AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT

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1 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT und der Gemeinden Ahneby, Esgrus, Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby, Niesgrau, Pommerby, Rabel, Rabenholz, Steinberg, Steinbergkirche, Sterup, Stangheck und Stoltebüll Nr. 45 Steinbergkirche, den 06. Dezember 2013 Jahrgang 6 Inhalt: Seite 473 Seite 474 Seite 475 Seite 476 Seite 477 Seite 478 Seite 479 Seite 480 Seite 481 Seite 484 Seite 490 Seite 492 Seite 496 Seite 505 Seite 511 Seite 519 Seite 523 Seite 527 Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Gelting Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Hasselberg Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kronsgaard Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Nieby Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Niesgrau Einladung zur Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Sterup Anordnung über das Abbrennverbot für Feuerwerkskörper 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Suterballig der Gemeinde Gelting, Inkrafttreten Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Entschlammung von Abwasserteichen (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Entschlammung von Abwasserteichen (Abwasseranlagensatzung) Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung einer Hundesteuer Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Steinbergkirche (Abwassersatzung) Satzung über die Abwasserbeseitigung durch die Gemeinde Steinbergkirche für den Ortsbereich Hattlund Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Steinbergkirche (Beitrags- und Gebührensatzung) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Steinbergkirche Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Ortsbereich Hattlund der Gemeinde Steinbergkirche Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Steinbergkirche (Niederschlagswassergebührensatzung) Dieses Mitteilungsblatt wird vom Amt Geltinger Bucht und den oben bezeichneten Gemeinden gemeinsam herausgegeben. Es erscheint am Freitag jeder Woche sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag, so erscheint das Mitteilungsblatt an dem davorliegenden Werktag. Das Mitteilungsblatt ist beim Amt Geltinger Bucht zu folgenden Bezugsbedingungen erhältlich: Abonnement: vierteljährlich 15,00 einschl. Porto, zahlbar im Voraus, Einzelbezug: durch Abholung beim Amt zum Preis von 1,00 je Ausgabe. Das Mitteilungsblatt kann kostenlos unter eingesehen werden.

2 472 Seite 530 Seite 534 Seite 537 Seite 541 Satzung über die Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Steinbergkirche Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege in der Gemeinde Steinbergkirche Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Steinbergkirche Bekanntmachung der Amtsverwaltung Geltinger Bucht

3 473 Erholungsort, Luftkurort Kneipp-Kurort GEMEINDE GELTING Der Bürgermeister Gemeinde Gelting * Süderholm 18 * Gelting An alle Gemeindevertreter/-innen Süderholm 18 der Gemeinde Gelting Gelting Telefon / Telefax / Datum: Einladung Hiermit lade ich Sie ein zur 6. Gemeindevertretersitzung 2013 der Gemeinde Gelting am Dienstag, den 17. Dezember 2013, um Uhr, in den Gasthof Gelting. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Beschlussfassung über die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte 3. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung ( ) 4. Bericht des Bürgermeisters 5. Berichte/Terminbekanntgaben der Ausschussvorsitzenden 6. Aufhebung der Satzung der Gemeinde Gelting über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, Beratung und Beschlussfassung 7. Neuer Teppichboden im Sportleraufenthaltsraum der Birkhalle, Beratung und Beschlussfassung 8. Neubesetzung des Sozialausschusses 9. Überarbeitung der Entschädigungssatzung, Beratung und Beschlussfassung 10. Bestätigung und Ernennung des Gemeindewehrführers der Gemeinde Gelting 11. Einwohnerfragestunde 12. Verschiedenes Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte werden nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung voraussichtlich nicht öffentlich beraten. 13. Vertragsangelegenheiten 14. Grundstücksangelegenheiten Mit freundlichen Grüßen gez. Uwe Linde Bürgermeister

4 474 Erholungsort GEMEINDE HASSELBERG Der Bürgermeister Gemeinde Hasselberg * Radeland 1* Hasselberg Hans Heinrich Franke An alle Gemeindevertreter/in der Gemeinde Hasselberg nachrichtlich: Amtsverwaltung und Presse Radeland 1, Hasselberg Telefon (Bürgermeister) Telefax E Mail hans-heinrich.franke@radeland.de Telefon / (Amtsverwaltung) Telefax / Datum: 4. Dezember 2013 Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung Hasselberg am Dienstag den 17. Dezember 2013 um Uhr im Gasthuus Spieskamer, Hasselberg Tagesordnung: 1. Begrüßung und Eröffnung Feststellung der ordnungsmäßigen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Beschlussfassung über die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte 3. Genehmigung Protokoll Gemeindevertretersitzung vom Mitteilungen der Ausschussvorsitzenden und des Bürgermeisters 5. Einwohnerfragestunde 6. Beratung und Beschluss über die Erstellung eines Strukturkonzeptes zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur in den Gemeinden des Amtes Geltinger Bucht 7. Beratung und Beschluss über Änderung des Flächennutzungsplan im Bereich Schulstraße / Freiheit, Grundsatzbeschluss 8. Verschiedenes Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte werden nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung voraussichtlich nicht öffentlich beraten. Mit freundlichen Grüßen Der Bürgermeister

5 475 GEMEINDE KRONSGAARD anerkannter Erholungsort Der Bürgermeister Az: Gemeinde Kronsgaard * Kronsgaard An die Gemeindevertretung Kronsgaard der Gemeinde Kronsgaard Telefon / / (Amt Geltinger Bucht) Kronsgaard Telefax / (Amt Geltinger Bucht) Datum: 04. Dezember 2013 Einladung zu einer Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Kronsgaard am Montag, den , um 19:00 Uhr, im Imbiss Upn Drecht, Kronsgaarder Drecht 5a Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit 2. Beschlussfassung über die in nicht öffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte 3. Bericht des Bürgermeisters 4. Einwohnerfragestunde 5. Berichte der Ausschussvorsitzenden 6. Beschlussfassung über Einwendungen zu den Niederschriften v und Beratung und Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Gemeinde Kronsgaard 8. Beratung und Beschlussfassung über eine Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Kronsgaard 9. Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Gemeinde Kronsgaard 10. Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung eines Strukturkonzeptes zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur in den Gemeinden des Amtes Geltinger Bucht 11. Bau- und Wegeangelegenheiten 12. Verschiedenes Mit freundlichen Grüßen gez. Hans-Walter Jens Bürgermeister

6 476 GEMEINDE NIEBY anerkannter Erholungsort Der Bürgermeister Az: Gemeinde Nieby * Niebywesterfeld 15 * Nieby An die Nieby, Niebywesterfeld 15 Mitglieder der Gemeindevertretung Telefon / Telefax / Datum: Einladung zu einer Sitzung der Gemeindevertretung Nieby am 12. Dezember 2013, um Uhr, im Dorfgemeinschaftshaus Falshöft Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Beschlussfassung über die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte 3. Beschluss über Einwendungen zur Niederschrift vom Bericht des Bürgermeisters 5. Bericht aus den Ausschüssen 6. Einwohnerfragestunde 7. Beratung und Beschlussfassung über die Hauptsatzung der Gemeinde Nieby 8. Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Gemeinde Nieby 9. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Nieby 10. Beratung und Beschlussfassung über die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Nieby über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe 11. Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung eines Strukturkonzeptes zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur in den Gemeinden des Amtes Geltinger Bucht 12. Verschiedenes Der nachfolgende Tagesordnungspunkt wird nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung voraussichtlich nichtöffentlich beraten: 13. Grundstücksangelegenheiten Mit freundlichem Gruß gez. Volker Lippert Bürgermeister

7 477 Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung Niesgrau Zeitpunkt der Sitzung: Donnerstag, um Uhr Ort der Sitzung: Cafe Seeblick, Hunhoi Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom Beratung und Beschluss über die nichtöffentliche Behandlung von Tagesordnungspunkten, ggf. Änderungsanträge zur Tagesordnung 4. Einwohnerfragestunde 5. Mitteilungen des Bürgermeisters 6. Beratung und Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung Beratung und Beschluss über die Gewährung von Zuschüssen und Mitgliedsbeiträgen 8. Beratung und Beschlussempfehlung über die Erstellung eines Strukturkonzeptes zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur in den Gemeinden des Amtes Geltinger Bucht 9. Verschiedenes Die Sitzung ist öffentlich. Niesgrau, den gez. Johannsen Bürgermeister

8 Gemeinde Sterup Der Bürgermeister 478 Gemeinde Sterup Kappelner Str Sterup Büro: / 3 29 Privat: / buergermeister@sterup.de Einladung zur 3. Sitzung der Gemeindevertretung Sterup, den 03. Dez Zeitpunkt der Sitzung: Ort der Sitzung: Donnerstag, 12. Dezember 2013, Uhr Gasthaus Grünholz Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Beschlussfassung über die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnden Tagesordnungspunkte 3. Genehmigung der Niederschrift vom 22. Oktober Mitteilungen des Bürgermeisters 5. Einwohnerfragestunde Nachtragshaushaltssatzung 2013, Beratung und Beschluss 7. Hebesatzsatzung 2014, Beratung und Beschluss 8. Vorplanung Haushalt 2014 (auf kameraler Basis), Beratung und Beschluss 9. Beratung und Beschlussfassung über die Erstellung eines Strukturkonzeptes zur Entwicklung der touristischen Infrastruktur in den Gemeinden des Amtes Geltinger Bucht 10. Verschiedenes Zu dieser Sitzung lade ich hiermit ein. gez. Wolfgang Rupp Bürgermeister Öffnungszeiten im Gemeindebüro Kappelner Str. 4 in Sterup Telefon Dienstag Uhr 04637/ 3 29

9 479 Amt Geltinger Bucht Der Amtsvorsteher Amt Geltinger Bucht Der Amtswehrführer Bekanntmachung Anordnung über das Abbrennverbot für Feuerwerkskörper Aufgrund des 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBI. 1 Seite 169) in Verbindung mit 2 Abs. 2 Ziffer 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom (GVOBI. Schleswig Holstein S.211) wird für die Gemeinden Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby, Pommerby, Rabel, Rabenholz, Stangheck, Stoltebüll, Ahneby, Esgrus, Niesgrau, Steinberg, Steinbergkirche und Sterup das Verbot angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerke, z.b. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.) am 31. Dezember 2013 und am 01. Januar 2014 in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (reetgedeckten Gebäuden) abzubrennen. Beim Abbrennen von Raketen, Schwärmer ist ein Abstand von 200 m und bei anderen Kleinfeuerwerk-Gegenständen von 50 m einzuhalten. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Nähe von Kirchen und Kinder- und Altenheimen (auch Altenwohnanlagen) ist verboten. An den übrigen Tagen des Jahres besteht das Verbot bereits aufgrund des 23 Abs. 1 der 1. SprengV. Verstöße gegen diese Anordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach 46 Ziffer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz dar. Zusätzlich zu dieser Anordnung denken Sie bitte an folgende Bestimmungen und allgemeine Regeln: Das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Hierbei sind auch die Erziehungsberechtigten gefordert, entsprechend ihrer Aufsichtspflicht, ihre Kinder darauf hinzuweisen. Verboten ist weiterhin, Abfälle -Reste von Feuerwerkskörpern- auf der Straße liegen zu lassen. Beherzigen Sie bitte die Schutzvorschriften. Sie dienen nicht dazu, Ihnen den Spaß am Jahreswechsel zu verderben, sondern uns vor den Gefahren, die von Feuerwerkskörpern ausgehen, zu schützen. Ärzte, Krankenschwestern, Helfer im Rettungsdienst, die Feuerwehr sowie Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein gutes und gesundes neues Jahr 2014!

10 480 Amt Geltinger Bucht Der Amtsvorsteher BEKANNTMACHUNG 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Suterballig der Gemeinde Gelting Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelting hat in der Sitzung am die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Suterballig, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Dies wird hiermit bekanntgemacht. Das Plangebiet liegt westlich der Straße Süderholm und südlich der Straße In den Toften. Von der Planänderung betroffen ist nur das ca. 0,2 ha große Grundstück Süderholm 18 mit dem Gebäude der ehemaligen Amtsverwaltung. Die Bebauungsplanänderung tritt mit Beginn des in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan und die Begründung dazu von diesem Tage an in der Amtsverwaltung des Amtes Geltinger Bucht, Steinbergkirche, Holmlück 2, Zimmer 2.3, während der allg. Sprechstunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Beachtliche Verletzungen der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in 4 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Steinbergkirche, Im Auftrage -Kirstein-

11 481 Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Entschlammung von Abwasserteichen (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung, der 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung, des 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 91) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990, S. 545) in der zurzeit und 15 Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Entschlammung von Abwasserteichen vom 02. Dezember 2013 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02. Dezember 2013 folgende Satzung erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des Abwassers aus Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben) als öffentliche Einrichtung und Maßgabe ihrer Abwasseranlagensatzung vom Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind die Benutzungsgebühren nach 1 Abs. 1. Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ruhen gem. 6 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung während der Regelabfuhr a) aus abflusslosen Sammelgruben je abgefahrenen cbm Grubeninhalts b) aus nicht nachgerüsteten Mehrkammerausfaulgruben bis zu einer Abfuhr von 3 cbm Grubeninhalts c) aus nicht nachgerüsteten Mehrkammerausfaulgruben bei einer Abfuhr von mehr als 3 cbm je cbm d) aus nachgerüsteten Mehrkammerausfaulgruben bis zu einer Abfuhr von 3 cbm Grubeninhalts bei einer einjährigen Entschlammung bei einer zweijährigen Entschlammung e) aus nachgerüsteten Mehrkammerausfaulgruben bei einer Abfuhr von mehr als 3 cbm je cbm bei einer einjährigen Entschlammung bei einer zweijährigen Entschlammung 18,56 EUR 55,26 EUR 18,42 EUR 55,26 EUR 56,40 EUR 18,42 EUR 18,80 EUR

12 482 (2) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung außerhalb der Regelabfuhr a) aus abflusslosen Sammelgruben je abgefahrenen cbm Grubeninhalts 24,34 EUR b) aus nicht nachgerüsteten Mehrkammerausfaulgruben je abgefahrenen cbm Grubeninhalts 42,22 EUR c) aus nachgerüsteten Mehrkammerausfaulgruben je abgefahrenen cbm Grubeninhalts bei einer einjährigen Entschlammung 42,22 EUR bei einer zweijährigen Entschlammung 42,60 EUR (3) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Abwasserbeseitigung bei Belebungsanlagen, getauchte Festbetten, SBR-Anlagen und ggfs. auch Tropfkörperanlagen je abgefahrenen cbm Grubeninhalts 19,89 EUR. (4) Die Benutzungsgebühr für die Endreinigung a) einer Hauskläranlage beträgt je abgefahrenen cbm Grubeninhalts 49,43 EUR, b) einer Hauskläranlage beträgt je abgefahrenen cbm Grubeninhalts 49,43 EUR. 3 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel ( 17 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei dem Amt entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. 4 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht, Erhebungszeitraum Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstückskläranlage folgt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Grundstückskläranlage außer Betrieb genommen und dies dem Amt schriftlich mitgeteilt wird. 4a Kostenerstattungen für die Entschlammung von Abwasserteichen (1) Die Entschlammung von Abwasserteichen führt die Gemeinde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer auf Kosten des Kostenpflichtigen zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils aus. (2) Der Kostenpflichtige bestimmt sich nach 3. Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit der Entschlammung des Abwasserteiches. 5 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

13 483 (2) Die Kostenerstattungen für die Entschlammung von Abwasserteichen wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. 6 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Amt sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen (z.b. grundstückseigene Brunnen; Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermeßvorrichtungen), so hat der Gebührenpflichtige dies unverzüglich dem Amt schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte des Amtes dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. 7 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 und 28 BauGB und 3 WoBauErlG dem Amt bekanntgeworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Das Amt darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Quern über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Entschlammung von Abwasserteichen vom 23. April 2008 und die Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Erhebung von Kostenerstattungen für die Entschlammung von Abwasserteichen vom 04. März 2009 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Steinbergkirche, den 02. Dezember 2013 gez. Müller (Bürgermeister)

14 484 Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Entschlammung von Abwasserteichen (Abwasseranlagensatzung) Aufgrund des 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung, der 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in der zur Zeit geltenden Fassung und des 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig- Holstein vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008, S. 91) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAGAG SH) vom (GVOBl. Schl.-H. 1990, S. 545) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Steinbergkirche vom 02. Dezember 2013 folgende Satzung erlassen: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt nach Maßgabe dieser Satzung zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers eine selbständige Einrichtung zur Beseitigung des in Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben) gesammelten Abwassers (dezentrale Abwasserbeseitigung) als eine öffentliche Einrichtung. (2) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen. (3) Die Gemeinde schafft die Abfuhreinrichtungen für die Abwasserbeseitigung nach Abs. 2. Die Gemeinde kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Anlagen und Einrichtungen Dritter in Anspruch nehmen oder die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (4) Zu den Abwasseranlagen gehören auch die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen und Einrichtungen, wenn sich Die Gemeinde ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt. (5) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Sanierung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht; entsprechendes gilt für Einrichtungen und Vorkehrungen, die für die Aufgabenerfüllung nach Abs. 2 erforderlich sind. (6) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.

15 485 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. (2) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. (3) Zur Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben) gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen für das Einsammeln und das Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers sowie deren Einleitung und Behandlung in Abwasseranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks ( 1 Abs. 1). (4) Grundstück im Sinne der Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde zu verlangen, dass auf seinem Grundstück die Abwasserbeseitigung im Sinne des 1 Abs. 2 dieser Satzung erfolgt (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte hat vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen, wenn und soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften die Zuführung einschränken oder verbieten (Benutzungsrecht). 4 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die Grundstückskläranlage darf nur Abwasser eingeleitet werden, das so beschaffen ist, dass dadurch nicht die Anlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährdet, die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms beeinträchtigt, der Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder die Funktion der Abwasseranlage so erheblich gestört werden kann, dass dadurch die Anforderungen an die Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. Diese Beeinträchtigungen können insbesondere ausgehen von - Stoffen, die die Leitung verstopfen können, feuergefährlichen, explosiven oder radioaktiven Stoffen, Abwasser, das schädliche Ausdünstungen verbreitet, Abwasser, das die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlage angreift oder die biologischen Funktionen schädigt. (2) Insbesondere dürfen nicht eingeleitet werden a) Grund-, Quell- und unbelastetes Drainwasser; b) Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden); c) Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen; d) Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke; Kalkreiniger, die chlorierte Wasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern; e) feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe, wie z.b. Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers;

16 486 f) Säuren und Laugen (zulässiger ph-bereich 6,5-10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Kerbide, die Azetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; g) Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; h) Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage 1 des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung liegt. (4) Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der zweiten Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I Seite 2905, berichtigt BGBl , I, Seite 184, Seite 269; geändert durch Verordnung vom , BGB!. I, Seite 114) - insbesondere 46 Abs. 3 - entspricht. (5) Die Gemeinde kann im Einzelfall Mengen- und Frachtgrenzen festlegen. Es kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung des Abwassers erfolgt. (6) Betriebe, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette ins Abwasser gelangen können, haben nach Aufforderung durch die Gemeinde Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser zu betreiben (Abscheider). Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf an keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. (7) Die Gemeinde kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind. (8) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Absätze 1 bis 5 vorliegt, anderenfalls Die Gemeinde. (9) Bei Änderungen der Zusammensetzung des Abwassers hat der Anschlussnehmer auf Verlangen die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 nachzuweisen. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Kleinkläranlage oder abflusslose Sammelgrube befindet, hat sein Grundstück an die Einrichtungen zum Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Schmutzwassers anzuschließen (Anschlusszwang). Er ist verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Grundstückskläranlage einzuleiten und es der Gemeinde bei Abholung zu überlassen (Benutzungszwang). (2) Der nach Abs. 1 Anschluss- und Benutzungspflichtige hat der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung oder vor Inbetriebnahme neuer Grundstückskläranlagen die Anzahl, die Art und die Größe dieser Anlagen auf dem Grundstück anzuzeigen. (3) Die Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend der zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigten und für den Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 6 Anzeige, Anschlussgenehmigung, Abnahmeverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung von Grundstückskläranlagen sind der Gemeinde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde, wenn eine Einleitung des geklärten Abwassers in eine Gemeindeleitung erfolgt. 5 Abs. 1 bleibt unberührt. Grundstückskläranlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. (2) Die Anzeige muss eine zeichnerische Darstellung enthalten, aus der Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen sowie die Lage der Grundstückskläranlage hervorgehen. Sie ist zu unterschreiben und in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen. (3) Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

17 487 II. Abschnitt Besondere Vorschriften für die Abwasserbeseitigung aus Grundstückskläranlagen 7 Bau, Betrieb und Überwachung (1) Die Grundstückskläranlagen sind von dem Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN 4261, zu errichten und zu betreiben. (2) Die Grundstückskläranlagen sind so anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die Grundstückskläranlage ohne weiteres entleert werden kann. (3) Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Grundstücksabwasseranlage müssen den Beauftragten zugänglich sein. 8 Einbringungsverbote In die Grundstückskläranlage dürfen die in 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. 9 Entleerung / Entschlammung (1) Die Grundstückskläranlagen werden von der Gemeinde oder dessen Beauftragten entleert oder entschlammt. (2) Im einzelnen gilt für die Entleerungshäufigkeit: a) Die abflusslosen Gruben werden nach Bedarf geleert mindestens jedoch einmal im Jahr -. b) Nicht nachgerüstete Mehrkammerausfaulgruben und -absetzgruben werden jährlich nach den anerkannten Regeln der Technik geleert. c) Nachgerüstete Mehrkammerausfaulgruben und absetzgruben werden alle 2 Jahre nach den anerkannten Regeln der Technik entschlammt bzw. entleert. Auf Antrag ist eine jährliche Entleerung bzw. Entschlammung möglich. d) Belebungsanlagen, getauchte Festbetten, SBR-Anlagen und ggfs. auch Tropfkörperanlagen werden nach den Vorgaben des Herstellers bzw. Wartungsfirmen nach Bedarf entschlammt. Der Gemeinde sind bei diesen technisch belüfteten Anlagen jährlich die Messergebnisse der Schlammhöhen vorzulegen. Kommt der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst die Gemeinde die Messung der Schlammhöhen. Die Kosten hierfür trägt der Grundstückseigentümer. (3) Die Gemeinde oder dessen Beauftragte geben die Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich erfolgen. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann. (4) Ist abweichend von der Regelentleerung nach Abs. 2 Buchst. b) und c) die Abfuhr des Schlamms bzw. des Abwassers erforderlich, so hat der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde einen Termin zu vereinbaren. Eine Abfuhr des Schlamms sollte insbesondere dann zu erfolgen, wenn im Rahmen der Wartung festgestellt werden, dass in der ersten Kammer ein Schlammvolumen von mehr als 50 % der Mehrkammergrube vorhanden ist. (5) Wird im Rahmen der Wartung die Notwendigkeit zur Entschlammung eines Abwasserteiches festgestellt, so ist die Gemeinde hierüber unverzüglich durch den Grundstückseigentümer in Kenntnis zu setzen. Die Entschlammung wird durch die Gemeinde veranlasst.

18 488 III. Abschnitt Schlussvorschriften 10 Anzeigepflichten (1) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in die Grundstückskläranlage, so ist Die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. (2) Wechselt das Eigentum an einem Grundstück, so hat der bisherige Eigentümer die Rechtsänderung unverzüglich der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet. (3) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern, z.b. bei Produktionsumstellungen, so hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. 11 Vorhaben des Bundes und des Landes Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. 12 Befreiungen (1) Die Gemeinde kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit sie keine Ausnahmen vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. 13 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die Grundstückskläranlage eingeleitet werden. Ferner hat der Verursacher Die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere deswegen bei ihm geltend machen. (2) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (3) Wenn bei Grundstückskläranlagen trotz erfolgter Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die Entsorgung erst verspätet durchgeführt werden kann oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach 144 Abs. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht nach dem vorgeschriebenen Verfahren entwässert; 2. 6 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt; 3. 4 Abs. 2 und 8 Abwasser einleitet; 4. 9 Abs. 2 Buchst. d) die Anzeige der notwendigen Grubenentleerung unterlässt; 5. 9 Abs. 1 die Entleerung behindert;

19 489 (2) Ordnungswidrig nach 134 Abs. 5 GO handelt, wer dem Anschluss- und Benutzungszwang nach 5 zuwiderhandelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 EUR geahndet werden. 15 Abgaben Für die Herstellung und die Benutzung der jeweiligen öffentlichen Abwasseranlage werden nach Maßgabe einer besonderen Satzung Gebühren erhoben und Erstattungsbeträge gefordert Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 BauGB und 3 WoBauErlG der Gemeinde bekanntgeworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten und von nach dem Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach dieser Satzung sowie zum Aufbau einer Datei (z.b. Anlagenmängeldatei/Schadensdatei etc.) zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der gebührenpflichtigen und von nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 17 Übergangsregelung Die vor Inkrafttreten der Satzung eingeleiteten Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung weitergeführt. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Quern über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Entschlammung von Abwasserteichen vom 23. April 2008 und die Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen und die Entschlammung von Abwasserteichen vom 04.März.2009 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Steinbergkirche, den 02. Dezember 2013 gez. Müller (Bürgermeister)

20 490 Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.- H. 2003, S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung und der 1 u. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAGAG) in der Fassung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990, S. 545, ber. GVOBl. Schl.-H. 1991, S. 257) 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Steinbergkirche vom 02. Dezember 2013 folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabe (1) Zur Deckung der von der Gemeinde nach 1 Abs.1 AG-AbwG zu entrichtenden Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser von ihrem Grundstück unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund Einleiten (Kleineinleitungen), erhebt die Gemeinde Steinbergkirche eine Abgabe. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. (2) Eine Einleitung liegt nicht vor, soweit das Schmutzwasser rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird. (3) Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik in einer mindestens zweistufigen mechanisch-biologischen Behandlung gereinigt wird und die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. 2 Abgabemaßstab und Abgabesatz (1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am des Veranlagungsjahres auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet; sie gelten nach Maßgabe des 1 als ein Einleiter. (2) Die Abgabe beträgt je Einwohner und Jahr 17,90 Euro. 3 Veranlagungszeitraum, Beginn und Beendigung der Abgabepflicht (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt. (3) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. (4) Bei der Nachrüstung von Haus-und Kleinkläranlagen gem. 8a Abs.3 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz bis zum des Jahres endet die Abgabenpflicht mit Beginn des Kalenderjahres. Bei der Nachrüstung nach dem des Jahres gilt Abs. 3 entsprechend.

21 491 4 Abgabeschuldner Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs-oder Teileigentum der Wohnungs-oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers abgabepflichtig. Die Wohnungs-und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Abgaben. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. 5 Heranziehung und Fälligkeit (1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann. (2) Die Abgabe ist jeweils am 15. Mai fällig. 6 Pflichten des Abgabepflichtigen Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabeansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 7 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach BauGB der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen Meldebehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Abgaben der Abgabepflichtigen und von nach den Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen 6 sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des KAG. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 EURO geahndet werden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Geleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Quern über die Abwälzung der Abwasserabgabe auf Kleineinleiter der vom 20. Dezember 2000 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Steinbergkirche, den 02. Dezember 2013 gez. Müller (Bürgermeister)

22 492 Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung und der 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02. Dezember 2013 folgende Satzung erlassen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes). (2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Monate alt wird. (2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern. (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hunde abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. (4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr. (5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig. 4 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich: für den 1. Hund 75,00 EUR für den 2. Hund 105,00 EUR für den 3. und jeden weiteren Hund 120,00 EUR für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund (Abs. 3) 800,00 EUR (2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen ( 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt; wird ( 5), gelten als erste Hunde.

23 493 (3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden weiterer Rassen, soweit sich nicht etwas Abweichendes aus 3 Absatz 2 Gefahrhundegesetz (GefHG) in der jeweils geltenden Fassung bzw. aus 2 Absatz 1 Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Als gefährlich gelten ebenfalls die in 3 Absatz 3 Gefahrhundegesetz (GefHG) genannten Hunde. 5 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von der nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; b) Hunden, die nachweislich von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein; e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden; (2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu werden. (3) Für Hunde nach 4 Abs. 3 wird keine Ermäßigung gewährt. 6 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rassen, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken hält, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewahren für das Halten von 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

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