Worbstrasse 187, 3073 Gümligen, csbfitness.ch

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1 Statuten Fitnessclub Bern der CREDIT SUISSE AG 1. Grundlagen 1.1. Name, Sitz Unter dem Namen Fitnessclub Bern der CREDIT SUISSE AG (nachstehend als Club bezeichnet) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern Zweck Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Fitnesssportes zur Pflege der Kameradschaft und als Ausgleich zur Arbeit. Er fördert den Kontakt unter den aktiven und pensionierten Mitarbeitern der CREDIT SUISSE AG Gesellschaften sowie die Gesundheit der Mitglieder des Clubs Übergeordnete Organisationen Der Club kann anderen Organisationen mit gleichgerichteter Zielsetzung beitreten. 2. Mitgliedschaft 2.1. Mitglieder Der Club besteht aus Aktivmitgliedern, Angehörige, Pensionierte, Lehrlinge, Externen und Ehrenmitgliedern. Der Vorstand entscheidet abschliessend über die Aufnahme neuer Mitglieder Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind: Mitarbeiter von Gesellschaften der CREDIT SUISSE AG Angehörige Angehörige sind: Lebenspartner von Aktivmitgliedern (Ehepartner, Freund, Freundin) Kinder von Aktivmitgliedern ab 15 Jahren Eltern und Geschwister von Aktivmitglieder Pensionierte Pensionierte sind Rentner der CREDIT SUISSE AG und deren Lebenspartner Lehrlinge Lehrlinge, die eine Lehre in der CREDIT SUISSE AG absolvieren. Praktikanten fallen unter die Kategorie Aktivmitglied gemäss Punkt Externe Externe Mitglieder sind Mitglieder, die nicht unter die Kategorie Aktivmitglieder, Angehörige, Pensionierte und Lehrlinge fallen Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die mit herausragendem Einsatz den Fitnessclub unterstützen und sich besonders verdient gemacht haben. 1

2 2.2. Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand jeweils für das kommende Kalenderjahr festgelegt und an der Mitgliederversammlung mitgeteilt. Die Mitgliederbeiträge werden vom Jahr 2006 an jeweils im ersten Monat des Jahres (Januar) belastet. Der Club kann für das Inkasso eine Drittperson beauftragen Interne Mitglieder (Aktive, Angehörige, Pensionierte und Lehrlinge) Die Jahresgebühr wird dem Mitglied vom Club direkt belastet. Der Mitgliederbeitrag des Angehörigen wird dem entsprechenden Aktivmitglied belastet. Preise gemäss Angaben auf unserer Homepage Externe Mitglieder Die Rechnung für die Jahresgebühr wird vom Club ausgestellt. Ab Zahlungseingang gilt die Mitgliedschaft für ein Jahr. Möglich ist nur eine Jahresmitgliedschaft. Tritt ein CS Mitarbeiter aus der CREDIT SUISSE AG aus, so wird er automatisch zu einem externen Mitglied. Ist der Jahresbeitrag zu diesem Zeitpunkt bereits belastet worden, wird die Differenz zum externen Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr nicht erhoben. Das Badgedepot (Preis auf Homepage) wird aber belastet. Ab dem nächsten Jahr wird der externe Preis berechnet Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge Abos Abodauer und modalitäten sind unserer Homepage zu entnehmen. Unterbrüche (Splittungen) des Jahresabo, infolge Ferien, Unfall, Militär etc. werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedschaft kann nicht auf eine andere Person übertragen werden Aufnahme Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt mittels Anmeldeformular auf unserer Homepage. Dieses Anmeldeformular ist für interne Mitglieder zugleich ein Antrag für die Belastung der Mitgliederbeiträge per LSV. Für interne Mitglieder ist die Belastung der Mitgliederbeiträge per LSV zwingend. Keine LSV-Berechtigung auf einem CS-Konto -> keine Mitgliedschaft. Ob ein Antragsteller aufgenommen wird, liegt im Ermessen des Vorstandes. Er kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss Ausschluss Mitglieder, die ohne Erlaubnis fremden Personen (keine Mitglieder) Zutritt zum Fitnessraum gewähren, werden vom Club ausgeschlossen. Mitglieder, die gegen die Regeln des Clubs (siehe Fitnessclubreglement) oder gegen die Statuten verstossen oder nach Ansicht des Vorstandes durch ihr Verhalten das Ansehen des Clubs schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand vom Club ausgeschlossen werden. Der Entscheid muss nicht begründet werden. 2

3 2.4. Austritt Der Austritt muss mit einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt der Austritt nach der der Belastung der Mitgliederbeiträge im Januar des jeweiligen Jahres, werden die geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet. Bei Austritt als Mitarbeiter der CREDIT SUISSE AG wird das interne Mitglied automatisch zum externen Mitglied. Die Differenz des Mitgliederbeitrages wird nicht erhoben. Die Badgebeühr (Preis auf Homepage) ist aber zu begleichen. Ab dem, dem Austritt aus der der CREDIT SUISSE AG folgenden Jahr wird der externe Mitgliederbeitrag berechnet Austritt Externe Bei externen Mitgliedern muss der Austritt 30 Tage vor Ablauf der Jahresmitgliedschaft durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Wird die Frist von 30 Tagen nicht eingehalten, so wird für den administrativen Aufwand der Betrag des Schlüsseldepots bei Rückgabe des Schlüssels nicht zurückerstattet Ansprüche Ausgetretene oder gar ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Clubs bzw. auf eine Rückerstattung von Beiträgen. 3. Organe 3.1. Organe Die Organe des Clubs sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 3. Kontrollstelle 3.2. Mitgliederversammlung Kompetenzen der Mitgliederversammlung In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen: Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Kassiers und Abnahme des Kontrollstellenberichtes Déchargeerteilung an den Vorstand Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle Genehmigung des Budgets und des Jahresprogrammes Genehmigung der Statuten Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs Ordentliche/ausserordentliche Mitgliederversammlungen Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Monat (Januar) jedes Jahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, sofern es die Dringlichkeit der Geschäfte erfordert und deren Behandlung und Beschlussfassung der MV zustehen, oder sofern sie von mindestens einem Viertel aller Mitglieder verlangt wird. 3

4 Einberufung und Anträge Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich drei Wochen vor dem Datum der Versammlung unter Angaben der Traktanden einberufen. Die Angehörigen werden durch die Aktivmitglieder informiert. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 15 Tage vor einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden Versammlungsleitung und Protokollführung Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt Abstimmungen und Wahlen Alle an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, vorbehältlich anderer statutarischer Bestimmungen. Wiedererwägungsgesuche bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlange eine geheime Abstimmung Vorstand Zusammensetzung und Wahl Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Er besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Protokollführer, Kassier, 1. Beisitzer und 2. Beisitzer. Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre gewählt bzw. in ihrem Amt bestätigt. In den Vorstand können aktive Mitglieder (inkl. Externe) des Fitnessclubs gewählt werden. Die Wiederwahl ist möglich. Demissionen sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens am 31. Oktober mitzuteilen. Der Austritt aus dem Fitnessclub hat automatisch den Rücktritt aus dem Vorstand zur Folge Konstituierung Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst Vertretung des Clubs Alle Vorstandsmitglieder sind für den Club kollektivzeichnungsberechtigt mit einem anderen Vorstandsmitglied. Für finanzielle Angelegenheiten kann dem Präsidenten und dem Kassier die Einzelvollmacht erteilt werden. Aufgaben des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Clubs und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen, die nach seinem Ermessen zur Erreichung des Vereinszweckes 4

5 notwendig oder wünschenswert sind. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Clubs einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere: Organisation des durch die Statuten bzw. Jahresprogramm vorgesehenen Clubbetriebes Vollziehung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Vertretung des Clubs nach aussen Einberufung der Mitgliederversammlungen Überprüfung und Ausführung von Empfehlungen übergeordneten Organisationen Prüfung der Gesuche um Aufnahme von Mitgliedern Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt Teilnahme an den Sitzungen und Vertretung Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen. Eine Vertretungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen Quorum für Beschlüsse Entscheidend ist das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 4. Kontrollstelle 4.1. Wahl und Zusammensetzung Die Revisoren sind 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des Clubs. Ihre Amtsdauer ist unbeschränkt Aufgaben Sie prüfen die Jahresrechnung und das Budget und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich einen Bericht. 5. Allgemeines 5.1. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen Haftung Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Das Benützen des Fitnessraumes geschieht auf eigenes Risiko. Es wird keine Haftung übernommen Statutenänderung Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. 5

6 6. Liquidation 6.1. Auflösung Die Auflösung des Clubs kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt Verwendung des Vereinsvermögens Das bei der Auflösung vorhandene Clubvermögen geht an die Mitglieder, sofern sich nicht innert 2 Jahren nach der beschlossenen Auflösung ein Nachfolge-Club oder -Unternehmen bildet. 7. Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten treten per sofort in Kraft. Sie ersetzen jene vom 29. Januar Beschlossen an der ordentlichen Mitgliederversammlung des Fitnessclubs Bern der CREDIT SUISSE AG in Gümligen vom 20. Januar 2015 Alle vor diesem Datum erschienenen Reglemente und Weisungen, soweit sie im Widerspruch zu den vorliegenden Statuten stehen, gelten als aufgehoben. Gümligen, Der Präsident: Der Vizepräsident: Antonino Amato Stefan Gasser 6

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