Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)
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- Hella Weber
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1 Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) vom Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Art. 98 Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung -BayBO- (BayRS I) in der Fassung vom (GVBl S. 251) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Garagen und Stellplätze (Art. 55 Abs. 1 BayBO), deren Nachweis gem. Art. 55 BayBO sowie für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 56 BayBO, soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen bestehen. 2 Anzahl der Garagen und Stellplätze (1) Die Anzahl der erforderlichen Garagen und Stellplätze ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist. Für alle übrigen Nutzungsbereiche, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, richtet sich der Stellplatzbedarf nach Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO (in Verbindung mit den Stellplatzrichtlinien des Bayer. Innenministeriums in der jeweils gültigen Fassung). (2) Bei Vorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzzahlen, bezogen auf die verschiedenen Nutzungsabschnitte, getrennt zu ermitteln und zu addieren. (3) Die jeweilige Stellplatzzahl ist auf zwei Stellen hinter dem Komma zu ermitteln. Sie ist auf- bzw. abzurunden und auf eine ganze Zahl festzusetzen, sofern Stellplätze herzustellen sind. Die Auf- bzw. Abrundung unterbleibt für den Fall der Ablösung der Stellplatzpflicht. (4) Die Anzahl der nach vorstehenden Absätzen erforderlichen Garagen- und Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht.
2 3 Herstellung und Ablösung (1) Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in der Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert ist (Art. 58 Abs. 6 BayBO). (2) Für bestehende bauliche Anlagen kann die Herstellung von Garagen- und Stellplätzen gefordert werden, wenn die Verhütung von erheblichen Gefahren oder Nachteilen dies erfordert. Bei Modernisierungsvorhaben soll von der Anwendung des Satzes 1 abgesehen werden, wenn sonst die Modernisierung erheblich erschwert würde (Art. 58 Abs. 5 BayBO). (3) Die Ablösung von Stellplätzen nach Art. 59 BayBO soll außerhalb des denkmalgeschützten Ensemblebereiches nicht erfolgen. 4 Ablösebetrag (1) Die nach Art. 58 BayBO herzustellenden Garagen und Stellplätze können nach Maßgabe des Art. 59 BayBO bei - Wohnbauvorhaben mit 6.000,-- DM (je Stellplatz), - in allen übrigen Fällen mit 8.000,-- DM (je Stellplatz) abgelöst werden. Die jeweilige Ablösesumme wird durch Multiplikation des vorstehenden Ablösebetrages mit der nach 2 ermittelten Stellplatzzahl errechnet. (2) Bei Baudenkmälern kann je nach Bedeutung des Einzelfalles eine Ermäßigung des Ablösebetrages von bis zu 50 % gewährt werden, sofern Mehraufwendungen aufgrund denkmalpflegerischer Anforderungen entstehen, jedoch höchstens bis zu diesem Betrag. Auf die Ermäßigung besteht kein Rechtsanspruch. 5 Gestaltung von Stellplätzen Stellplätze sind entsprechend ihrer Nutzung und den gestalterischen Erfordernissen zu befestigen. Dabei sollen, um einer Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken, versickerungsfähige Befestigungen (z. B. Schotter- oder Pflasterrasen) verwendet werden. Besondere Vorschriften zum Schutz des Bodens und des Grundwassers bleiben unberührt.
3 6 Abweichungen Die Stadt Eichstätt kann unter den Voraussetzungen des Art. 77 BayBO Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung erteilen. 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Eichstätt, Arnulf Neumeyer Oberbürgermeister Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt Nr. 8 vom veröffentlicht.
4 ANLAGE zur Satzung über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (GaStS) R i c h t z a h l e n l i s t e Nr. Verkehrsquelle Stellplatzzahl (St) hiervon für Besucher in v.h. 1.0 Wohngebäude 1.1 Einfamilienwohnhäuser einschl. Reihenhäuser und Doppelhaushälften mit je 1 WE 1.2. Mehrfamilienhäuser je Wohnung bis 40 qm WF bis 120 qm WF über 120 qm WF 2 St / Haus 1 St / WE 1,5 St / WE 2 St / WE 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 St / WE Studentenwohnanlagen 0,5 St / WE 1.5 Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Behinderte 1 St / 8 Betten Verkaufsstätten 2.1 Grundsätzlich: Läden, Waren- und Geschäftshäuser 2.2 Einkaufszentren, SB-Warenhäuser und -Fachmärkte, Verbrauchermärkte sowie Lebensmitteldiscountmärkte 1 St / 30 qm Verkaufsnutzfläche 1 St / 15 qm Verkaufsnutzfläche Schank- und Speisewirtschaften 3.1 Gaststätten 1 St / qm Nettogastraumfläche, jedoch mind. 5 St 3.2 Gaststätten mit Biergärten bzw. sonstigen Freischankflächen wie vor, jedoch 1 weiterer St / 20 qm Freischankfläche, soweit diese die Nettogastraumfläche übersteigt 95
5 Nr. Verkehrsquelle Stellplatzzahl (St) hiervon für Besucher in v.h. 3.3 Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe 1 St / 3 Betten, für zugehörige, nicht ausschließlich für Hotelgäste genutzte Gasträume Zuschlag nach Nr Vergnügungsstätten 4.1 Spielhallen und Spielotheken 1 St / qm Nettonutzfläche, 5 St 4.2 Diskotheken 1 St / 4 qm Nettonutzfläche 5.0 Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräume 5.1 Büro- und Verwaltungsräume 1 St / 30 qm Hauptnutzfläche, 1 St Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- und Beratungsräume, Banken, Arztpraxen usw.) 1 St / 20 qm Hauptnutzfläche, 3 St Bahnhöfe 1 St je 3 Pendler im Tagesmittel zusätzlich zu 5.1 und Hochschulen 6.1 Universität, Fachhochschule 1 St / 3 Studierende 7.0 Sonstiges: 7.1 Videotheken - ohne Vorführung - mit Vorführung 1 St / 30 qm Nettonutzfläche 1 St / 20 qm Nettonutzfläche Fitnesscenter 1 St / 20 qm Nettonutzfläche
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