GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel 21 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) sieht vor, dass eine Reduzierung der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren ausschließlich durch anrechenbare Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen kann, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn als gleichwertig anzusehen ist. Künftig soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, auch aus besonderen dienstlichen Gründen die regelmäßige Probezeit bis auf die Dauer der Mindestprobezeit von einem Jahr zu kürzen. Darüber hinaus wurde in 2 des Gesetzes zur Neufassung des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054) die lehrerbildungsrechtliche Grundlage für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) geschaffen, das die früheren Lehrämter an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie an Realschulen und Gesamtschulen zu einem neuen Lehramt zusammenfasst. Ziel ist eine größere Flexibilität zwischen den Lehrämtern, um auf diese Weise einen breiteren Einsatz in der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Bildungserwartungen zu ermöglichen. Gemäß 23 SLBiG traten die auf das neue Lehramt bezogenen Regelungen mit dem Inkrafttreten der Lehramtsprüfungsordnung I für dieses Lehramt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Nach Beendigung ihres Studiums werden die ersten Anwärterinnen und Anwärter für das neue Lehramt voraussichtlich am 1. August 2015 zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst anstehen. Um einen rechtlichen Ansatzpunkt zur Auszahlung von Anwärterbezügen zu erhalten, ist die Eingangsbesoldung für das neue Lehramt besoldungsrechtlich und die laufbahnrechtlichen Rahmenbedingungen festzulegen. B. Lösung In 21 Absatz 2 SGB (Artikel 1 Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes) wird die Möglichkeit geschaffen, die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Dauer der Mindestprobezeit zu kürzen. Weiterhin erscheint bei der Eingangsbesoldung für das neue Lehramt die Besoldungsgruppe A 13 sachlich angemessen (Artikel 2 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes). Zudem werden die laufbahnrechtlichen Rahmenbedingungen für das neue Lehramt geregelt

2 Durch entsprechende Ergänzung der Besoldungsordnung zum Saarländischen Besoldungsgesetz werden für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) die Amtsbezeichnung Lehrer und die Eingangsbesoldungsgruppe A 13 festgelegt. Die gleiche Besoldungsgruppe war bereits bisher für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vorgesehen. Das Lehramt für die Sekundarstufe I eröffnet die gleichen Verwendungsmöglichkeiten, und zwar unabhängig von der Schulform. Die Besoldungsgruppe A 13 ist danach auch für das neue Lehramt für die Sekundarstufe I sachlich angemessen. Dies gilt auch mit Blick auf das bisherige Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. Hierfür ist zwar bisher die Eingangsbesoldung A 12 vorgesehen. Jedoch wird dieser Ausbildungsgang von den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen wenig nachgefragt, so dass in der Praxis zwangsläufig auf Lehramtsbewerberinnen oder Lehramtsbewerber mit dem höher bezahlten Lehramt zurückgegriffen werden muss. Hinsichtlich des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 3) bedarf es einer redaktionellen Folgeänderungen aus der Festlegung des Eingangsamtes für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) in der Besoldungsgruppe A 13. Die dem neuen Lehramt korrespondierende beamtenrechtliche Laufbahn wird entsprechend der Regelung für die beiden Vorgänger-Lehrämter dem gehobenen Dienst zugeordnet (Artikel 4 Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung) C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen galt schon bisher die jetzt für das neue Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) vorgesehene Besoldungsgruppe (A 13). Zwar war für das bisherige Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen bisher die Eingangsbesoldung A 12 vorgesehen, wobei nach 5 Jahren die Zahlung eines Zuschlags einsetzte, was die Differenz zu einer Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 deutlich reduzierte. Hierbei ist zudem zu sehen, dass dieser Ausbildungsgang von den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen wenig nachgefragt ist, so dass in der Praxis zwangsläufig auf Lehramtsbewerberinnen oder Lehramtsbewerber mit dem höher bezahlten Lehramt zurückgegriffen werden muss. Insofern und unter dem Gesichtspunkt der Verwendungsmöglichkeiten unabhängig von der Schulform der Lehramtsbewerberinnen oder Lehramtsbewerber, die das neue Lehramt für die Sekundarstufe I durchlaufen haben, sind die verbleibenden überschaubaren jährlichen Mehrkosten für die Angemessenheit der Neuregelung unumgänglich. 2. Vollzugsaufwand Die Festlegungen bewirken keinen höheren Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten Keine

3 F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Sport

4 G e s e t z zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Der Landtag wolle beschließen: Vom Artikel 1 Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428), wird wie folgt geändert: Dem 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Darüber hinaus kann die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Dauer der Mindestprobezeit gekürzt werden. Artikel 2 Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes In der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), wird in der Besoldungsgruppe A 13 bei der Amtsbezeichnung Lehrer der Funktionszusatz eingefügt. - mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) bei entsprechender Verwendung - ¹) Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Besoldungsordnung A in der Anlage I des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 184), wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe A 12 wird bei der Amtsbezeichnung Lehrer der Funktionszusatz - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 1) gestrichen. 2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert: - 4 -

5 a) Bei der Amtsbezeichnung Lehrer wird der Funktionszusatz - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 14) gestrichen. b) Die Fußnote 14 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung der Saarländischen Lehrerlaufbahnverordnung Die Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Als neue Nummer 5 wird eingefügt: 5. die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10), bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden Nummern 6 bis 11. b) In Absatz 2 werden die Angabe 4 durch die Angabe 5 sowie die Angabe 9 durch die Angabe 10 ersetzt. 2. In 3 Absatz 1 werden die Angabe 4 durch die Angabe 5 sowie die Angabe 9 durch die Angabe 10 ersetzt. 3. In 7 Absatz 2 wird die Angabe 5 durch die Angabe 6 ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

6 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines In 2 des Gesetzes zur Neufassung des saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes SLBiG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054) wurde die lehrerbildungsrechtliche Grundlage für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) geschaffen, das die früheren Lehrämter an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie an Realschulen und Gesamtschulen zu einem neuen Lehramt zusammenfasst. Ziel ist eine größere Flexibilität zwischen den Lehrämtern, um auf diese Weise einen breiteren Einsatz in der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Bildungserwartungen zu ermöglichen. Gemäß 23 SLBiG traten die auf das neue Lehramt bezogenen Regelungen mit dem Inkrafttreten der Lehramtsprüfungsordnung I für dieses Lehramt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Nach Beendigung ihres Studiums werden die ersten Anwärterinnen und Anwärter für das neue Lehramt voraussichtlich am 1. August 2015 zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst anstehen. Um einen rechtlichen Ansatzpunkt zur Auszahlung von Anwärterbezügen zu erhalten, ist die Eingangsbesoldung für das neue Lehramt besoldungsrechtlich festzulegen. Dabei erscheint die Besoldungsgruppe A 13 sachlich angemessen. Die laufbahnrechtlichen Rahmenbedingungen für das neue Lehramt werden ebenfalls geregelt. Darüber hinaus wird durch die Regelung in 21 SBG eine Möglichkeit geschaffen, neben anrechenbaren Zeiten die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu kürzen. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 (Saarländisches Beamtengesetz) Die bisherige Regelung sieht vor, dass eine Reduzierung der regelmäßigen Probezeit von drei Jahren ausschließlich durch anrechenbare Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erfolgen kann, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn als gleichwertig anzusehen ist. Mit der neuen Regelung besteht künftig auch die Möglichkeit, neben diesen anrechenbaren Zeiten die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Mindestprobezeit von einem Jahr zu kürzen. Hierdurch wird ein neuer Tatbestand geschaffen, der in seinem Anwendungsbereich restriktiv auszulegen ist und lediglich in Ausnahmefällen besonderen dienstlichen Interessen Rechnung tragen soll. Zu Artikel 2 (Saarländisches Besoldungsgesetz) Durch entsprechende Ergänzung der Besoldungsordnung zum Saarländischen Besoldungsgesetz werden für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) die Amtsbezeichnung Lehrer und die Eingangsbesoldungsgruppe A 13 festgelegt

7 Die gleiche Besoldungsgruppe war bereits bisher für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vorgesehen. Das Lehramt für die Sekundarstufe I eröffnet die gleichen Verwendungsmöglichkeiten, und zwar unabhängig von der Schulform. Die Besoldungsgruppe A 13 ist danach auch für das neue Lehramt für die Sekundarstufe I sachlich angemessen. Dies gilt auch mit Blick auf das bisherige Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen. Hierfür ist zwar bisher die Eingangsbesoldung A 12 vorgesehen. Jedoch wird dieser Ausbildungsgang von den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen wenig nachgefragt, so dass in der Praxis zwangsläufig auf Lehramtsbewerberinnen oder Lehramtsbewerber mit dem höher bezahlten Lehramt zurückgegriffen werden muss. Zu Artikel 3 (Bundesbesoldungsgesetz) Redaktionelle Folgeänderungen aus der Festlegung des Eingangsamtes für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) in der Besoldungsgruppe A 13 des Saarländischen Besoldungsgesetzes durch Artikel 2. Zu Artikel 4 (Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung) Zu Nummer 1 ( 2): Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa: Die dem neuen Lehramt korrespondierende beamtenrechtliche Laufbahn wird entsprechend der Regelung für die beiden Vorgänger-Lehrämter dem gehobenen Dienst zugeordnet. Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb: Redaktionelle Folgeänderung (neue Nummerierung). Zu Buchstabe b: Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der neuen Nummerierung. Zu Nummern 2 und 3 ( 3 und 7): Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der neuen Nummerierung. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten

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