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1 Zentrale Dienstvorschrift Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldatinnen und Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gewährung von Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldatinnen und Soldaten im Ausland bei Reisen in Krankheitsund Todesfällen Bundesministerium der Verteidigung Entfällt Gebilligt durch: Referatsleiter P III 1 Herausgebende Stelle: Referat P III 1 Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Nein Nein Gültig ab: Frist zur Überprüfung: Version: 1 Überführt: Aktenzeichen: (SA 2) Identifikationsnummer: Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen AuslReiseBhVwV vom 20. September 1989 (VMBl 1989 S ); Erlass BMVg S II 4 Az vom 29. September 1989 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheitsund Todesfällen AuslReiseBhVwVS, VMBl 1989 S. 329); Erlass BMVg S II 4 Az vom 29. September 1989 (Durchführungsbestimmungen für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen Neufassung, VMBl 1989 S. 330) A I

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage 3 2 Anwendung im Geschäftsbereich des BMVg Anwendung bei Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Grundsatz Maßgaben für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Buchung Aufhebung von Erlassen Gemeinsame Maßgaben für Soldatinnen und Soldaten und zivile Bedienstete der Bundeswehr Nutzung von Mitflugmöglichkeiten Antragserfordernis Zuständigkeiten Härtefälle 4 3 Anlage AuslReiseBhVwV des BMI vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ) 6 Seite 2

3 Grundlage A-2642/14 1 Grundlage 101. Auf der Basis des Bundesbeamtengesetzes hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen (AuslReiseBhVwV) vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ; siehe Anlage) erlassen. Die Verwaltungsvorschrift ist am 1. Oktober 1989 in Kraft getreten. 2 Anwendung im Geschäftsbereich des BMVg 2.1 Anwendung bei Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Grundsatz 201. Die AuslReiseBhVwV vom 20. September 1989 in der jeweils geltenden Fassung ist auf Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr entsprechend anzuwenden Maßgaben für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr 202. Als in das Ausland versetzt gelten auch Soldatinnen und Soldaten, die in das Ausland einberufen wurden. Die Kommandierung entspricht der Abordnung. Ein allgemeiner oder im Einzelfall ergangener Befehl (dienstliche Anordnung/Weisung) gilt als Anordnung der Dienstreise. Der Aufenthalt auf Schiffen außerhalb der inländischen Hoheitsgewässer gilt als Aufenthalt im Ausland Diese Zentrale Dienstvorschrift findet keine Anwendung, wenn erkrankte Soldatinnen und Soldaten Anspruch auf Reisebeihilfen nach Nummer 18 der VwV zu 69 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (VMBI 2007 S ) in der jeweils geltenden Fassung haben Haben Familienmitglieder oder Angehörige von Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und Wehrsold erhalten, Anspruch auf Reisebeihilfen nach dieser Zentralen Dienstvorschrift, dürfen auch die auf das Inland beschränkten Teilleistungen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-2642/15 (Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter Soldatinnen und Soldaten und zur Teilnahme an den militärischen Trauerfeiern für verstorbene Soldatinnen und Soldaten) nicht mehr gewährt werden. Gleiches gilt für Familienmitglieder oder Angehörige von a) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach 58 b des Soldatengesetzes leisten und Wehrsold erhalten und b) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes leisten und Wehrsold erhalten. Seite 3

4 Anwendung im Geschäftsbereich des BMVg Buchung 205. Die Reisebeihilfe ist bei Kapitel 1401 Titel zu buchen Aufhebung von Erlassen 206. Der Erlass BMVg S II 4 Az vom 19. Dezember 1974 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Reisebeihilfen für Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen - VwVReiseBhS - vom 19. Dezember 1974, VMBI 1975 S. 51) ist zum 1. Oktober 1989 aufgehoben worden Für Reisen, die vor diesem Tage begonnen wurden, sind die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Reisen, die vor diesem Tage veranlasst, aber erst danach begonnen wurden. 2.2 Gemeinsame Maßgaben für Soldatinnen und Soldaten und zivile Bedienstete der Bundeswehr Nutzung von Mitflugmöglichkeiten 208. Möglichkeiten zum Mitflug in Luftfahrzeugen der Bundeswehr sind vorrangig zu nutzen. Wenn zeitliche oder sonstige zwingende Gründe dies für den Hinflug nicht gestatten, ist eine Mitflugmöglichkeit für den Rückflug in Anspruch zu nehmen. Auf den Mitflugerlass vom 10. Mai 1989 VR III 1 Az (VMBI S. 197) wird verwiesen Antragserfordernis 209. Die Reisebeihilfen sind formlos zu beantragen. Die entstandenen Fahr- und Flugkosten sind vollständig und übersichtlich darzustellen. Die benutzten Fahrkarten, Flugtickets usw. sind dem Antrag beizufügen. Über fehlende Belege sind schlüssige Erklärungen abzugeben Zuständigkeiten 210. Die Bewilligung und Zahlung der Reisebeihilfen obliegt grundsätzlich dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Auf Antrag sind angemessene Abschläge zu gewähren Härtefälle 211. Für die Entscheidung in Härtefällen gemäß Nummer 4 der AuslReiseBhVwV des BMI vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ; siehe Anlage), wozu im Einzelfall auch unzumutbar hohe Eigenbehalte gehören können, wird um Vorlage eines begründeten Berichts gebeten. Zuständig ist die in Nummer 210 genannte Dienststelle. Seite 4

5 Anlage A-2642/14 3 Anlage 3.1 AuslReiseBhVwV des BMI vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ) Die Anlage 3.1 ist als Einzeldokument auf Regelungen-ONLINE dieser Zentralen Dienstvorschrift direkt nachgeordnet und als gesondertes Dokument verfügbar. Seite 5

6 Anlage 3.1 AuslReiseBhVwV des BMI vom 20. September 1989 (GMBl 1989 S ) Die Anlage 3.1 ist als Einzeldokument auf Regelungen-ONLINE dieser Zentralen Dienstvorschrift direkt nachgeordnet und als gesondertes Dokument verfügbar Seite 6

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