V BVS. 1. Zuständigkeiten und Verfahren

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1 Kompetenz. Wissen. Erfolg. Konzept der Bayerischen Verwaltungsschule zur modularen Oualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fach licher Schwerpu nkt n ichttech nischer Verwaltu ngsdienst () Das Konzept der Bayerischen Verwaltungsschule zur modularen Oualifizierung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst enthält eine nähere Ausgestaltung des Art.Q des Gesetzes Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) sowie der 55 f. der Verordnung zur Durchführung der modularen Oualifizierung (Modulare Oualifizierungsverordnung - ModOV) vom 4. Oktober 0 (GVBI S. 538, BayRS l), g Abs. ModOV.. Zuständigkeiten und Verfahren () ldie Zuständigkeit f ür die Organisation sowie die Durchf ührung der modularen Oualifizierung regelt 5 Abs. ModOV. Das System der modularen Oualifizierung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Verwaltungsschule sowie für diejenigen obersten Dienstbehörden, die gemäß 5 Abs. Satz 3 ModOV ihre Beamtinnen und Beamten nach dem System der Bayerischen Verwaltungsschule von dieser modular qualifizieren lassen. () ldie Bayerische Verwaltungsschule trägt Sorge dafür, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. Der modulare Aufbau wird dabei berücksichtigt. sdie modulare Oualifizierung soll in ein ganzheitliches Konzept der Personalentwicklung im Sinne des lebenslangen Lernens integriert werden und den individuellen Bedürfnissen der betroffenen Beamtin bzw. des betroffenen Beamten entsprechen. (3) ldie Bayerische Verwaltungsschule unterrichtet die zu qualifizierenden Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Oualifizierung teilnehmen, schriftlich - für die jeweiligen Amter gemäß Nr. 3 - zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. Dem Bayerischen Landespersonalausschuss werden mindestens zwei Wochen vor der Ort und Zeit der mitgeteilt (5 5 Abs. Satz.Halbsatz ModOV). Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Oualifizierung nicht mehr teilnehmen oder den Beginn der einzelnen Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber i hrer obersten Dienstbehörde.

2 Kompetenz. Wissen, Erfolg. an den Maßnahmen der modularen Oualifizierung, 5 3 ModOV lbeamtinnen und Beamte können an den Maßnahmen zur modularen Oualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. LlbG erhalten haben (Art. 0 Abs. 4 LlbG). lm Übrigen richten sich die Voraussetzungen für die nach 5 3 ModOV. 3. Umfang, lnhalt und Dauer der Maßnahmen () Umfang, lnhalt und Dauer der Maßnahmen werden in den Anlagen geregelt. () 'Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Oualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 4 mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen. Die modulare Oualifizierung darf nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 3 abgeschlossen werden. 4., und Abschluss () ldie gemäß 5 5 Abs. und 5 6 Abs. 4 ModOV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen im Anschluss an die Maßnahme zu übermitteln. Eine nicht ist von den Prüferinnen bzw. den Prüfern schriftlich zu begründen und durch die Bayerische Verwaltungsschule der betroffenen Beamtin bzw. dem betroffenen Beamten spätestens vier Wochen im Anschluss an die Maßnahme mitzuteilen. 3Die Wiederholungsmöglichkeit richtet sich nach I 7 Sätze und 3 ModOV. () ldas Ergebnis der mündlichen nach 5 5 Abs. ModOV in Verbindung mit g 6 Abs. bis 3 ModOV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die mündlich mitzuteilen. Eine nicht ist von den Prüferinnen bzw. den Prüfern auf Verlangen schriftlich zu begründen und durch die Bayerische Verwaltungsschule der betroffenen Beamtin bzw. dem betroffenen Beamten mitzuteilen. sdie Wiederholungsmöglichkeit richtet sich nach 5 7 Sätze und 3 ModOV. (3) ldie Bayerische Verwaltungsschule stellt den Abschluss der modularen Oualifizierung gemäß I 6 Abs. 5 ModOV fest, soweit sich die nach 5 Abs, Satz3 ModOV entsendende oberste Dienstbehörde dies nicht selbst vorbehalten hat. zdie Feststellung über den n Abschluss der modularen Oualifizierung ist eine der Voraussetzungen f ür Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 0 oder A 4 (Art. 7 Abs. 6 Satz LlbG).

3 Kompetenz. Wissen. Erfolg. Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte, 5 ModOV Beamtinnen und Beamte, die sich am 3. Dezember 0 in der Einführungszeit gemäß gg 46 und 5 LbV befinden, beenden den Aufstieg gemäß 5g 46 und 5 LbV; das in 5 Abs. Satz 3 ModOV mögliche Wahlrecht wird nicht ausgeübt. Beteiligung und Genehmigung 6.. Beteiligung Bei der Erstellung dieses Konzepts ist der Personalrat der Bayerischen Verwaltungsschule gemäß Art. 76 Abs. Satz Nr. 7 BayPVG beteiligt worden. 6.. Genehmigung Der Bayerische Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 0 Abs. 3 Satz LlbG genehmigt.

4 Anlage zum Konzept der Bayerischen Veraltungsschule zur modularen Oualif izierung () Modulare Oualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 0 (Fachlaufbahn,,Verwaltung und Finanzen", fachlicher Schwerpunkt,, nichttechnischer Verwaltungsdienst") Legende: Pflichtrnaßnahme Wahlpflicht Maßnahme Thema Grùndkenntnisse lnhalt Staats- und f,uropa echt (6 U.E) Allgerneines und Besonderes. Verwaltungsrecht (4 UEI ' Personal- und : Finanzmanagement (gz,u-e) Dauer (in UE à 45 min) 7UE. Abschluss.' er.folgreiche ' 7 Soziale Kompetenzen, Wahlpflicht - Maßnahme a:,,führungskompetenz für Einsteiger" 3 UË Teilnahrne Wahlpflicht - Maßnahme b: Themen aus dem Bereich,, Kommunikationstraining und Arbeitstechniken " Rede 3 Fachkenntnisse Problemlösunq Wahlpflicht - Maßnahme 3a:,, Rechtsanwendung in der kommunalen Praxis". Allgemeines Verwaltungsrecht 5. Finanzmanagement 48 UF + Wahlpflicht - Maßnahme 3b:,, Rechtsanwendung in der sonstigen Verwaltungspraxis". Allgemeines Verwaltungsrecht 5. Finanzmanagement Gesamtdauer: 5UE + : 0 Taqe - Anlage

5 Anlage zum Konzept der Bayerischen Verwaltungsschule zur modularen Oualif izierung () Modulare Oualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 4 (Fachlaufbahn,,Verwaltung und Finanzen", fach I icher Schwerpu n kt,, n ichttech n ischer Verwa ltu n gsd ienst " ) Legende: Pflichtmaßnahme Wahlpflicht Maßnahme 3 Thema Grundkenntnisse Grundkenntnisse Führungskompetérlzen lnhalt.. Staats- und Europarecht ('6 UE) Allgémeines und Besondei'es Verwaltungsrecht (4 UE) Personàlmanagement (4 UEI Finanzmanagement ( 6 UE) Wahlpflicht - Maßnahme 3a:,, M itarbeiterf ührung " Dauer (in UE à 45 Min) 40 UE 40 UE x3ue Abschluss über, die.' Wahlpflicht - Maßnahme 3b:,, Persona l- und Teamentwicklung " Wahlpflicht - Maßnahme 3c:,,Steuerung und Strategie" 4 Fachkenntnisse Wahlpflicht - Maßnahme 4a:,, Rechtsanwendung in der kommunalen Praxis". Allgemeines Verwaltungsrecht, Venara ltu ngsprozessrecht 3. Besonderes Veruraltungsrecht 5. Finanzmanaqement Wahlpflicht - Maßnahme 4b:,, Rechtsanwendung in der sonstigen Verwaltungspraxis". Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwa ltungsprozessrecht 5. Finanzmanaoement 48 UE + Gesamtdauer: 9 UE+, 5 Taqe - Anlage

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