Reglement zur Nutzung der ZHAW Hochschulbibliothek
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- Henriette Brauer
- vor 7 Jahren
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1 Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Reglement zur Nutzung der ZHAW 1. Definition und Aufgaben Die ZHAW dient der Informations- und Literaturversorgung der Angehörigen der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Darüber hinaus steht sie auch weiteren Interessierten offen. Die ZHAW besteht aus drei Bibliotheken an den Standorten Winterthur, Zürich und Wädenswil. Am Standort Zürich werden die Räumlichkeiten im Campus Toni-Areal gemeinsam mit dem Medien- und Informationszentrum der Zürcher Hochschule der Künste genutzt und es besteht eine betriebliche Zusammenarbeit. 2. Geltungsbereich Das vorliegende Reglement gilt für die ZHAW an den drei Standorten Winterthur, Zürich und Wädenswil. Die ZHAW ist Teil des NEBIS Netzwerk von Bibliotheken und Informationsstellen in der Schweiz ( 3. Benutzungsberechtigung und Benutzungsberechtigte Eine Benutzungsberechtigung erhalten alle Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr. Die Benutzung der ZHAW- ist mit Ausnahme von bezeichneten Dienstleistungen kostenlos. Es werden folgende Benutzergruppen differenziert: ZHAW-Angehörige (Studierende, Mitarbeitende) Externe (z.b. Privatpersonen, ehemalige ZHAW-Angehörige, Angehörige anderer Hochschulen) 4. Einschreibung, Benutzungsausweis, Benutzungskonto Für die Ausleihe von Medien aus dem Bestand der ZHAW ist die Einschreibung erforderlich. Diese erfolgt über das Online-Formular auf der NEBIS-Homepage Für die Freischaltung des Benutzungskontos ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises (ID, Reisepass, Führerausweis, Ausländerausweis) oder einer gültigen ZHAW Campus-Card (Studierenden- und Mitarbeitendenausweis) notwendig. Als Benutzungsausweis für Ausleihen gelten - Die ZHAW Campus-Card - Ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule - Der Benutzungsausweis des NEBIS-Verbundes oder einer IDS-Bibliothek Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar. Adressänderungen müssen selbstständig im NEBIS-Online- Benutzungskonto vorgenommen werden. Zwischen den ZHAW-Studierendensekretariaten und der erfolgt kein Datenaustausch. Das Bibliothekspersonal ist jederzeit dazu berechtigt, den Ausweis/die Legitimation zur Nutzung der ZHAW zu überprüfen. 1. Beschluss (B) am: durch: Verwaltungsdirektor 1. Inkraftsetzung Seite 1 von 5
2 Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn a) Verlust der Campus-Card Angehörige der ZHAW, die an einer ZHAW Stammbibliothek eingeschrieben sind, müssen den Verlust der Campus-Card unverzüglich melden. Die Meldung kann direkt bei der ZHAW geschehen. Es erfolgt in diesem Fall eine Weiterleitung an den ZHAW Service-Desk. Wird zuerst der Service-Desk informiert, so muss zwingend die ergänzend benachrichtigt werden. Angehörige der ZHAW, die nicht an einer ZHAW Stammbibliothek eingeschrieben sind, müssen den Verlust der Campus-Card dem Service-Desk und gleichzeitig auch ihrer Stammbibliothek melden. Für die durch Verlust entstandenen Schäden haftet ausschliesslich die Benutzerin bzw. der Benutzer. 5. Datenerfassung und Datengebrauch Mit der Einschreibung werden innerhalb des NEBIS-Verbundes folgende Daten elektronisch gespeichert: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, -Adresse, Matrikel-/Personalnummer, Benutzergruppe. Die Daten werden auch innerhalb des IDS (Informationsverbund Deutschschweiz) für Einschreibezwecke verwendet. Die Benutzungsnummer und das dazugehörige Passwort können auch für die Bestellung, Reservation und Ausleihe in allen weiteren IDS-Bibliotheken verwendet werden. Das Benutzungskonto gibt jederzeit Einblick in die gespeicherten Daten. Es gelten die kantonalen Datenschutzbestimmungen. 6. Ausleihbestimmungen Die Bestände der ZHAW sind grundsätzlich ausleihbar. Entsprechend gekennzeichnete Bestände können nur vor Ort benutzt werden (Präsenzbestand). Für einzelne Medien oder Mediengruppen kann die besondere Ausleihbestimmungen festlegen. Ausgeliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln, vor Beschädigung zu schützen und unversehrt wieder zurückzugeben. Als Beschädigungen gelten auch Eintragungen und Markierungen jeder Art (siehe auch 13. Haftung bei Beschädigungen und Verlusten). Für jede Ausleihe ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich. Die Abholung von Medien durch Drittpersonen an einem bedienten Ausleihschalter ist nur mit einer entsprechenden Vollmacht ( Vollmachtsformular) möglich. 7. Bereitstellung von Medien Medien sind über den NEBIS-Katalog zur Abholung reservierbar. Bereitgestellte Medien müssen innerhalb von 7 Tagen abgeholt werden. Nicht abgeholte Medien werden zurückgestellt oder an die gebende Bibliothek zurückgeschickt. Bei Nichtabholung kann eine Aufwandsentschädigung verrechnet werden. 8. Medienversand / Fernleihe Über den NEBIS-Ausleihverbund können Medien von NEBIS-Bibliotheken kostenfrei an die im Benutzungskonto eingerichtete Stammbibliothek bestellt werden. Die Einrichtung des Standortes Winterthur als Stammbibliothek bleibt ZHAW-Angehörigen vorbehalten. Gegen Gebühr (s. Anhang) versendet die ZHAW- per Post Medien aus ihrem eigenen Bestand und beschafft Medien und Kopien aus den Beständen anderer in- und ausländischer Bibliotheken. Massgebend für die Ausleihe und Benutzung von Fernleihen sind die Benutzungsbestimmungen der Lieferbibliotheken. 1. Beschluss (B) am: durch: Verwaltungsdirektor 1. Inkraftsetzung Seite 2 von 5
3 Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn 9. Leihfristen und Verlängerungen Die Leihfrist für Medien aus der ZHAW beträgt in der Regel 28 Tage. Die genauen Fristen sind im Online-Katalog ersichtlich. Medien aus dem Präsenzbestand sind nicht ausleihbar. Sofern die ausgeliehenen Medien nicht anderweitig verlangt werden, erfolgt im Anschluss an die erste Leihfrist zweimal eine automatische Verlängerung. Nach Ablauf der automatischen Verlängerung kann über das Online-Benutzungskonto die Leihfrist selbstständig drei weitere Male verlängert werden. Sofern eine Ausleihe des Mediums weiterhin gewünscht ist, muss das Medium nach Ablauf der maximal möglichen Leihfrist zurückgegeben und wieder neu entliehen werden. Die Medien können jederzeit von anderen Benutzenden reserviert werden. In diesem Fall werden die Medien nach Ablauf der Leihfrist zurückgerufen. Verlängerungen sind im Benutzungskonto zu kontrollieren. Es wird keine Korrespondenz dazu geführt. Vor langfristigen Abwesenheiten (Militärdienst, Ferien, Auslandsaufenthalten etc.) sind die Medien zurückzugeben. 10. Rückgabe von Medien Die Rückgabe von ausgeliehenen Medien aus dem NEBIS-Ausleihverbund ist an den Bibliotheksstandorten sowie per Post möglich. Die Verantwortung bei der Rückgabe von Medien per Post liegt bei der Absenderin bzw. beim Absender. Auf eine termingerechte Rückgabe der Medien ist zu achten. Als Rückgabedatum gilt der Zeitpunkt der Rückbuchung der ausgeliehenen Medien. 11. Mahnungen Werden die Ausleihfristen überschritten oder Medien anderweitig verlangt, werden folgende Schreiben per Post oder verschickt und folgende Gebühren erhoben: Erinnerung / Rückruf s. Anhang 1. Mahnung nach 10 Arbeitstagen s. Anhang 2. Mahnung nach weiteren 10 Arbeitstagen s. Anhang 3. Mahnung nach weiteren 10 Arbeitstagen s. Anhang Dritte Mahnungen werden mit eingeschriebenem Brief versandt. Das Benutzungskonto wird automatisch gesperrt. Erfolgt auch nach der angesetzten Frist keine Rückgabe, wird die Ersatzbeschaffung eingeleitet. Die dabei entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten der Benutzerin bzw. des Benutzers. Nicht erhaltene Mitteilungen werden nicht als Begründung für verspätete Rückgaben akzeptiert. Der Stand der Ausleihen im Benutzungskonto ist regelmässig zu prüfen. Die Bezahlung von Mahngebühren erfolgt per Rechnung. Diese wird von der Gebührenstelle der ETH- Bibliothek Zürich ausgestellt. 12. Haftung bei Beschädigungen und Verlusten Die Benutzerin bzw. der Benutzer hat den Zustand der übernommenen Medien beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden und fehlende Beilagen (Datenträger, Folien, Karten etc.) unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt kein Hinweis, so wird angenommen, dass sich die Medien zum Zeitpunkt der Ausleihe in einwandfreiem Zustand befunden haben. Die letzte Benutzerin bzw. der letzte Benutzer haftet für Beschädigungen. 1. Beschluss (B) am: durch: Verwaltungsdirektor 1. Inkraftsetzung Seite 3 von 5
4 Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Bei Verlust eines Mediums wird dieses auf Kosten der Benutzerin bzw. des Benutzers ersetzt. Ein Ersatzexemplar oder ein anderes gleichwertiges Werk wird grundsätzlich durch die ZHAW beschafft. Anfallende Reparatur- bzw. Ersatzkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr werden der Benutzerin bzw. dem Benutzer in Rechnung gestellt (s. Anhang). 13. Ausschluss von der Benutzung Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist grundsätzlich Folge zu leisten. Wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen die Benutzungsbestimmungen der ZHAW oder gegen die Anweisungen des Bibliothekspersonals können die Wegweisung und den Ausschluss von der Bibliotheksbenutzung durch die Bibliotheksleitung zur Folge haben. 14. Urheberrechtsfragen und Weiterverwertung von Bibliotheksmedien Sämtliche von der ZHAW zur Verfügung gestellten Medien (print und online) unterliegen urheber- und lizenzrechtlichen Bestimmungen. Die Benutzenden sind selbst verantwortlich für die Einhaltung des auf dem Bibliotheksgut lastenden Lizenz- und Urheberrechts. Für Verstösse durch die Benutzenden übernimmt die keine Haftung. 15. Gebühren Kosten und Gebühren sind im Anhang dieses Reglements geregelt. 16. Schlussbestimmungen Die Änderungen in diesem Erlass treten per in Kraft und gelten bis zum Widerruf durch die herausgebende oder deren vorgesetzte Stelle. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Prof. Dr. Jean-Marc Piveteau Rektor Reto Schnellmann Verwaltungsdirektor Dokumentenverlauf Reglement Datum Beschluss Beschlussgremium Datum Inkraftsetzung Version Beschreibung Änderung VD Originalversion OD Benutzungsordnung : Redaktionelle Anpassung - Änderung der Prozessnummer in SFS zu : Formale Anpassung - Überführung ins GPM HSL Inhaltliche Überarbeitung aufgrund der Umstrukturierung der en. Zusammenführen der beiden Dokumente Z_OD_Benutzungsordnung_HSB und Z_OD_Gebuehrenordnung_ HSB in das neue Reglement mit Anhang : Abs. 6 vollständigen Zustand gestrichen Anhang neu: Gebühren Scannen und Kopieren 1. Beschluss (B) am: durch: Verwaltungsdirektor 1. Inkraftsetzung Seite 4 von 5
5 Version: Zielgruppe: Public Dok.-Verantw.: LeiterIn Anhang: Kosten und Gebühren ZHAW 1 Mahngebühren (gemäss NEBIS) Erinnerung & Rückruf (1 Tag nach Ablauf der Ausleihfrist) Fr Mahnung (10 Tage nach Erinnerung/Rückruf) Fr Mahnung (10 Tage nach 1. Mahnung) Fr Mahnung (10 Tage nach 2. Mahnung) Fr Ersatzbeschaffungen 2 Medienkosten effektive Kosten Bearbeitungsgebühr (pro Medium) Fr Gebühren Fernleihe/Kopienlieferung 3 Postversand pro Medium (gemäss Gebührenordnung der NEBIS-Bibliotheken) Fr Fernleihe pro Medium (z.b. Bücher, audiovisuelle Medien) - aus CH Fr aus Europa (ohne GB) Fr aus GB Fr Kopienlieferung - Preiskategorie 1 (Inland, Subito; für 20 Seiten, jede weitere Seite Fr. 0.20) Fr Preiskategorie 2 (Ausland, E-Only; für 20 Seiten, jede weitere Seite Fr. 0.50) Fr Preiskategorie 3 (Departementsbestellungen, Spezialbeschaffungen) effektive Kosten Gebühren Scannen und Kopieren Scan to Stick (Selbstbedienung) Kopieren (ZHAW-intern, gemäss Tarifblatt CopyCenter ) gratis s. CopyCenter Stand: Gebührenpflichtige Dienstleistungen werden nur eingeschriebenen NEBIS-Benutzenden angeboten. Die Gebühren werden direkt dem NEBIS-Gebührenkonto belastet. Die Formulierungen betreffend NEBIS gelten sinngemäss für den IDS. 2 Diese Kosten fallen auch dann an, wenn die Ersatzbeschaffung des gleichen Mediums nicht möglich ist. 3 Der Service Fernleihe/Kopienlieferung wird nur ZHAW-Angehörigen (Studierende, Mitarbeitende) angeboten. Die Bestellung hat über das Web-Formular zu erfolgen. Lieferanfragen von Medien und Dokumenten, die nicht per Web-Formular bestellt werden, werden nicht ausgeführt. 1. Beschluss (B) am: durch: Verwaltungsdirektor 1. Inkraftsetzung Seite 5 von 5
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