BVG. Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

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1 Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Stand Januar 2007

2 4Grundlage und Ziel der beruflichen Vorsorge Geregelt wird die berufliche Vorsorge in der Schweiz hauptsächlich in den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und den darauf gestützten Verordnungen (BVV). Zusammen mit den Leistungen aus der AHV/IV (1. Säule) hat sie als 2. Säule das Ziel, dem Versicherten die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich hierbei um überobligatorische Leistungen. 4Versicherte Personen Obligatorisch Alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer, die ein Jahresgehalt von mehr als CHF beziehen, unterstehen dem BVG ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich für Altersleistungen. Freiwillig Selbstständig Erwerbende können sich freiwillig versichern und haben zudem die Möglichkeit, sich ausschliesslich im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu versichern. Die geleisteten Beiträge und Einlagen müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. 4Der versicherte Lohn Obligatorisch zu versichern ist derjenige Teil des AHV-Jahreslohnes, der zwischen CHF und CHF liegt (Stand 2007). Dieser Lohnteil wird koordinierter Lohn oder BVG-Lohn genannt. Der maximale koordinierte Lohn liegt somit bei CHF Erreicht der koordinierte Lohn den Betrag von CHF 3315 nicht, wird er auf diesen Wert angehoben. Die erwähnten Grenzbeträge werden in der Regel bei Erhöhungen der AHV auf Beschluss des Bundesrates angepasst. Löhne über CHF werden nur versichert, sofern dies das Pensionskassenreglement vorsieht. Es handelt sich hierbei um überobligatorische Versicherungen. in CHF effektiver Jahreslohn CHF anrechenbarer Jahreslohn maximal CHF versicherter oder koordinierter Jahreslohn maximal CHF Koordinationsabzug CHF

3 4Ende der Versicherung Die obligatorische Versicherung endet bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Unterschreiten des Mindestjahreslohnes (CHF ) bei Anspruch auf Altersleistungen Tritt die versicherte Person nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei, so gewährt ihr die bisherige Vorsorgeeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität eine Nachdeckung von längstens 30 Tagen. 4Versicherungsleistungen Die Leistungen werden grundsätzlich in Rentenform ausgerichtet. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann aber vorsehen, dass anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung eingeräumt wird. Bei Altersleistungen muss die versicherte Person die Auszahlung in Form einer Kapitalabfindung spätestens 6 Monate vor Entstehen des Anspruches schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung beantragen. Altersrente Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht für Männer ab 65 und für Frauen ab 64 Altersjahren. Die Höhe der jährlichen Altersrente beträgt 7,2% (schrittweise sinkend auf 6,8% bis im Jahr 2014) des im ordentlichen Rücktrittsalter vorhandenen Altersguthabens. Das Altersguthaben wird aus den jährlichen Altersgutschriften, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und weiteren Einlagen (z.b. Einkauf von Beitragsjahren) gebildet sowie aus den daraus entstandenen Zinserträgen. Invalidenrente Die Höhe der jährlichen Invalidenrente beträgt 7,2% (schrittweise sinkend auf 6,8% bis im Jahr 2014) des existierenden Altersguthabens zuzüglich der Summe der künftigen Altersgutschriften ohne Zins. Ab einer 40%igen Invalidität besteht Anspruch auf eine Viertelrente, ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelrente und eine volle Rente ab 70%. Ehegattenrente Die Höhe der jährlichen Ehegattenrente beträgt vor dem Rücktrittsalter 60% der versicherten Invalidenrente bzw. nach dem Rücktrittsalter 60% der laufenden Altersrente. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Kinderrenten Die Höhe der jährlichen Kinderrenten (Waisenrente, Invaliden-Kinderrente, Pensionierten-Kinderrente) beträgt vor dem Rücktrittsalter 20% der Invalidenrente bzw. nach dem Rücktrittsalter 20% der Altersrente. Anspruchsberechtigt ist das Kind bis zur Vollendung des 18. Altersjahres oder solange es in Ausbildung steht, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

4 4Finanzierung Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers fest. Der Arbeitgeber bezahlt mindestens die Hälfte der insgesamt aufzuwendenden Summe. Die Beiträge setzen sich zusammen aus: Altersgutschriften für die Altersvorsorge Alter Altersgutschrift in % Mann/Frau des koordinierten Jahreslohnes /64 18 Der Mindestzinssatz zur Verzinsung der Altersgutschriften wird vom Bundesrat festgelegt und beträgt zurzeit 2,5%. Individuellen Risikoprämien für die Deckung von Tod und Invalidität. 0,2% des koordinierten Jahreslohnes für den Teuerungsausgleich. Beiträge für den Sicherheitsfonds. Kosten in % des versicherten Lohnes Sicherheitsfonds ca. 0,1% Teuerungsausgleich 0,2% Risikoprämien 2 bis 5% Altersgutschriften 7 bis 18% Arbeitgeberbeiträge Arbeitnehmerbeiträge

5 4Anpassung der Renten an die Teuerung Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden gemäss Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die laufenden Altersrenten können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Teuerung angepasst werden. 4Sicherheitsfonds Der Sicherheitsfonds richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus und stellt bis zu einer bestimmten Höhe die Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen sicher. 4Die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Versicherte Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen und bereits ein Altersguthaben angespart haben, bevor ein Vorsorgefall eingetreten ist, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. In der Regel entspricht sie dem bis zum Austrittsdatum erworbenen Altersguthaben (Freizügigkeitsgesetz vom 1. Januar 1995). Die versicherte Person hat in jedem Fall Anspruch auf nachfolgende Freizügigkeitsleistung: eingebrachte Eintrittsleistung inklusive Zinsen die selbst einbezahlten Sparbeiträge samt einem Zuschlag von jährlich 4% ab dem 20. Altersjahr, wobei der gesamte Zuschlag höchstens 100% betragen darf. 4Freiwilliger Einkauf Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistung gestatten. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Die aus dem Einkauf resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden.

6 4Steuern Die Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern für die obligatorische und die überobligatorische Vorsorge sind bei der Einkommenssteuer grundsätzlich voll abzugsfähig. Die Vorsorgeleistungen sind in vollem Umfang als Einkommen zu versteuern. 4Wohneigentumsförderung Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen kann die versicherte Person Mittel der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden. Ein Vorbezug ist sofort voll steuerpflichtig, eine Verpfändung hat nur im Falle der Pfandverwertung steuerliche Konsequenzen. 4Die Vorsorgeeinrichtungen Die Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge haben die Rechtsform einer Stiftung (firmeneigene Stiftung oder Sammelstiftung), einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Sie unterstehen einer Aufsichtsbehörde und sind in das Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Verwaltet wird die Vorsorgeeinrichtung durch ein paritätisch zusammengesetztes Organ (gleiche Anzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern). Unter Wahrung der gesetzlichen und steuerrechtlichen Vorschriften sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Gestaltung der beruflichen Vorsorge (Leistungen, Finanzierung und Organisation) frei, weshalb es in der Schweiz eine Vielzahl unterschiedlichster Pensionskassenreglemente gibt. 4Neue Bestimmung Ab dem 1. Juni 2007 ist die Barauszahlung des BVG-Altersguthabens nicht mehr möglich, wenn die Person der obligatorischen Versicherung in einem EU-Mitgliedsstaat (bzw. Island oder Norwegen) unterstellt ist oder wenn die Person in Liechtenstein wohnt. PAX. Für die berufliche und private Vorsorge. PAX, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel, Telefon , Telefax /Marketing/10.06

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