AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

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1 AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes Gerswalde Richtlinie der Stadt Templin zur Führung des Stadtwappens 2-3 auf Grund 19 BbgKVerf Satzung der Stadt Templin über die Vergütung aus einer Tätigkeit 4 als von der Stadtverordnetenversammlung entsandtes Mitglied der Stadt Templin in die Vertretung wirtschaftlicher Unternehmen

2 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 1 Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin des Abwasserzweckverbandes Gerswalde Die auf der Sitzung der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Gerswalde am beschlossene 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom wurde vom Landrat des Landkreises Uckermark unter dem Aktenzeichen im Amtsblatt für den Landkreis Uckermark am bekannt gemacht. 1. stellv. Bürgermeisterin Die auf der Sitzung der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Gerswalde am beschlossene 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom wurde vom Landrat des Landkreises Uckermark unter dem Aktenzeichen im Amtsblatt für den Landkreis Uckermark am bekannt gemacht. 1. stellv. Bürgermeisterin

3 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 2 Richtlinie der Stadt Templin zur Führung des Stadtwappens auf Grund 10 BbgKVerf Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin am Die Stadt Templin führt gemäß 2 der Hauptsatzung der Stadt Templin in der zurzeit gültigen Fassung ein Wappen und eine Flagge. Zur Führung des Wappens der Stadt Templin ist nur die Stadt Templin berechtigt. 2. Das Wappen der Stadt Templin ist als kommunales Hoheitszeichen geschützt und darf daher nicht beliebig verwendet werden. Die Stadt Templin, ihre Organe, Einrichtungen und Eigenbetriebe sind befugt, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, auf der Homepage der Stadt Templin, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden. 3. Die Abbildung des Wappens zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerschaftlichen Bildung ist jedermann erlaubt. 4. Auf Antrag kann anderen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des hauptamtlichen Bürgermeisters genehmigt werden. Andere Personen im Sinne dieser Richtlinie sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Religionsgemeinschaften. 5. Im Einzelfall kann nach Prüfung des Antrages ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert. Der Verwendung des Wappens soll ein örtlicher Bezug zugrunde liegen. 6. Über die erteilten Genehmigungen zur Nutzung des Stadtwappens ist eine Auflistung zu führen. 7. Die Verwendung der Stadtflagge ist grundsätzlich erlaubt. Die Stadtflagge und das Stadtwappen dürfen jedoch nicht zu politischen Zwecken, insbesondere durch politische Parteien verwendet werden. 8. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung von allen Unterlagen und Mustern bei der Stadt Templin, Bürgermeister, Prenzlauer Allee 7 in Templin gemäß Antrag zur Nutzung des Stadtwappens (Anlage) zu stellen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten: - Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers - Darstellung des Stadtwappens - Angaben über die Art, Form, Zeitraum und Anzahl der Verwendung.

4 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 3 Die Stadt Templin kann weitere Angaben und Unterlagen zum Antrag anfordern. 9. Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht. 10. Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens kann unter den Voraussetzungen der 48 (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes) und 49 (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes) des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung jederzeit widerrufen oder zurückgenommen werden. 11. Die Verwendung des Stadtwappens ist gebührenfrei. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung für Genehmigungen bleibt hiervon unberührt. 12. Die Richtlinie tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Templin, den Stellvertreterin des Hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Templin

5 Amtsblatt für die Stadt Templin Seite 4 Satzung der Stadt Templin über die Vergütung aus einer Tätigkeit als von der Stadtverordnetenversammlung entsandtes Mitglied der Stadt Templin in die Vertretung wirtschaftlicher Unternehmen Auf der Grundlage des 97 Abs. 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Templin in ihrer Sitzung am folgende Satzung erlassen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für Vertreter der Stadt Templin in wirtschaftlichen Unternehmen. 2 Höhe der angemessenen Aufwendungen Wird den Vertretern der Stadt Templin vom wirtschaftlichen Unternehmen eine Vergütung als Aufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes gezahlt, sind die Aufwendungen gemäß 97 Abs. 8 BbgKVerf an die Stadt Templin abzuführen, die einen jährlichen Betrag von 1.500,00. EUR übersteigen. 3 Abführung von Vergütungen Vergütungen sind an die Stadt Templin abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach 2 hinausgehen. Zur Überprüfung müssen die von der Stadt Templin entsandten Vertreter im I. Quartal jeden Jahres gegenüber dem Beteiligungsmanagement der Stadt mitteilen, wie hoch die tatsächlich erhaltene Vergütung für die Tätigkeit als Vertreter im Vorjahr war. Bei Überschreitung der Sätze nach 2 hat die Abführung bis zum des nächsten Jahres zu erfolgen. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Templin, den Stellvertreterin des Hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Templin

6 IMPRESSUM Amtsblatt für die Stadt Templin Herausgeber: Stadt Templin, Bürgermeister Anschrift: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, Templin Telefon: 03987/20300 Telefax: 03987/ Druck: Stadt Templin. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Bezugsmöglichkeit: Stadt Templin, Prenzlauer Allee 7, Templin Bezugsbedingung: Die Abgabe erfolgt kostenlos, bei Zusendung werden Versandkosten berechnet.

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