GEMEINDE UNTERFÖHRING
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- Sebastian Kästner
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1 GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 66), erlässt die Gemein-de Unterföhring folgende, mit Schreiben des Landratsamtes München vom genehmigte Satzung, für die Erhebung der Hundesteuer. Satzung 1 Steuertatbestand, Begriffsbestimmung Kampfhund (1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr. (2) Kampfhund im Sinne dieser Satzung ist ein Hund nach 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom (GVBl S. 268) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Steuerschuldner (Haftung) (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. (2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. (3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer. 2
2 (1) Die Steuer beträgt jährlich pro Hund 41 Euro. 3 Steuermaßstab und Steuersatz (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich pro Kampfhund im Sinne des 1 Abs Euro. 4 Steuerfreiheit Steuerfrei ist das Halten von a) Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben b) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser- Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen c) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind d) Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind e) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind f) Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, die Katastrophenhilfe oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen g) Hunden in Tierhandlungen. 5 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung (1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden. (2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
3 6 Steuerermäßigungen (1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für a) Hunde (ausgenommen Kampfhunde), die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden. b) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Aus-übung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom (GVBl S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 413), mit Erfolg abgelegt haben. Ausgenommen von der Steuerermäßigung nach Buchst. b sind Kampfhunde. (2) Als Einöde (Abs. 1 Buchst. a) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler (Abs. 1 Buchst. a) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 7 Züchtersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. 4 Buchst. g bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht für Hunde nach 1 Abs. 1 und 2 der in 1 Abs. 2 genannten Verordnung. (2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund nach Abs. 1 die Hälfte des Steuersatzes nach 3. 8 Allgemeine Bestimmungen für Ausnahmen von der Steuerpflicht, Steuerfreiheit, Steuerermäßigung und Züchtersteuer (Steuervergünstigung) (1) Eine Steuervergünstigung setzt voraus, dass die die Vergünstigung auslösende Verwendung des Hundes nachgewiesen wird. Eine Steuervergünstigung muss vom Hundehalter schriftlich beantragt werden. (2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sich, so ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
4 9 Entstehung der Steuerpflicht Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. 10 Fälligkeit der Steuer Die Hundesteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. 11 Anzeigepflichten (1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss diesen unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundekennzeichen aus. (2) Der steuerpflichtige Hundehalter ( 2) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder, wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 12 Hundekennzeichen (Steuermarke) (1) Das Hundekennzeichen ist Eigentum der Gemeinde Unterföhring und ist bei der Abmeldung zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf schriftlichen Antrag gegen ein Entgelt von 10 Euro eine neue Steuermarke ausgehändigt. (2) Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit befestigter Steuermarke umherlaufen lassen. (3) Jagdhunde sind während der Ausübung der Jagd von der Anlegepflicht befreit. 13 Steuerüberwachung (1) Zur Überprüfung der Hundehaltungen und zur allgemeinen Aufnahme des Hundebestandes kann die Gemeinde Unterföhring a) Kontrollen durchführen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit 93 der Abgabenordnung - AO - in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl I S. 3866, in der jeweils geltenden Fassung) und b) Auskünfte von Beteiligten oder anderen Personen einholen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit 93 AO).
5 (2) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Unterföhring die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. 14 Inkrafttreten (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Unterföhring vom einschließlich der Änderungssatzung vom außer Kraft. Unterföhring, GEMEINDE UNTERFÖHRING Franz Schwarz Erster Bürgermeister
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