Satzung. der. Pflegekasse für den Gartenbau

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung. der. Pflegekasse für den Gartenbau"

Transkript

1 Satzung der Pflegekasse für den Gartenbau - Ausgabe in der durch den 12. Nachtrag geänderten Fassung Stand: 1. Januar 2011

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitzung, Rechtsstellung 2 Zweck, Aufgaben 3 Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsstellen II. VERFASSUNG 4 Organe, Dienstsiegel 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen 5 Vorsitz 6 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder b) Vertreterversammlung 7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung 8 Aufgaben 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 10 Schriftliche Abstimmung c) Vorstand 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes 12 Aufgaben 2. Ausschüsse 13 Widerspruchsausschuss 14 Rechnungsabnahmeausschuss 3. Geschäftsführer 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben 3 a. Vertrauenspersonen 15 a Aufgaben

3 4. Vertretung, Willenserklärungen 16 Vertretung der Pflegekasse 17 Willenserklärungen III. VERSICHERTER PERSONENKREIS 18 Kreis der Mitglieder 19 Kreis der Familienversicherten 20 Weiterversicherung IV. LEISTUNGEN 21 Übersicht über die Leistungen 21 a Leistungsausschluss V. BEITRÄGE UND BEITRAGSSATZ SOWIE ZAHLUNG UND EINZUG DER BEITRÄGE 22 Beiträge und Beitragssatz 23 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der Tilgung 24 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung 25 Betriebs- und Rechnungsprüfung 25 a Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 26 Bekanntmachungen 27 Inkrafttreten Anhang

4 Aufgrund des 34 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) i. V. m. 47 Abs. 1 SGB XI wird für die Pflegekasse für den Gartenbau die nachstehende Satzung mit der Maßgabe beschlossen, dass soweit in der Satzung die männliche Sprachform verwendet wird die weibliche Form als miterfasst gilt. I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung und (1) Die Pflegekasse führt den Namen Pflegekasse für den Gartenbau (Pflegekasse) hat ihren Sitz in Kassel. (2) Die Pflegekasse ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. PK i. d. Fassung des 8. Satzungsnachtrages

5 2 Zweck, Aufgaben (1) Die Pflegekasse ist Träger der Pflegeversicherung nach den Vorschriften des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege- Versicherungsgesetz - PflegeVG-). (2) Die Pflegekasse stellt die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten sicher. Sie koordiniert mit den Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung die für die Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen. In Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern wirkt sie auf alle geeigneten Maßnahmen der Prävention, Rehabilitation und Krankenbehandlung hin. (3) Die Pflegekasse unterstützt Versicherte in ihrer Eigenverantwortung zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit durch Aufklärung und Beratung. Die Aufklärung und die Beratung erstrecken sich auch auf Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten, die Pflegebedürftigkeit zur Folge haben. (4) Zur Gewährleistung, zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen wirkt die Pflegekasse mit Ländern, den Kommunen und Pflegeeinrichtungen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes eng zusammen und fördert die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung. Aufgaben (5) Die Pflegekasse führt die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen nach Maßgabe von Gesetz oder sonstigem für sie maßgebendem Recht durch. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

6 3 Örtliche Zuständigkeit, Verwaltungsstellen (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Pflegekasse für den Gartenbau erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Pflegekasse unterhält die im folgenden aufgeführten Verwaltungsstellen Verwaltungsstellen Berlin Hamburg Hannover Dortmund Köln Frankfurt Karlsruhe Nürnberg Dresden Erfurt Magdeburg zuständig für die Länder Berlin und Brandenburg zuständig für die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Länder Niedersachsen und Bremen zuständig für das Gebiet des Landesverbandes Westfalen-Lippe zuständig für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zuständig für das Land Baden-Württemberg zuständig für das Land Bayern zuständig für das Land Sachsen zuständig für das Land Thüringen zuständig für das Land Sachsen-Anhalt

7 II. VERFASSUNG 4 Organe, Dienstsiegel (1) Aufgaben der Pflegekasse werden von den Selbstverwaltungsorganen (Vertreterversammlung, Vorstand), den Vertrauenspersonen und von dem Geschäftsführer durchgeführt. (2) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Vertrauenspersonen und für den Geschäftsführer gelten die Vorschriften über das Selbstverwaltungsrecht in der Sozialversicherung und die nachstehenden Satzungsbestimmungen. (3) Die vertretungsberechtigten Organe der Pflegekasse haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie führen das Dienstsiegel der Pflegekasse nach den bundesrechtlichen Bestimmungen. PK i.d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

8 1. Organe der Selbstverwaltung a) Gemeinsame Bestimmungen 5 Vorsitz Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sind die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse für den Gartenbau.

9 6 Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und ehrenamtlich Tätigen wegen nach Maßgabe der Vorschriften des Sozialgesetzbuches IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - entschädigt. Art und Höhe der Entschädigung ergeben sich aus dem einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Anhang Bestimmungen über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der Ausschüsse der Pflegekasse für den Gartenbau.

10 b) Vertreterversammlung 7 Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung besteht aus 18 Mitgliedern.

11 8 Aufgaben 1. Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Pflegekasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges für die Pflegekasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fälle. 2. Der Vertreterversammlung obliegt insbesondere: a) die Pflegekasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, b) Feststellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes, c) über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung zu beschließen, d) die Geschäftsordnung für die Vertreterversammlung aufzustellen, e) Wahl der Vertrauenspersonen, f) Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Organe der Selbstverwaltung und der sonst ehrenamtlich für die Pflegekasse Tätigen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit auf Vorschlag des Vorstandes. PK i. d. Fassung des 5. Satzungsnachtrages

12 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (1) Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vertreterversammlung gilt, soweit Gesetz oder sonstiges für die landwirtschaftliche Pflegekasse maßgebendes Rechts nicht anderes vorsehen, die im Sozialgesetzbuch IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - getroffene Regelung. wenn (2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, sie gemäß der Geschäftsordnung einberufen ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. (3) Ist die Vertreterversammlung nicht beschlussfähig, so kann durch Anordnung des Vorsitzenden in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden, wenn hierauf in der Einladung zur nächsten Sitzung ausdrücklich hingewiesen und die Einladung allen Mitgliedern rechtzeitig zugesandt worden ist. In diesem Falle ist die Satzungsänderung angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden dafür stimmt. PK i.d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

13 10 Schriftliche Abstimmung Die Vertreterversammlung kann nach näherer Bestimmung ihrer Geschäftsordnung in folgenden Fällen schriftlich abstimmen: a) Angleichung von Bestimmungen der Pflegekasse an geänderte gesetzliche Grundlagen oder höchstrichterliche Rechtsprechung, b) Angelegenheiten, in denen in einer Sitzung der Vertreterversammlung oder in einer ihrer Ausschüsse bereits eine grundsätzliche Übereinstimmung erzielt worden ist, c) redaktionelle Änderungen von Beschlüssen der Vertreterversammlung, soweit sie nicht einem Erledigungsausschuss übertragen sind. Eine schriftliche Abstimmung kann ferner in dringenden Fällen erfolgen, wenn dem Gegen- stand nach eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist.

14 c) Vorstand 11 Zahl der Mitglieder des Vorstandes Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.

15 12 Aufgaben (1) Der Vorstand verwaltet die Pflegekasse, soweit 15 nichts Abweichendes bestimmt. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Vertreterversammlung ( 8 der Satzung) oder dem Geschäftsführer ( 15 der Satzung) vorbehalten sind. (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere: a) Aufstellung des Haushaltsplanes und des Nachtragshaushaltsplanes und deren Zuleitung an die Vertreterversammlung, b) die Aufstellung der Jahresrechnung und deren Zuleitung an die Vertreterversammlung, c) die Geschäftsordnung des Vorstandes aufzustellen, d) der Vertreterversammlung Regelungen über die Entschädigung der Organmitglieder vorzuschlagen, e) Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen, f) die genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Vermögensanlagen.

16 2. Ausschüsse 13 Widerspruchsausschuss (1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden obliegt dem Widerspruchsausschuss. Der Widerspruchsausschuss besteht aus zwei ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Geschäftsführer oder einem von ihm Beauftragten; er hat seinen Sitz am Sitz der Pflegekasse. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen. Der Geschäftsführer oder sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses beratend teil. Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben einer Einspruchsstelle nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wahr. (2) Für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft. (3) Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Beschlussfassung in den Organen der Selbstverwaltung finden entsprechende Anwendung. (4) Die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses sind von den an der Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen. (5) 38 SGB IV gilt entsprechend. PK i. d. Fassung des 9. Satzungsnachtrages

17 14 Rechnungsabnahmeausschuss (1) Die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers bereitet ein Ausschuss der Vertreterversammlung vor. Der Ausschuss ist berechtigt, hierzu die Bücher, Bestandsverzeichnisse, Rechnungsbelege und andere zur Betriebs- und Rechnungsprüfung erforderliche Unterlagen der Pflegekasse einzusehen. (2) Der Ausschuss der Vertreterversammlung besteht aus 2 Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung gewählt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zur Vertretung im Verhinderungsfall zu wählen.

18 3. Geschäftsführer 15 Dienstbezeichnung und Aufgaben (1) Der Geschäftsführer führt die Dienstbezeichnung Direktor der Pflegekasse für den Gartenbau. (2) Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Pflegekasse. Insoweit vertritt er die Pflegekasse gerichtlich und außergerichtlich. (3) Zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehören insbesondere: a) Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Pflegekasse, b) die Ausschreibung und der Einzug der Beiträge, c) Feststellung und Gewährung der gesetzlichen und der auf autonomem Recht beruhenden Leistungen, d) Verhängung von Geldbußen, e) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Pflegekasse soweit sie sich aus den laufenden Verwaltungsgeschäften ergeben, f) die Anlage des Vermögens, soweit nicht der Vorstand zuständig ist, g) die Aufstellung der Jahresrechnung und deren Weiterleitung zur Prüfung gemäß 31 SVHV. (4) Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Erledigung weiterer Geschäfte beauftragen.

19 3 a. Vertrauenspersonen 15 a Aufgaben (1) Zur Beratung und Betreuung der Versicherten und der Leistungsberechtigten wählt die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen. Die Vertrauensmänner vertreten sich nach näherer zu Beginn der Amtsperiode festzulegender Weisung des Vorstandes gegenseitig. (2) Die Vertrauenspersonen haben insbesondere die Aufgabe, die Versicherten und Betreuten der Pflegekasse zu beraten. (3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens einer Vertrauensperson benennt die Organisation, welche die ausgeschiedene Vertrauensperson vorgeschlagen hatte, umgehend einen Nachfolger. Erfüllt der Vorgeschlagene die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand durch Beschluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

20 4. Vertretung, Willenserklärungen 16 Vertretung der Pflegekasse (1) Die Pflegekasse wird unbeschadet des 15 Abs. 2 Satz 2 durch den Vorstand, den Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf andere Mitglieder des Vorstandes übertragen. (2) Die Pflegekasse wird gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

21 17 Willenserklärungen (1) Willenserklärungen des Vorstandes werden im Namen der Pflegekasse abgegeben. Soweit es sich um schriftliche Willenserklärungen handelt, sollen der Vertretungsberechtigte oder die Vertretungsberechtigten der Bezeichnung der Pflegekasse die Bezeichnung Der Vorstand sowie ihren Familiennamen als Unterschrift beifügen. Wird die Pflegekasse durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten, so zeichnet dieser mit dem Zusatz In Vertretung oder I. V.. (2) Bei schriftlicher Abgabe einer Willenserklärung durch den Geschäftsführer innerhalb seines Aufgabenbereichs fügt er der Bezeichnung der Pflegekasse, die Bezeichnung Der Geschäftsführer sowie seinen Familiennamen als Unterschrift bei. Dies gilt im Verhinderungsfall entsprechend für den stellvertretenden Geschäftsführer mit der Maßgabe, dass er bei der Unterschrift auf das Vertretungsverhältnis mit dem Zusatz In Vertretung oder I. V. verweist. (3) Soweit der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, innerhalb des Aufgabenbereichs des Vorstandes in dessen Auftrag handelt, fügt er der Bezeichnung der Pflegekasse die Bezeichnung Der Vorstand und seinen Familiennamen als Unterschrift mit der Maßgabe bei, dass er auf das Auftragsverhältnis mit dem Zusatz Im Auftrage oder I. A. verweist. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

22 III. VERSICHERTER PERSONENKREIS 18 Kreis der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Krankenkasse für den Gartenbau sind Mitglieder der bei ihr errichteten Pflegekasse, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind. (2) Mitglieder sind außerdem die in 21 SGB XI genannten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die gegen das Risiko Krankheit weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, wenn sie a) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung haben, b) Kriegsschadenrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen, c) ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen beziehen, die dessen entsprechende Anwendung vorsehen, d) laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SG VIII beziehen, sind, e) krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz f) in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und die Mitgliedschaft (nach 48 Abs. 2 und 3 SGB XI) bei ihr gewählt haben oder die Krankenkasse für den Gartenbau mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

23 19 Kreis der Familienversicherten Ehegatten, Lebenspartner i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes ( 33 b SGB I), Kinder und die sonstigen Angehörigen ( 19 a der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau) der Mitglieder sind bei der Pflegekasse versichert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

24 20 Weiterversicherung (1) Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, können sich auf Antrag weiterversichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Familienversicherte, deren Versicherung erlischt oder nicht besteht, können sich auf Antrag weiterversichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3) Mitglieder, die wegen Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, können auf Antrag ihre Versicherung fortsetzen (Weiterversicherung). Die Weiterversicherung erstreckt sich auch auf die versicherten Familienangehörigen, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. (4) Die Weiterversicherung endet mit dem Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt. Abweichend hiervon kann der Weiterversicherte seinen Austritt zu dem Zeitpunkt erklären, von dem an ohne die Weiterversicherung eine Familienversicherung nach 25 SGB XI bestehen würde. (5) Personen, die nicht pflegeversichert sind, können der Versicherung nach Maßgabe des 26 a SGB XI beitreten. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

25 IV. LEISTUNGEN 21 Übersicht über die Leistungen (1) Pflegebedürftige Versicherte erhalten nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung, 2. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), 4. Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, 5. Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, 6. Tagespflege und Nachtpflege, 7. Kurzzeitpflege, 8. Vollstationäre Pflege, 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe. (2) Darüber hinaus erbringt die Pflegekasse nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften folgende Leistungen: 1. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson, 2. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, 3. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

26 21 a Leistungsausschluss Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn Personen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland lediglich deshalb begründen, um in einer Versicherung nach 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI oder einer darauf beruhenden Familienversicherung nach 25 SGB XI missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Werden trotz Leistungsausschlusses Leistungen in Anspruch genommen, sind die zu Unrecht erbrachten Leistungen vom Versicherten zu erstatten. PK i. d. Fassung des 10. Satzungsnachtrages

27 V. BEITRÄGE UND BEITRAGSSATZ SOWIE ZAHLUNG UND EINZUG DER BEITRÄGE 22 Beiträge und Beitragssatz (1) Für gärtnerische Unternehmer und für mitarbeitende Familienangehörige wird auf den Beitrag zur gärtnerischen Krankenversicherung, der an die Krankenkasse für den Gartenbau zu zahlen ist, ein vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgestellter Zuschlag erhoben. Der Zuschlag erhöht sich für kinderlose gärtnerische Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige um 14,71 v. H. (2) Für Mitglieder, die bei der Krankenkasse für den Gartenbau freiwillig versichert sind, für Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall und zuletzt bei der Krankenkasse für den Gartenbau versichert waren, für Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte, für Schwangere, deren Mitgliedschaft bei der Krankenkasse für den Gartenbau nach 25 Abs. 2 KVLG 1989 fortbesteht, sowie für Mitglieder nach 20 Abs. 2 gelten für die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen die Regelungen in 44 Abs. 1 bis 11 der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau. Der monatliche Beitrag wird in vom Hundert erhoben, errechnet in den Beitragsklassen 2 bis 19 aus den beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe des Mittelwertes der jeweiligen Beitragsklassen, in der Beitragsklasse 1 aus dem dritten Teil der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV, jedoch für Personen, die die Voraussetzungen nach 44 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau erfüllen, mindestens aus den beitragspflichtigen Einnahmen, soweit diese den dritten Teil der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV unterschreiten, und in der Beitragsklasse 20 aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Krankenversicherung. Es gilt der in 55 Abs. 1 SGB XI genannte Beitragssatz. Der Beitragssatz erhöht sich für kinderlose Mitglieder um 0,25 Beitragssatzpunkte ( 55 Abs. 3 SGB XI). PK i. d. Fassung des 12. Satzungsnachtrages

28 22/ Seite2 (3) Abweichend von Absatz 2 berechnen sich die Beiträge für freiwillige Mitglieder, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach 7 KVLG 1989 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthalts, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist oder wenn sie nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst im Sinne des 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V leisten, aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 10 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV -. Dies gilt entsprechend, wenn nach 16 Abs. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich des SGB. (4) 44 a Abs. 2 der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau gilt entsprechend. PK i. d. Fassung des 9. Satzungsnachtrages

29 23 Zahlung der Beiträge, Beitragseinzug, Zeitpunkt der Beitragszahlung und Reihenfolge der Tilgung Die Beiträge sind ohne besondere Aufforderung bis zu dem in 47 der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau festgesetzten Zahltag zu zahlen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zahlung und der Reihenfolge der Tilgung gilt 47 der Satzung der Krankenkasse für den Gartenbau. PK i. d. Fassung des 8. Satzungsnachtrages

30 24 Erstattung von Beiträgen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Soweit Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten sind, erfolgt die Beitragserstattung nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr; der Erstattungsbetrag wird am 31. März des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres fällig. PK i. d. Fassung des 8. Satzungsnachtrages

31 25 Betriebs- und Rechnungsprüfung (1) Die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung erstreckt sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb; sie umfaßt die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. (2) Die Prüfung wird von sachverständigen Verbandsprüfern vorgenommen. (3) Der Bericht über die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung ist mit einer Stellungnahme des Geschäftsführers und des Vorstandes dem Rechnungsabnahmeausschuss der Vertreterversammlung im Entlastungsverfahren vorzulegen. PK i. d. Fassung des 6. Satzungsnachtrages

32 25 a Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge Zur Ergänzung des sozialen Pflegeversicherungsschutzes bietet die Pflegekasse die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Versicherungsunternehmen auf Grundlage der jeweiligen Kooperationsvereinbarung an. PK i. d. Fassung des 10. Satzungsnachtrages

33 VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 26 Bekanntmachungen (1) Die Satzung sowie das sonstige autonome Recht der Pflegekasse für den Gartenbau werden vom Vorstand in dem Mitteilungsblatt LSV kompakt und im Internet unter veröffentlicht, soweit Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt. Zu der Veröffentlichung nach Absatz 2 erfolgt eine Hinweisbekanntmachung in dem Mitteilungsblatt LSV kompakt mit den Angaben, an welcher Stelle und zu welcher Zeit die Vorschriften des autonomen Rechts während der Dienstzeit in den Geschäftsräumen der Pflegekasse für den Gartenbau eingesehen werden können. (2) Die dienstrechtlichen Regelungen, insbesondere die Dienstordnung und die ergänzenden Vorschriften, werden durch zweiwöchigen Aushang in den Geschäftsräumen der Pflegekasse für den Gartenbau öffentlich bekannt gemacht. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens, die Aushangsfrist und der Tag der Abnahme sichtbar zu vermerken. PK i. d. Fassung des 12. Satzungsnachtrages

34 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1994 in Kraft, soweit die Artikel 68 und 69 des Pflegeversicherungsgesetzes nichts Abweichendes bestimmen. Beschlossen von der Vertreterversammlung der Pflegekasse für den Gartenbau am 30. November Der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Pflegekasse für den Gartenbau gez. Steuber Genehmigung Der vorstehende Satzung wird gemäß 47 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches XI und 41 Absatz 4 des Sozialgesetzbuches IV in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Berlin, 14. Dezember 1994 VII /94 Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Dr. Fudickar In die vorstehende Satzung - Ausgabe ist der von der Vertreterversammlung der Pflegekasse für den Gartenbau beschlossene und vom Bundesversicherungsamt genehmigte 10. Nachtrag eingearbeitet.

35 Genehmigung Der vorstehende 12. Nachtrag zur Satzung wird gemäß 47 Absatz 3 des Sozialgesetzbuches XI in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV mit folgender Maßgabe genehmigt: - in Artikel I Nr Abs. 1 Satz 1 wird das Wort oder durch das Wort und ersetzt. Bonn, den 29. Dezember 2010 II /94 Bundesversicherungsamt Im Auftrag gez. Dr. Schmitz PK i. d. F. des 12. Satzungsnachtrages

36 Anlage zur Satzung der Pflegekasse für den Gartenbau (Stand: ) ANHANG BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER EHRENAMTLICHEN MITGLIEDER DER SELBSTVERWALTUNGSORGANE UND DER AUSSCHÜSSE DER PFLEGEKASSE FÜR DEN GARTENBAU Gemäß 41 SGB IV und 8 der Satzung sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Neufassung vom 14. Februar 2006 gilt für die Pflegekasse für den Gartenbau folgende Entschädigungsregelung: I. Erstattung barer Auslagen und Pauschbetrag für bare Auslagen ( 41 Abs. 1 SGB IV) Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) finden Anwendung, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. 1. Reisekostenvergütungen Reisekostenvergütungen werden nach den für den Geschäftsführer geltenden Bestim-mungen des BRKG mit folgender Maßgabe gewährt: a) Das Tagegeld wird auch für eine am Wohnort eines Mitglieds stattfindende Sitzung der Selbstverwaltungsorgane gewährt. b) Höhere Aufwendungen für Übernachtungen und Aufwendungen, die das Tagegeld übersteigen, werden nur erstattet, wenn sie unvermeidbar oder notwendig waren. c) Bei Vorliegen eines erheblichen Interesses für die Benutzung eines privaten Kraftwagens wird eine Wegstreckenentschädigung nach 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG gewährt. d) Unterkunfts- und Verpflegungskosten für einen Kraftfahrer werden dann erstattet, wenn das Fahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst geführt werden kann oder sonstige zwingende Gründe vorliegen. 2. Sonstige bare Auslagen Sonstige bare Auslagen werden in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet. Bei nicht oder nur schwer nachzuweisenden Kosten (z.b. Telefongespräche) genügt Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung. 3. Pauschbetrag für bare Auslagen außerhalb von Sitzungen ( 41 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) Die Auslagen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen werden außerdem, sofern keine Einzelaufstellung erfolgt, mit einem Pauschbetrag abgegolten. Der Pauschbetrag für die stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane beträgt jeweils 75 v. H. des Pauschbetrages für die Vorsitzenden. - 2

37 - 2 Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz bei mehreren Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt, so wird ein Pauschbetrag in voller Höhe gewährt, die weiteren Pauschbeträge werden jeweils um ein Drittel gekürzt. Danach werden die monatlichen Pauschbeträge wie folgt festgesetzt: Für den Vorsitzenden des Vorstandes wird der volle Pauschbetrag gezahlt. Für den stellv. Vorsitzenden des Vorstandes beträgt der Pauschbetrag 75 v. H. des vollen Satzes. Für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung wird der volle Pauschbetrag gezahlt. Für den stellv. Vorsitzenden der Vertreterversammlung beträgt der Pauschbetrag 75 v. H. des vollen Satzes. Der jeweilige Pauschbetrag wird nur gewährt, wenn der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz bei der Krankenkasse für den Gartenbau nicht von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt wird. II. Ersatz des Bruttoverdienstes und von Beiträgen zur Rentenversicherung ( 41 Abs. 2 SGB IV) 1. Verdienstausfallersatz und Beiträge zur Rentenversicherung Für den Verdienstausfallersatz und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. 2. Regelmäßige Arbeitszeit der selbständigen Gärtner Für die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von 41 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist in Anbetracht der besonderen Verhältnisse der selbständigen Gärtner die Zeit von 7 bis 19 Uhr täglich zugrunde zu legen. 3. Entschädigung für Ersatzkraft Soweit von einem gärtnerischen Unternehmer für die Dauer der Ausübung seines Ehrenamtes eine Ersatzkraft in Anspruch genommen wird, werden die dafür aufgewendeten Kosten als der entgangene Bruttoverdienst erstattet. III. Pauschbeträge für Zeitaufwand ( 41 Abs. 3 SGB IV) 1. Pauschbetrag für Zeitaufwand je Sitzungs-Kalendertag a) Für jeden Kalendertag einer Sitzung oder mehrerer Sitzungen, unabhängig von der Zeitdauer, wird ein auf volle Euro aufgerundeter Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 52,00 EURO gezahlt. Dies gilt insbesondere auch für Vorbesprechungen der Gruppen, die der Vorbereitung der Sitzungen dienen

38 - 3 - b) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse der Selbstverwaltungsorgane erhalten für jeden Kalendertag einer Ausschusssitzung oder mehrerer Ausschusssitzungen, unabhängig von der Zeitdauer, einen auf volle Euro aufgerundeten Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 104,00 EURO. 2. Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen ( 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV) a) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane erhalten außerdem für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Pauschbetrag. Der Pauschbetrag für die stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane beträgt jeweils 75 v. H. des Pauschbetrages für die Vorsitzenden. Wird der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz bei mehreren Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt, so wird ein Pauschbetrag in voller Höhe gewährt, die weiteren Pauschbeträge werden jeweils um ein Drittel gekürzt. Danach werden die monatlichen Pauschbeträge wie folgt festgesetzt: Für den Vorsitzenden des Vorstandes wird der volle Pauschbetrag gezahlt. Dieser Betrag ist jedoch durch die mehrfache Ämterwahrnehmung auf den mit den Aufsichtsbehörden abgestimmten Höchstbetrag von insgesamt 670,00 EURO zu kürzen. Für den stellv. Vorsitzenden des Vorstandes beträgt der Pauschbetrag 75 v. H. des vollen Satzes. Für den Vorsitzenden der Vertreterversammlung wird der volle Pauschbetrag gezahlt. Für den stellv. Vorsitzenden der Vertreterversammlung beträgt der Pauschbetrag 75 v. H. des vollen Satzes. Der jeweilige Pauschbetrag wird nur gewährt, wenn der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz bei der Krankenkasse für den Gartenbau nicht von demselben Vorsitzenden oder demselben stellvertretenden Vorsitzenden geführt wird. Die monatlichen Pauschbeträge erhöhen sich in dem Monat, in dem Tätigkeiten in gesetzlich vorgesehenen Gremien wahrgenommen werden, für außergewöhnliche Inanspruchnahme um jeweils 52,00 EURO je Kalendertag einer Gremiensitzung oder mehrerer Gremiensitzungen. b) Andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, mit Ausnahme der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane, erhalten bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag für Zeitaufwand außerhalb von Sitzungen, sofern sie im Einzelfall aufgrund eines besonderen Auftrages tätig werden. Dieser Pauschbetrag wird je Kalendertag auf 52,00 EUR festgesetzt. Das gilt nicht für die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben. c) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (z.b. Seminare Selbstverwaltung) werden keine Pauschbeträge für Zeitaufwand gewährt. (Stand )

Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland

Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Siebten Nachtrages zur Satzung der LPK Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - Die Satzung der LPK Mittel- und Ostdeutschland

Mehr

Satzung der Pflegekasse bei der Gaenslen & Völter Betriebskrankenkasse

Satzung der Pflegekasse bei der Gaenslen & Völter Betriebskrankenkasse Satzung der Pflegekasse bei der Gaenslen & Völter Betriebskrankenkasse Gaenslen & Völter BKK Stand 01.01.2004 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bezirk der Pflegekasse

Mehr

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 6. N a c h t r a g e s )

Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 6. N a c h t r a g e s ) Satzung der HEK-Pflegekasse ( i n d e r F a s s u n g d e s 1 6. N a c h t r a g e s ) S t a n d 0 1.07. 2 0 1 6 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Seite A Verfassung 1 Name, Rechtsstellung, Sitz und

Mehr

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Stand: 1. August 2013 INHALTSVERZEICHNIS Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung.. 3 1 Name, Sitz und Bezirk... 3 2 Aufgabenstellung... 3 Zweiter

Mehr

Übersicht zur Satzung

Übersicht zur Satzung SATZUNG DER PFLEGEKASSE BEI DER BKK MAHLE Stand: 01.01.2011 - 2 - Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz, Aufgaben und Bezirk der Pflegekasse... - 3-2 Verwaltungsrat... - 3-3 Vorstand... - 4-4 Widerspruchsausschuss...

Mehr

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages

vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages vom 01.07.2002 i. d. F. des 5. Nachtrages Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Satzung der Pflegekasse der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse

Satzung der Pflegekasse der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse Satzung der Pflegekasse der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse - Vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 11. Januar 2012 genehmigt.

Mehr

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010 Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 2. Nachtrages vom 19.09.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der

Mehr

Satzung. der. Pflegekasse. der Betriebskrankenkasse der BMW AG

Satzung. der. Pflegekasse. der Betriebskrankenkasse der BMW AG Satzung der Pflegekasse der Betriebskrankenkasse der BMW AG (Stand: 01.08.2016) Satzung Pflegekasse BMW BKK, Stand: 01.08.2016 Seite 1 von 10 Satzung der Pflegekasse der BMW BKK Betriebskrankenkasse der

Mehr

Satzung. der R+V BKK Pflegekasse

Satzung. der R+V BKK Pflegekasse Satzung der R+V BKK Pflegekasse Satzung vom Januar 2006 Stand: Inkl. des ergangenen Nachtrags Nr. 3 vom 08. Dezember 2009 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der

Mehr

Satzung. BKK Voralb BKK. der Pflegekasse bei der. Postfach Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße Nürtingen

Satzung. BKK Voralb BKK. der Pflegekasse bei der. Postfach Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße Nürtingen Pflegekasse bei der BKK Voralb, Neuffener Straße 54, 72622 Nürtingen Seite 1 BKK Satzung der Pflegekasse bei der BKK Voralb Postfach 1428. 72604 Nürtingen Hausanschrift: Neuffener Straße 54 72622 Nürtingen

Mehr

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Satzung der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung 1 Name, Sitz und Bezirk 2 Aufgaben 2a Vermittlung von Zusatzversicherungen

Mehr

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse

Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Satzung Blatt 1 Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse vom 28.06.2002 in der Fassung des 5. Nachtrages Satzung der Ernst & Young BKK Pflegekasse Blatt 2 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung

Mehr

Pflegekasse bei der AOK Bremen/Bremerhaven Satzung

Pflegekasse bei der AOK Bremen/Bremerhaven Satzung vom 28.11.1994 in der Fassung der 8. Änderung der der Pflegekasse bei der AOK Bremen/Bremerhaven vom 20.06.2016 - Inhaltsübersicht - Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung Seite 1 Name, Sitz und Bezirk

Mehr

Pflegekasse Stand: In der Fassung des 2. Nachtrages

Pflegekasse Stand: In der Fassung des 2. Nachtrages Satzung der Pflegekasse Stand: 03.06.2008 In der Fassung des 2. Nachtrages Seite 2 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse

Mehr

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette

Satzung. der BKK Pflegekasse Braun-Gillette Satzung der BKK Pflegekasse Braun-Gillette - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

vom i. d. F. des 3. Nachtrages

vom i. d. F. des 3. Nachtrages vom 14.05.2002 i. d. F. des 3. Nachtrages Satzung der Pflegekasse der SALUS BKK vom 01.07.2002 (in der Fassung des 3. Nachtrages) 2 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich

Mehr

Satzung. Voralb BKK. der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse. Postfach 1428. 72604 Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße 54 72622 Nürtingen

Satzung. Voralb BKK. der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse. Postfach 1428. 72604 Nürtingen. Hausanschrift: Neuffener Straße 54 72622 Nürtingen Pflegekasse bei der BKK Voralb, Neuffener Straße 54, 72622 Nürtingen Seite 1 BKK Satzung der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse Voralb Postfach 1428. 72604 Nürtingen Hausanschrift: Neuffener Straße

Mehr

Satzung der BKK Pflegekasse Mobil Oil zum (in der Fassung des ersten Nachtrages vom )

Satzung der BKK Pflegekasse Mobil Oil zum (in der Fassung des ersten Nachtrages vom ) Satzung der BKK Pflegekasse Mobil Oil zum 01.01.2014 (in der Fassung des ersten Nachtrages vom 20.10.2014) Inhaltsverzeichnis Artikel I 1 Inhalt der Satzung 1 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 1

Mehr

Satzung der BKK Pflegekasse der Stadt Augsburg. BKK Pflegekasse der Stadt Augsburg Willy-Brandt-Platz Augsburg

Satzung der BKK Pflegekasse der Stadt Augsburg. BKK Pflegekasse der Stadt Augsburg Willy-Brandt-Platz Augsburg Satzung der BKK Pflegekasse der Stadt Augsburg BKK Pflegekasse der Stadt Augsburg Willy-Brandt-Platz 1 86153 Augsburg Stand: 16.08.2018 INHALTSÜBERSICHT 1 Name, Sitz und Bezirk der Pflegekasse 2 Aufgaben

Mehr

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010

Satzung der. Pflegekasse der. vom 1. Januar 2010 Satzung der Pflegekasse der vom 1. Januar 2010 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 05.08.2011 Seite 1 von 19 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse

Mehr

SATZUNG DER BKK-PFLEGEKASSE TECHNOFORM

SATZUNG DER BKK-PFLEGEKASSE TECHNOFORM SATZUNG DER BKK-PFLEGEKASSE TECHNOFORM Vom 14.12.1999 - in der Fassung des 4. Nachtrags Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse... 2 2 Aufgaben der Pflegekasse... 3 3 Verwaltungsrat...

Mehr

Satzung. der. Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse* In der Fassung des 2. Nachtrags. in der vom Verwaltungsrat der

Satzung. der. Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse* In der Fassung des 2. Nachtrags. in der vom Verwaltungsrat der Satzung der Pflegekasse bei der AOK Nordost Die Gesundheitskasse* In der Fassung des 2. Nachtrags in der vom Verwaltungsrat der AOK Nordost Die Gesundheitskasse am 19.04.2016 beschlossenen Fassung vom

Mehr

Satzung. der. Pflegekasse der WMF BKK

Satzung. der. Pflegekasse der WMF BKK Satzung der Pflegekasse der WMF BKK Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Satzung... 1 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse... 3 2 Aufgaben der Pflegekasse... 4 3 Verwaltungsrat... 5 3a

Mehr

S a t z u n g Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

S a t z u n g Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. S a t z u n g Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. d. F. v. 01.01.2010 (gültig ab 20.01.2010) 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Bezirk... 3 2 Aufgaben... 4 3

Mehr

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts

Satzung. der actimonda pflegekasse. Körperschaft des öffentlichen Rechts Satzung der actimonda pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts in der Fassung vom 01.01.2014 - Seite 2 der Satzung der BKK ALP plus Pflegekasse - Übersicht zur Satzung Abschnitt A Verfassung...

Mehr

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Satzung der Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung 1 Name, Sitz und Bezirk 2 Aufgaben Zweiter Abschnitt: Versicherter Personenkreis

Mehr

Satzung der Pflegekasse HENSCHEL Plus

Satzung der Pflegekasse HENSCHEL Plus Satzung der Pflegekasse HENSCHEL Plus Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse... 3 2 Verwaltungsrat... 3 3 Vorstand... 5 4 Widerspruchsausschuss... 6

Mehr

- 1 - Satzung der Pflegekasse bei der BKK Werra-Meissner

- 1 - Satzung der Pflegekasse bei der BKK Werra-Meissner - 1 - Satzung der Pflegekasse bei der BKK Werra-Meissner - 2 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4

Mehr

Satzung. der. SECURVITA BKK Pflegekasse

Satzung. der. SECURVITA BKK Pflegekasse Satzung der SECURVITA BKK Pflegekasse Stand: Juli 2018 Inhaltsverzeichnis Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5

Mehr

Satzung der BKK24 Pflegekasse

Satzung der BKK24 Pflegekasse Satzung der BKK24 Pflegekasse - 2 - Satzung der BKK24 Pflegekasse Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat

Mehr

BKK-Pflegekasse. BKK advita. Mainz

BKK-Pflegekasse. BKK advita. Mainz BKK-Pflegekasse BKK advita Mainz Aktueller Stand der Satzung der Pflegekasse Stand 1.1.2010 1 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der

Mehr

Satzung. der BKK Pflegekasse GILDEMEISTER SEIDENSTICKER

Satzung. der BKK Pflegekasse GILDEMEISTER SEIDENSTICKER Satzung der BKK Pflegekasse GILDEMEISTER SEIDENSTICKER Satzung der BKK Pflegekasse GILDEMEISTER SEIDENSTICKER vom 15.01.2010 Seite 1 Übersicht zur Satzung Artikel I Seite 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse

Mehr

!!!! Satzung. der. Pflegekasse. der BKK KBA !!! i. d. F. des 2. Nachtrages vom Stand: Seite!1

!!!! Satzung. der. Pflegekasse. der BKK KBA !!! i. d. F. des 2. Nachtrages vom Stand: Seite!1 Satzung der Pflegekasse der BKK KBA Stand: 01.09.2009 i. d. F. des 2. Nachtrages vom 13.12.2016 Stand: 01.09.2009 Seite 1 Artikel I Inhalt der Satzung Übersicht zur Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der

Mehr

Satzung. der. BKK Linde Pflegekasse. Stand

Satzung. der. BKK Linde Pflegekasse. Stand Satzung der BKK Linde Pflegekasse 1 Übersicht zur Satzung Artikel I... 3 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse... 3 2 Aufgaben der Pflegekasse... 3 3 Verwaltungsrat... 3 4 Vorstand... 6 5 Widerspruchsausschuss...

Mehr

Satzung der Heimat Pflegekasse

Satzung der Heimat Pflegekasse Satzung der Heimat Pflegekasse mit den Satzungsnachträgen 1 bis 11 Stand: Januar 2017 Satzung der Heimat Pflegekasse Seite 2 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich

Mehr

Satzung der BKK Pflegekasse firmus

Satzung der BKK Pflegekasse firmus Satzung der BKK Pflegekasse firmus Inkrafttreten 01.04.2004 Stand 01.01.2018 Übersicht zur Satzung Artikel I Seite Inhalt der Satzung 2 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der Pflegekasse

Mehr

Satzung der Pflegekasse der BKK MTU vom Stand: in der Fassung des 7. Nachtrags

Satzung der Pflegekasse der BKK MTU vom Stand: in der Fassung des 7. Nachtrags Satzung der Pflegekasse der BKK MTU vom 01.05.1999 Stand: 01.09.2018 in der Fassung des 7. Nachtrags - 1 - Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2

Mehr

Satzung der Krones BKK Pflegekasse Bayerwaldstraße 2L Neutraubling

Satzung der Krones BKK Pflegekasse Bayerwaldstraße 2L Neutraubling Satzung Krones BKK Pflegekasse Seite 1 von 9 Satzung der Krones BKK Pflegekasse Bayerwaldstraße 2L 93073 Neutraubling Satzung Krones BKK Pflegekasse Seite 2 von 9 Übersicht zur Satzung Artikel I Seite(n)

Mehr

Pflegekasse BKK vor Ort Bochum

Pflegekasse BKK vor Ort Bochum Pflegekasse BKK vor Ort Bochum Satzung ab 1.10.2012 Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 3a Versichertenälteste 4 Vorstand 5

Mehr

Satzung. der Pflegekasse bei der. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen In der Fassung der 2. Änderung vom

Satzung. der Pflegekasse bei der. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen In der Fassung der 2. Änderung vom Satzung der Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen In der Fassung der 2. Änderung vom 26.03.2015 In Kraft ab 01.04.2010 AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen 1 Erster Abschnitt:

Mehr

VIACTIV BKK Pflegekasse Bochum

VIACTIV BKK Pflegekasse Bochum VIACTIV BKK Pflegekasse Bochum Satzung vom 1.10.2012 in der Fassung des 2. Nachtrags Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 3a

Mehr

S a t z u n g. Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

S a t z u n g. Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. S a t z u n g Pflegekasse bei der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. d. F. v. 6. Februar 2014 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Bezirk... 3 2 Aufgaben... 4 3 Versicherungspflichtige

Mehr

Satzung der BKK Pflegekasse. bei der Bosch BKK. vom 1. Januar 2008

Satzung der BKK Pflegekasse. bei der Bosch BKK. vom 1. Januar 2008 Satzung der BKK Pflegekasse bei der Bosch BKK vom 1. Januar 2008 in der Fassung des 4. Nachtrags vom 08.12.2015 II Satzung der Pflegekasse bei der Bosch BKK Inhaltsübersicht Seite 1 Name, Sitz und Bereich

Mehr

Satzung der Bertelsmann BKK Pflegekasse. Bertelsmann BKK Carl-Miele-Str Gütersloh

Satzung der Bertelsmann BKK Pflegekasse. Bertelsmann BKK Carl-Miele-Str Gütersloh Satzung der Bertelsmann BKK Pflegekasse Bertelsmann BKK Carl-Miele-Str. 214 33311 Gütersloh Fassung vom 27.08.2009 Stand: 01.10.2016 Inkl. Nachtrag 3 vom 04.07.2016 Satzung der Bertelsmann BKK Pflegekasse

Mehr

Satzung BKK Pflegekasse

Satzung BKK Pflegekasse Inhaltsverzeichnis Artikel I... 2 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse... 2 2 Aufgaben der Pflegekasse... 3 3 Verwaltungsrat... 4 4 Vorstand... 6 5 Widerspruchsausschuss... 8 6 Kreis der versicherten

Mehr

S a t z u n g. d e r. BKK Pflegekasse. Faber-Castell & Partner

S a t z u n g. d e r. BKK Pflegekasse. Faber-Castell & Partner S a t z u n g d e r BKK Pflegekasse Faber-Castell & Partner Stand: Januar 2011 BKK Pflegekasse Faber-Castell & Partner BLATT 2 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bezirk

Mehr

Satzung Pflegekasse. vom 15.06.1998. in der Fassung des 14. Nachtrags

Satzung Pflegekasse. vom 15.06.1998. in der Fassung des 14. Nachtrags Satzung Pflegekasse vom 15.06.1998 in der Fassung des 14. Nachtrags Stand: 1. Mai 2016 Inhaltsverzeichnis I. Name und Aufgaben Name, Sitz und Bezirk 1 Aufgaben 2 Besondere Aufgaben 3 II. Verfassung Verwaltungsrat

Mehr

Satzung. Pflegekasse. der. Betriebskrankenkasse. VerbundPlus

Satzung. Pflegekasse. der. Betriebskrankenkasse. VerbundPlus Satzung Pflegekasse der Betriebskrankenkasse VerbundPlus Satzung Pflegekasse der BKK VerbundPlus, Stand: 01.01.2015 inkl. 1. Nachtrag Pflegekasse der BKK VerbundPlus Satzung Seite 1 Artikel I Inhalt der

Mehr

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg (Stand: 11. Satzungsänderung)

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg (Stand: 11. Satzungsänderung) Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg (Stand: 11. Satzungsänderung) - 20.10.2018 - - 1 - Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung Seite: 1 Name, Sitz und Bezirk 3

Mehr

PFLEGEKASSE der BKK RWE SATZUNG

PFLEGEKASSE der BKK RWE SATZUNG PFLEGEKASSE der BKK RWE SATZUNG Stand: 01.07.2014 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Seite 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse ------------------------- 3 2 Aufgaben der Pflegekasse

Mehr

Pflegekasse. der hkk

Pflegekasse. der hkk Pflegekasse der hkk Satzung vom 1. Januar 2008 Stand: 22. September 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Rechtsstellung.. 1 2 Sitz und Geschäftsgebiet 1 3 Aufgabenstellung. 1 4 Verwaltungsrat.. 1 5 Vorstand..

Mehr

Satzung. der Pflegekasse bei der AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Stand (8. Nachtrag)

Satzung. der Pflegekasse bei der AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. Stand (8. Nachtrag) Satzung der Pflegekasse bei der AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse Stand 01.01.2019 (8. Nachtrag) Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung... 2 1 Name, Sitz und Bezirk 2 2 Aufgaben 2 Zweiter Abschnitt:

Mehr

Satzung. der. Alterskasse für den Gartenbau

Satzung. der. Alterskasse für den Gartenbau Satzung der Alterskasse für den Gartenbau - Ausgabe 2003 - in der durch den 3. Nachtrag geänderten Fassung Stand: 1. Juli 2008 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES 1 Name, Sitz, Rechtsstellung 2 Zweck, Aufgaben

Mehr

Satzung. der mhplus BKK Pflegekasse. Nürnberg. Stand Seite 1l26

Satzung. der mhplus BKK Pflegekasse. Nürnberg. Stand Seite 1l26 Satzung der mhplus BKK Pflegekasse Nürnberg Stand 21.04.2016 Seite 1l26 Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschüsse

Mehr

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg

Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg (Stand: 10. Satzungsänderung) - 26.11.2011 - Satzung der Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg Beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung

Mehr

12. Nachtrag

12. Nachtrag 12. Nachtrag 01.01.2012 Landwirtschaftliche P f l e g e k a s s e Baden-Württemberg 70199 Stuttgart Vogelrainstr. 25 76135 Karlsruhe Steinhäuserstr. 14 www.bw.lsv.de Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1

Mehr

S A T Z U N G. LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE Schleswig-Holstein und Hamburg. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - der. vom 29.

S A T Z U N G. LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE Schleswig-Holstein und Hamburg. - Körperschaft des öffentlichen Rechts - der. vom 29. S A T Z U N G der LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE Schleswig-Holstein und Hamburg - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 29. November 2001 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 2. Dezember 2009 -

Mehr

Satzung der. BKK Pflegekasse Dürkopp Adler

Satzung der. BKK Pflegekasse Dürkopp Adler Satzung der BKK Pflegekasse Dürkopp Adler Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Zuständigkeit der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschuss

Mehr

Satzung. der. Pflegekasse. der BKK Pfalz. Ludwigshafen am Rhein

Satzung. der. Pflegekasse. der BKK Pfalz. Ludwigshafen am Rhein Satzung der Pflegekasse der BKK Pfalz Ludwigshafen am Rhein Stand 03.12.2018 Inhalt Artikel I Seite 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der Pflegekasse 4 3 Verwaltungsrat 5 4 Vorstand

Mehr

Pflegekasse. pronova BKK Pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung der. gültig ab Seite 1 von 21

Pflegekasse. pronova BKK Pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung der. gültig ab Seite 1 von 21 Satzung der pronova BKK Pflegekasse Körperschaft des öffentlichen Rechts gültig ab 01.01.2017 Seite 1 von 21 Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Zuständigkeit der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse

Mehr

Satzung. der mhplus BKK Pflegekasse. Nürnberg. Stand Seite 1l27

Satzung. der mhplus BKK Pflegekasse. Nürnberg. Stand Seite 1l27 Satzung der mhplus BKK Pflegekasse Nürnberg Stand 01.01.2019 Seite 1l27 Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 2 Aufgaben der Pflegekasse 3 Verwaltungsrat 4 Vorstand 5 Widerspruchsausschüsse

Mehr

SATZUNG. der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland. - Ausgabe

SATZUNG. der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland. - Ausgabe SATZUNG der Landwirtschaftlichen Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe 2004 - in der Fassung des 7. Nachtrages zur Satzung vom 08.12.2010 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

Mehr

S a t z u n g. der. Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen. Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen.

S a t z u n g. der. Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen. Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen. Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Im Haspelfelde 24-30173 Hannover S a t z u n g der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen Ausgabe

Mehr

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner Satzung der BKK Pflegekasse ZF & Partner (in der Fassung des 3. Nachtrags vom 11.12.2015) BKK ZF & Partner - Satzung_PV Seite 1 von 23 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und

Mehr

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner Satzung der BKK Pflegekasse ZF & Partner (in der Fassung des 3. Nachtrags vom 11.12.2015) BKK ZF & Partner - Satzung_PV Seite 1 von 23 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung 1 Name, Sitz und

Mehr

der Satzung der Pflegekasse der BKK Pfalz vom 1. Januar 2018

der Satzung der Pflegekasse der BKK Pfalz vom 1. Januar 2018 Bekanntmachung der Satzung der Pflegekasse der BKK Pfalz vom 1. Januar 2018 Das Bundesversicherungsamt hat die vom Verwaltungsrat der BKK Vital in seiner Sitzung am 10.November 2017 und die vom Verwaltungsrat

Mehr

3. Nachtrag

3. Nachtrag 3. Nachtrag 01.01.2012 Landwirtschaftliche A l t e r s k a s s e Baden-Württemberg 70199 Stuttgart Vogelrainstr. 25 76135 Karlsruhe Steinhäuserstr. 14 www.bw.lsv.de Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1

Mehr

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse; Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder der ehrenamtlichen Organe, der Organausschüsse, der Widerspruchsausschüsse, der Rentenausschüsse und der Beiräte der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und

Mehr

Satzung. der Pflegekasse der TBK. Thüringer Betriebskrankenkasse

Satzung. der Pflegekasse der TBK. Thüringer Betriebskrankenkasse Satzung der Pflegekasse der TBK Thüringer Betriebskrankenkasse Stand 01/2015 Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Seite 1 Name, Sitz und Bereich der Pflegekasse 3 2 Aufgaben der Pflegekasse

Mehr

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft

Mehr

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft

Mehr

in der Fassung des 5. Nachtrages

in der Fassung des 5. Nachtrages in der Fassung des 5. Nachtrages Stand: 01.08.2014 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Bezirk 1 II. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft Versicherter Personenkreis 2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mehr

in der Fassung des 7. Nachtrages

in der Fassung des 7. Nachtrages in der Fassung des 7. Nachtrages Stand: 07.09.2017 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Bezirk 1 II. Versicherter Personenkreis und Mitgliedschaft Versicherter Personenkreis 2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Mehr

Achter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Achter Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung 30. Mai 2013 Achter Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Seite 1 von 7 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 1. Mai 2005 in der Fassung des

Mehr

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV) Richtlinien für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV) Gültig ab 1. Januar 2013 Seite 1 von 6 Inhaltsverzeichnis 1. Reisekosten...

Mehr

S A T Z U N G DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE MITTEL- UND OSTDEUTSCHLAND. - Ausgabe

S A T Z U N G DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE MITTEL- UND OSTDEUTSCHLAND. - Ausgabe S A T Z U N G DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ALTERSKASSE MITTEL- UND OSTDEUTSCHLAND - Ausgabe 2004 - 2 Abkürzungen ALG SGB IV = Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte = Viertes Buch Sozialgesetzbuch -

Mehr

Anlage 2. Vierter Nachtrag zur Satzung. Artikel Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:

Anlage 2. Vierter Nachtrag zur Satzung. Artikel Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst: Vierter Nachtrag zur Satzung Artikel 1 1. 8 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt gefasst: (2) Der Vorstand setzt sich aus je 6 Vertreterinnen/Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber

Mehr

60. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

60. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 60. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 59. Satzungsnachtrages

Mehr

1 Kommentierung Teil 1: Pflegeversicherung

1 Kommentierung Teil 1: Pflegeversicherung Inhaltsübersicht Kommentierung Teil : Pflegeversicherung Grundsätze des SGB XI... Versicherter Personenkreis... 3 Weiterversicherung... 5 Private Pflegeversicherung... 6 Ansprüche aus der Familienversicherung...

Mehr

Satzung der Pflegekasse der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit - BIG Gesundheit - Berlin

Satzung der Pflegekasse der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit - BIG Gesundheit - Berlin Satzung der Pflegekasse der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit - BIG Gesundheit - Berlin Stand: 12.02.2009 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Bezirk 1 Name, Sitz und Bezirk Seite 5 II. Verfassung 2

Mehr

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 51. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 50. Satzungsnachtrages

Mehr

Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.

Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V. in der Fassung vom 26.04.2017 genehmigt 14.06.2017 veröffentlicht SächsABl. AAz 45/2017 S. A742, vom 09.11.2017 Inkrafttreten 10.11.2017 ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG DER ARBEITSGEMEINSCHAFT MEDIZINISCHER DIENST

Mehr

Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in der Fassung vom 27. August 2013, Inkrafttreten ab 1. Januar 2014 Entschädigungsregelung

Mehr

Genehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung

Genehmigung der Regelung betreffend die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltung I Bundesversicherungsamt Bundesversicherungsamt. Friedrich-Ebert-Allee 38. 53113 Bonn Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution M5,7 68161 Mannheim HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL INTERNET BEARBE1TER(IN)

Mehr

13. Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

13. Nachtrag. zur Satzung. der. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Hauptverwaltung 13. November 2017 13. Nachtrag zur Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Seite 1 von 5 Die Satzung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft vom 1. Mai 2005 in der Fassung

Mehr

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse

Satzung der Pflegekasse. bei der. Betriebskrankenkasse Pflegekasse bei der BKK Rieker Ricosta Weisser Seite 1 Satzung der Pflegekasse bei der Betriebskrankenkasse Rieker Ricosta Weisser Tuttlingen St. Georgen Pflegekasse bei der BKK Rieker Ricosta Weisser

Mehr

Satzung. BKK Pflegekasse Linde. der. (Genehmigte Fassung vom 25. September 1996 einschließlich der genehmigten Nachträge: Nr.1 vom 16.

Satzung. BKK Pflegekasse Linde. der. (Genehmigte Fassung vom 25. September 1996 einschließlich der genehmigten Nachträge: Nr.1 vom 16. Satzung der BKK Pflegekasse Linde (Genehmigte Fassung vom 25. September 1996 einschließlich der genehmigten Nachträge: Nr.1 vom 16. Januar 2001) Übersicht zur Satzung Artikel I Inhalt der Satzung Seite

Mehr

Satzung der Pflegekasse der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit - BIG direkt gesund Pflegekasse- Berlin

Satzung der Pflegekasse der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit - BIG direkt gesund Pflegekasse- Berlin Satzung der Pflegekasse der BundesInnungskrankenkasse Gesundheit - BIG direkt gesund Pflegekasse- Berlin Stand: 01.01.2015 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verfassung 1 Name, Sitz und Bezirk... Seite 4 2

Mehr

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, der Organausschüsse, der Widerspruchs- und Einspruchsausschüsse sowie der Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft

Mehr