AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 70. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 22. März Jahrgang / Nr. 12 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 70. Siebenundneunzigste Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Cuxhaven für den Bereich Sahlenburg Mitte 71. Satzung der Stadt Cuxhaven zum Bebauungsplan Nr. 14 Sahlenburg Mitte Zweite Änderung 72. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven 73. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nordleda, Landkreis Cuxhaven 74. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Odisheim, Landkreis Cuxhaven 75. Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Osterbruch, Landkreis Cuxhaven 76. Hauptsatzung der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven, vom 29. Februar Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Steinau, Landkreis Cuxhaven C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 70. SIEBENUNDNEUNZIGSTE ÄNDERUNG des Flächennutzungsplanes der Stadt Cuxhaven für den Bereich Sahlenburg Mitte Gemäß 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), hat die Regierungsvertretung Lüneburg mit Erlass vom 27. Februar 2012 (Az.: RV LG LG/1/12-Cux-97) die vom Rat der Stadt Cuxhaven am 08.Dezember 2011 beschlossene Siebenundneunzigste Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Planbereichsbeschreibung: Der Plan wird wie folgt begrenzt: Durch den Butendieksweg im Norden unddie Spanger Straße (einschließlich des Straßengrundstückes) im Osten sowie durch die nördliche Grenze des Feuerwehrgrundstückes im Süden und der rückwärtigen (östlichen) Grenze der Wohnbebauung an der Wilhelm-Volkmer-Straße im Westen. Im nachfolgenden Kartenausschnitt *) ist der Planbereich unterbrochen schwarz umrandet. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Anteil anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden in der Abteilung 6.1 Bauleitplanung und Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, Zimmer E.04 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Mit dieser Bekanntmachung wird die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Cuxhaven wirksam. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I 73
2 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Cuxhaven, den 13. März 2012 Stadt Cuxhaven Der Oberbürgermeister Dr. Getsch *) Das LGLN / Katasteramt Otterndorf hat für den Abdruck die Benutzung von Ausschnitten aus der AK 5, im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:1.0000, gestattet. - Amtsbl. Lk Cux Nr. 12 v S SATZUNG der Stadt Cuxhaven zum Bebauungsplan Nr. 14 Sahlenburg Mitte Zweite Änderung Auf Grund der 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 23. Juni 2011 diesen Bebauungsplan Nr. 14 Sahlenburg Mitte Zweite Änderung, bestehend aus der Planzeichnung und den nachstehenden textlichen Festsetzungen, als Satzung beschlossen: Cuxhaven, den 24. August 2011 (L.S.) Stadt Cuxhaven Stabbert Oberbürgermeister Der Planbereich wird begrenzt durch den Butendieksweg im Norden und die Spanger Straße (einschließlich des Straßengrundstückes) im Osten sowie durch die nördliche Grenze des Feuerwehrgrundstückes im Süden und der rückwärtigen (östlichen) Grenze der Wohnbebauung an der Wilhelm-Volkmer-Straße im Westen. Im nachfolgenden Kartenausschnitt* ) ist der Planbereich unterbrochen schwarz umrandet. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan und seine Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Anteil anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden in der Abteilung 6.1 Bauleitplanung und Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, Zimmer E.04 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB des Baugesetzbuches i. d. Fassung der Bekanntmachung 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebauungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs.1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Cuxhaven, den 13. März 2012 Stadt Cuxhaven Der Oberbürgermeister Dr. Getsch *) Das LGLN / Katasteramt Otterndorf hat für den Abdruck die Benutzung eines Ausschnittes aus der AK 5, im Maßstab 1:5.000 bzw. 1:1.0000, gestattet. 74
3 72. SATZUNG über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Ihlienworth, Landkreis Cuxhaven Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Ihlienworth in seiner Sitzung am 09. Februar 2012 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand 1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und entgeltlich genutzt werden Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz 1 aufgewandt wird. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind. c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. 3 Steuerpflichtiger 1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner 2. Steuerpflichtig sind auch a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte 2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird. 3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Spielgeräten, die nach 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern sind, mitzurechnen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. 6 Bemessungsgrundlage 1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen Geräte im Sinne von 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer nach 7 Abs. 2 erhoben. 2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (Saldo 2). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes ist mit dem Wert 0,00 anzusetzen. 3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie z.b. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer, fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.). 4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als Spielgerät. 5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren. 7 Steuersätze 1. Für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit) beträgt die Steuer a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 11 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2) b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2) 2. Die für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit) festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 16,00 b. an anderen Aufstellorten 8,00 c. für Musikautomaten 8,00 d. Gewaltspielgeräte und sonstige nicht jugendfreie Unterhaltungsapparate 47,00 8 Besteuerungsverfahren 1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Ihlienworth vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung im Sinne des 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO). Die Gemeinde Ihlienworth setzt die Steuer in einem schriftlichen Bescheid fest. 2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 ist die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats der Gemeinde Ihlienworth formlos abzugeben. Die Gemeinde Ihlienworth setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende Steuer neu festgesetzt wird. 3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemein- 75
4 de Ihlienworth berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen ( 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag ( 152 AO) festgesetzt. 9 Anzeigepflicht 1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes ( 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. 2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. 3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 gilt als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das ersetzte Gerät als weitergeführt. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 1. Die Gemeinde Ihlienworth ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke ( 1 Abs. 4) zu verlangen. 2. Außenprüfungen nach 193 ff. AO bleiben vorbehalten. 3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Gemeinde Ihlienworth Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 11 Datenverarbeitung 1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Ihlienworth gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in Verbindung mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 12 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Ihlienworth vom 09 September 1997 außer Kraft. Ihlienworth, den 09. Februar 2012 Gemeinde Ihlienworth Deck Küver Bürgermeister (L.S.) Gemeindedirektor - Amtsbl. Lk Cux Nr. 12 v S SATZUNG über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Nordleda, Landkreis Cuxhaven Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Nordleda in seiner Sitzung am 26. Januar 2012 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand 1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 31 der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz 1 aufgewandt wird. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind, c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. 3 Steuerpflichtiger 1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner. 2. Steuerpflichtig sind auch a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte. 76
5 2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird. 3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Spielgeräten, die nach 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern sind, mitzurechnen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. 6 Bemessungsgrundlage 1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen Geräte im Sinne von 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer nach 7 Abs. 2 erhoben. 2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (Saldo 2). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes ist mit dem Wert 0,00 anzusetzen. 3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie z.b. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer, fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.). 4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als Spielgerät. 5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren. 7 Steuersätze 1. Für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit) beträgt die Steuer a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 11 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2) b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2) 2. Die für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit) festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 2,00 b. an anderen Aufstellorten 2,00 c. für Musikautomaten 8,00 8 Besteuerungsverfahren 1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Nordleda vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung im Sinne des 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO). Die Gemeinde Nordleda setzt die Steuer in einem schriftlichen Bescheid fest. 2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 ist die Steuererklärung bis zum 10 Tag nach Ablauf eines Kalendermonats der Gemeinde Nordleda formlos abzugeben. Die Gemeinde Nordleda setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende Steuer neu festgesetzt wird. 3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde Nordleda berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen ( 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag ( 152 AO) festgesetzt. 9 Anzeigepflicht 1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes ( 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten, 2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. 3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 gilt als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das ersetzte Gerät als weitergeführt. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 1. Die Gemeinde Nordleda ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke ( 1 Abs. 4) zu verlangen. 2. Außenprüfungen nach 193 ff. AO bleiben vorbehalten. 3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Gemeinde Nordleda Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 11 Datenverarbeitung 1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Nordleda gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs.1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in Verbindung mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 77
6 12 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Nordleda vom 12. Dezember 2001 außer Kraft. Nordleda, den 26. Januar 2012 (L.S.) - Amtsbl. Lk Cux Nr. 12 v S Gemeinde Nordleda Böhm Bürgermeister SATZUNG über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Odisheim, Landkreis Cuxhaven Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Odisheim in seiner Sitzung am 01. März 2012 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand 1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 31 der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz 1 aufgewandt wird. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind, c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. 3 Steuerpflichtiger 1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes. Betreiber ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner. 2. Steuerpflichtig sind auch a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte. 2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird. 3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Spielgeräten, die nach 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern sind, mitzurechnen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. 6 Bemessungsgrundlage 1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen Geräte im Sinne von 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer nach 7 Abs. 2 erhoben. 2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (Saldo 2). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes ist mit dem Wert 0,00 anzusetzen. 3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie z B. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer, fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.). 4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als Spielgerät. 5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren. 7 Steuersätze 1. Für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit) beträgt die Steuer a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 11 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2) b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2). 2. Die für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit) festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat a. in Spielhauen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 16,00 b. an anderen Aufstellorten 8,00 c. für Musikautomaten 8,00 d. für Gewaltspielgeräte und sonstige nicht jugendfreie Unterhaltungsapparate 47,00 78
7 8 Besteuerungsverfahren 1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Odisheim vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung im Sinne des 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO). Die Gemeinde Odisheim setzt die Steuer in einem schriftlichen Bescheid fest. 2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 ist die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats der Gemeinde Odisheim formlos abzugeben. Die Gemeinde Odisheim setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende Steuer neu festgesetzt wird. 3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde Odisheim berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen ( 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag ( 152 AO) festgesetzt. 9 Anzeigepflicht 1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes ( 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. 2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. 3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 gilt als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das ersetzte Gerät als weitergeführt. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 1. Die Gemeinde Odisheim ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke ( 1 Abs. 4) zu verlangen. 2. Außenprüfungen nach 193 ff. AO bleiben vorbehalten. 3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Gemeinde Odisheim Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 11 Datenverarbeitung 1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, werden von der Gemeinde Odisheim gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in Verbindung mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. 12 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Odisheim vom 21. August 1997 außer Kraft. Odisheim, den 01. März 2012 (L.S.) 75. Gemeinde Odisheim Skowron Bürgermeister SATZUNG über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Osterbruch, Landkreis Cuxhaven Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Osterbruch in seiner Sitzung am 01. Februar 2012 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestand 1. Gegenstand dieser Steuer ist das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des 33i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind und entgeltlich genutzt werden. Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. 2. Entgelt ist alles was für die Benutzung eines Spielgerätes nach Absatz 1 aufgewandt wird. 2 Steuerfreiheit Steuerfrei ist die entgeltliche Benutzung a. von Spielgeräten auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, b. von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind. 79
8 c. der Betrieb von Geräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. 3 Steuerpflichtiger 1. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Spielgerätes Betreiber ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen. Mehrere Betreiber sind Gesamtschuldner. 2. Steuerpflichtig sind auch a. der Besitzer der Räumlichkeiten in denen die Spielgeräte aufgestellt sind, wenn er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb des Spielgerätes beteiligt ist oder für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt erhält und b. der wirtschaftliche Eigentümer der Spielgeräte. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1. Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in 1 Abs. 1 genannten Aufstellorte. 2. Die Steuerpflicht endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird. 3. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist dieser bei Spielgeräten, die nach 6 Abs. 1 Satz 2 zu besteuern sind, mitzurechnen. 5 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Die Steuer wird als Monatssteuer festgesetzt und erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig. 6 Bemessungsgrundlage 1. Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach dem einmal monatlich abzulesenden Einspielergebnis. Für alle übrigen Geräte im Sinne von 1 Abs. 1 wird die Steuer als Pauschalsteuer nach 7 Abs. 2 erhoben. 2. Als Einspielergebnis für Spielgeräte nach Absatz 1 Satz 1 gilt die durch manipulationssichere Zählwerke auszulesende Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (Saldo 2). Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes ist mit dem Wert 0,00 anzusetzen. 3. Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Dateien lückenlos und fortlaufend aufzeichnen (wie z.b. Aufstellort, Gerätenummer, Gerätename, Zulassungsnummer, fortlaufender Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.). 4. Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als Spielgerät. 5. Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des 147 Abgabenordnung (AO) aufzubewahren. 7 Steuersätze 1. Für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 (Geräte mit Gewinnmöglichkeit) beträgt die Steuer a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 11 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2) b. an anderen Aufstellorten 6 v. H. der Bruttokasse ( 6 Abs. 2). 2. Die für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 2 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit) festzusetzende Pauschalsteuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat a. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne von 33 i GewO 16,00 b. an anderen Aufstellorten 8,00 c. für Musikautomaten 8,00 d. für Gewaltspielgeräte und sonstige nicht jugendfreie Unterhaltungsapparate 47,00 8 Besteuerungsverfahren 1. Der Steuerschuldner hat für Spielgeräte nach 6 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Osterbruch vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats ist als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Diese Steuererklärung wirkt als Steueranmeldung im Sinne des 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO). Die Gemeinde Osterbruch setzt die Steuer in einem schriftlichen Bescheid fest. 2. In den Fällen der Besteuerung von Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 ist die Steuererklärung bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats der Gemeinde Osterbruch formlos abzugeben. Die Gemeinde Osterbruch setzt die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. Im Bescheid kann bestimmt sein, dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, wenn sich die Berechnungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen muss eine berichtigende Steuererklärung erfolgen, worauf hin die monatlich zu entrichtende Steuer neu festgesetzt wird. 3. Gibt der Steuerschuldner die Steuererklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ab oder hat er die Steuern nicht richtig berechnet, so wird die Steuer durch Bescheid festgesetzt. Dabei ist die Gemeinde Osterbruch berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen ( 162 AO). Bei verspäteter Abgabe wird ein Verspätungszuschlag ( 152 AO) festgesetzt. 9 Anzeigepflicht 1. Der Betreiber hat die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes ( 1 Abs. 1) hinsichtlich seiner Art und der Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Gerätes, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. 2. Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten auch bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. 3. In Fällen der Anzeigepflicht zu Geräten nach 6 Abs. 1 Satz 2 gilt als Tag der Außerbetriebnahme bei nicht rechtzeitig abgegebener Anzeige frühestens der Tag der Anzeige. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Besteuerung das ersetzte Gerät als weitergeführt. 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften 1. Die Gemeinde Osterbruch ist berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldung (Steuererklärung) und zur Festsetzung von Steuertatbeständen ohne vorherige Anmeldung die Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke ( 1 Abs. 4) zu verlangen. 2. Außenprüfungen nach 193 ff. AO bleiben vorbehalten. 3. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem von der Gemeinde Osterbruch Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. 80
9 11 Datenverarbeitung 1. Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Osterbruch gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 und 10 Abs. 1 des Niedersachsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) in Verbindung mit 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), beim Katasteramt und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Abs. 1 Satz 3 AO). 2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach 7 Abs 2 NDSG getroffen worden. 12 Ordnungswidrigkeiten Verstöße gegen 8, 9 und 10 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Osterbruch vom 12. Dezember 2001 außer Kraft. Osterbruch, den 01. Februar 2012 (L.S.) - Amtsbl. Lk Cux Nr. 12 v S Gemeinde Osterbruch von Spreckelsen Bürgermeister HAUPTSATZUNG der Gemeinde Schiffdorf, Landkreis Cuxhaven vom 29. Februar 2012 Aufgrund des 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Schiffdorf in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Sitz Die Gemeinde führt den Namen Gemeinde Schiffdorf. Sie hat ihren Sitz in der Ortschaft Schiffdorf. Als Teile der Gemeinde bestehen die folgenden Ortschaften: Bramel, Geestenseth, Laven, Schiffdorf, Sellstedt, Spaden, Wehdel und Wehden. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Schiffdorf zeigt in Blau auf silbernen Wellen eine goldene Kogge mit silbernen Segeln und eine goldene Ähre mit 9 Körnern im oberen rechten Teil. (2) Die Flagge der Gemeinde Schiffdorf in den Farben blau-weiß-blau trägt im weißen Feld das Wappensymbol der Gemeinde. (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Gemeinde mit der Umschrift Gemeinde Schiffdorf Landkreis Cuxhaven. (4) Eine Verwendung des Namens, des Wappens und der Flagge der Gemeinde und ihrer Ortschaften ist nur mit Genehmigung zulässig. (5) Die Ortschaften führen ihre bisherigen Wappen und Farben als örtliche Symbole. 3 Ratszuständigkeit (6) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) Rechtsgeschäfte im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von übersteigt, b) Verträge im Sinne des 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, die nicht nach feststehenden Tarifen bemessen werden und deren Vermögenswert die Höhe von übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden. 4 Ortsräte (7) Die Ortschaften Bramel, Geestenseth, Schiffdorf, Sellstedt, Spaden, Wehdel und Wehden bilden in den Grenzen der früheren Gemeinden je eine Ortschaft mit Orts-rat. (8) Die Ortsräte bestehen in der Ortschaft Bramel aus 5 Mitgliedern Geestenseth aus 5 Mitgliedern Schiffdorf aus 7 Mitgliedern Sellstedt aus 7 Mitgliedern Spaden aus 11 Mitgliedern Wehdel aus 7 Mitgliedern Wehden aus 5 Mitgliedern (9) Die Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen, gehören dem Ortsrat mit beratender Stimme an. 5 Ortschaft mit Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher Die Ortschaft Laven bildet in den Grenzen der früheren Gemeinde eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher. 6 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister (10) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist gemäß 85 Abs. 1 NKomVG u.a. für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, keine besondere Beurteilung erfordern, mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren, nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden und für die Gemeinde sachlich und finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind. Dazu gehören: a) die nach Satzungen, feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden oder regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Verkehrs, b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes-, kreis- oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben oder zulässig sind, wie z.b. 1) Heranziehung zu den Gemeindeabgaben, 2) Erteilung von Prozessvollmachten, 3) Einlegung von Rechtsmitteln einschließlich Klagen vor den Gerichten nach Information des Verwaltungsausschusses, 4) Löschungsbewilligungen, 5) Abtretungserklärungen, 6) Vorrangseinräumungen, c) Rechtsgeschäfte, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden: 1) bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen ) bei Verfügungen über das Gemeindevermögen ) beim Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ) bei der Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen ) bei der Stundung von Forderungen bis zu 2 Jahren
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