Aufgaben des MDK nach dem Pflegeversicherungsgesetz
|
|
- Stephan Weiß
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aufgaben des MDK nach dem Pflegeversicherungsgesetz Dr. med. Christoph J. Tolzin FA für Psychiatrie und Psychotherapie - Sozialmedizin - Leiter des Kompetenz-Centrums für Psychiatrie und Psychotherapie der MDK-Gemeinschaft und des GKV-Spitzenverbandes Universität Rostock, Oktober 2015
2 Im Grunde haben die Menschen nur zwei Wünsche: Alt zu werden und dabei jung zu bleiben. (Peter Bamm) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 2
3 Demografische Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern Jahr 50 und älter % an der Gesamtbevölkerung 60 und älter % an der Gesamtbevölkerung 80 und älter % an der Gesamtbevölkerung , , , , , , , ,7 Quelle: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung MV, 2012 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 3
4 Demografische Entwicklung in Deutschland in % Anstieg der Pflegebedürftigkeit 2007 gegenüber 1999 Deutschland 11,4 Thüringen 19,8 Schleswig-Holstein 4,1 Sachsen-Anhalt 21,2 Sachsen Saarland 7,6 8,1 Rheinland-Pfalz 10,9 Nordrhein-Westfahlen 4,1 Niedersachsen 15,7 Mecklenburg-Vorpommern 25,1 Hessen 20,9 Hamburg 2,7 Bremen 20,7 Brandenburg 32,3 Berlin 18,5 Bayern 6,8 Baden-Württemberg 12, Quelle: Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 4
5 Versorgung der Pflegebedürftigen (2011) vollstationär in Heimen zu Hause zusammen mit/ durch Pflegedienst zu Hause durch Angehörige Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Quelle: statistisches Bundesamt 2013 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 5
6 Entwicklung der Pflegebedürftigkeit (Prognose) 3,4 gesamt 2,9 2,1 2,4 1,6 1,9 2,2 Frauen 1,4 0,7 0,8 1 1,2 Männer Quelle: Demografischer Wandel, Heft 2 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 6
7 Geschätzte Entwicklung der Demenzerkrankungen in Deutschland Geschätzte Anzahl über 65 Jährige in Mio Geschätzte Krankenzahl 22,3 23,9 23,4 18,7 16,8 1,45 1,82 2,15 2,58 3, Quelle: deutsche Alzheimer Gesellschaft PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 7
8 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 8 Pflege-Versicherungsgesetz Inkrafttreten der Sozialen Pflegeversicherung
9 Pflegeversicherung ist neben der Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung die 5. Säule der Sozialversicherung Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen untergebracht sind Alle Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Krankenkasse sind Mitglieder einer Pflegekasse Privat Versicherte müssen sich zusätzlich versichern Leistungsberechtig ist, wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen ist Vor Pflege stehen Maßnahmen zur Prävention Rehabilitation und Teilhabe PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 9
10 Bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungsrichtlinien - BRi) vom in der Fassung vom Damalige Mitglieder: AOK-Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen, IKK-Bundesverband, See-Pflegekasse, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Knappschaft, Verband der Angestelltenkrankenkassen e. V., AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 10
11 Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Entstanden: (GRG) Vorher Vertrauensärztlicher Dienst Abt. KV / LV Interessenunabhängiger sozialmedizinischer Beratungs- und Begutachtungsdienst Wirkt an Seite der GKV an Gestaltung des Gesundheitswesens mit Seit Januar 1995 Begutachtung für Pflegekasse Gesetzliche Grundlage: 275 SGB V PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 11
12 Aufgaben des MDK Sozialmedizinische Vorberatung: Mitarbeiter der Krankenkassen vor Ort Gutachterliche Stellungnahme: Entscheidungshilfe für leistungsrechtliche Beurteilung im Einzelfall Beratung in Grundsatzfragen: Allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung - Qualitätssicherung - Beratung von Ausschüssen - Mitwirkung an Modellprojekten - Wirksamkeit neuer Behandlungsmethoden Träger: Landesverband der Krankenkassen Finanzierung: Umlageverfahren Organisation M-V: eine Hauptverwaltung, 5 BBZ PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 12
13 PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 13 Aufgaben des MDK nach dem Pflegeversicherungsgesetz
14 Ablauf der Begutachtung bei Pflegebedürftigkeit 1. Prüfung der Pflegebedürftigkeit und Empfehlung zur Festsetzung der Stufe 2. Feststellung des Rehabilitationspotentials 3. Veränderung und / oder Verbesserung durch Hilfsmittelversorgung 4. Vorschläge über Art und Umfang der Pflegeleistungen 5. Empfehlungen für individuellen Pflegeplan bei beantragten Geldleistungen 6. Prüfung, ob Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist 7. Wiederholungsbegutachtungen 8. Widerspruchsbegutachtungen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 14
15 1. Prüfen der Pflegebedürftigkeit Aufnahme der Pflegesituation aus Sicht des Antragstellers und der Pflegeperson bzw. der Pflegefachkraft Plausibilitätsprüfung Ermittlung des zu berücksichtigenden Hilfebedarfs PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 15
16 Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. 14 SGB XI PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 16
17 Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen dient der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 17
18 Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 18
19 im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Blasen- und Darmentleerung. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 19
20 im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 20
21 im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 21
22 im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 22
23 Definition auf Dauer Nur Zeiträume von mindestens 6 Monaten erfüllen Voraussetzungen auf Dauer. Ausnahme: Verbleibende Lebenszeit ist geringer als 6 Monate. Bei Beurteilung der 6-Monatsfrist muss vom Zeitpunkt des Eintritts der Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden, nicht vom Zeitpunkt der Antragstellung oder der Begutachtung. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 23
24 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für mindestens 2 Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei Hauswirtschaft > 45 Min. Grundpflege, insgesamt mind. 90 Min Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für mindestens 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bedürfen, zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei Hauswirtschaft > 120 Min. Grundpflege, insgesamt mind. 3Stunden Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen, zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei Hauswirtschaft > 4 Std. Grundpflege, insgesamt mind. 5 Stunden PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 24
25 Abstufung bei Kindern Altersvergleich; maßgebend ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind Der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf bleibt unberücksichtigt PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 25
26 Wechselnder Hilfebedarf (Bri S. 37) Durchschnittlicher Hilfebedarf Jedoch mindestens 1 x täglich Hilfe im Bereich der Grundpflege bei zwei Verrichtungen, mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (Stufe I) Der Pflegebedarf kann an einigen Tagen unterhalb der ermittelten Pflegestufe liegen, darf bei einer Pflegestufe jedoch nicht aufgehoben sein. Wenn tageweise gar kein Hilfebedarf anfällt, dann keine Pflegestufe. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 26
27 Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes (Bri S. 456) - Auslegungshinweise Härtefallregelungen finden Anwendung bei Versicherten der Pflegestufe III bei Antrag auf: Pflegesachleistung ( 36 SGB XI) Kombinationsleistung ( 38 SGB XI) oder vollstationäre Pflege ( 43 SGB XI) Voraussetzung ist ein weit über das übliche Maß der Grundvoraussetzung der Pflegestufe III hinausgehender Pflegeaufwand. Es sind zwei Merkmale zu berücksichtigen, jedes der beiden Merkmale erfüllt bereits für sich die Voraussetzungen. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 27
28 Merkmale eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes (Härtefall ambulant nach 36 Abs. 4) Die Grundpflege kann für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden oder Es ist Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 7 Stunden täglich, davon wenigstens 2 Stunden in der Nacht, erforderlich. Zusätzlich: ständige Hilfe im hauswirtschaftlichen Bereich. Deckelung: ambulanter Bereich 3% /stationärer Bereich 5% PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 28
29 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 45 a Berechtigter Personenkreis: Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, aber bei denen eine Einschränkung der Alltagskompetenz durch den MDK festgestellt wurde (z.b. Weglaufen, Verkennen gefährlicher Situationen), erhalten Zusätzliche Betreuungsleistung ( 45 b) Maximal 100/200 Euro zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen z. B. Inanspruchnahme von Nachtpflege, Kurzzeitpflege Seit erhalten Menschen ohne Pflegestufe ein monatliches Pflegegeld von 120 oder Pflegesachleistungen von bis zu 225. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 29
30 Ablauf der Begutachtung bei Pflegebedürftigkeit 1. Prüfung der Pflegebedürftigkeit und Empfehlung zur Festsetzung der Stufe 2. Feststellung des Rehabilitationspotentials 3. Veränderung und / oder Verbesserung durch Hilfsmittelversorgung 4. Vorschläge über Art und Umfang der Pflegeleistungen 5. Empfehlungen für individuellen Pflegeplan bei beantragten Geldleistungen 6. Prüfung, ob Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist 7. Wiederholungsbegutachtungen 8. Widerspruchsbegutachtungen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 30
31 2. Feststellung des Rehabilitationspotentials Rehabilitation vor Pflege (SGB XI) Können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe erfolgreich eine Pflegebedürftigkeit verhindern, eine bestehende Pflegebedürftigkeit beseitigen oder mindern oder einer Verschlimmerung entgegenwirken? PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 31
32 3. Veränderung und/oder Verbesserung durch Hilfsmittelversorgung Hilfsmittel sollen die Körperfunktionen des Versicherten ersetzen, ergänzen oder verbessern, die für die möglichste selbständige Durchführung der Alltagsverrichtungen notwendig sind. Sie müssen im Einzelfall erforderlich sein, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 32
33 4. Vorschläge über Art und Umfang der Pflegeleistungen Vorschlagen konkreter Maßnahmen (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung, Grundpflege, Behandlungspflege) bezüglich der Fragestellungen: Ist die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt? Sollte professionelle häusliche Pflege in Anspruch genommen werden? Ist teilstationäre Pflege zu empfehlen? Ist vollstationäre Pflege erforderlich? PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 33
34 5. Empfehlungen für individuellen Pflegeplan bei beantragten Geldleistungen Vorschläge für Therapien, Leistungen zur Prävention und medizinischen Rehabilitation Empfehlungen zu medizinischen Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfsmitteln Vorschläge zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes Vorschläge über Art und Umfang der im Bereich der pflegerischen Leistungen im Einzelfall erforderlichen Hilfen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 34
35 6. Pflegerisches Defizit Bei pflegerischen Defiziten und gleichzeitig nicht sichergestellter Pflege hat der Gutachter der Pflegekasse die Einleitung von Sofortmaßnahmen und eine kurzfristige Wiederholungsbegutachtung zu empfehlen. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 35
36 6. Pflegerisches Defizit An ein pflegerisches Defizit ist insbesondere zu denken, wenn folgende Sachverhalte zutreffen bzw. Befunde zu erheben sind: Kachektischer/exsikkotischer Allgemeinzustand Dekubitalgeschwüre Anwendung von Inkontinenzmaterial etc. ausschließlich zur Pflegeerleichterung Unterlassenen Pflegeleistungen bei Einkoten/Einnässen Vernachlässigung der Körperhygiene Unterlassene Beaufsichtigung von geistig behinderten oder demenzkranken Menschen mit herausfordernden Verhaltensweisen Kontrakturen Nicht ärztlich verordnete Sedierung Hinweise auf mögliche Gewalteinwirkung PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 36
37 Qualitätsprüfungen für Einrichtungen der Pflege ( 114, 11 SGB XI) Seit 2011 jede Einrichtung (ambulant und stationär) 1 x jährlich Prüfung erfolgt unangekündigt Transparenz der Prüfergebnisse PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 37
38 Reformen in der Pflegeversicherung : Pflege-Qualitätssicherungsgesetz : Pflege-Weiterentwicklungsgesetz : Pflege-Neuausrichtungsgesetz Zukunft: Der Koalitionsvertrag von November 2013 sieht eine Neudefinition des Begriffs Pflegebedürftigkeit vor PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 38
39 Reformen in der Pflegeversicherung Pflege-Qualitätssicherungsgesetz 2002 Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität Einrichtungen müssen Qualitätsmanagement installieren Unabhängige Sachverständige prüfen alle zwei Jahre die Qualität Leistungsnachweis (Testat) MDK wird entlastet Stärkung der Verbraucherrechte Transparenz der Qualität durch Leistungsnachweis Heimbetreiber müssen aktiv bei der Gestaltung des Qualitätsmanagements sein Vergleich von Heimen besser möglich PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 39
40 Reformen in der Pflegeversicherung Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Aufklärung, Beratung Pflegekasse hat nach Antragstellung eine Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeinrichtungen zu übermitteln. Information zum nächstgelegenen Pflegestützpunkt sowie zur unentgeltlichen Pflegeberatung Anspruch auf Pflegeberatung ab PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 40
41 Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung: Das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) PNG gilt seit Dinanziert durch Anhebung des Pflegebeitrages um einen Prozentpunkt auf 2,05 % (Kinderlose 2,3 %) zum Verbesserung der ambulanten Versorgung Demenzkranker Entlastung pflegender Angehöriger (Weiterzahlung Pflegegeld bei Urlaub) Flexiblere Gestaltung der Leistungsinanspruchnahme (Angehörige und Pflegedienst entscheiden gemeinsam, welche Leistung im gegebenen Zeitkontingent erbracht werden) PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 41
42 Maßnahmen des PNG Förderung von Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung Einsatz von zusätzlichen vollständig von der Pflegeversicherung finanzierten Betreuungskräften in teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege Stärkung der Rechte Pflegebedürftiger und Verbesserung der Transparenz und Beratung Verbesserung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen Rentenversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegeperson (durch notwendige Mindestpflegezeit von 14 Stunden pro Woche) kann zukünftig auch durch die Pflege von 2 oder mehreren Pflegebedürftigen erreicht werden PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 42
43 Maßnahmen des PNG: 36 und 37 Pflegesachleistungen/Pflegegeld Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen Der Anspruch auf häusliche Pflegeleistung umfasst je Kalendermonat: ab 01/2012 ab 01/2013 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III (unverändert) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen: ab 01/2012 ab 01/2013 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III (unverändert) PNG seit 2013: Zusätzlich erhalten Menschen ohne Pflegestufe ein monatliches Pflegegeld von 120 oder Pflegesachleistungen von bis zu 225. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 43
44 Keine Veränderungen im PNG: 43 Inhalte der Leistungen (vollstationär) Für die Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die Pflegebedingten Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat: ab 07/2008 ab 01/2010 ab 01/2012 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind: ab 07/2008 ab 01/2010 ab 01/ PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 44
45 Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Hintergrund: Jetziger Pflegebedürftigkeitsbegriff SGB XI ( 14) zu somatisch ausgelegt, dadurch würden wesentliche Aspekte (Kommunikation, soziale Teilhabe) ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt. Neu: Ausdifferenzierung der bisher 3 Pflegestufen auf 5 Pflegegrade Begutachtungsassessment: Es wird gemessen, was der Pflegebedürftige noch kann. Erfasst wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs pflegerelevanten Bereichen Das Instrument berücksichtigt damit auch den besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen, was bisher nicht möglich war. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 45
46 Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Das neue Begutachtungsassessment (NBA) am Beispiel Mobilität: Jetzt: Es wird geprüft, wie viele Minuten Hilfestellung bei den Tätigkeiten Aufstehen/Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung/Einrichtung benötigt wird Aus den Minuten Hilfestellung wird die Summe des Zeitbedarfs Mobilität ermittelt NBA: Es wird die verbliebene Selbstständigkeit ermittelt. Hier wird bei Mobilität nicht ein Minutenwert der notwendigen Unterstützung erhoben, sondern jedes der fünf Items mit der Bewertung und einer entsprechenden Punktzahl versehen (0 bis 3 Punkte je höher, desto unselbständiger) Neue Items: Positionswechsel im Bett, stabile Sitzposition einhalten, aufstehen, fortbewegen, Treppen steigen PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 46
47 Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes in 2 Modellprojekten: 1. Evaluation des Neuen Begutachtungsassessments Erfassung von Versorgungsaufwänden in stationären Einrichtungen Es wird in 40 Pflegeheime mit ca Personen untersucht, welche Leistungen die Pflegebedürftigen bisher erhalten und welche sie nach dem Pflegegrad aus dem NBA erhalten würden Studie ist daher Grundlage für die Neudefinition von Leistungen Studie hilft, Leistungssätze für die fünf Pflegegrade festzulegen Der Bericht zu diesem Projekt soll bis 31. Januar 2015 vorliegen. PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 47
48 Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2. Modellprojekt Praktikabilitätsstudie Das NBA wird auch im Hinblick auf die Anwendung durch die MDK- Gutachter an ca Personen untersucht Der Bericht soll bis 31. Dezember 2014 vorliegen Nach Abschluss der beiden Modellprojekte soll 2015 mit der Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs begonnen werden PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ 48
49 Das Altwerden ist die einzige Alternative zu einem frühen Tod
Dr. med. Christoph J. Tolzin
Dr. med. Christoph J. Tolzin FA für Psychiatrie und Psychotherapie - Sozialmedizin - Leiter des Kompetenz-Centrums für Psychiatrie und Psychotherapie der MDK-Gemeinschaft und des GKV-Spitzenverbandes Universität
MehrAufgaben des MDK nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Aufgaben des MDK nach dem Pflegeversicherungsgesetz Dr. med. Christoph J. Tolzin FA für Psychiatrie und Psychotherapie - Sozialmedizin - Leiter des Kompetenz-Centrums für Psychiatrie und Psychotherapie
MehrPflegebegutachtung nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Pflegebegutachtung nach dem Pflegeversicherungsgesetz Dr. med. Christoph J. Tolzin FA für Psychiatrie und Psychotherapie - Sozialmedizin - Leiter des Kompetenz-Centrums für Psychiatrie und Psychotherapie
MehrPflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin
Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung
MehrOrganisation der Pflege in Deutschland
Organisation der Pflege in Deutschland Prof. Dr. Hans-Jochen Brauns Vorstandsvorsitzender Deutsche Gesellschaft für Telemedizin Télémédecine en Ehpad - Telemedizin im Pflegeheim 19 Juin 2015 / 19. Juni
MehrHerzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017
Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des
MehrSozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *
Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung
MehrHerzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal
Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein
MehrSanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team
Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-
MehrPSG II. Änderungen ab dem
PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,
MehrGröbenzell. Demografiebericht 2017 mit optionaler Bedarfsplanung Sozialer Infrastruktur: (Kindertagesbetreuung, Schule und Senioren)
2017 mit optionaler Bedarfsplanung : (Kindertagesbetreuung, Schule und Senioren) Gemeinderatssitzung, 21. September 2017 Folien für die Analyse der Pflegesituation im Landkreis Fürstenfeldbruck Gemeinde
MehrMerkblatt -Pflegeversicherung-
Welche erhalte ich von der Pflegeversicherung? Auch Kinder und können unter bestimmten Umständen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Kindern muss ein erhöhter Pflege- und Betreuungsbedarf im Vergleich
MehrNeu seit dem
Neu seit dem 01.01.2017 Pflegebedürftigkeitsbegriff Keine Pflegestufen mehr, sondern Pflegegrade Vollkommen veränderte Assessment zur Pflegegradeinstufung Der Satz der Pflegeversicherung steigt um 0,2
MehrSitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II
Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff
MehrDie Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun?
Die Pflegeversicherung ganz praktisch Was ist in einem Pflegefall zu tun? Sigrid Averesch Verband der Ersatzkassen, Landesvertretung NRW Leiterin Referat Grundsatzfragen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
MehrWeiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)
Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich
MehrMerkblatt Pflegeversicherung
Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung
MehrEinführung in das Pflegestärkungsgesetz II
Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Stand November 2016 Pflegestützpunkt SBK Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Unter Vorbehalt anderer Regelungen und Anwendungsempfehlungen 21.11.2016 1 Was ist
MehrHerzlich Willkommen zum Thema Zusatzleistungen für Demenzerkrankte
Herzlich Willkommen zum Thema Zusatzleistungen für Demenzerkrankte Von Jörg Bracke und Ulrich Wunderlich Inhalt Vorstellung des Pflegestützpunktes Gesetzliche Grundlagen und lokale Anbindung im Netz des
MehrPflegebedürftigkeitsbegriff
1 von 5 26.02.2015 10:39 Pflegebedürftigkeitsbegriff Seit Einführung der Pflegeversicherung wird immer wieder der geltende verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI ( 14) kritisiert.
MehrDie Pflegestärkungsgesetze
Die Pflegestärkungsgesetze Die Soziale Pflegeversicherung vor und nach dem 01.01.2017 Meilensteine der Sozialen Pflegeversicherung 1995 Soziale Pflegeversicherung Einführung der Pflegeleistungen 2002 Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
MehrWir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017
Wir informieren Sie schon jetzt. Fünf Pflegegrade - die neuen Pflegestufen und die Leistungen der Pflegekasse ab 2017 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017: Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995
MehrBegriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:
Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen
MehrDAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ
DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden
MehrWas ändert sich für Pflegebedürftige
Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz
MehrBeihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege
Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick
MehrDie Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015
Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz
MehrEltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011
Eltern für Eltern Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Umfrage März 2011 Rücklauf 76 Fragebogen Hit Liste 1.Schwerbehindertenausweis 2. Pflegegeld 3. Überprüfung der Pflegebedürftigkeit 4.
MehrBASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung
BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von
MehrHäusliche Betreuung und Unterstützung
Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrPflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa
Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin 26 Jahre Mitarbeiterin im Interessenverband für Contergangeschädigte NRW e.v. seit Dezember 2016. Zuständig für den Bereich rundum die Pflege Pflegestärkungsgesetze
MehrLeistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017
Leistungen der Pflegeversicherung neu ab 2017 Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege April 2017 Begriff der Pflegebedürftigkeit - NEU! Es entscheidet der Grad der Selbstständigkeit
MehrPflegesachleistungen nach 36, SGB XI
Pflegesachleistungen nach 36, SGB XI 36 Pflegesachleistung. (1) 1 Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
MehrVersicherungsmakler. Die gesetzliche Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung 01.08.2006 Gesetzliche Pflegeversicherung Agenda 1. 2. 3. 4. 5. Definitionen Pflegestufen Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auskömmlichkeit Politische Entwicklung
MehrPflegebedürftig. was nun? Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftig. was nun? Antragstellung und Leistungen der Pflegeversicherung Pflegestützpunkt Land Bremen Berliner Freiheit 3 28327 Bremen Telefon: 0421/69 62 42 0 Email: info@bremen-pflegestuetzpunkt.de
MehrDas Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab
Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten
MehrEscher: Pflege zu Hause und im Heim
Escher. Ihr MDR-Ratgeber bei Haufe Escher: Pflege zu Hause und im Heim von Regine Blasinski 1. Auflage 2009 Escher: Pflege zu Hause und im Heim Blasinski schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
MehrPflegestärkungsgesetz
Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit
MehrRund um die Pflege. Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald. Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege
Rund um die Pflege Dipl. Gesundheitswirt (FH) Martin Lehwald Zentrales Informationsbüro Pflege- Beratungsstelle für Probleme in der Altenpflege Landeshauptstadt Magdeburg Zentrales Informationsbüro Pflege-
MehrBereiche der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Bereiche der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz Bereiche der Pflege nach dem Pflegeversicherungsgesetz Körperpflege Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
MehrPFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?
PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? INHALT 1. Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?.................................. 3 2. Die fünf Pflegegrade...............................................
MehrDie neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016
Die neue Pflegegesetzgebung welche Rolle spielen hauswirtschaftliche Leistungen? Dr. Bernhard Opolony 23. November 2016 Koalitionsvertrag Wir wollen die Pflegebedürftigkeit besser anerkennen ( ). Dazu
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrDr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Politikwissenschaften Blockseminar Verantwortung für die Zukunft der Pflege Blockseminar vom 7.7. 11.7.2015 Donnerstag 9.07.2015 Bedarfsgerechtigkeit des pflegerischen
MehrPflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)
Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe
MehrPflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrLeistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung Entlastungsangebote für Angehörige und Prävention Geschäftsbereich Pflege/Häusliche Krankenpflege Claudia Schöne / Bereichsleiterin Dresden, 07. November 2018 Pflegeversicherung
MehrT Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?
T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt
MehrAntragstellung. Voraussetzungen. Leistungen
Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Stand: Januar 2017 Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung
MehrLeistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da
Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung
MehrSVLFG. Kassel, 3. November Das ändert sich in der Pflegeversicherung. Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II
SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Kassel, 3. November 2016 Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II Das ändert sich in der Pflegeversicherung Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz
MehrAntragstellung. Voraussetzungen. Leistungen
Antragstellung Voraussetzungen Leistungen Stand: Januar 2017 Eine Information des Pflegestützpunktes in der Hansestadt Lübeck, Bereich Soziale Sicherung, Verwaltungszentrum Mühlentor, Kronsforder Allee
MehrDie Änderungen rund um die Pflege
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.
MehrVersorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II. AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Versorgung im Pflegefall Das Pflegestärkungsgesetz II AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Zeitschiene Gesetzgebungsverfahren 22. Juni Referentenentwurf 12. August Kabinettentwurf 24. September 1.
MehrÖkumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? Ökumenische Sozialstation Prien PSG II
Ökumenische Sozialstation Prien Was bringt das neue Pflegestärkungsgesetz (PSG II)? 2 Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kernstück des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
MehrStatus Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller
MehrWas ist neu an der neuen Pflege?
Was ist neu an der neuen Pflege? Die wichtigsten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes - PSG II Norbert Völkerath 12. Dezember 2016 1 Kr eis se PSG II 2 PSG II 3 PSG II 4 5 PSG II 6 PSG II Ein
MehrAndrea Spanuth. Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe. Präsentationsvorlage
Andrea Spanuth Pflegestärkungsgesetz I und PSG II Relevanz für die Eingliederungshilfe Präsentationsvorlage Grundsätzliches zum Pflegestärkungsgesetz I Das Gesetz ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Durch
MehrGesetzlicher Unfallversicherungsschutz von häuslichen Pflegepersonen
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz von häuslichen Pflegepersonen 1 Was ist die UKBW? UnfallV (Arbeitsunfälle/ SGB VII) UKBW Körperschaft des öffentlichen Rechts Unfallversicherungsträger der öffentlichen
MehrDie Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes
Die Auswirkungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes Prof. Dr. Andreas Büscher Pflege im Umbruch Aschaffenburg, 16.11.2016 Einführung Viele Pflegereformen Weiterentwicklung, Neuausrichtung, Stärkung Aktuelle
MehrWelche Leistungen bezahlt die Pflegeversicherung. Fachstelle für pflegende Angehörige
Pflegefall- was nun? Welche Leistungen bezahlt die Pflegeversicherung Inhaltsverzeichnis Der Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegebedürftig- was nun? Welche Kriterien sind für den Pflegegrad relevant? Leistungen
MehrPflegekasse Pflegekasse. bei der. AOK Gesundheitskasse
0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der - Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung - Die Gesundheitskasse Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit
MehrWie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch?
Kriterien der Pflegebedürftigkeit Personen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung sind ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Sie brauchen Hilfe und bekommen diese oft durch die Pflegeversicherung.
MehrM&B Marketing-Bildung Institut Ltd. Fachverlag London Ltd. 1
Fachverlag London Ltd. 1 Änderung der Pflegesätze ab 2017 Pflegegeld 2016 und 2017 - Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Pflegegeld 2016 / 2017 Pflege-Stärkungsgesetz II Im Jahr
MehrPflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen
Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Informationen zum Pflegestärkungsgesetz
MehrDie Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK Niedersachsen)
Die Rolle des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen (MDK Niedersachsen) 26. Mai 2016 Julia Langer Teamleitung Hannover Isolde Kirchberg Teamleitung Göttingen Geschäftsbereich Pflegeversicherung
MehrInformationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit
MehrWenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse
VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen
MehrWillkommen zur unseren Informationen über das. Pflegestärkungsgesetz 2
Willkommen zur unseren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz 2 Gesetze in 2015 Überblick Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in Kraft seit 01.01.2016 Verordnungen - durch Krankenhäuser bis zu 7 Tagen!
MehrPflegetagebuch. Impressum. Zeitraum: Stand: November 2004 ...
Impressum Stand: November 2004 Sozialverband Deutschland e.v. (SoVD) Modellprojekt Patientenberatung Stralauer Straße 63 10179 Berlin Pflegetagebuch Zeitraum: vom:. bis:. für: Name, Vorname:. Redaktion:
MehrMaßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg
Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes
MehrInformationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II
Informationen zu den Änderungen des Pflegestärkungsgesetz II 26.09.2016 1 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen
MehrLeistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen!
Leistungsverbesserungen: Das müssen Sie jetzt wissen! Was ändert sich für Sie und ihre pflegenden Angehörigen im kommenden Jahr? Was müssen Sie als pflegender Angehöriger jetzt wissen für 2017? Maßgebliche
MehrLeistungen der Pflegeversicherung SGB XI nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes
Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI nach Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes Leistungen der Pflegeversicherung sind: - Sachleistungen und Pflegegeld - Verhinderungspflege - Kurzzeitpflege
MehrFAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Diakonie für Menschen
FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Diakonie für Menschen September 2016 FAQ Fragen und Antworten rund um den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff Aus bisher drei Pflegestufen
MehrAOK Bayern Fachteam Pflege (Dietmar Stullich)
1 Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse Bürgerforum Altenpflege Das erste Pflegestärkungsgesetz Dienstag, 24.02.2015 - Die Gesundheitskasse Die vier Elemente des 1. Pflegestärkungsgesetzes (PSG)
MehrMit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem in Kraft.
Kundeninformation zum PSG II Zweites Pflegestärkungsgesetz Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) erfolgte eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Das PSG II tritt ab dem 01.01.2017 in
MehrVerrichtungen des täglichen Lebens im Sinne der Pflegeversicherung sind:
FAQ s Altenzentrum Helenenstift Haus Elisabeth Altenheim Dauerpflege Was heißt Pflegebedürftigkeit? Den Begriff der "Pflegebedürftigkeit" hat der Gesetzgeber in 14 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) folgendermaßen
MehrHäufig gestellte Fragen zu Tarif 68
Häufig gestellte Fragen zu Tarif 68 1 Warum ist eine Pflegezusatzversicherung sinnvoll? Mehr als zwei Millionen Menschen sind bereits heute in Deutschland auf Pflege angewiesen. Auf die Betroffenen und
MehrDie Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung In Abgrenzung der Krankenversicherung zur Pflegeversicherung ist zu beachten, dass die Pflegekassen Leistungen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit erbringen.
MehrAmbulantes Pflegezentrum Nord ggmbh Tel / Pflegetagebuch. Muster
Pflegetagebuch Bei der Einstufung in die Pflegeversicherung spielt die benötigte Zeit für die Hilfeleistungen die zentrale Rolle. Unser Pflegetagebuch kann dabei helfen, diese Zeiten zu dokumentieren.
MehrHilfen für Pflegebedürftige. Die neuen Pflegeleistungen Gabriele Knöpfle
Hilfen für Pflegebedürftige Die neuen Pflegeleistungen 2017 1 Gabriele Knöpfle 2 Landratsamt Bodenseekreis Gabriele Knöpfle Ganzer Melanie Haugg Bodenseekreis Landratsamt Bodenseekreis Glärnischstr. 1-3,
Mehrbezahlbar? Informationen zur Pflegefinanzierung für pflegende Angehörige
Ist Pflege noch bezahlbar? Informationen zur Pflegefinanzierung für pflegende Angehörige Pflegeversicherung Um Anspruch auf Pflegeleistungen zu haben, müssen Versicherte: in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung
MehrDas Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer
Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste
MehrPFLEGEZUSATZVERSICHERUNG SEIT 2017: PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN
PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG SEIT 2017: PFLEGEGRADE STATT PFLEGESTUFEN INHALT 1. Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5......................................... 3 2. Neues Begutachtungsverfahren......................................
MehrI K K - I N F O R M AT I V
IKK-INFORMATIV Änderungen in der Pflege ab 2017 ÄNDERUNGEN IN DER PFLEGE AB 2017 Vorwort Sicher haben Sie auch schon davon gehört: Zum 1. 1. 2017 wird sich in der Pflegeversicherung einiges ändern. So
MehrPflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück
Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Inhalt des Referats Vorstellung Beratungsangebote / Möglichkeiten
MehrPflegestärkungsgesetz II. Auswirkungen auf Bestand und Neugeschäft
Pflegestärkungsgesetz II Auswirkungen auf Bestand und Neugeschäft Agenda Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) Auswirkungen auf Pflegebedürftige Auswirkungen auf die Pflegeergänzungstarife der Barmenia 2 PSG
MehrEinführung in die Pflegeversicherung. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 2
Hochschule Düsseldorf Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Blockseminar Bundesteilhabegesetz und Pflege vom 1.4.2019 5.4.2019 Montag 1.04.2019 Teil 2 Einführung in das Recht der Pflegeversicherung
MehrWas ist neu an der neuen Pflege?
Was ist neu an der neuen Pflege? Die wichtigsten Änderungen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, PSG II Impulsvortrag Philipp Kocher, Teamleiter CompetenceCenter Pflege AOK Stuttgart-Böblingen Haus am
MehrDie Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017
Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,
MehrPflegekasse bei der. Pflegekasse. AOK Gesundheitskasse
0 Pflegekasse Pflegekasse bei der bei AOK der- Die AOK Gesundheitskasse Bayern die Gesundheitskasse Infoveranstaltung zur Pflegeversicherung Bürgerforum Altenpflege 05.12.2016 - Die Gesundheitskasse Übergangsregelungen
MehrPS 0, I, II, oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt)
» Kurzzeitpflege Im Anschluss an die Krankenhausbehandlung Für die zeitlich begrenzte Unterbringung in einer statio nären Einrichtung (Alten-/Pflegeheim) im Anschluss an einen Kranken hausaufenthalt stellt
Mehr