Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

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1 Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

2 Anwaltspraxis: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 18 EStG nicht abzugsfähig: - Bußgeld, 4 (5) Nr. 8 S. 1 EStG - Forderungsverlust: Bei Überschussrechnung wäre der Eingang der Forderung BE. Hier bleibt die BE aus. Ein zusätzlicher Abzug kommt nicht in Frage, da dies zu einer Doppelzählung führen würde. - Geschenk, 4 (5) Nr. 1 EStG: 35 -Freigrenze - ESt-Vorauszahlung, 12 Nr. 3 EStG Der Verspätungszuschlag ist hingegen abzugsfähig, da die USt keine Personen-, sondern eine Betriebssteuer ist und somit 12 Nr. 3 EStG nicht angewandt werden kann. 2

3 Betriebseinnahmen: Betriebsausgaben: Miete: Gehälter: Sonstige: Verspätungszuschlag = Gewinn: Aufsichtsratsvergütung: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 18 (1) Nr. 3 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: (= ) = Summe der Einkünfte: Sonderausgaben: 600 = Einkommen:

4 Aufgabe 7: Katja und Jochen sind auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 1. Einkünfte Katja: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG): Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen: Bruttogehalt ( =) Werbungskosten: Fahrtkosten sind begrenzt abzugsfähig nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. 4

5 Die Entfernungspauschale ist für Katja wie folgt zu ermitteln: a) Fahrten, bei denen Katja mitgenommen wurde: 160 Tage (100 km 0,30 ) = Der maximal abzugsfähige Höchstbetrag von wird überschritten, es können nur berücksichtigt werden. b) Fahrten, bei denen Katja selbst gefahren ist: Nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist ein über den Höchstbetrag hinaus gehender Betrag anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt. Daraus folgt, dass der Aufwand für die selbst gefahrenen Strecken zusätzlich berücksichtigt werden kann. 80 Tage (100 km 0,30 ) = Werbungskosten: ( =) Einkünfte aus 19 EStG: ( =)

6 b) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG): Auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen: Zinseinnahmen ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG): zzgl. 30% KapESt (2 100/0,7) = davon 50 % (auf Grund separater Ermittlung bei Ehegatten) Werbungskosten: Pauschbetrag ( 9a Nr. 2 EStG)./. 51 verbleiben Sparerfreibetrag: Sparerfreibetrag für Ehegatten ( 20 Abs. 4 EStG)./ Einkünfte aus 20 EStG: 79 6

7 2. Einkünfte Jochen: a) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG): Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ( 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen: Bruttolohn ( =) Werbungskosten: Fahrtkosten sind begrenzt abzugsfähig nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 240 Tage (6 km 0,30 ) = 432 Von Amts wegen wird der Werbungskosten-Pauschbetrag i.h.v. 920 abgezogen, da keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden ( 9a Satz 1 Nr. 1 EStG). Einkünfte aus 19 EStG: ( =)

8 b) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG): (wie Katja) Einkünfte aus 20 EStG: Rechnung Steuerberater: Keine Werbungskosten, da private Einkommensteuererklärung und keine betriebliche Gewinnermittlung 10d Abs. 1 Nr. 6 EStG ließ den Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben zu. Diese Vorschrift ist jedoch ab dem VZ 2006 weggefallen. 4. Summe der Einkünfte Katja Jochen 19 Abs. 1 EStG Abs. 1 Nr. 7 EStG Summe der Einkünfte

9 Aufgabe 8: a) Berechnung der Einkommensteuer (Erwin 55 Jahre) Erwin ist auf Grund seines inländischen Wohnsitzes in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ( 1 Abs. 1 EStG). Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ( 19 EStG), welche sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnen ( 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Einnahmen: Lohn/Gehalt ( ) = Werbungskosten:./. WK-Pauschbetrag ( 9a Abs. 1 Satz 1 EStG)./. 920 = Einkünfte (gleichzeitig Gesamtbetrag der Einkünfte): /. Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b, 10c EStG)./ = Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG): = Zu versteuerndes Einkommen 2 Abs. 5 EStG:

10 Das bezogene Krankengeld ist steuerfrei ( 3 Nr. 1 Buchst. a EStG), jedoch ist der Progressionsvorbehalt gem. 32b EStG zu berücksichtigen. In die Steuersatzbemessungsgrundlage ist das Krankengeld ( 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) i.h.v einzubeziehen. Steuersatzbemessungsgrundlage: = Einkommensteuer nach 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG : Ermittlung des Steuersatzes: / = 17,125 % ,125 % = Erwin hat eine Einkommensteuer i.h.v zu entrichten. 10

11 b) Berechnung der Einkommensteuer (Erwin 65 Jahre) Einkünfte (wie unter Lösung a): /. Altersentlastungsbetrag 24a EStG (40% von = , max )./ = Gesamtbetrag der Einkünfte 2 Abs. 3 Satz 1 EStG: /. Sonderausgaben./ = Einkommen 2 Abs. 4 EStG: = Zu versteuerndes Einkommen 2 Abs. 5 EStG: Progressionsvorbehalt gem. 32b EStG zu berücksichtigen: = (Steuersatzbemessungsgrundlage) ESt.: = / = 16,139 % ,139 % = Erwin hat eine Einkommensteuer i.h.v zu entrichten. 11

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- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

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