Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
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1 Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit geistiger Behinderung bei der Pflege, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder Abgestimmt mit dem Landessozialamt Land Brandenburg am aktualisiert hinsichtlich geltenden Rechts am überarbeitet am
2 Landesjugendamt Land Brandenburg Landesjugendamt Brandenburg Referat Hilfen zur Erziehung Hans-Wittwer-Str Bernau Ansprechpartner Matthias Luckner Tel.: / / 801 Fax: / Matthias.Luckner@lja.brandenburg.de Internet: 2
3 VORBEMERKUNG Das in Artikel 6 des Grundgesetzes sowie in 1 SGB VIII verankerte Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder gilt gleichermaßen für Eltern mit oder ohne Behinderungen. Das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen im Land Brandenburg unterstreicht diesen Grundsatz in Artikel 1 1 BbgBGG. Dies verpflichtet zur sorgfältigen Prüfung, wie Eltern mit einer geistigen Behinderung durch den Einsatz von familienunterstützenden Hilfen in die Lage versetzt werden können, ihrer ebenfalls in Artikel 6 des Grundgesetzes benannten Elternpflicht nachzukommen. Die Eingriffsschwelle für eine staatliche Intervention zur Trennung des Kindes von den Eltern stellt 1666 BGB dar. PERSONENKREIS Mütter/Väter mit geistiger Behinderung, erfahrungsgemäß zwischen dem 16. und 30. Lebensjahr Sie sind alleinerziehend, leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder sind verheiratet Ihre geistige Behinderung ist in der Regel leicht bis mittelgradig ausgebildet. Bei einem Teil der Eltern treten Verhaltensauffälligkeiten auf. Sie kommen aus dem Haushalt der Eltern oder leben in einer eigener Wohnung, im Betreuten Wohnen, in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe. ZIELSTELLUNG Die Eltern sollen in ihren erzieherischen und in ihren Alltagskompetenzen so gefördert werden, dass der Familie ein selbständigeres und selbstbestimmteres Leben ermöglicht wird. Das Wohl des Kindes ist sicherzustellen. In diesem Sinne soll seine altersgerechte Entwicklung gefördert werden. RECHTSGRUNDLAGEN Kinder- und Jugendhilfe 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter und Kinder 27 ff SGB VIII 27 Abs. 2 Satz 2 (auf den Einzelfall konzipierte Hilfe) Eingliederungshilfe 53 SGB XII; 54 SGB XII i.v.m. 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (ambulant) 53 SGB XII; 54 SGB XII i.v.m. 97 Abs. 3 SGB XII (stationär) 55 Abs. 1 und Abs. 2 (Punkte 1 7, je nach Einzelfall) SGB IX VERFAHRENSWEISE 1. Jugendamt und Sozialamt kooperieren im Einzelfall (Mutter/Vater/Kind) im Sinne einer qualifizierten Hilfeplanung nach 36 SGB VIII sowie der Planung der Hilfe nach 3
4 58 SGB XII zur Bereitstellung abgestimmter Leistungen auf ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage. 2. An der Planung beteiligte Personen, Ämter und Leistungsanbieter: Personensorgeberechtigte / Mutter / Vater Jugendamt und Sozialamt Gesetzlich bestellte Betreuer Leistungsanbieter Landesjugendamt in Bezug auf 85 (2) Abs. 1 8 SGB VIII U.a. sonstige im Einzelfall Beteiligte gemäß 36 Abs. 2 SGB VIII 3. Die Planung der Hilfe beginnt mit dem Bekanntwerden der Schwangerschaft 4. Die Finanzierung der Hilfen in Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers Das Jugendamt ist je nach Lage des Einzelfalles für die Sicherstellung aller zum Wohle des Kindes notwendigen und geeigneten Leistungen des SGB VIII zuständig. Das Jugendamt leistet gegenüber Müttern/Vätern Hilfe zur Erziehung. Das Jugendamt sollte darüber hinaus bestrebt sein, Mutter/Vater und Kind in offene Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie und zur Entwicklung der elterlichen Erziehungskompetenz zu integrieren ( 16 SGB VIII). 5. Die Finanzierung der Hilfen in Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe Das Sozialamt ist für Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des notwendigen Hilfebedarfs zuständig, sofern Mutter/Vater oder Kind zum Personenkreis nach 53 SGB XII gehören. Die Leistungen umfassen auch die zur Deckung des behinderungsbedingten Bedarfs gemäß 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX erforderlichen Kommunikationshilfen. Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ( 55 Abs. 1 SGB IX) schließt das Wahrnehmen einer aktiven Mutter-/Vaterrolle im häuslichen, wie im öffentlichen Umfeld ein. (Bei Hilfen nach 19 SGB VIII ist diese Leistung im Unterstützungssystem der Kinder- und Jugendhilfe eingeschlossen). 6. Die Fortschreibung der Planung der Hilfe ist nur im Zusammenwirken von Jugendund Sozialhilfeträger möglich. Hier sind zwischen den beiden Leistungsträgern Regelungen zu vereinbaren, z.b. Zeitabstände zwischen den Hilfeplangesprächen, Fallkonferenzen, personelle Zuständigkeiten. 7. Zur Sicherstellung des Kindeswohls schließt das Jugendamt mit dem Leistungserbringer eine Vereinbarung im Sinne des 8a SGB VIII ab. Leistungsträger und Leistungserbringer verfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. 8. Gefährdet das Zusammenleben von Mutter/Vater und Kind das Wohl des Kindes und erweisen sich damit die familienunterstützenden Leistungen als nicht ausreichend, sollte das Jugendamt unter Beteiligung der unter 2. genannten Personen, Ämter und Leistungserbringer eine Trennung von Mutter/Vater und dem Kind prüfen, gegebenenfalls unter Anrufung des Familiengerichtes. Muss zum Wohl des Kindes eine Trennung vollzogen werden, sind Mutter/Vater bei der Entwicklung einer neuen Lebensperspektive zu unterstützen, ist der Trennungsprozess zu begleiten und eine angemessene Umgangsregelung zu verabreden. 4
5 9. Das Kind wird im Rahmen der Hilfeplanung nach 36 SGB VIII unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten und ihres Wunsch- und Wahlrechtes außerhalb der Familie untergebracht. BEDARFSGERECHTE HILFEANGEBOTE Es wird den beteiligten Personen, Ämtern und Leistungserbringern zur Entwicklung am Einzelfall orientierter Betreuungsangebote geraten. Ausschlaggebend ist der individuelle Hilfebedarf der Mütter/Väter. Das familiäre, soziale Unterstützungssystem ist nach Möglichkeit einzubeziehen. Familienunterstützende Angebote im Sozialraum sollen genutzt werden. Nachstehende kooperative Hilfeformen haben sich im Land Brandenburg entwickelt und sind auf ihre Eignung im Einzelfall hin zu prüfen. Ambulante Betreuung einer Familie Hilfe zur Erziehung: Sozialpädagogische Familienhilfe nach 31 SGB VIII Ambulante Betreuung einer Familie mit Rund-um-die-Uhr-Rufbereitschaft Hilfe zur Erziehung: Sozialpädagogische Familienhilfe nach 31 SGB VIII Betreutes Familienwohnen von Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern Hilfe zur Erziehung: Dem Einzelfall angepasste Hilfe zur Erziehung in stationärer Form gemäß 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Betreutes Familienwohnen für Eltern mit geistiger Behinderung und ihren Kindern Hilfe zur Erziehung: Vollstationäre Betreuung der Kinder nach 34 SGB VIII Eingliederungshilfe: Vollstationäre Betreuung der Eltern oder eines Elternteils nach 53 SGB XII; 54 SGB XII i.v.m. 97 Abs. 3 SGB XII 5
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