Epilepsie & Führerschein

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1 Epilepsie & Führerschein Was ein Betroffener wissen sollte! pilepsie_und_führerschein_.indd :01:54

2 Diese Broschüre entstand in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Hufnagel, leitender Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik Essen Ein Service von Temmler Pharma GmbH; Marburg und ZNS-Temmler pilepsie_und_führerschein_.indd :01:54

3 Epilepsie und Führerschein Warum besteht bei Menschen mit Epilepsie eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit? Was besagen die Begutachtungsleitlinien 2000? Wie erlange ich einen Führerschein bei Epilepsie? Was ist zu beachten? Erläuterungen der Fahrerlaubnisklassen seit 1999 pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

4 Warum besteht bei Menschen mit Epilepsie eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit? Das wichtigste Symptom/Krankheitszeichen bei Epilepsie ist das plötzliche Auftreten von Anfällen, die häufig mit einer erheblichen oder vollständigen Beeinträchtigung des Bewusstseins einhergehen. Selbst kleine (einfach-fokale) Anfälle, bei denen es definitionsgemäß nicht zum Verlust des Bewusstseins kommt, können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Auch sie können zu Störungen im Gesichtsfeld, oder im Hörvermögen führen und die Beweglichkeit (z. B. durch Verkrampfungen) einschränken. Demnach sollten Menschen mit Epilepsie, solange Sie nicht anfallsfrei sind, kein Kraftfahrzeug steuern, da dies zur Eigengefährdung Fremdgefährdung von mitfahrenden Personen Fremdgefährdung von vollkommen unbeteiligten Straßenverkehrsteilnehmern führen kann. Nur wenige Verkehrsunfälle gehen glimpflich aus. Oft kommt es zu schweren Verletzungen, zum Teil mit Dauerfolgen oder gar zum Tod. 2 des Straßenverkehrsgesetzes besagt, dass nur Personen zum Führen von Fahrzeugen geeignet sind, die die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Für Ärzte und Patienten ist die Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit von Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung in ihrer 6. Auflage aus dem Jahre Es handelt sich bei dieser Leitlinie lediglich um Empfehlungen, die in der Praxis jedoch einen nahezu verbindlichen Charakter haben. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

5 Was besagen die Begutachtungsleitlinien 2000? Hier wird zwischen zwei Führerscheingruppen unterschieden. Führerscheine der Gruppe 1 Führerscheinklassen: A, B, B+E, A1, B1, Ml, T Motorrad und PKW Führerscheine der Gruppe 2 Führerscheinklassen: C, C+E, D, D+E, C1, C1+E, D1, D1+E sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Lastkraftwagen und Fahrgastbeförderung Ob eine Fahrerlaubnis besteht hängt von vielen Faktoren ab. Am bedeutsamsten ist dabei, ob es sich um einen einmaligen Anfall, also eine neu entstandene behandelbare Epilepsie oder um eine langjährig therapieresistente Epilepsie handelt. Weitere wichtige Faktoren sind: der Anfallstyp (mit oder ohne Bewusstseinsstörung) die tageszeitliche Verteilung und die medikamentöse Behandlung Für eine Fahrerlaubnis der Gruppe 2 bestehen drastisch schärfere Bestimmungen als für Fahrerlaubnis der Führerscheingruppe 1. Die wichtigsten Bestimmungen sind nachstehend aufgeführt. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

6 Fahrerlaubnis für Führerscheine der Gruppe 1: Anfallscharakteristika Einmaliger Gelegenheitsanfall (z.b. provoziert durch Alkohol und/oder Schlafmangel) ohne Hinweis auf eine strukturelle Hirnverletzung bzw. beginnende Epilepsie Einmaliger Anfall oder einzelne Anfälle während einer akuten Gehirnerkrankung (z.b. Gehirnentzündung, Gehirnhautentzündung, akute Verletzung) Einmaliger Anfall ohne Provokation und ohne Hinweise auf strukturelle Gehirnveränderungen bzw. Hinweise auf eine beginnende Epilepsie Anfälle im Rahmen von Gehirnoperationen (bzw. Verletzungen) Einfach-fokale Anfälle Ausschließlich schlafgebundene Anfälle Neu aufgetretene Epilepsien, deren Therapieresistenzen nicht erwiesen ist Langjährige therapieresistente Epilepsien Anfall bei Absetzen der antiepileptischen Medikation Beendigung der antiepileptischen medikamentösen Behandlung pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

7 Rechtslage Fahrerlaubnis nach 3- bis 6-monatiger anfallsfreier Beobachtungszeit. Die Anfallsprovozierende Bedingung darf nicht mehr gegeben sein oder muss vermieden werden können. Bei Alkoholismus ist eine zusätzliche Begutachtung erforderlich Anfälle, die nur zum Zeitpunkt, bis etwa 2 Wochen nach Beendigung der akuten Gehirnerkrankung aufgetreten sind, gelten als Symptom dieser Erkrankung. Eine Fahrerlaubnis kann nach ärztlicher Erwägung und einer anfallsfreien Beobachtungszeit von 3-6 Monaten erteilt werden. Hier müssen neurologischer Befund, psychiatrischer Befund, das EEG und die Kernspintomographie des Kopfes normal sein. Eine Fahrerlaubnis kann nach anfallsfreier Beobachtungszeit von 3-6 Monaten erteilt werden. Sind Anfälle nur in der akuten Heilungsphase bis etwa 2 Wochen nach der Gehirnoperation aufgetreten, so ist nach 6-monatiger anfallsfreier Beobachtungszeit die Fahrerlaubnis gegeben. Es handelt sich um Anfälle ohne Bewusstseinsstörung, ohne Beeinträchtigung der Körperbeweglichkeit oder des Körpergefühls und ohne Beeinträchtigung der Denkfähigkeit, die außerdem keinen Übergang in größere Anfälle mit Bewusstseinsstörungen wie z. B. komplex-fokale Anfälle oder generalisierte Anfälle zeigen. Eine Fahrerlaubnis ist nach mindestens 1-jähriger Verlaufsbeobachtung gegeben Die Fahrerlaubnis ist nach 3-jähriger Beobachtungszeit gegeben. Fahrerlaubnis nach 1-jähriger Anfallsfreiheit, da kein wesentliches Rückfallrisiko anzunehmen ist. Fahrerlaubnis nach 2-jähriger anfallsfreier Beobachtungszeit Hier wird eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten empfohlen Hier wird eine Fahrunterbrechung während der Herabsetzung der Medikation und bis etwa 3 Monate nach deren vollständigem Absetzen empfohlen pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

8 Fahrerlaubnis für Führerscheine der Gruppe 2: Anfallscharakteristika Gelegenheitsanfall Einmaliger Anfall ohne Hinweise auf eine beginnende Epilepsie oder hirnorganische Erkrankung Nach mehr als 2 epileptischen Anfällen Hohes Maß an Eigenverantwortung Anonyme Befragungen haben gezeigt, dass bis zu 30% aller Epilepsie-Patienten ein Fahrzeug führen, obwohl sie auf die nicht vorhandene Fahrerlaubnis hingewiesen wurden. Ob Anfälle weiter auftreten und wenn ja in welcher Häufigkeit und Form ist durch den behandelnden Arzt nicht kontrollierbar. Er muss sich vollständig auf die Angaben des Patienten und seiner Angehörigen verlassen können. Verlässlichkeit und ein hohes Maß an Eigenverantwortung sind somit Voraussetzung für eine ärztliche Beratung. Für den Arzt besteht ein Melderecht, aber keine Meldepflicht. Er versteht sich grundsätzlich als Anwalt Ihrer Interessen. Lediglich für den Fall, dass ein höheres Rechtsgut bedroht wird, wird er Meldung über das Fahrverhalten machen müssen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erfährt, dass ein Busfahrer oder LKW-Fahrer trotz mehrerer Anfälle weiterhin seiner Arbeit nachgeht und einen Bus oder LKW fährt. Gelegenheitsanfall oder erster Anfall einer beginnenden Epilepsie Handelt es sich um den ersten epileptischen Anfall und wurde durch Untersuchungen festgestellt, dass keine hirnorganische Erkrankung besteht und es sich auch nicht um den Beginn pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

9 Rechtslage Fahrerlaubnis nach 6-monatiger Beobachtungszeit und bei gleichzeitigem Vermeiden der Anfallsauslösenden Bedingungen Fahrerlaubnis nach mindestens 2-jähriger anfallsfreier Beobachtungszeit Keine Fahrerlaubnis einer Epilepsie handelt, so sollte der Anfall möglichst als Gelegenheitsanfall eingeschätzt werden. Oftmals gibt es provozierende Bedingungen im Verborgenen wie z. B. den chronischen Schlafmangel über mehrere Tage vor dem Anfall. Auch Schlafmangel und Alkoholkonsum führen häufig in der Kombination zu Anfällen. Pflichten des behandelnden Arztes: Ihr Arzt sollte Sie entsprechend der Begutachtungsleitlinien 2000 beraten. Er muss dies in der Akte dokumentieren. Ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben, so muss er dies dem Patienten in klarer und eindeutiger Weise gegenüber äußern. Eine Patientenunterschrift über die erfolgte Aufklärung ist nicht notwendig. Grundsätzlich besteht ärztliche Schweigepflicht. Wie oben erwähnt, besteht keine Meldepflicht gegenüber den Straßenverkehrsbehörden. Neuerwerb des Führerscheins Die Frage nach dem Vorliegen einer Epilepsie oder einer anders gearteten chronischen Krankheit auf dem Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde sollte bejaht werden. Zu früheren Zeitpunkten stattgehabte Gelegenheitsanfälle brauchen nicht angegeben werden. Möglicherweise genügt pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

10 ein Attest des behandelnden Neurologen. Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fahrtauglichkeitsgutachten notwendig ist. Bei Bewerbern für die Führerscheinklassen der Gruppe 2 sind generell Voruntersuchungen notwendig. Begutachtung durch die Straßenverkehrsbehörden Seit dem werden Fahrtauglichkei tsgutachten durch entsprechend vorgebildete Ärzte angefertigt. Hierfür zugelassen sind Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (zumeist Neurologen oder Psychiater), Ärzte des Gesundheitsamtes, Ärzte der öffentlichen Verwaltung oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin. Ferner wurde festgelegt, dass der begutachtende Arzt nicht zugleich der behandelnde Arzt sein soll. Erläuterung der Fahrerlaubnisklassen seit 1999 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse A Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 1 Mindestalter: 25 Jahre Einschluss: Klassen M1 und M berechtigt zum Führen von Krafträdern (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h pilepsie_und_führerschein_.indd :01:55

11 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse A (ab 18 Jahren) Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 1a Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klassen A1 und M berechtigt zum Führen von Krafträdern (Zweiräder auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Beschränkung: auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/ Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kw/kg. Diese Beschränkung entfällt nach zwei Jahren nach Erteilung des Führerscheins. Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse A1 Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 1b Mindestalter: 16 Jahre Einschluss: Klasse M berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern (Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw) Beschränkung: durch die Bauart des Kraftrades bestimmte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Jugendliche ab 16 Jahre. Diese Beschränkung entfällt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

12 Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse M Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 4 Mindestalter: 16 Jahre Einschluss: keine berechtigt zum Führen von Kleinkrafträdern (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 ) und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen). Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse B Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 3 Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klassen L und M berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz. Des weiteren auch zum Führen von diesen Kraftfahrzeugen mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des ziehenden Fahrzeugs. Die Gesamtmasse beider Fahrzeuge darf kg nicht übersteigen. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

13 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse BE Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 3 Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klasse L und M Vorbesitz: Klasse B erforderlich berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Anhänger, die außerhalb der Regelungen der Klasse B liegen. Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse C1 Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 3 Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klasse L und M Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (danach muss die Fahrtauglichkeit alle 5 Jahre ärztlich untersucht werden) berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg aber nicht mehr als kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Des weiteren auch zum Führen von Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als kg im Inland ohne Fahrgäste, wenn diese lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes geführt werden. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

14 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse C1E Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 3 Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klasse BE, Vorbesitz: Klasse C1 erforderlich Befristung: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres (danach muss die Fahrtauglichkeit alle 5 Jahre ärztlich untersucht werden) berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, soweit die Gesamtmasse kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Beschränkung: in der gewerblichen Güterbeförderung bis kg zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger für Fahrer unter 21 Jahren. Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse C Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 2 Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klasse C1 Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: auf 5 Jahre, danach muss die Fahrtauglichkeit ärztlich untersucht werden berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Des weiteren auch zum Führen von Kraftomnibussen im Inland ohne Fahrgäste, wenn diese lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes geführt werden. Beschränkung: in der gewerblichen Güterbeförderung bis kg zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger für Fahrer unter 21 Jahren pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

15 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse CE Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 2 Mindestalter: 18 Jahre Einschluss: Klassen BE, C1E, T, D1E bei Vorbesitz von D1, DE bei Vorbesitz von D Vorbesitz: Klasse C erforderlich Befristung: auf 5 Jahre, danach muss die Fahrtauglichkeit ärztlich untersucht werden berechtigt zum Führen von Lastzügen und Sattelkraftfahrzeugen. Beschränkung: in der gewerblichen Güterbeförderung bis kg zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger für Fahrer unter 21 Jahren. Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse D Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 2 mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: Klassen D1 Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: auf 5 Jahre berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen? ausser Krafträder? zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse DE Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 2 mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: Klassen BE, D1E Vorbesitz: Klasse D erforderlich Befristung: auf 5 Jahre berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

16 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse D1 Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 3 (bei mehr als kg Klasse 2) mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Einschluss: Klassen L, M Vorbesitz: Klasse B erforderlich Befristung: auf 5 Jahre berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen? ausser Krafträder? zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen und nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse D1E Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 3 (bei mehr als kg Klasse 2) mit Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibuse Mindestalter: 21 Jahre Vorbesitz: Klasse D1 erforderlich Befristung: auf 5 Jahre berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse D1 mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, soweit die Gesamtmasse kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden. pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

17 Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse T Alte Fahrerlaubnisklasse: Klasse 2 Mindestalter: 16 Jahre Einschluss: Klassen L, M berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Beschränkung: Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h für Fahrer unter 18 Jahren. Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse L Neue Fahrerlaubnisklasse: Klasse L Mindestalter: 16 Jahre berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Desweiteren zum Führen von Zugmaschinen mit Anhängern, wenn diese mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (auch mit Anhängern). pilepsie_und_führerschein_.indd :01:56

18 Epilepsie und Führerschein Warum besteht bei Menschen mit Epilepsie eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit? Was besagen die Begutachtungsleitlinien 2000? Wie erlange ich einen Führerschein bei Epilepsie? Was ist zu beachten? Erläuterungen der Fahrerlaubnisklassen seit 1999 Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit dieser Broschüre eine kleine Hilfestellung geben können! Ihre Temmler Pharma GmbH & Co. KG Temmlerstraße Marburg Tel. (06421) info@temmler.de Internet: pilepsie_und_führerschein_.indd :01:58

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