BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

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1 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN zum Bebauungsplan " Fehrenwert " in Wyhl A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1 Art der baulichen Nutzung 1. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in Baugebiete gegliedert. ( WA 1 und WA 2 ) Die Festsetzung von Art und Begrenzung der einzelnen Bauflächen erfolgt durch Eintragung im Bebauungsplan. 2. Das Gebiet wird als " Allgemeines Wohngebiet " ausgewiesen gem. 4 BauNVO 2 Maß der baulichen Nutzung 1. Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan. 2. In WA 1 kann das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausgebaut werden. 3. Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind aus der Planzeichnung ersichtlich. 3 Neben - und Versorgungsanlagen Nebenanlagen als Gebäude sind ausserhalb der überbaubaren Fläche nicht zulässig ( ausgenommen sind Gartengerätehäuser mit max. 20 m³ umbautem Raum, die ausnahmsweise zulässig sind, jedoch nicht im Bereich zwischen Straße und vorderer Baugrenze ). Pro Grundstück ist max. 1 Gartengerätehaus zulässig. Versorgungsanlagen im Sinne des 14 Abs. 2 BauNVO sind auch auf den im Bebauungsplan nicht überbaubar ausgewiesenen Flächen zulässig

2 4 Bauweise Im gesamten Baugebiet wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind Einzel- oder Doppelhäuser gemäß Planzeichnung zulässig. 5 Stellung der Gebäude Die Stellung und Firstrichtung der baulichen Anlagen ist entsprechend der im Bebauungsplan gezeichneten Planzeichen parallel oder rechtwinklig zu den festgesetzten Baugrenzen anzuordnen. 6 Garagen und Stellplätze 1. Garagen sind nur innerhalb der Baugrenzen, oder an den ausgewiesenen Standorten zulässig. 2. Garagen ( auch Grenzgaragen ) dürfen nur innerhalb der überbaubaren Fläche oder an den im Bebauungsplan ausgewiesenen Stellungen errichtet werden. Höhenmaße entsprechend LBO bzw. Nachbarrecht. Der Garagenboden darf nicht höher als 25 cm über O.K. Erschließungsstraße sein. ( gem. 9 Abs. 2 BBauG) 3. Eine Unterkellerung von Grenzgaragen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 eingehalten sind. 4. Stellplätze sind zulässig: - innerhalb der überbaubaren Flächen, - auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Garagen einschließlich der Zufahrten, - im vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksteil bis zu einer Tiefe von 12 m. 7 Naturschutzrechtliche Festsetzungen und Ausgleichsmaßnahmen Um den Eingriff des künftigen Baugebietes zu minimieren, werden folgende Festsetzungen innerhalb des Gebietes getroffen: Maßnahmen und Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25, Buchst. a, sowie Abs. 6 BauGB) - 2 -

3 1. Der vorhandene Gehölzstreifen entlang der südwestlichen Begrenzung der Wohnbauflächen ist zu erhalten und zu entwickeln, sowie auf eine Breite von 10 m mit standortgemäßen einheimischen Gehölzarten zu ergänzen. Pflanzenarten vgl. Anhang X. 2. Der vorhandene Gehölzstreifen mit einer Breite von 6 m entlang der südöstlichen Begrenzung der Wohnbaufläche ist zu erhalten und zu entwickeln, sowie mit standortgemäßen, einheimischen Gehölzarten zu ergänzen. Pflanzenarten vgl. Anhang X. 3. Entlang der Erschließungsstraße sind entsprechend Planeintrag großkronige Bäume zu pflanzen. 4. Empfehlung: Pro 300 m² Grundstücksfläche soll mind. 1 Obstbaum sowie 1 großer heimischer Strauch ( s. Pflanzliste Anhang X ) gepflanzt werden. 5. Empfehlung : Im Gebiet sollen nur einheimische standortgemäße Laubgehölze gepflanzt werden. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 (1) Nr. 25, Buchst. b BauGB ) 6. Der Walnussbaum auf der "Grünfläche -Zweckbestimmung Sportplatz " ist zu erhalten, solange die vorgesehene Planung des Sportplatzes nicht umgesetzt wird. 7. Die neu zu pfanzenden Bäume und Sträucher sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu pflegen und im Bedarfsfall zu ersetzen. 8. Auf der "Grünfläche - Zweckbestimmung Sportplatz " ist die Errichtung von baulichen Anlagen jeder Art unzulässig. Weitere Festsetzungen: 9. Gestaltung der unbebauten Flächen: Die oberirdischen freien Stellplätze, Zugänge und grundstücksinternen Wegeflächen sind mit wasserdurchlässigem Belag anzulegen. Zulässig sind z.b. Schotterrasen, wassergebundene Decken, Rasengittersteine, Pflasterflächen mit Rasenfugen, B=2,5 cm, oder porenoffene Pflastersteine. Die Verwendung von wasserundurchlässigen Pflasterbelägen ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Flächen mit einem Gefälle zu den angrenzenden Freiflächen versehen werden

4 10. Grünfläche - Zweckbestimmung Sportplatz : Der Grünlandbestand ist bis zum Zeitpunkt, zu dem die endgültige Zweckbestimmung umgesetzt wird, als Wiesenfläche zweischürig zu mähen. Mähtermine : ab Mitte Mai sowie Mitte September. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Düngung ist nur in geringem Umfang in Form von Festmist zugelassen. Alternativ ist auch Beweidung zugelassen, unter der Voraussetzung, dass mind. eine Mahd ( vorzugsweise im September ) erfolgt. Weitere Hinweise und Bestimmungen 8 Bestimmungen der Wasserwirtschaft Die Unterkante Kellersohle darf den mittleren Grundwasserhöchststand (MHW) von 172,00 m +NN nicht unterschreiten, da der Grundwasserstand jedoch noch weiter steigen kann, sind die Untergeschosse mind. bis zum bisher bekannten Grundwasserhöchsstand von 172,40 + NN als wasserdichte Wanne auszubilden. Hinweis : Ein höherer Grundwasserstand ist nicht ausgeschlossen. Grundwasserschutz ( Hinweise für einzelne Baugesuche ) Grundwasser darf weder während des Bauens noch nach Fertigstellung des Bauvorhabens durch Drainagen abgeleitet werden. Das Grundwasser ist sowohl während des Bauens als auch nach Fertigstellung des Vorhabens vor jeder Verunreinigung zu schützen ( Sorgfalt beim Betrieb von Baumaschinen und im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anwendung grundwasserschädlicher Isolier-, Anstrich- und Dichtungsmaterialien, keine Teerprodukte usw.) Abfälle jeglicher Art dürfen nicht in die Baugrube gelangen. Die Baugrube und die Leitungsgräben sind mit reinem Erdmaterial - kein Humus oder Bauschutt - aufzufüllen und ausserhalb der befestigten Flächen mit Humus abzudecken. Die Verwendung von ungeschützten Dachflächen aus Zink, Blei oder Kupfer ist aus Gründen des Grundwasserschutzes verboten

5 Bodenschutz 1. Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Oberboden und Unterboden durchzuführen. 2. Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes z.b. zum Zwecke des Massenausgleichs, der Geländemodellierung usw. darf der Oberboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist vorher abzutragen. Für die Auffüllung ist ausschließlich Aushubmaterial ( Unterboden ) zu verwenden. 3. Überschüssiger Erdaushub ist ordnungsgemäß in genehmigten Auffüllungen einzubauen oder bei Baumaßnahmen in gleichwertigen Nutzungsbereichen wiederzuverwenden ( Verbot der Verschlechterung ). 4. Werden bei den Aushubarbeiten ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen (z.b. Mineralöle) wahrgenommen, so ist das Landratsamt Emmendingen - Amt für Umweltschutz - ( Technische Verwaltung ) zu unterrichten. Die Aushubarbeiten sind an dieser Stelle sofort einzustellen. Grundstücksentwässerung ( Hinweis ) Alle häuslichen Abwässer sind in die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Wyhl mit nachgeschalteter zentraler Sammelkläranlage des Abwasserzweckverbandes Kaiserstuhl Nord abzuleiten. Regenwasser von Dach- und sonstigen Flächen ( Wege, Stellplätze, Terrassen usw.) von denen eine Gefährdung von Grundwasser oder Oberflächengewässern nicht zu befürchten ist, muss im Bereich des Grundstückes auch breitflächig über eine belebte Bodenschicht zur Versickerung gebracht ( kein Sickerschacht ) oder in einer Regenwasserzisterne zurückgehalten werden. Die Sickermulden sind auf den jeweiligen rückwärtigen Grundstücksteilen an den Grundstücksgrenzen zu errichten. Auf die Broschüre "Naturverträgliche Regenwasserbewirtschaftung " des Landkreises wird hingewiesen. Die Grundstücke erhalten keinen Anschluss an den Regenwasserkanal

6 Sämtliche Grundleitungen bis zum Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation ( Hausanschlussleitungen ) müssen vor der Verfüllung der Rohrgräben unter Bezug auf die jeweils gültige Entwässerungssatzung durch den Bauhofleiter der Gemeinde abgenommen werden. Der Bauherr hat bei der Gemeinde rechtzeitig diese Abnahme zu beantragen. In den Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation müssen innerhalb des Grundstückes nach der jeweiligen Bestimmung der Ortsentwässerungssatzung Kontrollschächte vorgesehen werden; sie müssen stets zugänglich sein. Die geplante Entwässerung ist der Gemeinde im Grundriss und Querschnitt zur Genehmigung vorzulegen. Hinweis des Landesdenkmalamtes Falls Bodenfunde bei Erdarbeiten in diesem Gebiet zutage treten,ist nach 20 des Denkmalschutzgesetzes ( zufällige Funde ) das Landesdenkmalamt, Archäologische Denkmalpflege Marienstraße 10a, Freiburg, Tel.: 0761 / , unverzüglich zu benachrichtigen. Das Landesdenkmalamt ist hinzuzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze, alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten. Das Landesdenkmalamt ist an den einzelnen Bauvorhaben im Genehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren zu beteiligen und mindestens 4 Wochen vor Beginn jeglicher Erdarbeiten ( dies gilt auch für das Abschieben des Oberbodens ) zu unterrichten. 9 Schallschutzrechtliche Hinweise / Empfehlungen Sportanlage, Gewerbegebiet, Industriegebiet Aufgrund der bestehenden Nachbarschaft von Allgemeinem Wohngebiet, gewerblich - und industriell genutzten Grundstücken sowie Sportanlagen und der damit verbundenen Gemengelage ist nicht auszuschließen, dass es in Zukunft Probleme in Bezug auf Lärm - Immissionen geben kann. Im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme wird deshalb empfohlen, die Wohngebäude des Baugebietes - 6 -

7 Fehrenwert an den Südost- und Südwestseiten präventiv mit folgenden Schalldämmwerten gem. DIN 4109 auszubilden Aussenwände : Dächer : Fenster und Balkontüren R' w = 45 (db) R' w = 40 (db) R' w = 25 (db), entsprechend der Schallschutzklasse

8 B. Örtliche Bauvorschriften gem. 74 LBO " Fehrenwert " der Gemeinde Wyhl 1 Gestaltung der Gebäude 1. Trauf - und Firsthöhe: Die max. Traufhöhe beträgt - im WA 1 = 5,00 m - in WA 2 = 7,00 m Die max. Firsthöhe beträgt 11,00 m der Bezugspunkt ist O.K. Straße, Mitte Grundstück, Schnittpunkt Aussenmauer / U.K. Dachhaut, beim First Schnittpunkt U.K. Dachhaut,bei Eckgrundstücken ist der Mittelwert zu ermitteln. 2. Dachneigung : Die Dachneigung beträgt: a) bei Wohnhäusern b) bei Garagen und Nebengebäuden 0-20 Garagendächer von 0-16 sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu vesehen. Dei einer Dachneigung von sind die Garagen mit Dachziegeln zu decken. Die Verwendung von ungeschützten Dachflächen aus Zink, Blei oder Kupfer ist aus Gründen des Grundwasserschutzes verboten. 3. Dachgaupen Dachgaupen und Dachflächenfenster sind gestattet. Die Gesamtlänge der Dachgauben darf maximal betragen: - im WA 1-2/3 der Trauflänge - im WA 2-1/2 der Trauflänge Unterhalb der Gaupen müssen mind. 3 Ziegelreihen ( ca. 1,00 m) durchlaufen. Dachgauben in der 2. Reihe (Dachspitz) sind unzulässig. Traufunterbrechungen durch Wiederkehren u.a. dürfen max 1/3 der Traufe breit sein. Als Dacheindeckung werden nur Ziegel zugelassen

9 4. Oberflächenentwässerung 1. Der auf privaten und öffentlichen Flächen anfallende Niederschlagswasserabfluß darf nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung ohne Zwangsentleerung und für Drainagen. 2. Das auf Grundstücken von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser ist auf den Baugrundstücken über die bewachsenen Bodenzone zu versickern. Sickerschächte u. Rigolen sind nicht zulässig. 3. Für die Versickerung vorgesehenen Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb ist die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen während der Bauzeit nicht zulässig. 4. Die Sickermulde darf nicht tiefer als 1,00 m über MHW = 173,00 angelegt werden. 5. Die Sickermulde sollte einen Abstand von der Kellersohle von mindestens 1,5 x Kellertiefe aufweisen. 2 Aussenanlagen und Einfriedungen 1. Massive und lebende Einfriedungen sowie Sockel entlang der Straßen und bis zur vorderen Bauflucht sind nur bis zu einer Höhe von 0,80 m ab Oberkante Straßen-Niveau gestattet, mit einem Abstand zur befestigten Straßenfläche von mind. 50 cm. Hecken sind auf diesen Abstand zurückzuschneiden. 2. Die Grundstücke in dem vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksteil, sind mindestens auf das Niveau der Straße aufzufüllen, ausgenommen sind Lichthöfe bzw. Mulden, die der Belichtung von Kellerräumen dienen

10 3. Neue Grundstücks- Zu- und Ausfahrten dürfen in der Flucht der Straßenhinterkante nicht durch Tore oder andere Hindernisse verschlossen werden, es ist ein Stauraum von mind. 5,0 m vorzusehen. Endingen / Wyhl, den Bürgermeister - - Architekt

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