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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand von Oktober Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Schnellübersicht Die Rente ist sicher!? 7 Grundzüge der VBL 11 Grundlagen für Auszubildende und Berufseinsteiger 83 Arbeitshilfen 117 Stichwortverzeichnis

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7 Die Rente ist sicher!? Für die ältere Generation bis zum Jahrgang 1946 war das Thema Rente und Altersvorsorge ein Thema, mit dem man sich frühestens ein Jahr vor Rentenbeginn beschäftigen musste, denn wie der damalige Minister Norbert Blüm schon sagte: Die Rente ist sicher! Doch seit dem Rechtswechsel 2001/2002 ist vieles anders geworden. Die Verluste vieler Beschäftigter im öffentlichen Dienst sind gravierend und für die Jahrgänge ab 1947 war die Zeit zu kurz, um noch etwas zusätzlich für ihre Altersvorsorge zu tun. Mit dieser zu kurzen Zeit hatten diese Jahrgänge somit eine treffende Begründung, um sich nicht mit dem Thema zusätzliche Altersvorsorge auseinanderzusetzen. Doch auch heute befassen sich die meisten Menschen viel zu spät mit dem Thema Altersvorsorge! Zumeist wissen sie zwar über die gesetzliche Rente Bescheid, über private Vorsorgemöglichkeiten gibt es jedoch viel Unkenntnis. Auch manche Arbeitgeber sind sich nicht über die Vorteile im Klaren etwa wenn es um eine Bruttoentgeltumwandlung geht, mit der sie auch noch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Daher dient dieser Ratgeber als Nachschlagewerk und Begleiter in der aktiven Zeit der Beschäftigung und des Renteneintritts. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir die männliche Sprachform. Über Anregungen oder Kritik sowie Rückmeldungen, zum Beispiel auf meiner Homepage freue ich mich. 1 Thomas Storch 7

8 1 Abkürzungen a. F. alte Fassung Abs. Absatz AltTZG Altersteilzeitgesetz ArEV Arbeitsentgeltverordnung ATV Altersvorsorgetarifvertrag ATV-K Altersvorsorgetarifvertrag-Kommunal AVMG Altersvermögensgesetz Az. Aktenzeichen BBG Beitragsbemessungsgrenze BetrAVG Betriebsrentengesetz BGH Bundesgerichtshof BP Bonuspunkte Buchst. Buchstabe d. S. der Satzung DRV Deutsche Rentenversicherung EStG Einkommensteuergesetz GvE Gesamtversorgungsfähiges Entgelt i. V. m. in Verbindung mit KVdR Krankenversicherung der Rentner Nr. Nummer o. g. oben genannt/e SGB IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften der Sozialversicherung SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung SGB IX Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 8

9 Abkürzungen TV FlexAZ Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder v. H. vom Hundert VP Versorgungspunkte VWL Vermögenswirksame Leistungen z. B. zum Beispiel ZfA Zentrales Amt für Altersvermögen 1 9

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11 Grundzüge der VBL Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherungsschutz Altersrenten Berechnung der gesetzlichen Rente Anspruch auf Betriebsrente Beitragserstattung der VBLklassik Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des öffentlichen Dienstes Berechnung des Gesamtversorgung Neues Recht in der VBL Das Punktemodell Antragstellung der Betriebsrente in der VBL Versteuerung von Betriebsrentenleistungen aus der Pflichtversicherung Zusätzliche Betriebsrenten Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenen (Witwen-/Witwerrenten) Sterbegeld Fragen und Antworten zur Rentenversteuerung Das Kochtopf -Prinzip Versorgungsausgleich Zusätzliche Hinweise zum Tarifgebiet Ost

12 2 Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Zum löste das sogenannte Punktemodell das Gesamtversorgungssystem in der Pflichtversicherung der Betriebsrente des öffentlichen Dienstes ab. Das Punktemodell sichert den Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Leistung zu, die bei Einzahlung eines vierprozentigen Beitrags 1 in ein kapitalgedecktes Alterssicherungssystem und entsprechender Verzinsung gemäß Altersfaktorentabelle (siehe Seite 46) zugesagt würde. Ab Seite 118 finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen. In der Vergangenheit garantierte der gesetzliche Rentenanspruch dem Beschäftigten zusätzlich zur Grundversorgung einen persönlichen (eigenen) Rentenanspruch bei einer Zusatzversorgungskasse. Somit sollte die dann erreichte Gesamtversorgung ähnlich der eines Beamten sein. Im Laufe der Zeit wurde dieses Gesamtversorgungssystem jedoch aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen nicht mehr bezahlbar. Zusätzlich wirkten sich die zunehmenden Entlassungen im öffentlichen Dienst negativ aus. Die Tarifvertragsparteien (Arbeitgeber und Gewerkschaften) mussten sich überlegen, mit welchen Änderungen die Zusatzversorgung auf Dauer finanzierbar bleibt. Ein weiterer Hintergrund dieser Umstellung ist unter anderem die extreme Veränderung der Rentenbezugsdauer. Die Bezugszeit der Renten hat sich seit 1960 für die Frauen um etwa zehn Jahre und für die Männer um etwa fünf Jahre verlängert. 1 Da mittlerweile die verschiedenen Zusatzversorgungseinrichtungen unterschiedlich bis gar nicht ausfinanziert sind, werden nicht alle bis Redaktionsschluss geltenden Prozentsätze hier aufgeführt. Jeder Beschäftigte sollte sich daher bei seiner Zusatzversorgungseinrichtung oder seinem Arbeitgeber entsprechend erkundigen. 12

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