RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN VON SPEICHERLÖSUNGEN

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1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Anika Titze Referentin Energierecht und Energiewirtschaft Innovationsworkshop Energiespeicher als Zukunftslösung für Genossenschaften Mainz twitter.com/energie_rlp

2 AUSGANGSSITUATION:» Umsetzung von Energiespeicherprojekten: Viele Fragen, wenig Antworten» Rechtliche Rahmenbedingungen: Komplex und vielschichtig Lediglich punktuelle Regelungen Umfassender Ansatz fehlt» Rechtliche Einordnung der Energiespeicher und die Abgabensystematik sind nicht abschließend geklärt!

3 AUSGANGSSITUATION:» Regelungen für Stromspeicher in unterschiedlichen Gesetzeswerken: Energiewirtschaftsgesetz (EnWG):» 3 Nr. 19, 3 Nr. 10 c, 13a, 13b, 35, 118, Erneuerbare Energien Gesetz (EEG):» 5 Nr. 1, 19 Absatz4, 60 Absatz 3. Stromsteuergesetz (StromStG):» 9 Absatz 1 Nr. 2, Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV):» 19 Absatz 2, 15 Absatz 1,

4 » Anwendungshinweis des VDE zum Anschluss und Betrieb von Speicher an Niederspannungsnetzen vom Juni 2013: Eine Anlage, die abhängig vom Betriebsmodus entweder elektrische Energie aus dem kundeneigenen Netz bzw. aus dem öffentlichen Netz beziehen oder einspeisen kann. Dies gilt unabhängig von der Art der technischen Umsetzung» Je nach Betriebsmodus sind Stromspeicher Strombezugsanlage oder Stromerzeugungsanlage» Vom Gesetzgeber bislang keine offizielle Definition

5 STROMSPEICHERUNG ALS STROMVERBRAUCH» Bezeichnung Stromspeicher: Aus rechtlicher Perspektive auf sämtliche technischen Speichersysteme übertragbar Es muss elektrische Energie eingespeist und bei Bedarf wieder Strom oder andere Energie gezogen wird» Rechtliche Bewertung der Stromaufnahme in den Speicher: Nicht abschließend geklärt Herrschende Meinung: Stromspeicher als Stromverbraucher BGH in seiner Rechtsprechung zu Pumpspeicherkraftwerken:» Bestätigt» Einordnung hat Auswirkung auf eventuell anfallende Abgaben, Umlagen und Entgelte

6 ANSCHLUSS VON STROMSPEICHERN» Vorrangiger Anschluss nach dem EEG Erneuerbare Energien Anlagen zeitlich vor gleichzeitig konkurrierenden konventionellen Stromerzeugungsanlagen Erneuerbare Energien Anlage nach 5 Absatz 1 EEG:» Auch Anlagen, die auschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln» Gilt somit für Stromspeicher, die der Zwischenspeicher von Strom aus erneuerbaren Energien dienen.

7 ANSCHLUSS VON STROMSPEICHERN» Vorrangiger Anschluss nach dem EEG besteht jedoch nur: Eingespeicherte Strom muss ausschließlich Erneuerbare Energien Strom sein» Vorrangiger Anschluss nach dem EEG entfällt: Speicher von vornherein auf Flexibilität ausgelegt ist

8 NETZENTGELTE:» 1 StromNEV: Entgelte für den Zugang zu den Elektizitätsübertragungs und verteilnetzen» Anknüpfungspunkt für die Fälligkeit: Entnahme von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung Speicher als Letztverbraucher somit im öffentlichen Netz netzentgeltpflichtig» Ausnahme für 20 Jahre nach den Vorgaben des 118 EnWG: Anlage nach dem 31. Dezember 2008 zur Speicherung elektrischer Energie errichtet Ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen Die Energie muss zum Zwecke der Zwischenspeicherung entnommen werden.

9 KONZESSIONSABGABEN:» 1 Absatz 2 KAV: Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen» Problem: Juristisch ungeklärt, ob Konzessionsabgaben als Netzentgelt zu verstehen sind Gesetz verwendet beide Begriffe nebeneinander Könnte für separierte Sichtweise sprechen Allerdings: Befreiung aus 118 EnWG würde hier nicht greifen» Daher wird nach herrschender Ansicht vertreten, dass Konzessionsabgaben wie Netzentgelte zu betrachten sind» Fehlende Rechtssicherheit hinsichtlich dieser Sachlage!

10 KWK UMLAGE, OFFSHORE HAFTUNGSUMLAGE, 19 ABSATZ 2 STOMNEV UMLAGE, 18 ABLAV UMLAGE:» Sämtliche dieser Umlagen sind im Rahmen der Netzentgelte zu erbringen» Entfallen die Netzentgelte, so entfallen auch diese Umlagen 118 Absatz 6 EnWG als Befreiungsmöglichkeit» Bei dezentralen Energiespeichern entfallen diese Umlagen ebenso wie das Netzentgelt mangels Strombezugs aus dem Netz der allgemeinen Versorgung

11 EEG UMLAGE» Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG Umlage entfällt Strom zum Zwecke der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher geliefert oder geleitet wird Dem Stromspeicher darf lediglich zum Zwecke der Wiedereinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung entnommen werden 60 Absatz 3 Satz 1 EEG

12 EEG UMLAGE» Ab Inkrafttreten des neuen EEG am gilt auf Grundlage des 61 Absatz 1 EEG 2014 Auch der eigenerzeugte und eigenverbrauchte Strom von der EEG Umlagepflicht erfasst wird Es sei denn, es greift eine Ausnahme nach 60 Absatz 2 EEG 2014» Kraftwerkseigenverbrauch» Insellösung» Kleinanlagenregelung» Vollständige Selbstversorgung mit EE Strom ohne externen Zukauf» Bestandsanlage

13 EEG UMLAGE:» Liegt kein Ausnahmetatbestand vor, wird der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber grundsätzlich in vollem Umfang fällig» Soweit es sich dennoch um eine Eigenversorgung handelt erfolgt Reduzierung für: Erneuerbare Energieanlagen und neue, hocheffiziente Kraft Wärme Koppelungsanlagen» Bis Ende 2015: 30% der EEG Umlage» Im Jahr 2016: 35% der EEG Umlage» Ab 2017: 40% der EEG Umlage

14 STROMSTEUER:» Grundsätzlich: Pflicht zur Zahlung der Stromsteuer» Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nr. 2 StromStG: Stromsteuerbefreiung bei Stromentnahmen zur Stromerzeugung ABER: Beschränkung durch 12 Absatz 1 Nr. 2 StromStV auf Pumpspeicherkraftwerke Andere Speichertechnologien somit vollumfänglich stromsteuerpflichtig?» Planwidrige Regelungslücke im Gesetz» Befreiungstatbestand solle für alle Technologien gelten Jedoch Gefahr der Doppelbesteuerung besteht!» Weitere Stromsteuerbefreiung nach 9 Absatz 1 Nr. 3 StromStG

15 FAZIT:» Energie bzw. Stromspeicher als wichtiger Faktor im Energiesystem der Zukunft» Aktuelle Rechtsrahmen für Speichertechnologien alles andere als klarstellend geregelt» Punktuelle Ansätze, die den großen Rahmen und Zusammenhang vermissen lassen» Fortentwicklung des Rechts auf dem Gebiet der Stromspeicher unumgänglich

16 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT! FRAGEN?

17 Kontakt Energieagentur Rheinland Pfalz GmbH Trippstadter Straße Kaiserslautern Telefon: Ansprechpartner Anika Titze, LL.B. (Wirtschafts und Umweltrecht) Referentin für Energierecht und Energiewirtschaft Kontakt: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen?

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