Gebührentarif. (1) Die Stadt erhebt Friedhofsgebühren nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
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- Arthur Frei
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1 - 1 - F r i e d h o f s g e b ü h r e n o r d n u n g der Stadt Bocholt vom , in Kraft getreten am , unter Berücksichtigung der Änderungen vom , , , , , , , , , , , , , , Gebührentarif (1) Die Stadt erhebt Friedhofsgebühren nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist. (2) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe nach dem Leistungsaufwand und den jeweiligen Arbeitslöhnen zu bemessen ist. 1 a 1) Gebührenbefreiung Auf Antrag werden Totgeburten auf dem Friedhof Blücherstraße in anonymen Gräbern für Totgeburten gebühren- und entgeltfrei bestattet. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist derjenige, der a) gebührenpflichtige Handlungen beantragt, b) die Einrichtungen der städtischen Friedhöfe benutzt oder Leistungen in Anspruch nimmt, c) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt ) Geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
2 - 2-3 Gebührenbescheid, Fälligkeit Die Gebühren sind spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen. 4 Inkrafttreten Die Gebührenordnung tritt am in Kraft.
3 - 3 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bocholt 1) A. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer, der Trauerhalle und Bestattung von Leichen und Urnen I. Benutzung der Leichenkammer bis zur Bestattung 1. für die Aufbewahrung einer Leiche 70,00 2. für die Aufbewahrung einer Urne 28,00 II. Benutzung der Trauerhalle 81,00 III. Bestattungsgebühren Friedhöfe Bocholt, Blücherstraße und Mussum Für die Bestattung einschließlich Transport des Sarges oder der Urne aus der Leichenkammer und der Trauerhalle bis zum Grab, Aushebung und Zufüllen des Grabes, Ordnen der Kränze und Abfahren überschüssiger Erde 1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und Totgeburten, die nicht unter 1 a fallen 234,00 2. für Personen über 8 Jahre 328,00 3. für eine Urnenbeisetzung 167,00 Friedhof Bocholt-Liedern Für die Bestattung des Sarges oder Urne, Aushebung und Zufüllen des Grabes, Ordnen der Kränze und Abfahren überschüssiger Erde 1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und Totgeburten, die nicht unter 1 a fallen 184,00 2. für Personen über 8 Jahre 305,00 3. für eine Urnenbeisetzung 125, ) Zuletzt geändert durch Satzung vom , in Kraft getreten am
4 - 4 - B. Gebühren für die Überlassung von Nutzungsrechten/Ruherechten I. Reihengräber/anonyme Gräber 1. Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr bei 20 Jahren Nutzungsdauer 375,00 bei 25 Jahren Nutzungsdauer 469,00 2. Reihengräber für Personen über 8 Jahre bei 25 Jahren Nutzungsdauer 853,00 bei 30 Jahren Nutzungsdauer 1.023,00 3. Rasenreihengräber bei 25 Jahren Ruherecht 1.433,00 4. anonyme Gräber bei 25 Jahren Ruherecht 1.273,00 bei 30 Jahren Ruherecht 1.528,00 II. Wahlgräber 1. in Waldstreifen bei 25 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstelle 3.837,00 bei 30 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstelle 4.604,00 2. an Hauptwegen bei 25 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstelle 2.345,00 bei 30 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstelle 2.814,00 3. an Nebenwegen a) Grabstelle A bei 25 Jahren Nutzungsdauer 1.279,00 bei 30 Jahren Nutzungsdauer 1.535,00 b) Grabstelle B bei 25 Jahren Nutzungsdauer 1.066,00 bei 30 Jahren Nutzungsdauer 1.279,00 c) Grabstelle C bei 25 Jahren Nutzungsdauer 1.066,00 bei 30 Jahren Nutzungsdauer 1.279,00 4. Gemeinschaftsgräber, je Grabstelle 992,00 5. Urnengräber, je Grabstelle 533,00 6. Rasenwahlgräber 1.696,00
5 - 5 - III. Für jedes Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird die auf ein Jahr umgerechnete Gebühr erhoben. Diese Gebühr berechnet sich nach den zur Zeit des Nacherwerbs gültigen Nutzungsgebühren. C. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen I. Ausgrabungen ab ab für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr a) vor Ablauf der Ruhefrist 201,00 251,00 b) nach Ablauf der Ruhefrist 151,00 189,00 2. für Personen über 8 Jahre a) vor Ablauf der Ruhefrist 345,00 431,00 b) nach Ablauf der Ruhefrist 201,00 251,00 3. für eine Urne 95,00 119,00 II. Umbettungen ab ab für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr a) vor Ablauf der Ruhefrist 289,00 361,00 b) nach Ablauf der Ruhefrist 210,00 263,00 2. für Personen über 8 Jahre a) vor Ablauf der Ruhefrist 471,00 589,00 b) nach Ablauf der Ruhefrist 289,00 361,00 3. für eine Urne 154,00 193,00 D. Prüfgebühren für die Aufstellung von Grabmälern I. Auf einem Reihengrab 8,00 II. Auf einem Wahlgrab, je Grabstelle 10,00 E. Gebühren für sonstige Leistungen I. für die Benutzung des Obduktionsraumes 159,00 II. Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf dem städtischen Friedhof beerdigt wird 81,00 III. Nutzung des Obduktionsraumes für rituelle Waschungen 85,00
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