Satzung der Daimler und Benz Stiftung. Stuttgart, den

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1 Stuttgart, den Präambel Die Daimler-Benz AG hat aus Anlass des hundertjährigen Jubiläums des Automobils durch Stiftungsurkunde vom 25. Juli 1986 die Gottlieb Daimler- und Karl Benz-Stiftung mit Sitz in Stuttgart als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach dem Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg errichtet. Die Genehmigung der Stiftung erfolgte am 8. August 1986 durch das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Stiftung wurde mit einem Errichtungsvermögen von DM ausgestattet. Das Stiftungsvermögen wurde durch eine Zustiftung im Jahre 1999 um DM erhöht. Durch eine weitere Zustiftung im Jahr 2011 anlässlich des Jubiläums 125 Jahre Automobil wurde das Stiftungsvermögen um EUR auf insgesamt ca. EUR erhöht. Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Klärung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch, Umwelt und Technik. Aufgrund der weiteren Zustiftung im Jahr 2011 waren die Bestimmungen über die Organisation der Stiftung zu modernisieren. Satzung der Daimler und Benz Stiftung 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Daimler und Benz Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. 2 Stiftungszweck 1 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur Klärung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch, Umwelt und Technik. Die Stiftung unterstützt eine interdisziplinäre Behandlung dieser Problematik im Interesse der Gestaltung und Sicherung einer menschenwürdigen Zukunft unter den Bedingungen einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder 1/6

2 für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts. 2 Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhalt eines Kollegs (Arbeitstitel: Mensch, Umwelt, Technik ) in Ladenburg, welches anerkannten Forschern, aber auch Nachwuchskräften aus Wirtschaft, Gewerkschaften, öffentlichen Institutionen und Gesellschaft verschiedener Länder und Disziplinen persönliche und wissenschaftliche Kontakte und die Ausführung eigener Arbeiten zum Themenbereich des Stiftungszwecks ermöglicht; die Vergabe von Daimler-Benz Kollegstipendien an hervorragende Forscher des Wissenschaftsbereiches Mensch, Umwelt, Technik ; die Vergabe von Daimler-Benz Promotions-, Habilitations- und Forschungsstipendien, mit denen wissenschaftliche Arbeiten im Schwerpunktbereich des Stiftungszweckes gefördert werden; sonstige Maßnahmen, insbesondere die Förderung wissenschaftlicher Projekte, Tagungen und Veröffentlichungen zum Themenbereich Mensch, Umwelt, Technik, sowie die Förderung von Nachwuchskräften aus Wirtschaft, Gewerkschaften, öffentlichen Institutionen und Gesellschaft im Hinblick auf den Stiftungszweck; 3 Die Stiftung wird diese Zielsetzungen und Forschungsergebnisse in der Öffentlichkeit bekannt machen. Sie wird sich hierzu der Medien, eigener Informationsveranstaltungen, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Veröffentlichung in wissenschaftlichen Publikationen bedienen. 4 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Stiftungsvermögen 1 Das Stiftungsvermögen beträgt ca Euro. 2 Es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die von den Zuwendenden dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 2/6 Satzung der Daimler und Benz Stiftung 2012

3 3 Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können auf Beschluss des Vorstandes Teile der jährlichen Erträge des Vermögens einer Rücklage zugeführt werden. 4 Verwendung der Stiftungserträge 1 Die Erträge des Stiftungsvermögens und die sonstigen Mittel der Stiftung dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung einschließlich einer angemessenen Ver gütung für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind vorab aus diesen Mitteln zu decken. 2 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu. 5 Organe der Stiftung Organe der Stiftung sind: der Vorstand und der Stiftungsrat. 6 Der Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und wenigstens einem weiteren Mitglied, höchstens zwei weiteren Mitgliedern. 2 Der Vorstand wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ⅔ seiner Mitglieder bestellt, welcher auch die näheren Bedingungen seiner Tätigkeit regelt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ⅔ seiner Mitglieder abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens der Stiftung, die Durchführung ihrer Aufgaben sowie die laufende Geschäftsführung. Dem Vorstand obliegt hierzu insbesondere die Einrichtung von Projektbeiräten gemäß 8. 4 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 3/6 Satzung der Daimler und Benz Stiftung 2012

4 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. 5 Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsordnung. 7 Der Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat hat sieben Mitglieder. Hiervon werden drei Mitglieder vom Vorstand der Daimler AG aus dem Unternehmen Daimler und ein Mitglied vom Gesamtbetriebsrat der Daimler AG aus dem Gesamtbetriebsrat benannt und abberufen. Drei weitere Mitglieder werden gemäß Absatz 2 kooptiert. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats werden vom Stiftungsrat mit ¾ Mehrheit kooptiert. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt 5 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrats können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt. 2 Der Stiftungsrat hat die Aufgabe, die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand für den Stiftungsrat sicherzustellen. Der Stiftungsrat kann auch Dritte ermächtigen, einzelne dieser Aufgaben wahrzunehmen. Dem Stiftungsrat obliegt hierzu insbesondere die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes, seine Beratung bei der Geschäftsführung und seine Entlastung; die Verabschiedung von Richtlinien für die konkrete Erreichung des Stiftungszwecks; die Bestätigung der Zulassung von Kandidaten für Förderungsmaßnahmen auf Vorschlag des Vorstandes. 3 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Der Stiftungsrat ist von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen. Zu den Sitzungen des Stiftungsrates kann der Vorstand eingeladen werden und mit beratender Stimme teilnehmen. 4/6 Satzung der Daimler und Benz Stiftung 2012

5 Der Stiftungsrat soweit diese Satzung nichts Anderes vorsieht ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 8 Der Projektbeirat 1 Zur Beratung des Vorstands und zur wissenschaftlichen Begleitung von einzelnen Fördermaßnahmen sollen jeweils themenspezifische und zeitlich befristete Projektbeiräte eingerichtet werden. Die Einrichtung eines solchen Projektbeirats und die Festlegung der Dauer obliegt dem Vorstand. 2 Einem Projektbeirat sollen jeweils mehrere fachlich ausgewiesene Persönlichkeiten angehören, sofern möglich eine gleiche Anzahl externer Wissenschaftler wie Experten von Seiten der Stifterin. 3 Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die vom Vorstand erlassen und vom Stiftungsrat zu genehmigen ist. 4 Um die Kooperation zwischen der Stiftung und der Stifterin zu fördern, kann ein Kooperationsteam durch den Vorstand der Stifterin ernannt werden. Es soll aus Funktionsinhabern der Stifterin bestehen und mit dem Stiftungsvorstand in Angelegenheiten, die vom Vorstand der Stifterin im Einzelnen festzulegen sind, zusammenarbeiten. 9 Änderung der Stiftungssatzung 1 Beschlüsse des Vorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Sie sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 2 Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes. 3 Die Beschlüsse zur Änderung der Satzung sind vom Vorstand einstimmig zu fassen und vom Stiftungsrat zu genehmigen. Betrifft die Änderung den Zweck der Stiftung, so ist für die Genehmigung des Stiftungsrats eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder sowie außerdem die Genehmigung des Vorstandes der Daimler AG erforderlich. 5/6 Satzung der Daimler und Benz Stiftung 2012

6 4 Die Auflösung der Stiftung kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats sowie mit Genehmigung des Vorstandes der Daimler AG erfolgen. 10 Vermögensanfall 1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung. 2 Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 6/6 Satzung der Daimler und Benz Stiftung 2012

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