Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009
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- Norbert Burgstaller
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1 Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 4: - Kreditsicherheiten Neubestellung in der Krise Banksyndikus Arne Wittig, 26. November 2009 Frankfurt am Main Die Reaktion der Banken Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009 Die Banken sagen immer, sie seien unsere Partner. Aber wir werden regelrecht abgezockt. Sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens müssen ohnehin als Sicherheit bei den Banken eingereicht werden. Sein persönliches Vermögen sei bislang in den Verhandlungen außen vor geblieben. Aber im Kopf haben die Banken das auch, ist er sich sicher. Hinzu kommen externe Prüfungsgutachten zur Unternehmenslage, die nun erstellt werden müssen. 30 Seiten, Euro, sagt Ernst B. trocken. Das Problem ist die Poolstruktur des Kredits. An einem bestimmten Punkt werden wir aus dem Raum geschickt, und dann machen die sich gegenseitig scharf, erzählt er. Seite 2
2 Kreditsicherheiten Arten Sachsicherheiten Grundpfandrechte Abtretung von Forderungen Übereignung von beweglichen Sachen Pfandrecht an Forderungen und beweglichen Sachen Eigentumsvorbehalt Personalsicherheiten Bürgschaft Garantie Patronatserklärung Seite 3 Kreditsicherheiten Wert im Insolvenzverfahren Sachsicherheiten Aussonderung, 47 InsO Absonderung, InsO Personalsicherheiten Bleiben unberührt, 93, 254 InsO Seite 4
3 Verwertung von Grundpfandrechten Grundsatz der Verwertungsregelungen ( 165, 49 InsO) Insolvenzverwalter und gesicherter Gläubiger können die Verwertung betreiben Durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung Gläubiger muss Titel auf Vollstreckung gegen den Verwalter umschreiben BGH v V ZB 25/05, WM 2005, 1324 ff. Insolvenzverwalter kann auch durch freihändigen Verkauf verwerten Streitig, ob der Insolvenzverwalter zu Optimierung von Verwertungserlösen eine Mitwirkungspflicht i zum freihändigen Verkauf hat Streitig, ob Insolvenzverwalter Mitwirkung von frei ausgehandelten Kostenbeiträgen abhängig machen kann Der Insolvenzverwalter kann auch freigeben BGH v IX ZR 281/03, WM 2005, 1084 ff. Seite 5 Verwertung von Sicherungsrechten an beweglichen Sachen Grundsatz der Verwertungsregelungen ( 166 Abs. 1 InsO) Besitz entscheidet über das Verwertungsrecht Besitz des Verwalters Besitz des Gläubigers Verwertungsrecht des Verwalters z.b. Sicherungseigentum Gesetzliche Pfandrechte Verwertungsrecht des Gläubigers z.b. Vertragspfandrechte insb. AGB-Pfandrecht Maßgebl. Zeitpunkt in der Praxis: Einsetzung des vorl. Insolvenzverwalters: - Eigenmächtige Inbesitznahme des Gläubigers gibt Anspruch aus 861 BGB - Einvernehmliche Herausgabe bedürfte Zustimmung des vorl. Insolvenzverwalters Vorherige Inbesitznahme nicht anfechtbar wg. entgangener Verwertungskosten Mittelbarer Besitz des Verwalters reicht aus, wenn der Schuldner die Sache einem Dritte gewerblich gegen Entgelt überlassen hat. BGH v IX ZR 26/05, WM 2006, 818 ff Seite 6
4 Verwertung von Sicherungsrechten an Forderungen Grundsatz der Verwertungsregelungen ( 166 Abs. 2 InsO) Sicherungsrecht entscheidet über das Verwertungsrecht Abtretung Verpfändung Seite 7 Verwertungsrecht des Verwalters Verwertungsrecht des Gläubigers: nur bei Pfandreife* d * Offenlegung der Abtretung durch den Gläubiger vor Verfahrenseröffnung, Zahlung danach - Verwalter bekommt Feststellungs-, nicht Verwertungskostenpauschale - BGH v IX ZR 262/01, ZInsO 2002, 826 ff. * BGH v IX ZR 138/04, NZI 2005, 384 ff. Kostenbeitrag der gesicherten Gläubiger im Überblick Grundstücke Bewegliche Sachen Forderungen Verwertungsrecht: Verwalter SÜ, Zession, verl./erw. EV Verwertungsrecht: Gläubiger Pfandrecht, einfacher EV Verwalter verwertet selbst Verwalter läßt Gläubiger verwerten 4 % vom Wert des mithaftenden Zubehörs (erhalten bei der Erlösverteilung den Vorrang) 4 % Feststellungs- kosten 4 % Feststellungs- kosten 5 % Verwertungskosten 19 % Umsatzsteuer keine Verwertungskosten 19 % Umsatzsteuer kein Kostenbeitrag Seite 8
5 Verwertung von Personalsicherheiten Persönlich haftende Gesellschafter 93 InsO Im Insolvenzverfahren einer Personengesellschaft (OHG, KG, BGB-Ges.) Ges oder KGaA kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. KG Kommanditisten Darlehen Bank Komplementär Gesamtschuldhaftung 161, 128 HGB Bürgschaft Seite 9 Verwertung von Gesellschaftersicherheiten Persönlich haftende Gesellschafter Reichweite von 93 InsO 93 InsO führt weder direkt noch analog dazu, dass Sicherheiten der Gesellschafter (insbesondere Bürgschaften) für Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft nur noch vom Insolvenzverwalter verwertet werden dürfen. Der Anwendungsbereich von 93 InsO ist auf die gesetzliche akzessorische Gesellschafterhaftung beschränkt. BGH v IX ZR 265/01, WM 2002, 1770 Seite 10
6 Nachbesicherung Anspruch (Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken, Nr. 22 Abs. 1 AGB-Sparkassen) Bei (drohender) nachteiliger Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers Bei (drohender) wertmäßiger Verschlechterung vorhandener Sicherheiten Seite 11 Kreditbesicherung in der Krise Anfechtbar: Nachbesicherung von Altkrediten Aus dem Vermögen des Kreditnehmers Unanfechtbar: Besicherung von Neukrediten wg. Bargeschäft ( 142 InsO) auch bei nachrangiger Besicherung von Alt-Krediten Besicherung aus dem Vermögen Dritter wg. fehlender Gläubigerbenachteiligung ( 129 InsO) Seite 12
7 Anfechtbare Nachbesicherung In den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag (Vorsatzanfechtung, 133 InsO) Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung beim Schuldner - Inkongruente Deckung als Indiz für Benachteiligungsvorsatz - Kongruente Deckung als Indiz Seite 13 Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Gläubiger Vermutung für die Kenntnis: - bei Kenntnis von (drohender) Zahlungsunfähigkeit gegen Benachteiligungsvorsatz t und - Benachteiligungsvorsatz bei - Kenntnis von objektiver Zahlungsunfähigkeit Gläubigerbenachteiligung Zu den Voraussetzungen BGH v IX ZR 97/06, NZI 2007, 512 ff. Unlauteres Zusammenwirken von Gläubiger und Schuldner ist nicht erforderlich BGH v IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1900 ff. Anfechtbare Nachbesicherung In den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag (Vorsatzanfechtung, 133 InsO) Sicherheiten vor Eintritt einer Liquiditätskrise Objektiv keine Gläubigerbenachteiligung, wenn Insolvenz praktisch ausgeschlossen Überzeugung des Schuldners, alle Gläubiger befriedigen zu können, schließt Vorsatz aus Sicherheiten im Rahmen eines Sanierungskonzepts Sanierungsversuch ist Beweis gegen Benachteiligungsvorsatz Schlüssiges, einzelfallbezogenes Sanierungskonzept Mit Umsetzung konkret angefangen Mit ernsthaften und begründeten Erfolgsaussichten Ungeschriebene Ausnahmen BGH, Urt. v (IX ZR 47/97), WM 1998, 248 Seite 14
8 Anfechtbare Nachbesicherung In den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag Kongruente Deckung ( 130) Inkongruente Deckung ( 131) - Zahlungsunfähigkeit* - Zahlungsunfähigkeit* oder - Gläubigerbenachteiligung - Kenntnis des Gläubigers - Kenntnis des Gläubigers Im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag Kongruente Deckung Inkongruente Deckung - Zahlungsunfähigkeit* it* Immer! - Kenntnis des Gläubigers * Zur Darlegungslast BGH v IX ZR 210/04, WM 2007, 1886 ff. Seite 15 Literatur: Sicherheiten in der Krise Obermüller Wittig Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform auf Kreditgeschäft und Kreditsicherheiten, Teil II, WM 1994, 1869 ff. Moderne Patronatserklärungen, WM 2003, 1981 ff. Seite 16
129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
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