Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg. (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung BbgLZV) Vom...

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1 Bearbeitungsstand: :56 Uhr Verordnungsentwurf für eine Verordnung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen im Land Brandenburg (Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung BbgLZV) Vom... Auf Grund des 42 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. l. Nr. 32 S. 2, Nr. 34) verordnet die Landesregierung: 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen. Lehrkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Lehrerinnen und Lehrer, Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer sowie Studienrätinnen und Studienräte. (2) Ein Anspruch auf eine Stellenzulage besteht nur, wenn die Funktion ständig wahrgenommen wird und die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der Einstufung des Amtes der Lehrkraft berücksichtigt ist. (3) Werden mehrere der in den 2 bis 4 genannten besonderen Funktionen ausgeübt, wird nur die Stellenzulage mit dem höchsten Zulagenbetrag gewährt. 2 Verwendung in der Lehrerausbildung (1) Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt Euro monatlich, wenn die Verwendung mindestens 35 Prozent der Arbeitszeit der Lehrkraft in Anspruch nimmt und Euro monatlich, wenn sie weniger als 35 Prozent der Arbeitszeit der Lehrkraft in Anspruch nimmt. (2) Die zeitliche Inanspruchnahme durch die Verwendung bemisst sich nach den für die Tätigkeit als Seminarleiterin oder Seminarleiter gewährten Anrechnungsstunden. 3 Verwendung in der Schulvisitation Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in der Schulvisitation eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich.

2 2 Bearbeitungsstand: :56 Uhr 4 Verwendung als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer Lehrkräfte, die als Lehrertrainerinnen oder Lehrertrainer im Bereich der sportlichen Begabungsförderung an den Spezialschulen für Sport oder in den Spezialklassen für Sport verwendet werden und eine Trainer A-Lizenz des jeweiligen sportlichen Fachverbandes nachweisen, erhalten für die Dauer der Verwendung eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich. 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrkräftezulagenverordnung vom 21. Februar 2000 (GVBl. II S. 61) außer Kraft. Potsdam, den Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Der Minister für Finanzen Christian Görke

3 Bearbeitungsstand: :56 Uhr Begründung A. Allgemeiner Teil Die Landesregierung war bereits unter der Geltung des Bundesbesoldungsrechts im Land Brandenburg nach 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagen) zu regeln. Auf Grund dieser Ermächtigung wurde die Lehrkräftezulagenverordnung (LZV) vom 21. Februar 2000 erlassen, mit der die Zahlung einer Stellenzulage für Lehrkräfte bei Wahrnehmung von Funktionen in der Lehrerausbildung als Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter geregelt wurde Im Rahmen der Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts wurde die bundesgesetzliche Ermächtigungsnorm in das Landesbesoldungsrecht überführt, soweit ihre Regelungsinhalte für das Land Brandenburg von Bedeutung waren. Nach dem am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen 42 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) ist die Landesregierung nunmehr ermächtigt, die Gewährung von Stellenzulagen an Lehrkräfte mit besonderen Funktionen, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Aufgaben heraushebt, durch Rechtsverordnung zu regeln. Lehrkräftezulagen dürfen wie bisher für Lehrkräfte mit ständigen Aufgaben im Bereich der Lehrerausbildung und -fortbildung vorgesehen werden. Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch die ständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Schulvisitation sowie die Verwendung als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer als besondere Funktionen definiert, für deren Wahrnehmung eine Stellenzulage gewährt werden kann.. Ferner wurde der gesetzlich bestimmte Höchstbetrag der Lehrkräftezulagen gegenüber der bundesbesoldungsrechtlichen Regelung von 76,69 Euro auf 100,00 Euro erhöht. Durch den Erlass der Brandenburgischen Lehrkräftezulagenverordnung soll von der Ermächtigung in 42 BbgBesG Gebrauch gemacht werden. Dabei sollen die erweiterten Regelungsmöglichkeiten umfassend genutzt werden. B. Besonderer Teil Zu 1 (Geltungsbereich): Zu Absatz 1: Absatz 1 bestimmt den personellen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung.

4 2 Bearbeitungsstand: :56 Uhr Von der Verordnung erfasst sind danach Lehrkräfte in den Ämtern der Lehrerin, des Lehrers, der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers, der Studienrätin oder des Studienrates, die besondere Funktionen im Sinne der 2 bis 4 der Verordnung wahrnehmen. Die Aufzählung des von der Verordnung erfassten Personenkreises ist abschließend. Zu Absatz 2: Durch Absatz 2 wird in Übereinstimmung mit 42 Satz 1 BbgBesG bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Stellenzulage nur dann besteht, wenn die zulagenberechtigende besondere Funktion ständig wahrgenommen wird. Eine ständige Funktionswahrnehmung liegt nur dann vor, wenn die Funktion über einen längeren Zeitraum und mit einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang ausgeübt wird. Ferner wird klarstellend die gesetzliche Bestimmung wiederholt, wonach eine Stellenzulage nur dann gewährt wird, wenn die Wahrnehmung der Funktion nicht schon bei der besoldungsrechtlichen Einstufung des jeweiligen statusrechtlichen Amtes berücksichtigt worden ist. Zu Absatz 3: Durch die Konkurrenzregelung in Absatz 3 wird bestimmt, dass Lehrkräfte, die mehrere zulagenberechtigende Funktionen wahrnehmen, nur die Zulage mit dem höchsten Zulagenbetrag erhalten. Zu 2 (Verwendung in der Lehrerausbildung): 2 regelt die Gewährung einer Stellenzulage für Lehrkräfte, die als Seminarleiterin oder Seminarleiter verwendet werden. Zu Absatz 1: Seminarleiterinnen und Seminarleiter sind Lehrkräfte, die neben der Unterrichtstätigkeit Ausbildungs- und Prüfungsaufgaben im Rahmen der zweiten Phase der Lehrerausbildung wahrnehmen. Die Aufgaben der Seminarleiterinnen und Seminarleiter ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften der 15 ff. der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen. Danach werden im Hauptseminar vornehmlich Gegenstände der Erziehungswissenschaft, insbesondere der Allgemeinen Didaktik unter schulpraktischen Gesichtspunkten, daneben Recht und Verwaltung der Schule behandelt. In den Fachseminaren werden Gegenstände der Unterrichtspraxis vornehmlich unter fachdidaktischen Gesichtspunkten behandelt sowie unterschiedliche Unterrichtsformen erörtert, beraten und erprobt. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter führen Unterrichtsbesuche durch, informieren sich über den Stand der Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten und unterstützen sie beratend. Des Weiteren beurteilen sie ihre Eignung und Leistung während des Vorbereitungsdienstes und nehmen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung teil. Nach Satz 1 sollen die Seminarleiterinnen und Seminarleiter wie bisher für die Dauer ihrer Verwendung in der Lehrerausbildung eine Stellenzulage erhalten.

5 3 Bearbeitungsstand: :56 Uhr Die in dem Satz 2 enthaltenen Regelungen zu den Voraussetzungen und der Höhe der Stellenzulage orientieren sich an der Systematik der bisher geltenden Bestimmungen in 1 Absatz 2 LZV. Wie bisher soll sich die Höhe der Zulage nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Lehrkraft durch die Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter richten. Die zeitliche Inanspruchnahme soll sich nach den für die Tätigkeit gewährten Anrechnungsstunden bemessen. Eine Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich, d.h. unter Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstbetrages, soll nach Satz 2 Nummer 1 gewährt werden, wenn die Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter mindestens 35 Prozent der für die Lehrkraft geltenden Arbeitszeit in Anspruch nimmt. Lehrkräfte, die in geringerem Umfang als Seminarleiterin oder Seminarleiter verwendet werden, sollen gemäß Satz 2 Nummer 2 eine Zulage in Höhe von 75 Euro monatlich erhalten. Zu Absatz 2: In Absatz 2 wird bestimmt, dass sich der für die Höhe der Stellenzulage maßgebliche Verwendungsumfang nach den für die Tätigkeit gewährten Anrechnungsstunden bemisst. Zu 3 (Verwendung in der Schulvisitation): 3 regelt die Gewährung einer Stellenzulage für Lehrkräfte, die in der Schulvisitation verwendet werden. Die Schulvisitation untersucht Schulen als Gesamtsysteme. Sie zählt gemäß 129 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu den Aufgaben der Schulaufsicht. In der Schulvisitation werden zum einen hauptamtliche Schulvisitatorinnen und Schulvisitatoren verwendet, die der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes angehören (Oberschulrätinnen, Oberschulräte, Schulrätinnen und Schulräte in den Besoldungsgruppen A 15 bzw. A 14 mit Amtszulage der Brandenburgischen Besoldungsordnungen). Daneben werden in der Schulvisitation aber auch Lehrkräfte im Sinne des 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet. Diese Lehrkräfte nehmen im Rahmen einer üblicherweise auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Verwendung ausschließlich Aufgaben der Schulvisitation wahr. Sie sollen für die Dauer ihrer Verwendung in der Schulvisitation eine Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten. Die Ausschöpfung der gesetzlichen Obergrenze für die Stellenzulage ist im Hinblick auf die Besoldung der dauerhaft in der Schulvisitation verwendeten Beamtinnen und Beamten des Schulaufsichtsdienstes angemessen. Zu 4 (Verwendung als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer): 4 regelt die Gewährung einer Stellenzulage für Lehrkräfte, die als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer an den Spezialschulen für Sport oder in den Spezialklassen für Sport verwendet werden.

6 4 Bearbeitungsstand: :56 Uhr Aufgabe der Spezialschulen für Sport und der Spezialklassen für Sport ist es, sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler in festgelegten Sportarten und speziellen Klassen zu fördern. Ausgehend von dem Profil der Spezialschulen für Sport und der Spezialklassen für Sport werden die pädagogischen Ziele und differenzierten Schwerpunkte der Arbeit an diesen Schulen in einem Schulprogramm zusammengeführt. Die differenzierte Schwerpunktbildung erfordert es, dass diese Schulen mit den Olympiastützpunkten, den Landesstützpunkten der Sportverbände und mit Sportvereinen eng zusammenarbeiten. Um das Ziel der Spezialschulen für Sport bzw. der Spezialklassen für Sport, sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler zu fördern, zu erreichen, ist es unabdingbar, sportfachlich besonders qualifiziertes Personal im Schuldienst des Landes als Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer zu beschäftigen. Die Lehrertrainerinnen und Lehrertrainer müssen neben einer Lehramtsbefähigung für den allgemeinbildenden Schulunterricht auch über eine Trainer-A-Lizenz in der jeweilige Sportart verfügen, die in regelmäßigen Abständen zu erneuern ist. Mit der Gewährung einer Stellenzulage in Höhe von 100 Euro monatlich sollen die besonderen fachlichen Anforderungen, die mit einer Verwendung als Lehrertrainerin oder Lehrertrainer verbunden sind, angemessen honoriert werden. Zugleich soll den Lehrkräften mit der Gewährung der Stellenzulage auch ein Anreiz geboten werden, die Trainerqualifikation zu erwerben und zu erhalten. Zu 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten): Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie das gleichzeitige Außerkrafttreten der Lehrkräftezulagenverordnung vom 21. Februar 2000.

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