Besondere Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)

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1 Besondere Sicherheitsbestimmungen für Verkaufsstellen (Outlets)

2 2 Inhaltsverzeichnis Gemäß den EU-Luftsicherheitsvorschriften gelten für Verkaufsstellen (Outlets) auf der Luftseite und in Sicherheitsbereichen von Flughäfen besondere Sicherheitsbestimmungen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen. Die besonderen Sicherheitsbestimmungen betreffen: Flüssigkeiten, Aerosole und Gele manipulationssichere Beutel allgemeine Sicherheitsbestimmungen

3 3 Allgemeiner Hinweis Für die Umsetzung der nachfolgend beschriebenen Sicherheitsbestimmungen ist das Unternehmen, das die genannten Gegenstände an Fluggäste ausgibt, oder der betreffende Mitarbeiter verantwortlich. Die Unterlage fasst die aufgeführten Sicherheitsbestimmungen aus dem EU-Recht und der Ausweisordnung als Hilfestellung für Verkaufsstellen am Flughafen Frankfurt zusammen. Die Fraport AG übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit. Die Rechtsvorschriften und die Vorgaben der vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigten Ausweisordnung sind unabhängig zu beachten und gelten vorrangig.

4 4 Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAGs) Flüssigkeiten, Aerosole und Gele......schließen Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen sowie den Inhalt von Druckbehältern, wie z.b. Zahnpaste, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum und andere Artikel mit ähnlicher Konsistenz ein. (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer a))

5 5 Schutz von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen Schutzbestimmungen für Flüssigkeiten, Aerosole und Gele Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite [... ] und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind die Flüssigkeiten, Aerosole und Gele [... ] vor unbefugten Eingriffen zu schützen. (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 9.3.2) Dies betrifft am Flughafen Frankfurt folgende Terminalbereiche Terminal 1, Bereich C Terminal 2, Ebene 3, Bereiche D und E Das bedeutet, dass Flüssigkeiten, Aerosole und Gele in luftseitigen Bereichen, die keine Sicherheitsbereich sind, immer physisch (verschlossen) oder personell (beaufsichtigt) vor unbefugten Eingriffen geschützt werden müssen. bei der Annahme in der Verkaufsstelle eine Sichtprüfung des Personals auf mögliche Manipulationsspuren durchgeführt werden muss.

6 6 Manipulationssichere Beutel Ein manipulationssicherer Beutel ist ein Beutel, der den empfohlenen Leitlinien der ICAO entspricht. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele beim Umsteigen von den Kontrolle ausnimmt oder besonderen Kontrollmaßnahmen zuteilt. ausschließlich Flüssigkeiten, Aerosole und Gele enthalten darf und mit einem Verkaufsbeleg versiegelt von dem Personal der Verkaufsstelle (Outlet) an den Fluggast ausgegeben wird. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO unter:

7 7 Lieferung und Schutz von manipulationssicheren Beuteln Lieferung von manipulationssicheren Beuteln Lieferungen von manipulationssicheren Beuteln sind in manipulationssicherer Verpackung in einen luftseitigen Bereich jenseits der Stelle, an der die Bordkarten kontrolliert werden, oder in einen Sicherheitsbereich zu liefern. (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 9.3.1) Schutz von manipulationssicheren Beuteln Nach der ersten Abnahme auf der Luftseite oder in einem Sicherheitsbereich und bis zu ihrem endgültigen Verkauf durch die Verkaufsstelle sind [... ] die manipulationssicheren Beutel vor unbefugten Eingriffen zu schützen. (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer 9.3.2) Das bedeutet, dass manipulationssichere Beutel auch innerhalb des Sicherheitsbereichs immer physisch (verschlossen) oder personell (beaufsichtigt) vor unbefugten Eingriffen geschützt werden müssen. nicht leer, unversiegelt oder nur teilversiegelt ausgegeben werden dürfen. nur für den Verkauf von Flüssigkeiten, Aerosolen oder Gelen verwendet werden dürfen. bei der Annahme in der Verkaufsstelle eine Sichtprüfung des Personals auf mögliche Manipulationsspuren durchgeführt werden muss.

8 8 Meldewege bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen Die Meldewege sind einzuleiten wenn, manipulationssichere Beutel nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt waren. Flüssigkeiten, Aerosole und Gele nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt waren. ein Manipulationsverdacht des Personals bei der ersten Annahme von manipulationssicheren Beuteln oder Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf der Luftseite vorliegt. Die Sicherheitsleitstelle ist die zentrale Meldestelle bei allen sicherheitsrelevanten Vorkommnissen. ist 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr unter erreichbar. hat für dringende Vorkommnisse einen Security-Notruf: internes Telefon 114 externes Telefon / Handy

9 9 Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

10 10 Ausweistragepflicht Zumindest bei Aufenthalten in einem Sicherheitsbereich muss der Inhaber den Ausweis jederzeit sichtbar tragen. (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, Ziffer ) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. (Luftsicherheitsgesetz 10) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausweis in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen nicht offen sichtbar trägt, ihn einem Dritten überlässt, ihn der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro [... ] geahndet werden (Luftsicherheitsgesetz 18 )

11 11 Verbotene Gegenstände Allgemeines Was sind verbotene Gegenstände? Waffen, Sprengstoffe oder andere gefährliche Gegenstände oder Stoffe, die für unrechtmäßige Eingriffe verwendet werden können, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden. (Verordnung (EG) Nr. 300/2008, Artikel 3, Nr. 7) Das Miführen im Handgepäck oder Ansichtragen von verbotenen Gegenständen in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flugplätzen ist verboten. (Luftsicherheitsgesetz, 11)

12 12 Verbotene Gegenstände Relevante Listen 1. Anlage 1-A: Verbotene Gegenstände für andere Personen als Fluggäste a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum Abschießen von Projektilen bestimmt sind oder zu sein scheinen. b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder eine Bewegungsunfähigkeit zu bewirken. c) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere Verletzungen hervorzurufen d) andere Artikel, die schwere Verletzungen verursachen können und üblicherweise nicht in Sicherheitsbereichen verwendet werden. 2. Anlage 4-C: Verbotene Gegenstände für Fluggäste a) alle Gegenstände aus der Anlage 1-A, Buchstaben a) bis c) b) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können c) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können, d) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können.

13 13 Verbotene Gegenstände Zusammenfassung Gegenstände aus der Anlage 1-A dürfen von Mitarbeitern nicht mit in die Sicherheitsbereiche genommen werden Gegenstände aus der Anlage 4-C dürfen von Fluggästen nicht mit in Sicherheitsbereiche genommen werden Gegenstände, die nicht in der Anlage 1-A, aber in der Anlage 4-C aufgeführt sind (spitze, scharfe oder stumpfe Gegenstände und Werkzeuge), dürfen von Mitarbeitern mitgenommen werden, sofern diese jederzeit personell bewacht oder physisch geschützt sind und Fluggäste zu keiner Zeit Zugriff auf diese Gegenstände haben. Ein falscher Umgang mit verbotenen Gegenständen kann zu einer kompletten Räumung und anschließenden Absuche des betroffenen Bereichs (im schlimmsten Fall ganzer Flugsteige oder Terminals) führen.

14 14 Verbotene Gegenstände Regeln für den Umgang in Sicherheitsbereichen Das bedeutet, dass spitze, scharfe oder stumpfe Gegenstände und Werkzeuge zu jeder Zeit vor dem Zugriff durch Fluggäste geschützt werden müssen. dauerhaft sorgfältig unter sicheren Bedingungen aufbewahrt werden müssen. sich im direkten Zugriffsbereich eines Mitarbeiters befinden müssen. nicht unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. verschlossen sein müssen, falls kein Mitarbeiter anwesend ist. auch auf Nachfrage nicht an Fluggäste ausgegeben werden dürfen. sich nicht im Verkaufssortiment befinden dürfen. Nähere Informationen finden Sie in der Ausweisordnung der Fraport AG sowie der EU-Durchführungsverordnung 2015/1998 im Kapitel 1.6, in der Anlage 1-A, in der Anlage 4-C und unter Nummer

15 15 Für Fragen......stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter oder

16

17 17 Rechtsgrundlagen für weitere Informationen EU-Rahmenverordnung Verordnung (EG) Nr. 300/2008 EU-Durchführungsverordnungen Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Durchführungsbeschluss C (2015) 8005 (vertraulich) Luftsicherheitsgesetz Die jeweils aktuellen Fassungen der Gesetze können Sie über die offiziellen Veröffentlichungsstellen über Nutzung der Suchfunktion abrufen: EU-Verordnungen eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de Nationale Gesetze

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