RECHTLICHE GRUNDLAGEN
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- Mina Linden
- vor 7 Jahren
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1 Begriffsbeschreibungen und rechtliche Grundlagen zum Ablauf des Asylverfahrens Ablauf des Asylverfahrens in Deutschland Das Asylverfahren in Deutschland ist relativ umfangreich und komplex. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt neben den Flyern Ablauf des deutschen Asylverfahrens und Wichtige Informationen für die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (Hilfestellung für Asylsuchende in den Sprachen Deutsch, englisch und Arabisch) weitere detailliertere Informationen auf der Internetseite Migration nach Deutschland Asyl- und Flüchtlingsschutz Asylverfahren zur Verfügung. Eine Auflistung der wichtigsten Schritte ist im diesem Kapitel aufgeführt: Wichtiger Hinweis: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen. Das Gesetz ist am im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist somit ab dem wirksam. Die Internetseiten des Bundesamtes werden in allen relevanten Themenfeldern zeitnah angepasst. Bis dahin können Sie die Gesetzesänderungen hier nachlesen: Kostenloser Bürgerzugang Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 40 vom Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Begriffsbeschreibungen - Abschiebungsverbote - Asylrecht - Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgestattung - Aufenthaltstitel - Aufnahmeverfahren syrischer Flüchtlinge - Ausländer - Duldung - Flüchtlingsschutz - Sichere Herkunftsstaaten - Subsidiärer Schutz
2 Begriffsbeschreibungen (Quelle: BAMF, URL: Migration nach Deutschland Asyl- und Flüchtlingsschutz) Abschiebungsverbote Wenn das Bundesamt zur Erkenntnis kommt, dass weder ein internationaler Schutz ( 3 ff. AsylVfG) noch ein verfassungsrechtlich normiertes Recht auf Asyl nach Art. 16a GG zugesprochen werden kann, können dem Schutzsuchenden dennoch Abschiebungsverbote zur Seite stehen. Im Rahmen der Prüfung nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüft das Bundesamt insbesondere, ob für den Ausländer bei einer Abschiebung in den anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Abschiebungsverbote werden in einem Bescheid festgehalten. Eine Prüfung des 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kommt folglich nur in Betracht, wenn Schutz aufgrund höherrangiger Schutznormen (Flüchtlingsschutz, Asylrecht, subsidiärer Schutz) versagt wurde. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 AufenthG Nach 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote. Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG Ein Abschiebungsverbot gem. 60 Abs. 7 AufenthG ist zu gewähren, wenn dem Ausländer bei Rückkehr in den Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht. Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 AufenthG wird insbesondere (nicht abschließend) geltend gemacht, wenn z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat droht. (Quelle: BAMF, Datum ) Asylrecht Asylrecht hat in Deutschland Verfassungsrang Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.
3 Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben. Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung). Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht. Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist. (Quelle: BAMF, Datum ) Aufenthaltserlaubnis Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen einen Aufenthaltstitel mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt. (Quelle: BAMF, Abruf: ) Aufenthaltsgestattung Das Bundesamt erteilt Asylantragstellenden, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. (Quelle: BAMF, Abruf: )
4 Aufenthaltstitel Für die Einreise und den Aufenthalt brauchen Ausländer grundsätzlich eine Erlaubnis. Diese wird in Form eines Aufenthaltstitels erteilt. Das Zuwanderungsgesetz reduziert die Zahl der Aufenthaltstitel auf zwei: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich befristet erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Aufenthaltstitel, die vor der Einreise von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt werden, heißen Visum. (Quelle: BAMF, Abruf: ) Aufnahmeverfahren syrischer Flüchtlinge Der Bundesinnenminister hat im Benehmen mit seinen Länderkollegen am 12. Juni 2014 entschieden, das bisherige Aufnahmekontingent für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge auf nunmehr Personen zu erweitern. Das Bundesministerium des Innern hat hierzu am 18. Juli 2014 eine Aufnahmeanordnung nach 23 Abs. 2 AufenthG erlassen.
5 Vorwiegend sollen Personen aufgenommen werden, die Verwandte in Deutschland haben. Aus diesem Grund wurde vereinbart, dass wieder der überwiegende Teil der Vorschläge für dieses Kontingent durch die Bundesländer erfolgt. Bereits im Rahmen des bisher zur Verfügung stehenden Kontingents von Personen wurden zum Teil ein Vielfaches an Vorschlägen über das Kontingent hinaus an das Bundesamt übermittelt. Für Personen, die bisher nicht berücksichtigt werden konnten, gilt das nachfolgend beschriebene Verfahren. Für das neue Bundesaufnahmeprogramm haben sich einige Bundesländer entschieden, dass die bereits zuvor an das Bundesamt übersandten Vorschläge weiter bearbeitet werden. In diesem Fall müssen und können keine neuen Anträge gestellt werden. Andere Bundesländer ermöglichen, dass auch neue Vorschläge eingereicht werden können. Ob eine Neuantragstellung in Ihrem Bundesland möglich ist, können Sie über die zuständige Ausländerbehörde bzw. die in Ihrem Bundesland für die Antragsannahme zuständige Stelle erfahren. Eine direkte Antragstellung beim Bundesamt ist in keinem Fall möglich. Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Verfahrensstand nicht direkt an das Bundesamt gestellt werden können. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Ausländerbehörde (ABH), die den Vorschlag an uns übermittelt hat. Zum Zwischenstand zur Bearbeitung der Anträge möchten wir Ihnen nachfolgende Informationen zur Verfügung stellen: Mit den folgenden Bundesländern wurde vereinbart, dass die Bearbeitung der übersandten Vorschläge nach Antragseingang erfolgt, da aus diesen Bundesländern Aufnahmevorschläge für deutlich mehr Personen an das BAMF gesandt wurden, als aktuell Plätze zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen zur Verfügung stehen. Derzeit können aus den unten genannten Bundesländern Anträge in die Bearbeitung einbezogen werden, die bis zum jeweils angegeben Datum beim BAMF eingetroffen sind (für alle Aufnahmeanordnungen): Baden Württemberg einschließlich 04. Februar 2014 Freistaat Bayern einschließlich 13. Februar 2014, teilweise 14. Februar 2014 Freistaat Sachsen einschließlich 13. Februar 2014 Rheinland-Pfalz einschließlich 29. Januar 2014 Hinweis: Diese Daten beziehen sich auf den Eingang des Antrags beim BAMF. Maßgeblich ist nicht der Tag, an dem der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht wurde. Bitte beachten Sie: Der Eingang eines Antrags vor dem Stichtag führt nicht automatisch zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen. Das BAMF muss die Anträge zunächst darauf prüfen, ob die Voraussetzungen der dritten Aufnahmeanordnung erfüllt sind. Daran schließt sich das Visumsverfahren bei den deutschen Auslandsvertretungen an, das erfolgreich durchlaufen werden muss. Die übrigen Bundesländer übersenden die Vorschläge bereits priorisiert oder nur geringfügig über dem zur Verfügung stehenden Kontingent. Ob aus diesen Bundesländern eine Weiterleitung des Vorschlags an das BAMF erfolgt ist, kann über die zuständige Ausländerbehörde erfragt werden. Anfragen zum Bearbeitungsstand übersandter Anträge können durch die Ausländerbehörde an das BAMF gestellt werden.
6 Die Informationen wird das BAMF dann der Ausländerbehörde zur Verfügung stellen. Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie in dem als Download in der rechten Spalte angebotenen Merkblatt. (Quelle: BAMF, Datum ) Ausländer Ausländer ist jeder, der im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116, Absatz 1) kein Deutscher ist. Duldung Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, bei denen aber die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird. Flüchtlingsschutz Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Nach 3 Abs. 1 AsylVfG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder
7 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Ausgehen kann diese Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung), unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt. Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. (Quelle: BAMF, Datum ) Sichere Herkunftsstaaten Schnelle Bearbeitung der Anträge aus Serbien, der EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina Am 6. November 2014 trat in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft. Die Staaten Serbien, die EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina gelten nun als so genannte sichere Herkunftsstaaten. Die Anträge von Antragstellern aus diesen Ländern können schneller bearbeitet werden. Personen, deren Anträge abgelehnt wurden, können innerhalb von vier Wochen ab der Antragstellung in ihre Herkunftsländer rückgeführt werden.
8 Was bedeutet die neue Regelung? Mit dem neuen Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten geht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Regelfall davon aus, dass in diesen Staaten keine Gefahr der asylrelevanten Verfolgung für den Antragsteller droht. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, dessen Asylantrag wird regelmäßig als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Warum gerade diese drei Staaten? Aus Serbien, der EJR Mazedonien sowie Bosnien und Herzegowina kommen derzeit besonders viele Asylbewerber nach Deutschland, bei denen keine für eine Schutzgewährung relevanten Gründe vorliegen. Viele Asylbewerber kommen nach Deutschland, weil es ihnen zu Hause schlecht geht. Warum bekommen sie keinen Schutz? Armut zählt nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu den asylrelevanten Gründen. Nur wer verfolgt ist oder zum Beispiel aufgrund eines Bürgerkrieges nicht in die Heimat zurückkehren kann, bekommt Schutz. Was ändert sich durch das neue Gesetz? Durch das neue Gesetz werden Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten schneller bearbeitet. Das Asylverfahren beim BAMF wird nach wenigen Tagen beendet sein. Beim BAMF ist eine extra eingerichtete Gruppe von Mitarbeitern nur für Asylantragsteller aus den sicheren Herkunftsstaaten zuständig. Dadurch wird sich das Verfahren zusätzlich beschleunigen. Durch das neue Gesetz werden auch die Anträge bei Gericht gegen die ablehnenden Entscheidungen des BAMF schneller bearbeitet und in der Regel abgelehnt. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags wird auch die Abschiebung viel früher stattfinden, sofern der Antragsteller nicht freiwillig ausreist. Findet keine Einzelprüfung statt? Jeder Antrag wird vom BAMF nach wie vor einzeln geprüft. Jeder Asylbewerber kann im Einzelfall darlegen, dass er abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat doch mit Verfolgung rechnen muss. Werden dadurch weniger Asylantragsteller eine Anerkennung bekommen? Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Zahl der positiven Entscheidungen. Diese ist allerdings unabhängig von dem Gesetz sehr gering. Nur 0,3% der Antragsteller aus Serbien, der EJR Mazedonien und Bosnien und Herzegowina haben im Jahr 2014 (Januar-Oktober) keine ablehnenden Entscheidungen in ihren Asylverfahren bekommen. Wie schnell kann es zu einer Abschiebung kommen? Durch das neue Gesetz wird sichergestellt, dass ein aussichtsloser Asylantrag nicht mehr zu einem längeren Aufenthalt in Deutschland führen wird. Das gesamte Verfahren wird innerhalb weniger Tage abgeschlossen, so dass eine Abschiebung in weniger als einem Monat ab der Asylantragstellung erfolgen kann. (Quelle: BAMF, Datum )
9 Subsidiärer Schutz Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (Quelle: BAMF, Datum ) Das Asylverfahren in Deutschland Verteilung der Asylbewerber Ein Asylsuchender wird einer bestimmten Ersthilfe-Einrichtung zugeordnet. Diese "Verteilung" stützt sich auf mehrere Kriterien und wird mit Hilfe des Systems "EASY" ermittelt. (Datum: ) Antragstellung Wer Asyl beantragen will, wendet sich an eine Erstaufnahmeeinrichtung. Dort werden die Personendaten erfasst. Der Bewerber erhält eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung. (Datum: ) Anhörung und Entscheidung In einer Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. (Datum: ) Die Entscheider Asylanträge zu prüfen, ist beim Bundesamt Aufgabe der Entscheider. Um diesen Auftrag zu erfüllen, der im Grundgesetz verankert ist, müssen die Entscheider bestimmte Voraussetzungen erfüllen. (Datum: ) Klageverfahren Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. (Datum: ) Besondere Verfahren Besonderheiten im Verfahren gibt es bei der Einreise über sichere Drittstaaten und beim sog. Flughafenverfahren. (Datum: )
10 Für Flüchtlinge aus Syrien und dem Irak kommt ein beschleunigtes Asylverfahren in Frage. (Datum: ) Dublin-Verfahren Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. (Datum: ) Widerrufsverfahren Das Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, seine Entscheidungen zur Anerkennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft spätestens nach drei Jahren zu überprüfen. (Datum: ) Rechtsfolgen der Entscheidung Asylberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Für eine anschließende, unbefristete Aufenthaltserlaubnis dürfen keine Voraussetzungen zu einem Widerruf oder einer Rücknahme vorliegen. (Datum: ) Einreise- und Aufenthaltsverbote Für Maßnahmen bei Einreise- und Aufenthaltsverboten sind grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig. Das Bundesamt hat hierbei die Aufgabe Einreise- und Aufenthaltsverbote für abgelehnte Asylsuchende zu befristen. (Datum: ) Steuerung des Asylverfahrens Um Asylverfahren einheitlich durchzuführen, ist eine fortlaufende Steuerung erforderlich. Sie soll sicherstellen, dass die Entscheidungspraxis in allen Außenstellen des Bundesamtes einheitlich ausfällt. (Datum: ) Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung erfolgt ganzheitlich, denn es gilt hierbei das gesamte Asylverfahren - von der Antragstellung bis zur Zustellung des Bescheides - zu untersuchen. (Datum: ) Abschiebungsverbot ja oder nein? An vielen Entscheidungen, die die Ausländerbehörden treffen müssen, ist das Bundesamt beteiligt: Es wird um Stellungnahme gebeten, wenn es darum geht, ob ein Ausländer in seinen Heimatstaat abgeschoben werden darf das heißt, ob ein so genanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt. (Datum: ) Beteiligte Behörden Bei Asylverfahren arbeitet das Bundesamt zusammen mit den Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern sowie mit dem UNHCR. (Datum: ) Asylbewerberleistungsgesetz Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. (Datum: )
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