Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

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1 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum = Recht). Dazu müsste er rechtsfähig sein. A erwarb nach Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit gem. 1 BGB. A kann somit Eigentümer des Legobausatzes sein. Abwandlung Um das Legospielzeug wirksam verschenken zu können, müsste A in der Lage sein, ein Schenkungsversprechen ( 516 I) wirksam abzugeben. Ein Schenkungsversprechen ist eine empfangsbedürftige WE. Gem. 105 I ist die WE eines Geschäftsunfähigen nichtig. Nach 104 Nr. 1 ist geschäftsunfähig, wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat. A ist somit nicht geschäftsfähig. Er kann demnach gem. 105 I keine wirksamen WE abgeben. Bei der Abgabe einer WE müsste A durch seine Eltern vertreten werden, 1626, A kann somit seinen Legobausatz nicht dem F schenken. 2. Lösung Geschäftsunfähigkeit Fall (2) V könnte durch Übereignung gem. 929 S.1 BGB Eigentümer der 5 Euro geworden sein. Dazu müsste eine wirksame Übereignung stattgefunden haben. Übereignung gem. 929 S.1 erfordert Einigung und Übergabe. Übergabe (+) Realakt! Einigung? Zwei WE! A ist aber geschäftsunfähig und kann somit keine wirksamen WE tätigen ( 105 I, 104 Nr.2). Aber nach 105a Geschäft des täglichen Lebens? Betrachtung des kausalen Verpflichtungsgeschäfts: Kaufvertrag ( 433) über Lebensmittel und Zeitung im Wert von 5 Euro; Geschäft des täglichen Lebens (+) Mittel sofort bewirkt (+) Bargeschäft! 105 a (+) Verfügungsgeschäft, d.h. die Übereignung nach 929 S.1, diesbezüglich wirksam! V konnte sich wirksam mit A einigen. V ist Eigentümer der 5 Euro geworden. 3. Lösung Partielle Geschäftsunfähigkeit Fall (1) Der V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. Dazu müsste ein wirksamer KV gem. 433 zwischen U und V vorliegen. Vertrag besteht aus Angebot und Annahme. Angebot des Verkäufers (+) Annahme durch A? WE(+) Die WE könnte gem. 105 I nichtig sein. Dazu müsste A geschäftsunfähig gem. 104 Nr.2 sein. 1

2 A ist geschäftsunfähig in allen Bereichen, die seine Wohnung betreffen. Es wäre jedoch unverhältnismäßig und insbesondere gegen die Menschenwürde (Art. 1 GG) des A, wenn er deshalb pauschal für alle RG geschäftsunfähig wäre. Deshalb ist eine Geschäftsunfähigkeit lediglich im betroffenen Bereich anzunehmen. Die WE des A ist somit nicht nichtig gem. 105 I. KV gem. 433 zustande gekommen. Damit hat V gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II. 4. Lösung Vorübergehende Störung der Geistestätigkeit Fall (1) C könnte gegen Z einen Anspruch auf Zahlung aus Bewirtungsvertrag (gemischt-typischer Vertrag mit werk-, dienst- und kaufvertraglichen Elementen nach 241, 311 I) haben. Es müsste ein wirksamer Bewirtungsvertrag vorgelegen haben. Angebot des C (+). Annahme des Z? WE (+) Aber nichtig gem. 105 I? (-) Gem. 104 Nr. 2 nicht bei lediglich kurzzeitiger Störung. Nichtig gem. 105 II? Gutachten des Sachverständigen => vorübergehende Einschränkung der Steuerungsfähigkeit 105 II (+) Bewirtungsvertrag somit nicht zustande gekommen; C hat keinen Anspruch gegen Z auf Zahlung aus Bewirtungsvertrag. Beschränkte Geschäftsfähigkeit 1. Lösung rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (1) M könnte von O die Auflassung gem. 925 verlangen, wenn sie einen wirksamen Schenkungsvertrag gem. 516 I abgeschlossen haben. Schenkungsvertrag besteht aus Angebot und Annahme; Angebot seitens der O (+) Form des 518 (notarielle Beurkundung) (+) Annahme durch M? Erklärt (+); Aber Einwilligung erforderlich gem. 107? M ist minderjährig gem. 106, 2. Annahme eines Schenkungsversprechens lediglich rechtlich vorteilhaft? Wirtschaftlich ist das Geschäft eher ein Verlust, das Grundstück ist über Wert belastet und öffentlichrechtliche Verpflichtungen bedeuten zusätzliche Kosten. Aber!! Rechtlich erwirbt M lediglich etwas, nämlich den Anspruch auf Übertragung des Eigentums, während er zu nichts verpflichtet wird. Annahme des Schenkungsversprechens ist rechtlich lediglich vorteilhaft. Keine Einwilligung erforderlich. Schenkungsvertrag wirksam M kann von O die Auflassung verlangen. 2. Lösung nicht rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (1) V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II haben. Wirksamer KV? Angebot und Annahme? Angebot des V (+) Annahme durch M (+); Aber seine WE könnte gem. 108 schwebend unwirksam sein. 2

3 M ist als 16 Jähriger Minderjähriger gem. 106, 2 und somit in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft? M wird durch WE zur Zahlung verpflichtet ( 433 II), somit ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (-); Eine Einwilligung lag nicht vor, so dass die Wirksamkeit gem. 108 I BGB von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter abhängt. Gesetzliche Vertreter sind gem. 1626, 1629 in der Regel die Eltern; Diese haben jedoch dem Minderjährigen gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kauf nicht genehmigen. Die Verweigerung der Zustimmung wurde somit dem einen Teil (M) erklärt und erstreckt sich gem. 182 I auch auf den anderen Teil (V). Damit ist die WE des M unwirksam. Ein Kaufvertrag i.s.v. 433 besteht nicht. V kann nicht von M Zahlung des Kaufpreises nach 433 II Verlangen. V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Mopeds aus 985 haben. Dazu müsste er Eigentümer des Mopeds sein. Ursprünglich war er Eigentümer des Mopeds; Er könnte sein Eigentum durch Übereignung gem. 929 S.1 an M verloren haben. V hat M das Moped übergeben; V und M waren sich einig, dass M neuer Eigentümer sein soll. Fraglich ist, ob M diesbezüglich eine wirksame WE abgeben konnte, da er gem. 106, 2 beschränkt geschäftsfähig ist. Dies wäre gem. 107 der Fall, wenn M durch die Übereignung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen würde; Durch die Übereignung des Mopeds erlangt M lediglich einen rechtlichen Vorteil, nämlich das Eigentum an dem Moped; Somit ist die Einigung wirksam; M ist neuer Eigentümer des Mopeds geworden; V hat somit keinen Anspruch gem. 985 auf Herausgabe des Mopeds; V könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Mopeds aus 812 I S.1 1.Alt gegen M haben. Dazu müsste M etwas durch Leistung des V ohne rechtlichen Grund erlangt haben. M hat etwas, nämlich das Eigentum und den Besitz an dem Moped, erlangt. Leistung ist jede zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens. V wollte eine vermeintliche Verbindlichkeit erfüllen und hat somit mit der Übereignung des Mopeds zielgerichtet das Vermögen des M vermehrt. Fraglich ist, ob dies ohne rechtlichen Grund geschah. Der Kaufvertrag wurde nicht wirksam, somit lag nie ein Rechtsgrund vor. Somit leistete V ohne rechtlichen Grund. Er kann somit Eigentum und Besitz an dem Moped von M nach 812 I S.1 1.Alt herausverlangen. Variante1: V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II haben. Wirksamer KV? Angebot und Annahme? Angebot des V (+) Annahme durch M (+); Aber seine WE könnte gem. 108 I schwebend unwirksam sein. M ist als 16 Jähriger Minderjähriger gem. 106, 2 und somit in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft? M wird durch WE zur Zahlung verpflichtet, somit ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 (-); Eine Einwilligung (in 183 als vorherige Zustimmung legal definiert) der Eltern lag hier jedoch vor, 107 (+). 3

4 WE wirksam; Annahme (+); Wirksamer KV (+); V hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II; Variante2: Wie Variante 1, lediglich am Punkt Einwilligung (-) Aber hier Genehmigung gem. 108 I i.v.m. 184 (+) 3. Lösung nicht rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (2) V könnte gem. 109 I 1 ein Widerrufsrecht zustehen. Dazu müsste ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande gekommen sein. M und V hatten einen KV geschlossen. Dieser ist für M nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, also ist Ms WE gem. 108 I bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Gem. 109 I 1 steht dem anderen Teil, hier dem V, somit ein Widerrufrecht zu. Variante1: Wie oben, lediglich, dass 109 II 1. Hs. eingreift und V deshalb nicht widerrufen kann. Kannte V die Minderjährigkeit, so ist er nicht schutzwürdig. Variante2: V könnte die Leistung verweigern, wenn er keine Leistungspflicht aus dem KV aus 433 hätte. Der KV war wie oben festgestellt schwebend unwirksam; V hat die Eltern als die gesetzlichen Vertreter gem. 1626, 1629 zur Genehmigung aufgefordert. Gem. 108 II haben diese innerhalb von zwei Wochen die Genehmigung zu erteilen, ansonsten tritt der seltene Fall ein, dass dem Schweigen ein Erklärungswert zugesprochen wird, nämlich dass dann die Genehmigung als verweigert gilt. Die Eltern haben verspätet reagiert, somit war die WE der M bereits endgültig unwirksam geworden. Ein KV besteht somit nicht. V kann die Leistung verweigern. Variante3: Wie Variante 2, lediglich, dass M gem. 108 III rechtzeitig genehmigt. Somit besteht ein wirksamer KV. V muss demnach das Snowboard gem. 433 I S.1 leisten. 4. Lösung nicht rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (3) M müsste gem. 573 ff. wirksam das Mietverhältnis gekündigt haben. Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige WE, die hat M abgegeben. Fraglich ist, ob diese gem. 111 unwirksam ist. Dazu müsste M die WE ohne Einwilligung abgegeben haben. Die Eltern des M haben der WE lediglich nachträglich zugestimmt, sie somit genehmigt gem erfordert allerdings die vorherige Zustimmung, die in 183 als Einwilligung legaldefiniert wird. Diese lag nicht vor. Damit ist die Kündigung des M gem. 111 mangels Einwilligung unwirksam. 5. Lösung nicht rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (4) M kann trotz Minderjährigkeit selbstständig im Rahmen des 112 Geschäfte tätigen. Fraglich ist, ob die Geschäfte in den Bereich des Erwerbsgeschäfts fallen. Die Voraussetzungen des 112 I 1, die Einwilligung des ges. Vertreters und die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, sowie der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, liegen nach Sachverhalt vor. Bei den Geschäften müsste es sich um solche des Geschäftsbetriebs handeln. 4

5 Kauf von Maschinen und Einstellung von Mitarbeitern (+) Kauf von Ferienwohnung steht nicht im Zusammenhang des Erwerbsgeschäftes, somit (-) 6. Lösung nicht rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte (5) V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II gegen M haben. Wirksamer KV? KV besteht aus Angebot und Annahme. Angebot des V (+) Annahme seitens der M? (+) Annahme schwebend unwirksam wegen Minderjährigkeit der M gem. 107 BGB? Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (+), die M verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises, 433 II. Aber Regelung des 110? Bewirkt? Barzahlung (+) Mit Mitteln zur freien Verfügung? Taschengeld (+) Vertrag von Anfang an wirksam V kann von M Bezahlung des DVD-Players gemäß 433 II verlangen. Variante1: Alles siehe oben, allerdings bewirkt M nicht, sondern verpflichtet sich zu Ratenzahlung Keine Anwendung des 110 Vertrag schwebend unwirksam nach 108 I V hatte somit keinen wirksamen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II. Er muss notfalls die Vertreter zur Genehmigung auffordern. Variante2: Wirksamer KV? KV besteht aus Angebot und Annahme. Angebot des V (+) Annahme seitens der M? (+) Angebot schwebend unwirksam wegen Minderjährigkeit der M gem. 107 BGB? Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (+), die M verpflichtet sich zur Zahlung des Kaufpreises. Aber Generalkonsens des 113? Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis? Kauf von Arbeitsmaterial (+) Achtung: Als Arbeitsverhältnis i.s.d. 113 gelten nicht Ausbildungsverhältnisse, wenn bei diesen die Ausbildung im Vordergrund steht (was aber regelmäßig der Fall sein dürfte); 113 (+); Es besteht ein wirksamer KV zwischen M und V; V hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II. 5

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