BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
|
|
- Elly Meinhardt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 4. September 2014 beschlossen: Der Antrag wird zurückgewiesen.
2 - 2 - Gründe: I 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren gegen einen Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12. April 2013 notwendig war. 2 Mit Bescheid vom 12. April 2013 lehnte das Personalamt der Bundeswehr einen Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn ab. Dagegen legte der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 21. Mai 2013 Beschwerde ein. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hob mit Bescheid vom 15. Mai 2013, dem Antragsteller eröffnet am 27. Mai 2013, den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12. April 2013 auf und lehnte gleichzeitig erneut die Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn ab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller selbst unter dem 28. Mai 2013 Beschwerde ein. Ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gegen diesen Bescheid ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB noch anhängig. 3 Am 31. Mai 2013 erteilte der Antragsteller seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Vollmacht für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zur Laufbahn mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12. April Die Bevollmächtigten zeigten die Vertretung mit Schreiben vom 14. Juni 2013 an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 15. Mai 2013 und den Bescheid vom 12. April 2013 an. Mit Schreiben vom 6. August 2013 beantragten die Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12. April 2013, dem Beschwerdeführer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung hieß es, dem Begehren des Beschwerdeführers sei durch die Aufhebung mit Bescheid vom 15. Mai 2013 in vollem Umfang entsprochen worden. Dem Abhilfebescheid fehle aber eine Kostenentscheidung nach 16a WBO.
3 - 3-4 Mit Bescheid vom 29. August 2013 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Erstattung der dem Antragsteller aufgrund seiner Beschwerde vom 21. Mai 2013 gegen den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12. April 2013 entstandenen notwendigen Auslagen an und erklärte die Hinzuziehung eines oder einer Bevollmächtigten für nicht notwendig. Zur Begründung hieß es, da der angefochtene Bescheid vom 12. April 2013 aufgehoben worden sei, seien dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, weil der angefochtene Bescheid noch vor Einlegung der Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 15. Mai 2013 aufgehoben worden sei. Die Rechtsanwälte seien erst unter dem 31. Mai 2013 mandatiert worden. Die Hinzuziehung sei deshalb nicht notwendig gewesen. 5 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. September 2013 an die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, dort eingegangen am 26. September 2013, beantragt der Antragsteller, die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr - Amtschef - vom 29. August bekanntgegeben am 2. September insoweit aufzuheben, als die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement (gemeint: Personalamts der Bundeswehr) vom 12. April 2013 für nicht notwendig erklärt worden ist und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 12. April 2013 für notwendig zu erklären. 6 Zur Begründung führt er insbesondere aus, maßgebliches Beurteilungskriterium für die Notwendigkeit der Hinzuziehung sei nicht der Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, sondern die Frage, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Anwalts bedient hätte. Dies sei vor dem Hintergrund der wesensgleichen Begründung in dem Bescheid vom 15. Mai 2013, gegen den das Beschwerdeverfahren noch laufe, der Fall.
4 - 4-7 Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 hat der Vorsitzende der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd das Antragsverfahren an den 1. Wehrdienstsenat beim Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Zur Begründung heißt es, nach Mitteilung des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - sei dem angefochtenen Bescheid eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen. Nach dieser Mitteilung sei für das Antragsverfahren die Zuständigkeit des 1. Wehrdienstsenats beim Bundesverwaltungsgericht gegeben. Das Verfahren sei daher gemäß 18 Abs. 3 Satz 1 WBO zu verweisen gewesen. 8 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akte des Truppendienstgerichts Süd - S 4 KL 9/13 -, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II 9 Der kraft bindender Verweisung ( 18 Abs. 3 Satz 2 WBO) zuständige Senat entscheidet gemäß 16a Abs. 5 Satz 3 und 4 WBO ohne ehrenamtliche Richter (vgl. Beschluss vom 28. September BVerwG 1 WB Buchholz a WBO Nr. 1 Rn. 17 = NZWehrr 2010, 38 f.). Wenn nach Satz 3 des 16a Abs. 5 WBO die Entscheidung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des Senats und nicht etwa von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist. 10 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsteller im vorgerichtlichen Verfahren war nicht notwendig im Sinne des 16a Abs. 3 WBO.
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 8. Dezember BVerwG 1 WB Buchholz a WBO Nr. 2 Rn. 18 = NZWehrr 2010, 123 <124>, vom 18. November BVerwG 1 WB Rn. 19 und vom 20. Dezember BVerwG 1 WB Rn. 15) ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Aus dem Begriff der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts folgt nicht, dass die Erstattungsfähigkeit im Vorverfahren eine Ausnahme bleiben müsste; der Gesetzeswortlaut gibt für eine solche Einschränkung keinen Anhaltspunkt. Insoweit ist nicht das Begriffspaar Regel/Ausnahme maßgeblich, sondern vielmehr die gesetzgeberische Differenzierung, dass die Erstattungsfähigkeit nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen ist. 12 Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen (strspr, vgl. z.b. Urteil vom 24. Mai BVerwG 7 C Buchholz VermG Nr. 5 S. 4 f., Beschlüsse vom 1. Juni BVerwG 6 B juris Rn. 6 m.w.n., vom 18. November BVerwG 1 WB Rn. 18 und vom 21. Dezember BVerwG 1 WB Buchholz a WBO Nr. 3 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 12. April 2013 nicht nach 16a Abs. 3 WBO notwendig. 13 Im Zeitpunkt der Bevollmächtigung der Prozessvertreter durch den Antragsteller am 31. Mai 2013 bestand keine Notwendigkeit mehr für deren Hinzuziehung. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid des Personalamts der Bundes-
6 - 6 - wehr vom 12. April 2013 durch den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. Mai 2013 bereits aufgehoben und dieser Bescheid dem Antragsteller auch persönlich ausgehändigt worden. Das entsprechende Empfangsbekenntnis hat er am 27. Mai 2013 unterzeichnet. Mit der Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2013 war das durch den Antragsteller selbst geführte Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid für ihn erfolgreich abgeschlossen. Für ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren bedurfte der Antragsteller keines anwaltlichen Beistandes mehr. Bei der gegebenen Sachlage hätte sich auch ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungsund Erfahrungsstand nicht mehr eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient. Dass in dem Bescheid vom 15. Mai 2013 gleichzeitig auch in der Sache wiederum eine ablehnende Entscheidung getroffen wurde, muss hier unberücksichtigt bleiben. Denn dieses Verfahren ist nicht abgeschlossen, sondern beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB noch anhängig. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in dem Verfahren war hier - auch nach dem insoweit eindeutigen Antrag der Bevollmächtigten - nicht zu entscheiden. Dr. von Heimburg Dr. Langer Dr. Burmeister
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 35.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsfeldwebel,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 38.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Leutnant der Reserve..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptmann,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 31.16 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptbootsmann der Reserve,, zuletzt:, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
MehrVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 23a Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 B 782/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Dr. W. S. - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt F. P. gegen den Freistaat
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 100/12 2 K 636/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz
MehrWeitere Beschwerde wegen Untätigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 5, 16
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 9.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptfeldwebel,, - Bevollmächtigter:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WD 13.16 TDG S 4 VL 48/14 In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren g e g e n Herrn Oberstleutnant a.d.,,,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 27.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
MehrZum Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des 32 Abs. 1 Satz 2 SG.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: SG 32 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Wehrbeschwerderecht Stichwort/e: Dienstzeugnis; Qualifiziertes Zeugnis.
MehrHauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 1 K 12.00023 Sachgebiets-Nr: 1330 Rechtsquellen: 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Hauptpunkte: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren Leitsätze:
MehrOberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 25.08 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter
MehrVorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
Sachgebiet: Vorlagen und Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten BVerwGE: ja Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrdisziplinarrecht Rechtsquelle/n: WDO 63 Abs. 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 114
MehrWBO 17 Abs. 3 Satz 1 Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1)
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Wehrbeschwerdeverfahrensrecht Rechtsquelle/n: WBO 17 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 8.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren der Frau Oberleutnant..., - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 61.11, 1 WB 65.11 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Hauptfeldwebel,, hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 10/16 4 K 856/07 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie und Handelskammer
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 VO 673/12 Verwaltungsgericht Meiningen - 1. Kammer - 1 K 477/09 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau H, L, E, 2. des Herrn W, Z, S
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 14.16 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Kapitänleutnant,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrPersonalakte; Gesundheitsunterlagen; Akteneinsicht; Vollmacht; Abhilfe; Abhilfe vor Erlass des Beschwerdebescheids.
Sachgebiet: Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kostenerstattung; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten. Rechtsquelle/n:
MehrOberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10
Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrWie man entscheidet, ob eine Person ein Patient mit einer allergischen Reaktion sein kann
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 46.09 VG 2 K 1733/07.F(2) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. April 2010 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 56/10 4 K 1934/04 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 45.10 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstleutnant,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 17.16 OVG 12 A 1748/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrLandgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg
Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 11.03 BDiG XVIII BK 6/02 In dem Verfahren der früheren Fernmeldeobersekretärin...... wegen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages hier: Beschwerde der Obersten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 26. Oktober 2016-6 BV 39/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrFür die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S.
Leitsatz: Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei, nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich. 91 Abs. 2 S. 1 ZPO Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1962/11 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn P, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Jörg Barth in Sozietät Rechtsanwälte Heindl,
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII-Verg 63/05 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. August 2005 der Vergabekammer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 53.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren der Frau Hauptfeldwebel,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Oktober in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 69/18 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2018 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 420 Abs. 1 Satz 1 Erfährt der Haftrichter während des Anhörungstermins,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 120/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 193/01 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T... S...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrOberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:
Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 30/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - Beschwerdeführer - gegen den Beschluss des Landessozialgerichts
MehrLANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS
LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
L 5 SF 114/15 B E S 21 SF 184/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Klägerin, Erinnerungs- und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrGrundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 83/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des - Beschwerdeführer - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Ehingen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: A 5 B 357/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn X. T. D. prozessbevollmächtigt: Kanzlei - Kläger - - Antragsteller - gegen die Bundesrepublik Deutschland
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 98/15 3 L 104/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau - Antragstellerin zu 1-2. der Frau beide wohnhaft: Polen - Antragstellerin
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrBeschluss: 2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.076,95 festgesetzt. Gründe:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 1 Ca 204/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 20.04.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG Leitsatz: Entzug des Auftrages als beachtliche, nicht gebührenrechtliche Einwendung i. S.
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 29.14 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Oberstabsfeldwebel..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrStraßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen
Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kosten Rechtsquelle/n: VwGO 151 Satz 1, 162 Abs. 1, 165 ZPO 758a
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrRechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten
Leitsatz zu 20 UF 1153/11 Rechtsänderung bei nicht ausgleichsreifen Anrechten Ein Anrecht eines Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, auch wenn die für eine Regelaltersrente maßgebende Wartezeit
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART
3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger
MehrDritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
Mehrder... Antragstellerin, ... beide vertreten durch die... Antragsgegner,
Vergabekammer des Landes Berlin 2. Beschlussabteilung VK - B 2-19/18 B e s c h l u s s In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen 1. das Land Berlin, beide
Mehr