Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini"

Transkript

1 Fall 7 Burkini 1

2 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung aus Art. 4 II GG bilden ein einheitliches Grundrecht. Immer zusammen zitieren!! Begriff der Religion und der Weltanschauung Erklärung der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. einschränkend: BVerfG: Religion oder Religionsgemeinschaft erforderlich! Behauptung, dass eine solche vorliegt muss nach äußerem Erscheinungsbild und geistigem Gehalt plausibel sein. 2

3 I. Schutzbereich Geschütztes Verhalten: 1. Innere Freiheit (forum internum), religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und zu haben 2. Äußere Freiheit (forum externum), diese Überzeugungen zu bekennen, zu verbreiten und entsprechend zu handeln (kultische Feiern und Gebräuche) Achtung: Verhalten nur geschützt, wenn von Religion geboten, nicht, wenn lediglich erlaubt (Verzehr von Schweinefleisch durch Christen)! Nicht geschützt ist ferner rein wirtschaftliches oder politisches Handeln (Erwerb von Mietgrundstücken) Beim Kirchengeläut zu unterscheiden zw. liturgischem Läuten und Zeitschlagen! 3

4 I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verf. Rechtfertigung II. Eingriff Moderner Eingriffsbegriff III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit a) Fraglich, ob einfacher Gesetzesvorbehalt aus Art. 136 I, III, 137 III 1 WRV i.v.m. Art. 140 GG? pro: Art. 136 f. WRV sind gemäß Art. 140 GG Bestandteil des GG contra: Überlagerung durch Art. 4 GG um dessen Bedeutung (kein Gesetzesvorbehalt in Art. 4 GG selbst) gerecht zu werden (nach h.m. und BVerfG) Somit: Kein einfacher Gesetzesvorbehalt aus WRV 4

5 I. Schutzbereich II. Eingriff III. Verf. Rechtfertigung b) Daher einschränkbar durch kollidierendes Verfassungsrecht 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit Keine Besonderheiten 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimes Ziel bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit b) Sonstiges Materielles Verfassungsrecht 5

6 Fall 7: Burkini Muslima M, die die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, besucht 2011/2012 die 5. Klasse des G Gymnasiums in Hessen. Dort wird gemäß des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) der Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (sog. koedukativer Schwimmunterricht). Unterrichtsbefreiungen können aus besonderen Gründen gem. 69 III 1 HSchG vorgenommen werden. Die Eltern von M stellten in ihrem Namen einen Antrag auf Befreiung der M vom Schwimmunterricht. Denn im Islam sei zwar die sportliche Betätigung jeglicher Art erlaubt und erwünscht. Jedoch würden die islamischen Kleidungsvorschriften verbieten, dass Mädchen und Jungen gemeinsam am Schwimmunterricht teilnehmen. Noch dazu werde M mit dem Anblick von nur mit Badehosen bekleideten Jungen konfrontiert. Der Schulleiter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, M könne in einer Badebekleidung am Schwimmunterricht teilnehmen, die den Vorgaben des Islam gerecht werde. Konkret sei dies mit einem sog. Burkini möglich, der den ganzen Körper bis auf Hände, Füße und Gesicht bedecke, ohne das Schwimmen zu behindern. Bei einer Befreiung entfiele im Übrigen die positive Integrationskraft des Sportunterrichts, manche Schüler lernten nicht mehr schwimmen und durch Befreiungen vom Sportunterricht im Allgemeinen bestünde die Gefahr des Bewegungsmangels. 6

7 Dagegen erhoben die Eltern von M in M s Namen Klage, blieben aber in allen Instanzen erfolglos, so auch zuletzt vor dem BVerwG. Sie tragen vor, dass der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht auch koedukativen Schwimmunterricht umfasse und daher eine Befreiung für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag unschädlich sei. Außerdem sei nach der religiösen Anschauung der Beteiligten das Tragen eines Burkini nicht möglich, weil sich auch bei einem solchen Kleidungsstück bei einzelnen Bewegungen oder Übungen die Körperformen abzeichnen würden. Die Eltern fragen sich, was sie noch für M gegen das Urteil des BVerwG unternehmen können. Bearbeitervermerk: Prüfen Sie in einem Gutachten, was noch gegen das Urteil des BVerwG unternommen werden kann. Von der formellen Verfassungsmäßigkeit des HSchG ist auszugehen. Leseempfehlung: BVerfGE 93, 1 Kruzifix; BVerfG, NJW 2002, 663 Schächten; BVerfGE 108, 282 Kopftuch für Lehrerin; Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte, 29. Aufl. 2013, Rn

8 I. Zuständigkeit II. Berechtigung Lösung Fall 7 Obersatz: Eine Verfassungsbeschwerde der M gegen die letztinstanzliche Verurteilung hätte Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde der M zuständig, soweit sie sich auf die Verletzung von Grundrechten beruft. II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 I BVerfGG) Die Verfassungsbeschwerde kann von Jedermann, also jedem der potentiell Träger von Grundrechten sein kann, erhoben werden. Bei M als lebende natürliche Person unproblematisch. 8

9 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Prozessfähigkeit III. Prozessfähigkeit = wer nach seiner individuellen geistigen Reife in der Lage ist, die Bedeutung des Sachverhalts und seiner eigenen Grundrechte im Wesentlichen zu umreißen (Volle) Geschäftsfähigkeit nicht nötig Hier: Schülerin der 5. Klasse (-) Vertretung durch Eltern (+) 9

10 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Prozessfähigkeit IV. Gegenstand V. Befugnis IV. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Hier: Urteil der deutschen Judikative V. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Eine Verletzung der Art. 4 I, II, 2 I GG sowie Art. 3 I GG ist nicht völlig ausgeschlossen Unproblematisch: M ist keine Deutsche In Frage kommende Grundrechte sind Jedermannsgrundrechte 2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit Hier: Bei einer letztinstanzlichen Verurteilung unproblematisch der Fall M ist somit beschwerdebefugt! 10

11 I. Zuständigkeit II. Berechtigung III. Prozessfähigkeit IV. Gegenstand V. Befugnis VI. Rechtsweger. VII. Subsidiarität VIII. Form/Frist VI. Rechtswegerschöpfung ( 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG) Hier: Gegen Urteil des BVerwG steht kein weiterer Rechtsweg mehr zur Verfügung, der Rechtsweg ist erschöpft. VII. Subsidiarität Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsverletzung auf keine andere Weise hätte abgewendet werden können. Hier: Andere Möglichkeiten der Grundrechtswahrung sind nicht ersichtlich. VIII. Form und Frist ( 23 I, 92, 93 I BVerfGG) Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde der M wäre zulässig. 11

12 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich B. Begründetheit Obersatz: Die VB der M wäre begründet, wenn das Urteil Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der M verletzt. I. Religions- und Bekenntnisfreiheit, ist verletzt, wenn das Urteil in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. 1. Schutzbereich Islam ist eine Religion Gebote des Islam verbieten es Mädchen sich gegenüber Angehörigen des männlichen Geschlechts in knapp geschnittener Badebekleidung zu zeigen Somit: Schutzbereich des eröffnet 12

13 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung 2. Eingriff Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, da das Urteil M weiterhin dazu verpflichtet am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen und M daher nicht die Gebote des Islams beachten kann. Ihr wird somit ein Verhalten, welches in den Schutzbereich des Art. 4 I, II GG fällt unmöglich gemacht. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a) Einschränkbarkeit Kein einfacher Gesetzesvorbehalt aus WRV i.v.m. Art. 140 GG Somit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar Hier: Aufsicht des Staates über das ganze Schulwesen und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, Belange mit Verfassungsrang aus Art. 7 I GG 13

14 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung bb) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage im Hinblick auf Art. 4 I, II GG (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Nach Bearbeitervermerk zu unterstellen (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit (a) Verhältnismäßigkeit (aa) Legitimes Ziel Die Aufsicht des Staates über das ganze Schulwesen und die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags stellen legitime Ziele dar. (bb) Geeignetheit Die Pflicht am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen ist geeignet, die Verpflichtungen aus Art. 7 I GG zu erfüllen. 14

15 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung (cc) Erforderlichkeit Mildere Mittel (Aufklärung, Verbot ohne Sanktion) versprechen nicht denselben Erfolg wie die Verpflichtung der Teilnahme. (dd) Angemessenheit Der Eingriff dürfte nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Abstrakte Abwägung: Aufsicht des Staates über das ganze Schulwesen und die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags mit Einschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit Kein genereller Vorrang eines der genannten Rechtsgüter Somit ist eine Abwägung im Einzelfall (Herstellung praktischer Konkordanz) erforderlich. 15

16 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung Konkrete Abwägung: Den staatlichen Wirkungsbefugnissen im Schulbereich kommt wegen der Bedeutung der Schule für eine gleichmäßige Entfaltung der Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den Zusammenhalt der Gesellschaft eine immense Bedeutung zu. Religionsfreiheit aber ist ebenso wichtig. Staat hat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz zu wahren, insbesondere in religiöser Hinsicht. Aber: kein genereller Vorrang individueller Glaubenspositionen, da sonst das staatliche Bestimmungsrecht ins Leere laufen würde. 16

17 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung Rechtsgrundlage sieht Ermessen vor. Keine generelle Bevorzugung eines Rechts, sondern Abwägung im Einzelfall (b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Keine Verstöße ersichtlich Zwischenergebnis: Das Gesetz stellt eine im Hinblick auf verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage dar. 17

18 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung cc) Verfassungsmäßige Anwendung der gesetzlichen Grundlage (1) Prüfungsmaßstab Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft fachgerichtliche Entscheidungen nur am Maßstab spezifischen Verfassungsrechts. Richtige Anwendung der Grundrechte Wahrung der Verhältnismäßigkeit (2) Anwendung des Maßstabs Verpflichtung zum koedukativen Schwimmunterricht verfolgt ein legitimes Ziel, ist geeignet und erforderlich. Problem: Angemessenheit!? 18

19 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung Hier: Burkini nach M s Ansicht auch keine ausreichende Bekleidung. Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten nicht als routinemäßige Option der Konfliktlösung. Keine strikte Verwirklichung beider Recht möglich. Bekleidungsvorschrift im Islam eher von weniger hohem Stellenwert Burkini generell gangbarer Weg Somit: Glaubensfreiheit hat in diesem Einzelfall hinter den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu treten.. Zwischenergebnis: Der Eingriff in die Religionsfreiheit der M ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt, ist nicht verletzt. 19

20 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung II. Art. 2 I GG III. Art. 3 I GG 2. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht hinter zurück. 3. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG Ein Verstoß gegen den allg. Gleichheitssatz liegt vor, wenn das Urteil auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht und/oder das Urteil selbst gleichheitswidrig ist. a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem aa) Wesentlich Gleiches In Betracht kommen hier Schüler unterschiedlicher Glaubensrichtungen Jedoch liegen mit den unterschiedlichen Glaubensrichtungen der Schüler keine derart gravierenden Unterschiede vor, die es rechtfertigen, unterschiedliche Gruppen zu bilden 20

21 B. Begründeth. I. 1. Schutzbereich 2. Eingriff 3. verf. Rechtfertigung II. Art. 2 I GG III. Art. 3 I GG Ergebnis: Die Klage wäre unbegründet und hätte damit keine Aussicht auf Erfolg. 21

22 Hinweise zur Nachbearbeitung: Der Schwerpunkt von Fall 7 liegt auf dem Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit gem.. Es war zweistufig zu prüfen (Gesetz als Eingriffsgrundlage, Anwendung der Eingriffsgrundlage durch Einzelakt). 22

Fall 6 Der Bär tanzt

Fall 6 Der Bär tanzt Fall 6 Der Bär tanzt 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Eigentum isd Art. 14 I GG zu verstehen? 2. Welchen Umfang bietet der Schutz von Art. 14 I GG? 3. Wie grenzen Sie ISB und Enteignung voneinander

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 14.03.2013 WS 2012/13 Sachverhalt Frage: Hat die Verfassungsbeschwerde des K Aussicht auf Erfolg? Folie 2 A. Zulässigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 3: Schulsport Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 3: Schulsport Glaubens-, Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG Grundsätzliches: Art. 4 Abs. 1, 2 GG: einheitliches

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4

Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007/2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte und Verfassungsprozessrecht - Lösung zu Fall 4 Das Bundesverfassungsgericht wird der Verfassungsbeschwerde

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG

A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG II. Beteiligtenfähigkeit, 90 I BVerfGG: Jedermann III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, 90 I BVerfGG Lösungsskizze Frage 1: Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG für die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art.

Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise. II. Beschwerdeberechtigung Jedermann i.s. des Art. 93 Nr. 4a GG und des 90 I BVerfGG A-GmbH Art. Fall 9: Solidarfonds Lösungshinweise Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG und 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdeberechtigung

Mehr

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte

Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde

Mehr

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr.

Kopftuch II : Lösungsskizze. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. A. Zulässigkeit: Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG I. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG) Grundrechtsberechtigung trotz

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare. Die VerfB des VK beim BVerfG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Staats- und Verfassungsrecht/Europarecht 120 Minuten/50 Punkte Teil 1 - Fall: Die Freiexemplare (35 Punkte) Die VerfB des VK beim

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme"

Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme Arbeitsgemeinschaft Fall 1 : Liquorentnahme" Frage 1: Begründetheit Obersatz: Die richterliche Anordnung verletzt A in ihren Grundrechten, wenn sie einen Eingriff in eines der Grundrechte der A darstellt,

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung Fall 6 Unverletzlichkeit der Wohnung 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Einleitung 1 Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV LXXVII Einleitung 1 1. Kapitel: Bestimmung der Begriffe 5 A. Erzieher/in und öffentlicher Kindergarten 5 I. Der öffentliche Kindergarten

Mehr

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft

Fall 9 Pflichtmitgliedschaft Fall 9 Pflichtmitgliedschaft 1 Vereinigungsfreiheit, Definition einer Vereinigung: Jeder freiwillige, auf längere Zeit angelegte Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung

Mehr

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs

Leseprobe Text. III. Rechtfertigung des Eingriffs Leseprobe Text III. Rechtfertigung des Eingriffs Jeder Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts kann gerechtfertigt sein. So ist der Platzverweis für die Sektenanhänger von der Autobahn ohne Frage

Mehr

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur

Prof. Dr. Meinhard Schröder Wintersemester 2009/2010 Universität Trier. Lösung Probeklausur Lösung Probeklausur A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I 1 BVerfGG = jedermann

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.

Fall Rauchverbot mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 7. Termin, 3.6.2015 Art. 12 I GG Fall Rauchverbot mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des A hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

ÖR Webinar Artikel 4 Grundgesetz

ÖR Webinar Artikel 4 Grundgesetz ÖR Webinar Artikel 4 Grundgesetz Thomas Weiler juracademy.de 1 Grdsl. Schema für alle Freiheitsgrundrechte Drei Unterpunkte Schwerpunkt meist Punkt 3 1. Schutzbereich a) Persönlich und b) sachlich WER

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger

Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2004/2005 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger Fallbesprechung am 28.10.2004 Sachverhalt Die Glaubensgemeinschaft Gemeinschaft Gottes (G) ist eine seit kurzem

Mehr

AG Grundrechte WS 2009/2010 Kristina Lauer/Anna Alexandra Seuser. Lösungsvorschlag Fall 3- Sportunterricht für alle?

AG Grundrechte WS 2009/2010 Kristina Lauer/Anna Alexandra Seuser. Lösungsvorschlag Fall 3- Sportunterricht für alle? Lösungsvorschlag Fall 3- Sportunterricht für alle? Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Judith Burgmann. Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen

Judith Burgmann. Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen Judith Burgmann Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I VI LIV Einführung 1 1. Teil: Verfassungsrechtliche

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.) A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes

Mehr

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013

Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Konversationsübung im Öffentlichen Recht Grundrechte WS 2012/2013 Besprechung der Klausur zur Vorlesung Grundrechte WS 2012/2013 Prof. Dr. Rolf Eckhoff Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Finanz-

Mehr

Fall 7 Das Ausstellungsplakat

Fall 7 Das Ausstellungsplakat Fall 7 Das Ausstellungsplakat 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Glauben bzw. Glaubensgemeinschaft isd zu verstehen? 2. Welchen Umfang bietet der Schutz von? 3. Wie ist einschränkbar und ist dies

Mehr

Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten

Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten Schriften zum Staatskirchenrecht 54 Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten Bearbeitet von Katharina Haupt 1. Auflage 2010. Buch. LXXX, 253 S. Hardcover

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 6: Deutschland muss sterben Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 6: Deutschland muss sterben Fall 6: Sachverhalt 90a Abs. 1 StGB BVerfG A Verurteilung des A zu einer Geldstrafe i.h.v. 50 Tagessätzen AG Berlin

Mehr

AG Grundrechte Übungsfall 3 Sportunterricht und Religion. Übernommen aus dem Bestand des Lehrstuhls; soweit als nötig berichtigt und ergänzt.

AG Grundrechte Übungsfall 3 Sportunterricht und Religion. Übernommen aus dem Bestand des Lehrstuhls; soweit als nötig berichtigt und ergänzt. AG Grundrechte Übungsfall 3 Sportunterricht und Religion M. Wrase Übernommen aus dem Bestand des Lehrstuhls; soweit als nötig berichtigt und ergänzt. Rechtssprechung: BVerwG (Urteil vom 25.8.1993-6 C 8.91-)

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse:

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse: Inhalt: Aufbau-Schemata 1. Grundrechte: Faustformen 1 2. Gesetzt ist Verfassungsgemäss? 2 3. Prüfung einer Grundrechtsverletzung 3 4. Prüfung einer Verletzung des Art 3 4 5. Prüfung einer Verletzung des

Mehr

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG Gutachten Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde zulässig sein. I. Zuständigkeit

Mehr

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt!

Musterlösung. Der Oberbürgermeister ist für mich der größte Dilettant! Er verscheuert das Tafelsilber der Stadt! 1 Sachverhalt A ist Mieter eines Geschäftshauses in der Innenstadt von H, einer kleinen Stadt in Nordrhein-Westfalen. Dort betreibt er eine große Gaststätte. Aus Verärgerung über den Plan der bürgerlichen

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 20.09.2012 SS 2012 Sachverhalt Frage: Hat der Antrag des Abgeordneten W Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegungen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 9: Wolf im Schafspelz Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 9: Wolf im Schafspelz Fall 8: Sachverhalt BVerfG Auflagen (1) Verbot der Kostüme, Pfeifen und Trommeln (2) Veranstaltungsort nur 800m entfernt

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein.

Die Verfassungsbeschwerde müsste zulässig sein. Lösungsvorschlag der Tutanten im Zusatzkurs am 14.2.2014 für den Fall 8 aus dem Tutorium für Verfassungsrecht II/2014 (Die Vorliegende Lösungsskizze besteht aus mehreren Formulierungsstilen und ist keine

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 5: IM-Sekretär Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 5: IM-Sekretär Fall 5: Sachverhalt BVerfG 1004, 823 BGB L Verurteilung des L zu Widerruf und Unterlassung der Äußerung Arg.: L kann Tatsachenbehauptung

Mehr

Fall 8 Good bye Deutschland

Fall 8 Good bye Deutschland Fall 8 Good bye Deutschland 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist unter Kunst isd Art. 5 III GG zu verstehen? 2. Wie wird versucht, den Kunstbegriff zu beschränken? 3. Welche Personen, Bereiche und Tätigkeiten

Mehr

Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen

Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen https://cuvillier.de/de/shop/publications/1169 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier,

Mehr

(Kein) Kopftuch im Kindergarten?

(Kein) Kopftuch im Kindergarten? (Kein) Kopftuch im Kindergarten? (Kein) Kopftuch im Kindergarten? Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob der muslimischen Erzieherin

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 10: Abbruchreif. Sommersemester 2016 Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 10: Abbruchreif Sommersemester 2016 Sachverhalt: BVerfG H-GmbH Verweigerung der Abbruchgenehmigung X Fachgerichte Zuständige Behörde Art. 13

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach

ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach ERASMUS-Tutorium SS 16 Grundrechte Katharina Baunach Fall 2: Zwangsmitgliedschaft Unternehmer Ulrich (U) handelt mit bemalten Kunststoffzwergen, die er gewerbsmäßig in seinem Ladengeschäft verkauft. Bei

Mehr

Fallbesprechung zum GK ÖR III

Fallbesprechung zum GK ÖR III Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) E-Mail: milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1 Literaturhinweise

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Die 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich

Mehr

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG

K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG K. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG I. Schutzbereiche Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG schützt die Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift u. Bild frei zu äußern. Eine Meinungsäußerung

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die auserwählte Oberstudienrätin

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 10: Die auserwählte Oberstudienrätin Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 10: Die auserwählte Oberstudienrätin Verfassungsrecht; Verfassungsprozessrecht (060/WS 06/07) Sachverhalt Die an dem

Mehr

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung

Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, ISBN 978-3-642-28375-8) 1 Fall 6: Rudolf-Heß-Gedenkveranstaltung (Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, S. 93 f.) Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt.

Der Ausschluss vom Unterricht ist weder im SchulVG noch in der Allgemeinen Schulordnung geregelt. Immer dieser Michel Grundfall: Michel besucht die 8. Klasse des Gymnasiums in Lönneberga im Bundesland H. Als er den Unterricht einmal durch den Einsatz von Knallfröschen stört, soll er durch Beschluss

Mehr

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise. Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Fall 3: Wahlprüfungsbeschwerde - Lösungshinweise Die Wahlprüfungsbeschwerde des W hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 41 II GG,

Mehr

Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen

Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen Universität Potsdam Sommersemester 2009 Juristische Fakultät Professur für Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie ivm öffentlichem Recht Prof. Dr. Carola Schulze Übungsklausur im Staatsrecht II für Nichtjuristen

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 6

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 6 Lösung zu Fall 6 Für L als natürliche Person kommt vor dem BVerfG nur eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a; 90 ff. BVerfGG in Betracht. Diese wird Erfolg haben, wenn

Mehr

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde

Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde LEHRSTUHL FÜR OFFENTLICHES RECHT UND EUROPARECHT (PROF. DR. W. CREMER) Erläutertes Aufbauschema zur Verfassungsbeschwerde Im Jahr 1951 in 90 ff BVerfGG eingeführt und im Jahr 1969 in Art. 93 I Nr. 4 a

Mehr

Der Islam im religionsneutralen Staat

Der Islam im religionsneutralen Staat Barbara Gärtner Der Islam im religionsneutralen Staat Die Problematik des muslimischen Kopftuchs in der Schule, des koedukativen Sportund Schwimmunterrichts, des Gebetsrufs des Muezzins, des Schächtens

Mehr

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG

Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht Sommersemester Institut für Öffentliches Recht. Fall 5 NRSchG Fall 5 NRSchG 1 Wiederholungsfragen: 1. Was ist von Art. 4 I, II GG geschützt? unumstritten? 2. Wie ist Art. 4 I, II GG einschränkbar und ist dies 4. Was versteht man unter verfassungskonformer Auslegung?

Mehr

BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 1

BK StaatsR II (Dr. Stefan Korte) 1 A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung 1. Beschwerdefähigkeit Fähigkeit, in Grundrechten verletzt zu sein; A und B sind jedermann

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Fall 3 Die spontane Demo

Fall 3 Die spontane Demo Fall 3 Die spontane Demo 1 en zu Art. 8 I GG 1. Sachlich Die Versammlungsfreiheit, Art. 8 I GG 1. Sachlicher Schutzbereich a) Versammlung Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort (h.m. mindestens drei

Mehr

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde?

Fall 8. Lösungsskizze Fall 8. - Begründetheit der Verfassungsbeschwerde? Fall 8 Fall 8 Umfangreiche wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich das sogenannte Nordic Running verheerend auswirkt. Insbesondere größeres Wild flüchtet sehr oft panisch vor den von

Mehr

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen

Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen inländische ausländische des Privatrechts des öffentlichen Rechts grds. (-), Ausnahme Prozessgrundrechte beachte Art. 12 EG (+), nach Maßgabe des Art. 19 III

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise) Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 6: Unverletzlichkeit der Wohnung (Lösungshinweise) Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde der A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie

Mehr

Lösung des Falles A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung

Lösung des Falles A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung 1. Beschwerdefähigkeit Fähigkeit, in irgendwelchen Grundrechten verletzt zu sein nach

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE

Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht. Wiss. Mit. Anna Mrozek Lehrstuhl Prof. Dr. Christoph Enders. Fall 02 - Nix is! LÖSUNGSKIZZE Arbeitsgemeinschaft Staatsrecht Fall 02 - "Nix is!" LÖSUNGSKIZZE Die Verfassungsbeschwerde des D hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Art. 93

Mehr

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.

Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig. Lösung zu Fall 6: Tabaksteuer Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde

Mehr