A Anlage zu 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung

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1 A2 7.4 Anlage zu 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung V e r z e i c h n i s der Grabfelder, der Friedhöfe und der besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Heidelberg 1. Gräber in historisch bedeutsamen Friedhofsteilen des Bergfriedhofes 1.1 Abgrenzung Die Friedhofsteile umfassen folgende Gräber Litera A Litera B Litera C Nr. 1-3a Nr Nr Nr Nr Litera D Litera D neu Nr Nr Nr Nr Nr Litera E Litera F Litera G Litera H Litera H neu Nr Nr a Litera I/J Nr Nr g Nr e Nr a Nr e Litera K Nr Nr Nr Nr Nr d Nr Litera N Nr d Litera O Nr a Litera Q Nr Nr Litera R Nr Ergänzungslieferung/Stand

2 - 2 - A Nr a Nr Litera T Litera V Nr Litera V neu Litera X Nr a Nr Nr Litera Y Nr Litera Z Nr Nr a Nr b 1.2 Gestaltungsgrundsatz für Grabanlagen Die Gestaltung der Grabanlagen (Material, Ausformung, Größe) und der sonstigen Grabausstattung soll in individueller Weise und unter Berücksichtigung des gestalterischen und landschaftlichen Umfeldes ein abwechslungsreiches Erscheinungsbild ergeben. Dabei soll der Gesamtcharakter der Grabanlage dem historischen Umfeld entsprechen und sich in dieses einfügen. 1.3 Materialien für Grabmale Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, geschmiedete oder gegossene Bronze. Andere Materialien können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Für zusätzliche Inschrifttafeln und Liegesteine soll nur Naturstein verwendet werden. 1.4 Bearbeitung der Grabmale Natursteine - ausgenommen Findlinge und ähnliche Steine - sind an allen einsehbaren Seiten handwerklich z. B. durch Scharrieren, Riffeln, Spitzen usw. zu bearbeiten. Industriell bzw. serienmäßig gefertigte Grabmale (Grabsteine, Skulpturen, Plastiken u. a.) können in Ausnahmefällen zugelassen werden, soweit eine handwerkliche Oberflächenstruktur und im Grabumfeld kein gleichartiges Grabmal vorhanden ist. Industriell bzw. serienmäßig gefertigter Grabmalschmuck ist mit Ausnahme schlichter Kreuze nicht zulässig. Politur und Feinschliff von Steinen ist nicht zulässig; Ausnahmen sind, insbesondere bei historischen Formen wie z. B. Säulen oder Obelisken, bei Inschriften und bei Ornamentik als Beiwerk, möglich. Die Verwendung von farbgebenden Substanzen ist nur bei Inschriften und Ornamentik zulässig. Die Verwendung von Gold und Silber kann nur bei historischen Formen zugelassen werden. 1.5 Grabmalgrößen Die zulässige Grabmalgröße ist unter Berücksichtigung des Grabumfeldes und des Gestaltungsgrundsatzes für ein abwechslungsreiches Erscheinungsbild zu bestimmen. Grundsätzlich gelten die Grabmalgrößen gemäß 15 Abs. 5 der Friedhofsordnung als Obergrenze. Ausnahmen sind zulässig, wenn dies zur Erreichung eines abwechslungsreichen Erscheinungsbildes erforderlich ist. 1.6 Grabeinfassungen und abdeckungen Grabeinfassungen und Sockel aus Naturstein oder aus dem Material des Grabmals sind zulässig, wenn sie sich in das Gesamtbild einfügen. Für die Bearbeitung gilt Ziffer 1.4. Die Verwendung von Abdeckplatten ist nicht zulässig.

3 - 3 - A Gestaltung der Grabfläche Die Grabfläche ist zu bepflanzen. Die Bepflanzung und die sonstige Grabausstattung soll mit der Grabmalgestaltung in Einklang stehen. Ein Belegen der Grabfläche mit Platten, Kies, Splitt oder dergleichen ist nicht zulässig. Eine Sockelplatte bis zur Größe von 40 x 40 cm ist je Grabstelle zulässig. 2. Friedhöfe in besonderer landschaftlicher Lage 2.1 Abgrenzung Friedhof Köpfel im Stadtteil Ziegelhausen; felder. 2.2 Gestaltungsgrundsatz für Grabmale Anpassung der Grabmale sowohl in der Art des Materials als auch in der Gestaltung an die besondere Lage im Landschaftsschutzgebiet bzw. an das landschaftliche Umfeld. 2.3 Materialien für Grabmale Natursteine in rötlichem, bräunlichem, grünlichem oder gelblichem Farbton, Holz, Schmiedeeisen, geschmiedete oder gegossene Bronze. 2.4 Bearbeitung der Grabmale Bei Natursteinen muss eine allseitige handwerkliche Bearbeitung erfolgen, davon ausgenommen sind Findlinge und ähnliche Steine. Nicht zulässig sind Feinschliff, Politur und Abflammen des Steines. Die Grabmale aus Stein müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben; Ausnahmen können zugelassen werden. 2.5 Grabmalgrößen Es gelten die Grabmalgrößen gemäß 15 Abs. 5 der Friedhofsordnung. Die Ansichtsfläche liegender Grabmale darf bis zu 60% der Ansichtsfläche nach dem vorgenannten Verzeichnis betragen. Daneben sind stehende Grabmale auf derselben Grabstätte nicht zulässig. Die Mindeststärke der Grabsteine beträgt 18 cm. 2.6 Grabeinfassungen und -abdeckungen Grabeinfassungen und -abdeckungen jeglicher Art sind unzulässig. Die Grabzwischenwege sind entweder mit Porphyr-Splitt oder mit einer durchgehenden Platte aus Vanga (rötlicher Granit mit rauher Oberfläche) zu belegen. Die Platten müssen 30 cm breit, 6-8 cm stark und je nach Grabart cm lang sein. Die Belegungspflicht besteht jeweils für Zwischenwege auf der rechten Grabseite. Das Belegen des Weges auf der linken Grabseite ist nur zulässig, wenn kein Grab angrenzt oder der Nutzungsberechtigte des Nachbargrabes der Belegung vorher zustimmt. 2.7 Gestaltung der Grabfläche Die Grabfläche ist zu bepflanzen. Ein Belegen der Grabfläche mit Platten, Kies, Splitt oder dergleichen ist nicht zulässig. Eine Sockelplatte bis zu einer Größe von 40 x 40 cm ist je Grabstelle zulässig. 3. Sonderfelder 3.1 Abgrenzung Die Sonderfelder umfassen folgende Gräber: Bergfriedhof Litera U Nr Litera U neu Nr

4 - 4 - A2 7.4 Litera M Nr Nr Litera 0 Nr Friedhof Kirchheim Litera E Nr Litera E neu Nr Litera F Nr Friedhof Wieblingen neu Litera A Nr Nr Litera C Nr Friedhof Handschuhsheim Litera H Nr Nr Litera K Nr Gestaltungsgrundsatz für Grabmale Handwerklich herausgehobene Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale. 3.3 Materialien für Grabmale Naturstein, Holz, Schmiedeeisen, geschmiedete oder gegossene Bronze. 3.4 Bearbeitung der Grabmale Bei Natursteinen muss eine allseitige handwerkliche Bearbeitung, z. B. Scharrieren, Riffeln, Spitzen oder Stokken erfolgen. Feinschliff und Politur sind nur für Inschriften und gestalterische, kleinflächige Details zulässig. Beschriftung, Ornamente und Symbole sind insbesondere hinsichtlich der Farbe auf das Material des Grabmals abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß und nicht gold- oder silberfarben sein. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. 3.5 Grabmalgrößen Grundsätzlich gelten die Grabmalgrößen gemäß 15 Abs. 5 der Friedhofsordnung. Die Mindeststeinstärke beträgt 18 cm. 3.6 Grabeinfassungen und -abdeckungen Grabeinfassungen und -abdeckungen sind nicht zulässig. Grabzwischenplatten aus Vanga (rötlicher Granit mit rauher Oberfläche) sind zulässig. Die Platten müssen 30 cm breit, 6-8 cm stark und je nach Grabart cm lang sein. 3.7 Gestaltung der Grabfläche Die Grabfläche ist zu bepflanzen. Ein Belegen der Grabfläche mit Platten, Kies, Splitt oder dergleichen ist nicht zulässig. Eine Sockelplatte bis zur Größe von 40 x 40 cm ist je Grabstelle zulässig. 4. Reihengrabfeld ohne Gestaltungsvorschriften 4.1 Abgrenzung Friedhof Kirchheim, Feld in der Nordwestecke im neuen Teil, Lit. G (siehe Übersichtsplan)

5 - 5 - A Gestaltungsgrundsatz für Grabanlagen Die Gestaltung muss die Grabanlage erkennbar werden lassen. Die äußere Gestaltung (Ausformung) darf keine Gefährdung für Besucher darstellen. Stehende und liegende Grabmale sind abweichend von 15 Abs. 3 auf derselben Grabstätte zulässig. 4.3 Materialien für Grabmale Natur- oder Kunststein, Holz, Metalle 4.4 Bearbeitung der Grabmale keine Vorschriften 4.5 Grabmalgrößen Grundsätzlich gelten die Grabmalgrößen gemäß 15 Abs. 5 der Friedhofsordnung. Ausnahmen sind zulässig, soweit die Nutzung angrenzender Grabstätten nicht beeinträchtigt wird. 4.6 Grabeinfassungen und -abdeckungen Keine Vorschriften 4.7 Gestaltung der Grabfläche Keine Vorschriften

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