Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1
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- Thilo Raske
- vor 7 Jahren
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1 Strafbarkeit des A? Körperverletzungsdelikte: Lösung Fall 1 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt.2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten, da keine Infektion - Versuch strafbar gemäß 223II, 224 II II., Tatbestand 1., Tatentschluss: -Vorsatz bezüglich objektiver Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts - einen andere Person: (+) - Gesundheitsschädigung: Definition: ~ das Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art Problem Infektionskrankheiten: Inkubationszeit teilweise sehr lange und Ausbruch (wie bei HIV) teilweise ungewiss => Rspr./ h.m. schon Infektiosität stellt veränderten körperlichen Zustand dar (Ausbruch nicht erforderlich bei namentlich bekannten Krankheiten) => hier deshalb (+), da dolus eventualis - körperliche Misshandlung: Definition: ~ umfasst alle substanzverletzenden Einwirkungen, sowie jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird => körperliche Misshandlung bei Aids (eher) (-), da Infektion selbst körperlich nicht bemerkbar und Ausbruch nicht sicher - Vorsatz bezüglich objektiver Tatbestandsmerkmale der Qualifikation - Nr. 1 Alt. 2: durch Beibringen von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen gesundheitsschädigender Stoff = Viren / heiße Flüssigkeiten/ Bakterien / zerstoßenes Glas/ nicht Strahlungen (da kein Stoff) Beibringen = Einführen (oder Auftragen) des Stoffes, so dass dieser seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann => Vorsatz (+) da dolus eventualis - Nr. 5: Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - HIV trotz unsicheren Ausbruchs lebensgefährlich => (+) - Vorsatz: e.a.: Ansteckung bei einmaligem Geschlechtsverkehr zwischen 0,01 und 0,1 %, weshalb eine lebensgefährdende Behandlung (-) Rspr: HIV nicht behandelbar, am Ende immer tödlich, nur eine Frage der Zeit, weshalb eine lebensgefährdende Behandlung (+) - ausreichend für Tatentschluss ist, dass Täter Kenntnis von den Umständen hat, aus denen sich lebensgefährdende Behandlung ergibt => hier (+) 2., unmittelbares Ansetzen: - hier wurde der Akt schon vollzogen => daher (+) III., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) IV., Ergebnis: A hat sich gemäß 223, 224 I Nr.1, Alt. 2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht.
2 Lösung Fall 1 Abwandlung Strafbarkeit des A? Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.1, Alt. 2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB I., Vorprüfung: - Erfolg nicht eingetreten - Versuch strafbar gemäß 224 II II., Tatbestand: 1., Tatentschluss: - -Vorsatz bezüglich objektiver Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts - eine andere Person: (+) - Vorsatz bezüglich Gesundheitsschädigung (+) Aber: eventuell Tatbestandsausschluss Problem: eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder einverständliche Fremdgefährdung? - Anknüpfungspunkt zur Abgrenzung: Tatherrschaft - Tatherrschaft des Täters wäre für Fremdgefährdung erforderlich - hier: kein überlegenes Sachwissen / kein Druck / etc.; - bei einverständlichem Geschlechtsverkehr beide Tatherrschaft (steht Eigenverantwortlichkeit auch nicht entgegen) => eigenverantwortliche Selbstgefährdung => Wirkung: keine Erfolgszurechnung, da nur Fremdschädigung strafbar, nicht Hilfeleistung zur Selbstschädigung (= Tatbestandsauschluss) - auch Vorsatz bezog sich auf Selbstschädigung => kein Versuch - A hat sich nicht gemäß 223, 224 I Nr.1 Alt. 2, Nr. 5, II, 22, 23 I StGB strafbar gemacht. Strafbarkeit des S? Lösung - Fall 2 Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr.4, Nr.5 StGB gegenüber K I., Tatbestand: - andere Person (+), hier: K - Handlung, Kausalität (+) - Erfolg: Gesundheitsschädigung: (+), da Nierenquetschen körperliche Misshandlung: (+), da Schmerzen - Qualifikationsmerkmale: 1., ( 224 I Nr.2 Alt.2) mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs - Definition: gefährliches Werkzeug = jeder bewegliche (str.) Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen -Armeestiefel (+), da damit geringere Hemmung zuzutreten, da durch Stiefel eigene Verletzungen weniger wahrscheinlich werden
3 2., ( 224 I Nr.3) mittels eines hinterlistigen Überfalls -Definition: hinterlistiger Überfall = ist der plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen, bei dem der Täter seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt -hier: (-), da im Sachverhalt keine Informationen, dass S sich versteckte 3., ( 224 I Nr.4) mittels einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich - Voraussetzungen. Erhöhte Gefährlichkeit für das Opfer Mind. 2 Personen,die am Tatort zusammenwirken und dem Opfer gegenübertreten, Mittäterschaft nicht erforderlich Durch Anzahl der Angreifer Opfer eingeschüchtert und in Verteidigung gehemmt - hier problematisch, dass sich jeder der Angreifer um sein Opfer kümmert -aber: bei unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Bezug ist Angriff nicht nur aus Sicht des einzelnen, sondern auch aus Sicht mehrerer zu bewerten (d.h. Gemeinschaftlichkeit (+), falls 10 Hooligans 12 andere Fußballfans angreifen und sich jeder Hooligan nur ein Opfer herauspickt ) => gemeinschaftlicher Angriff (+) 4., ( 224 I Nr.5) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - bedarf einer objektiven Eignung der Handlung zur Lebensgefährdung (konkrete Lebensgefahr muss nicht eintreten (a.a. Teil der Literatur)) - hier: (+) 5., ( 226 I Nr.2) Verlust eines wichtigen Körpergliedes - hierzu gehören nur nach außen in Erscheinung tretende Körperglieder (Arm/Ohr/...) => hier: (-) 2., subjektiver Tatbestand: - Vorsatz bezüglich Körperverletzung / gefährlichem Werkzeug / Mitwirken des Beteiligten und Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Handlung (Lebensgefahr) => (+) II., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) - S hat sich gemäß 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr.4, Nr.5 StGB strafbar gemacht Strafbarkeit des T? A., Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr.4, Nr.5, 25 II StGB gegenüber K I., Tatbestand: - Problem: Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung - für Zurechnung notwendig: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, gemeinsamer Tatplan und Tatbestandsverwirklichung - T leistet für Tatbestandsverwirklichung bezüglich Opfer K keinerlei Tatbeitrag - kein exakter, gemeinschaftlicher Tatplan (Passanten verprügeln weder genaue Vorgehensweise noch geplant welcher Einsatz von Waffen ) => keine Zurechnung möglich II., Ergebnis: - T hat sich nicht gemäß 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr.4, Nr.5, 25 II StGB strafbar gemacht
4 B., Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr.4, 226 I Nr.2 StGB gegenüber D I., Tatbestand -körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung: (+) - Qualifikationsmerkmale: 1., ( 224 I Nr.2 Alt.2) mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (+) 2., ( 224 I Nr.4) mittels einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (+) 2., subjektiver Tatbestand, RW, Schuld bezüglich 223, 224 (+) 3., Eintritt der schweren Folge i.s.v. 226 Nr.2: - Eingetreten, da D Finger im Rasenmäher verliert - Kausalität (+), falls keine Prügel, dann kein Rennen und kein Verlust des Fingers - jedoch mehr als nur reine Kausalität und Zurechenbarkeit gefordert (aufgrund hohem Strafrahmen), nämlich ein Unmittelbarkeitszusammenhang - Anknüpfungspunkt für Unmittelbarkeitszusammenhang problematisch und strittig: -e.a. : Anknüpfen an Körperverletzungserfolg: Gefahr und besondere Folge muss hier auf einer vollendeten Körperverletzung beruhen (Erfolgsqualifizierter Versuch daher hier nicht möglich) => hiernach: (-) - h.m. : Anknüpfen an Körperverletzungshandlung: Gefahr kann sich schon aus Handlung (Schlag, Stich) ergeben, da hierin hohes Gefährdungspotential => hiernach: (+) - Meinung 2 ist überzeugender, da Handlung selbst schon erhebliche Gefahr darstellen kann und ansonsten kein Erfolgsqualifizierter Versuch möglich wäre - Problem: das Verhalten des D (Wegrennen) könnte den Zurechnungszusammenhang unterbrochen haben -e.m: bei jedem Dazwischentreten durch das Opfer oder einen Dritten besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mehr => hier dann : 226 (-) -h.m.: alle Reaktionen des Opfers, die dem elementarem Selbsterhaltungstrieb entspringen, führen nicht zur Unterbrechung des Unmittelbarkeitszusammenhangs => Zurechnungszusammenhang (+), sofern deliktstypische Reaktion (Flucht, Abwehr, etc.) elementare Selbsterhaltung => hier: (+) 4., subjektiver Tatbestand bezüglich 226: - wenigstens Fahrlässigkeit vorwerfbar? - Pflichtwidrigkeit: ergibt sich bereits aus Begehung des Grunddelikts -h.m./ Rspr.: verlangt nur noch: Vorhersehbarkeit der Opferreaktion / des Erfolgs => hier: Selbsterhaltungstrieb, riskante Flucht (+) -Teil der Literatur verlangt auch noch: Erkennbarkeit des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs (= Unmittelbarkeitszusammenhang) [aber: zusätzliches Abstellen auf Folgenzusammenhang eher terminologisch zu sehen; entspricht in der Regel der Vorhersehbarkeit] => Fahrlässigkeit (+) II., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) - T hat sich gemäß 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr.4, 226 I Nr.2 StGB strafbar gemacht
5 Lösung Fall 3 Strafbarkeit des A? Strafbarkeit wegen 212 I (-), da aufgrund der Hemmschwellentheorie ein Tötungsvorsatz nicht angenommen werden kann => A ist nicht strafbar gemäß 212 I Strafbarkeit wegen 223, 224 I Nr.2 Alt.2, Nr. 5, 227 StGB I., Tatbestand: - körperliche Misshandlung, Gesundheitsschädigung (+) - Qualifikationsmerkmale: 1., ( 224 I Nr.2 Alt.2) mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs (+) 2., ( 224 I Nr.5) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (+) 2., subjektiver Tatbestand bezüglich Grunddelikt: - Vorsatz bezüglich Körperverletzung, Nutzen des Werkzeuges (Steine) => daher (+) - bei der lebensgefährdenden Behandlung genügt Kenntnis der Umstände aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit für das Leben ergibt (nach Rspr/h.M. ist keine Bewertung des Täters als lebensgefährdend nötig; a.a.: dolus eventualis bezüglich der Lebensgefährdung nötig => dies ist jedoch zu eng; Abgrenzung zu Tötungsvorsatz schwierig) => Streit wäre hier zu entscheiden! 3., ( 227 I Nr.2) Körperverletzung mit Todesfolge; schwere Folge des 227 eingetreten? - Erfolgseintritt (+) - Kausalität (+) - Unmittelbarkeitszusammenhang: auch hier strittig welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (siehe Fall 2, Strafbarkeit des T unter B.,I.,3.) => Erfolgsverursachung (+), da hier sogar die Mindermeinung zu (+) kommt 4., wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich schwere Folge? - 18 StGB: wenigstens Fahrlässigkeit (ABER: bei Vorsatz wäre 227 ausgeschlossen, da 212 I gegeben wäre) - Pflichtwidrigkeit: ergibt sich bereits aus Begehung des Grunddelikts -h.m./ Rspr.: verlangt nur noch: Vorhersehbarkeit der Opferreaktion / des Erfolgs => hier: Selbsterhaltungstrieb, riskante Flucht (+) -Teil der Literatur verlangt auch noch: Erkennbarkeit des tatbestandsspezifischen Gefahrenzusammenhangs (= Unmittelbarkeitszusammenhang) [aber: zusätzliches Abstellen auf Folgenzusammenhang eher terminologisch zu sehen; entspricht in der Regel der Vorhersehbarkeit] => Fahrlässigkeit (+) II., Rechtswidrigkeit / Schuld: (+) Konkurrenzen: Problem: Verhältnis von 224 I Nr.5 zu 227 auf Ebene der Konkurrenzen Todeserfolg schließt Lebensgefährdung mit ein (=> Gesetzeseinheit (Konsumtion)), es sei denn 224 I Nr.5 hätte Klarstellungsfunktion ( selbständiger Unrechtsgehalt ) => hier jedoch nur bei subjektiven Tatbestand denkbar: aber Vorhersehbarkeit beruht gerade auf allgemeiner Gefährlichkeit des Handelns und umfasst diese somit
6 => 224 I Nr.5 tritt generell hinter 227 zurück (und wird deswegen oft gar nicht geprüft) - T hat sich gemäß 223, 224 I Nr.2 Alt.2, 227 strafbar gemacht Strafbarkeit wegen 222 (+), aber tritt hinter 227 StGB i.r.d. Konsumtion zurück
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