Tarifvertrag. zur Regelung von Vereinbarungen über die Altersteilzeit. gültig ab 1. August 2004

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1 Tarifvertrag zur Regelung von Vereinbarungen über die Altersteilzeit gültig ab 1. August 2004 Zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e. V., Stuttgart einerseits, und der IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart andererseits wird folgende Vereinbarung über die Regelung von Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen: 1 Geltungsbereich Es gilt der Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung in Baden-Württemberg vom in der Fassung vom sowie entsprechende Nachfolgeregelungen. 2 Anspruch auf Abschluß einer Altersteilzeitvereinbarung 1. Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Unternehmen der Holz- und Kunststoffverarbeitung in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitphase mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III gestanden haben, können von dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von mindestens 2 Jahren bis zu maximal 6 Jahren Dauer verlangen. Der Anspruch in den einzelnen Lebensaltersstufen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 57. Lebensjahr maximal 6 Jahre 58. Lebensjahr maximal 5 Jahre 59. Lebensjahr maximal 4 Jahre 60. Lebensjahr maximal 3 Jahre 61. Lebensjahr maximal 2 Jahre

2 2 Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von zwei Jahren nicht unterschreiten. Die weiteren Einzelheiten sind unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages in einem Arbeitsvertrag über Altersteilzeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in zu regeln. d 2. Kein Anspruch auf Altersteilzeit besteht, wenn nach Halbierung der Arbeitszeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III mehr vorliegen würde oder die Voraussetzun gen für eine Erstattung von Aufstockungsbeträgen durch die Bundesanstalt für Arbeit nicht vorliegen. In Zweifelsfragen ist eine Vorabentscheidung des Arbeitsamtes einzuholen. 3. Der Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages besteht ferner nicht, wenn und solange bis 31. Juli %, ab 1. August ,75 % der Arbeitnehmer/innen des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluß des Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer/innen gilt folgendes: Maßgebend ist der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb der Frist gemäß 4 Abs. 1 des Tarifvertrages. Hat der Betrieb noch keine 12 Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend. Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer/innen bleiben schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen im Sinne des SGB IX sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Zahl der Anspruchsberechtigen wird kaufmännisch gerundet. 4. Liegt die Weiterbeschäftigung insbesondere wegen der Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des/der Arbeitnehmers/in im betrieblichen Interesse (Arbeitnehmer/innen mit Schlüsselqualifikationen), kann der Arbeitgeber insoweit einen angemeldeten Anspruch auf das Blockmodell beschränken oder wenn das Blockmodell von dem/der Beschäftigten gewünscht wurde, den Beginn der geltend gemachten Altersteilzeit um bis zu sechs Monate verschieben. 5. Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens und/oder Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Altersteilzeit können abweichende Regelungen von den Tarifvertragsparteien vereinbart werden.

3 3 6. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vorhandene betriebliche individuelle Altersteilzeitverein barungen werden auf die Quotenregelung gem. Ziff. 3 angerechnet.. 3 Arbeitszeit und Wahlmöglichkeiten des/der Beschäftigten 1. Während der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung beträgt die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des 6 Abs. 2 AltersteilzeitG. 2. Der/die Beschäftigte kann wählen zwischen Modell 1: Der gleichmäßigen Halbierung seiner/ihrer Wochenarbeitszeit über die ganze Dauer der Altersteilzeitvereinbarung als gleitender Übergang in die Altersruhe und Modell 2: Der Beibehaltung der vollen Wochenarbeitszeit für die erste Hälfte (Arbeitsphase) und die anschließende Freistellung für die zweite Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (Freistellungsphase) als Block-Altersteilzeit. Eine anderweitige ungleichmäßige Verteilung der Altersteilzeit in Arbeits- und Freistellungsphasen ist im Einvernehmen zwischen Beschäftigtem, Betriebsrat und Arbeitgeber möglich. Im übrigen richtet sich die Arbeitszeitgestaltung des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages und den betrieblichen Regelungen. Mehrarbeit, die über die in 5 Abs. 4 Altersteilzeitgesetz festgelegten Grenzen hinausgeht, ist nicht zulässig. Beschäftigte in Altersteilzeit werden in Kurzarbeit nicht einbezogen. 4 Antragsverfahren 1. Der Anspruch auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist frühestens sechs Monate, spätestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber verbindlich zu beantragen. Der Antrag muß den gewünschten Beginn, die Dauer und die Form (Modell 1 oder 2) des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses umfassen. Der Beginn und der Wechsel in die Freistellungsphase bei Modell 2 müssen auf einem Monatsersten liegen. Die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarungen ein anderes Antragsverfahren regeln.

4 4 2. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag ist spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn des Alters teilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich abzuschließen. 3. In den Altersteilzeitarbeitsvertrag ist über die Angaben aus Nr. 1 hinaus zwingend die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in aufzunehmen, daß das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf der Altersteilzeitvereinbarung endet, sowie die Verpflichtung des/der Arbeitnehmers/in zum Ablauf der Altersteilzeit Rente zu beantragen. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. 4. Die Betriebsparteien können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung festlegen, wer bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen im Fall des Überschreitens der Quote gemäß 2. Ziff. 3 innerhalb der Quote bevorzugt an der Altersteilzeit teilnehmen kann. 5. In Betrieben ohne Betriebsrat ist diese Festlegung durch den Arbeitgeber nach Abstimmung mit der Belegschaft möglich. 6. Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist zunächst dem/der Beschäftigten Vorrang auf Abschluß eines Altersteilzeitvertrages zu gewähren, der/die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeit einem früheren Geburtsjahrgang angehört, bei gleichem Geburtsjahrgang dem/der Beschäftigten mit längerer Betriebszugehörigkeit, bei gleichem Geburtsjahrgang und gleicher Betriebszugehörigkeit dem/der älteren Beschäftigten. 5 Tätigkeit, Versetzung und Eingruppierung Beim Übergang in das Altersteilzeitverhältnis soll die Art der Tätigkeit des/der Beschäftigten so wenig wie möglich verändert werden. Bei einer notwendigen werdenden Umsetzung hat der Arbeitgeber vorher den/die Beschäftigte/n über den Arbeitsplatz und die Art der Tätigkeit zu unterrichten. Ein neuer Arbeitsplatz soll den Kenntnissen und Fähigkeiten des/der Beschäftigten entsprechen. Die bisherige tarifliche Eingruppierung bleibt gewährleistet. 6 Arbeitsentgelt bei Altersteilzeit 1. Während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (im Blockmodell für die Arbeits- und Freistellungsphase) erhält der/die Beschäftigte das jeweilige Arbeitsentgelt für Altersteilzeit auf Basis der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit i. S. d. 6 Abs. 2 AltersteilzeitG unabhängig von der vereinbarten Verteilung und einen Aufstockungsbetrag gem. 7 dieses Tarifvertrages als verstetigtes Altersteilzeitentgelt. 2. Anfallende Zuschläge berechnen sich nach dem tatsächlichen Umfang der geleisteten Arbeit.

5 5 3. Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil. Tariferhöhungen werden in der Freistellungsphase nicht mehr berücksichtigt. 4. Im Falle von Block-Altersteilzeit in der Arbeitsphase entstehenden rechnerischen Guthabens aus zunächst vorgeleisteter Arbeit bzw. nicht ausbezahlten Leistungen werden vom Arbeitgeber in einem speziellen Stunden/Geldkonto in der monatlichen Entgeltabrechnung nachvollziehbar dokumentiert. Sie werden mit den Entgeltleistungen des Arbeitgebers in der Freistellungsphase sukzessive verrechnet. 5. Die Betriebliche Sonderzahlung und das zusätzliche Urlaubsgeld erhalten Beschäftigte in Altersteilzeit abweichend von 13 Ziff. 22 Manteltarifvertrag, bzw. 5 Tarifvertrag über Betriebliche Sonderzahlungen anteilig in jedem Kalendermonat. Beim Wechsel von der Vollzeit in die Altersteilzeit während des Kalenderjahres werden diese Einmalzahlungen zeitanteilig abweichend von den tariflichen Fälligkeitszeitpunkten abgerechnet. Dies gilt auch für die Abrechnung der Betrieblichen Sonderzahlungen gemäß 2 Ziff. 4 Tarifvertrag Sonderzahlungen im Beendigungsjahr der Altersteilzeit. 7 Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung 1. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis einschließlich 30. Juni 2004 vereinbart wurden: 1.1 Als Teilausgleich für den altersteilzeitbedingten Einkommensverlust zahlt der Arbeitgeber während der gesamten Altersteilzeit einen über 3 Abs. 1 Ziff. 1 a Altersteilzeitgesetz i.d.f. bis hinausgehenden Aufstockungsbetrag, der mindestens ein monatliches Netto-Entgelt von 80 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei dem/der Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Arbeitsentgelts im Sinne von 6 Abs. 1 AltersteilzeitG i.d.f. bis sicherstellt. Dabei sind Sonder-Einmalzahlungen zu berücksichtigen, nicht jedoch Entgelte für Mehrarbeit. 1.2 Der Arbeitgeber entrichtet für den/die Arbeitnehmer/in in Altersteilzeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 b AltersteilzeitG i.d.f bis in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % des bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des 6 Abs. 1 AltersteilzeitG i.d.f. bis und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Juli 2004 vereinbart werden: 2.1 Beschäftigte erhalten einen Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt nach Maßgabe von 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz i.d.f. ab 1. Juli Der zur Berechnung des Bruttoaufstockungsbetrages anzuwendende Prozentsatz der Bruttoaufstockung wird zu Beginn der Altersteilzeit auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich gleich.

6 6 Der auf das Regelarbeitsentgelt gemäß 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz i.d.f. vom 1. Juli 2004 bezogene Bruttoaufstockungsprozentsatz ist so zu bemessen, dass das monatliche Nettoentgelt mindestens 80 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Beschäftigten gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen bisherigen Arbeitsentgelt vor Altersteilzeit beträgt Der Arbeitgeber entrichtet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetzt i.d.f. ab 1. Juli 2004, mindestens in Höhe des Beitrages, der auf 90 Prozent des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 8 Urlaub 1. Für die Zeit der Arbeitsphase besteht Anspruch auf Urlaub und zusätzliches Urlaubsgeld. Für Block zeiten wird das zusätzliche Urlaubsgeld auf Basis des Vollzeitarbeitsentgelts errechnet. Im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase besteht der Anspruch zeitanteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase. In der Freistellungsphase gelten Urlaubsansprüche als durch die bezahlte Freistellung erfüllt. 2. Für Mischformen der Altersteilzeit gem. 3 Ziff. 2 Abs. 3 dieses Tarifvertrages gilt dies entsprechend. 9 Nebentätigkeit Der/die Beschäftigte darf neben seiner Altersteilzeitarbeit keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten und für die er/sie aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält. Bei einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag. Unberücksichtigt bleiben Tätigkeiten, die der/die Beschäftigte schon innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitvereinbarung ständig ausgeübt hat. 10 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht Der/die Beschäftigte in Altersteilzeit hat Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die ihren Vergütungsanspruch oder den Aufstockungsbetrag berühren können, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Er/sie ist verpflichtet, frühestmöglich den Antrag auf eine Rente wegen Alters oder vergleichbarer Leistungen, die zum Erlöschen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisse führen, zu stellen und den Arbeitgeber hierüber zu unterrichten.

7 7 Erfüllt der/die Beschäftigte seine Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht oder gibt er/sie unrichtige oder unvollständige Angaben oder Auskünfte, die den Vergütungsanspruch oder Anspruch auf Aufstockungszahlung berühren können, so hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zurückzuerstatten. Der Arbeitgeber hat den/die Beschäftigte/n in einem Merkblatt auf diese Verpflichtungen hinzuweisen. 11 Sonstige Arbeitsbedingungen Aus Anlaß einer Vereinbarung über ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis dürfen dem/der Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Für Altersteilzeitbeschäftigte gelten im übrigen die Bestimmungen der Tarifverträge für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in ihrer jeweiligen Fassung, soweit sich nicht aus Wesen und der Gestaltung der Altersteilzeit etwas anderes ergibt. Soweit bei tariflichen Ansprüchen nicht bereits die jeweilige vertragliche Arbeitszeit maßgeblich ist, ist - soweit nichts anderes bestimmt ist - das Verhältnis der vertraglichen zur tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit zugrundezulegen. 12 Dauer und Ende des Altersteilzeitverhältnisses 1. Zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten ist eine Vereinbarung nach 41 SGB VI zu treffen, nach der das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt enden soll. Das Altersteil zeitverhältnis endet zu dem zwischen Beschäftigtem/ter und dem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats in dem er/sie das 63. Lebensjahr vollendet hat, bzw. zum frühestmöglichen Reneninritt nach der Altersteilzeit. 2. Es endet ferner in Hinblick auf 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Beschäftigte eine Rente wegen Alters, eine ähnliche Leistung öffentlichrechtlicher Art oder wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherung oder Versorgungseinrichtung in Anspruch nimmt; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Beschäftigten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. 3. Während der Arbeitsphase kann der Arbeitgeber das Altersteilzeitverhältnis nur außerordentlich, ansonsten nur mit Zustimmung des Betriebsrates kündigen. Die Nachteile wegen der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit sind angemessen auszugleichen.

8 8 Es gelten die gesetzlichen und tariflichen Kündigungsschutzbestimmungen, insbesondere der Arbeitsplatzschutz gemäß 11 II 15 des Manteltarifvertrages, ausgenommen 11 II 15 a des Manteltarifvertrages für die Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg. Während der Freistellungsphase darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der/die Beschäftigte von der Arbeit freigestellt ist, nur aus wichtigem Grund gem. 626 BGB kündigen. 13 Langzeiterkrankung Zeiten des Krankengeldbezuges oder anderer Geldleistungen eines Trägers der Sozialversicherung während der Arbeitsphase im Blockzeitmodell hat der/die Arbeitnehmer/in zur Hälfte und zu Beginn der anschließenden Freistellungsphase nachzuarbeiten. Die Freistellungsphase verkürzt sich hierdurch entsprechend. Insgesamt darf die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch nicht überschritten werden. Krankheit in der Freistellungsphase berührt das Altersteilzeitverhältnis und die Ansprüche des/der Beschäftigten auf Leistungen des Arbeitgebers nicht. 14 Ausgleichspflicht 1. Endet das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, vorzeitig, so hat der/die Beschäftigte Anspruch auf Vergütung einer etwaigen Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der Vergütung für die tatsächliche Beschäftigungszeit, die er ohne Eintritt der Altersteilzeit erzielt hätte. 2. Bei Tod des/der Beschäftigten steht dieser Ausgleichsanspruch den Erben zu. Die Auszahlung kann mit befreiender Wirkung gegenüber den Erben an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen erfolgen. 15 Abfindung 1. Der/die Beschäftigte erhält am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung gemäß 9, 10 KSchG in Verbindung mit 3 Nr. 9 EstG. Dies gilt nicht im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Tod des/der Beschäftigten, durch rechtswirksame Kündigung des Arbeitgebers gemäß 12 Ziff. 3 dieses Tarifvertrages oder durch Eigenkündigung des/der Beschäftigten, die nicht vom Arbeitgeber veranlaßt ist. Die Abfindung kann auf etwaige Sozialplanansprüche nach 11, II Ziff. 15 des Manteltarifvertrages angerechnet werden.

9 9 2. Die Abfindung errechnet sich aus einem Betrag, der mit der Zahl der vollen Kalendermonate höchstens mit 48 Kalendermonaten multipliziert wird, die zwischen der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt, an dem der/die Beschäftigte Anspruch auf ungeminderte Altersrente gehabt hätte, spätestens dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, liegen. 3. Der Betrag beträgt 230,08 Euro brutto als Festbetrag pro Monat für vor der Altersteilzeit in Vollzeit Beschäftigte. 4. Der Betrag ist bei Teilzeitarbeit vor der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 6 Abs. 2 AltersteilzeitG zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit zu reduzieren. W 16 Insolvenzsicherung Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. (siehe anliegende Protokollnotiz) 17 Beteiligung des Betriebsrats Die Rechte des Betriebsrats bei im Zusammenhang mit Altersteilzeit stehenden personellen Maßnahmen richten sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. 18 Freiwillige Altersteilzeitvereinbarungen Unabhängig von den Regelungen dieses Tarifvertrages bleibt zugunsten nichtanspruchsberechtigter Arbeitnehmer/innen der freiwillige Abschluß von Altersteilzeitbetriebsvereinbarung möglich. Diese hierauf abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse dürfen die Dauer von 10 Jahren nicht überschreiten. Die materielle Ausgestaltung dieser Altersteilzeitarbeitsverhältnisse richtet sich nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages, ausgenommen die Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung gemäß 15 dieses Tarifvertrages. Eine Anrechnung auf die Quote gemäß 2 Nr. 3 ist nicht zulässig. 19 Inkrafttreten, Kündigung, Laufzeit und Übergangsvorschriften Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag vom Er kann erstmalig mit einer Frist von einem Monat zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. Für Beschäftigte, die bis zur Beendigung dieses Tarifvertrages in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter.

10 10 Besteht eine Betriebsvereinbarung bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages, so sind die Betriebsparteien verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit die neuen Zugangskriterien/die materielle Ausstattung entsprechend den Regelungen dieses Tarifvertrages in die Betriebsvereinbarung integriert werden können. Beiden Parteien steht ein bis zum befristetes Sonderkündigungsrecht mit Monats- Frist zu. Wird nach einer Kündigung keine Anpassung der Betriebsvereinbarung bis vereinbart, gelten die Regelungen dieses Tarifvertrages. Ändern sich während der Laufzeit dieses Tarifvertrages die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetztes oder die Verwaltungsvorschriften der SV-Träger, bzw. Agentur für Arbeit, werden die Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Seite in Verhandlungen über eine Anpassung der tariflichen Bestimmungen treten. Korntal-Münchingen, den Verband der Holz- und Kunststoffverarbeitung e. V., Stuttgart IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart W. Seeger H. Hoffmann, Bezirksleiter J. Bock K. Hasenohr

11 Protokollnotiz zum Tarifvertrag zur Regelung von Vereinbarungen über die Altersteilzeit vom 1. August Vereinbarung von Aufstockungsbeträgen im Falle von Krankengeldbezug nicht entgegensteht. 2. Das Altersteilzeitgesetz i.d.f. ab dem 1. Juli 2004 verlangt eine zwingende Insolvenzsicherung für die Wertguthaben aus der Altersteilzeit, einschließlich des darauf entfallenden Arbeitsgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( 8 a Abs. 1 ATG). Der Hauptverband der Deutschen Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie (HDH) hat mit der Sicherungsmanagement für flexible Arbeitszeitmodelle SiMa GmbH, Berlin eine Rahmenvereinbarung zum Insolvenzschutz für Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit abgeschlossen. Die Tarifvertragsparteien empfehlen im Rahmen dieser Vereinbarung, die dort angebotene Dienstleistung zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Korntal-Münchingen, den Verband der Holz- und Kunststoffverarbeitung e. V., Stuttgart IG Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Stuttgart W. Seeger H. Hoffmann, Bezirksleiter J. Bock K. Hasenohr

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