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1 2. Teil : Anfechtungsklage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Lise ist einzige Geschäftsführerin der L-Chemiehandel-GmbH. Die L-Chemiehandel- GmbH erhielt am völlig ohne Vorwarnung die Gewerbeuntersagung nach 35 GewO. Gegen den Widerspruchsbescheid der Behörde vom (Postausgangsdatum) möchte Lise nun wenige Tage nach Erhalt des Schriftstücks klagen. Immerhin haben Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde ihr bisher nicht gesagt, warum sie nicht mehr mit Chemikalien handeln darf (nur dass). Gründe dafür fallen Lise auch gar nicht ein. Sie zahlt ihre Steuern, gut sie hängt mit der Gewerbesteuer, aber nur eine Woche und nur wegen der Schließung. Sie zahlt auch die Altschulden bei der SV für ihre Angestellten entsprechend der Ratenvereinbarung. Leider hat sie diese Vorstrafe wegen des Verkehrsunfalls. Liegt da das Problem? Wieso schreibt die Widerspruchsbehörde eigentlich, dass gegen den Widerspruchsbescheid kein Rechtsmittel zulässig ist? Kann Sie gar nicht klagen? Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig ist, müsste (Aufzählung der anzusprechenden Punkte) I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung (aus Spezialgesetz) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Subordinationstheorie) nichtverfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) abdrängende Sonderzuweisung (Art. 14 II S. 4 GG) unproblematisch / problematisch Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Die Klage gegen die Gewerbeuntersagung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die auch keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Der zu prüfende Anspruch müsste gemäß 40 I S. 1 VwGO ein öffentlich-rechtlicher sein, da keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Nach der Subordinationstheorie / Interessentheorie / modifizierten Subjektstheorie.

2 II. statthafte Klageart 42 I Alt. 1 VwGO Klagebegehren entscheidet 42 I 1. Alt. VwGO Aufhebung Verwaltungsakts (VA weg alles i.o.) Anfechtungsklage Vorliegen eines Verwaltungsakts prüfen Erscheinung: schriftlich, Briefkopf, Stempel Bescheid, Befehl, Verfügung, Anordnung Anweisungen mit Androhungen / Fristen Rechtsmittel / Rechtsbehelfe genannt Inhalt: VA-Definition: in 35 VwVfG hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf Gebiet öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet Die statthafte Klageart folgt dem Klagebegehren. Die Anfechtungsklage ist statthaft, sofern die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erstrebt wird. Die L- Chemiehandel-GmbH will mit Chemikalien handeln. Dazu muss sie die Gewerbeuntersagung beseitigen. Fraglich ist, ob die ein Verwaltungsakt ist. Gemäß 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hier regelt die Gewerbeaufsicht (Behörde) per hoheitlicher Maßnahme (Untersagung) den Einzelfall (L-Chemikalienhandel-GmbH) auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts (Gewerberecht) und zielt auf unmittelbare Außenwirkung (Gewerbeverbot). Ein Verwaltungsakt liegt vor. Die Anfechtungsklage ist statthaft. III. Klagebefugnis 42 II VwGO 42 II VwGO Verwaltungsakt verletzt Kläger in seinen Rechten Möglichkeit reicht (fehlt offenkundig / keine Klagebefugnis)

3 R Rechtsverletzung (Grundrechte/einfaches Gesetz Art 12 GG/ 1 GewO) Möglichkeit reicht (fehlt offenkundig: keine Klagebefugnis) selbst: keine Popularklage, Prozessstandschaft, VA-Adressat (= selbst) gegenwärtig: VA muss schon / noch Bestand haben und Wirkung entfalten unmittelbar: Wirkung ohne weiteren Vollzugsakt Für die Klägerin L-Chemiehandel-GmbH als Adressatin der Gewerbeuntersagung erscheint zumindest eine Verletzung der Rechte aus Art. 12 I GG und aus 1, 35 I GewO gegenwärtig, da das Verbot jetzt gilt, und unmittelbar, da kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist, möglich. Damit liegt Klagebefugnis vor. IV. Vorverfahren 68 I S. 1 VwGO Grundsatz: Vorverfahren zu Recht- / Zweckmäßigkeit (Widerspruchsverfahren) Ausnahme: 68 I S. 2 VwGO durch Gesetz Bescheid einer obersten B- oder L-Behörde SächsVwOrgG (Ausnahme: durch Gesetz vorgeschrieben) Abhilfe-B/Widerspruchs-B hat erstmalige Beschwer Das gemäß 68 I VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. V. Beteiligten-/Prozeßfähigkeit 61, 62 VwGO Beteiligtenfähig.: natürliche / juristische Personen, Vereinigungen soweit ihnen Recht zustehen kann, ev. Behörden (richtet sich nach LandesR) Prozeßfähigk.: (teilweise auch beschränkte) Geschäftsfähigkeit Vereinigungen/Behörden durch Vertreter/Vorstand Die L-Chemiehandel-GmbH und der Rechtsträger der Ausgangsbehörde sind gemäß 61Nr. 1 VwGO als juristische Person beteiligtenfähig. Geschäftsführerin Lise ist nach 62 I Nr. 1 VwGO prozeßfähig und handelt für die GmbH nach 62 III

4 VwGO i.v.m. GmbHG. VI. Form 81 I, 82 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mindestinhalt des 82 VwGO (wer will was von wem woraus) + Sollinhalt Die Klage ist gemäß 81 I VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und dem gem. 82 I VwGO erforderlichen Mindestinhalt einzureichen. VII. Klagefrist 74 I, II VwGO 1 Monat nach Zustellung Widerspruchsbescheid / Bekanntgabe Verwaltungsakt 57 II VwGO, 222 ZPO; 187 ff BGB Ereignisfrist- Fristberechnung lesen/üben! Zustellung: Bund 73 III S. 1, 56 II VwGO, VwZG Land Sachsen eigene VwZG verweist auf VwZG-Bund (lesen!) Fraglich ist, ob mit der Erhebung der Klage am die 1 monatige Klagefrist des 74 I VwGO eingehalten werden kann. Immerhin wurde das zugegangene Schriftstück am zur Post gegeben. Für den Fristbeginn ist aber der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids entscheidend. Gemäß der drei-tagesfiktion des 4 II S. 2 VwZG wird bei Zustellung durch die Post mittels Einschreibens die Zustellung für den dritten Tag nach Postaufgabe angenommen. Es sei denn ( 4 II S. 3 VwZG) der Zugang erfolgte nicht oder später. Hier ist bereits unklar, ob eine Zustellung per Einschreiben erfolgte. Jedenfalls ging das Schriftstück erst wenige Tage vor dem zu. Gemäß 8 VwZG erfolgt (erst) mit diesem Zugang Heilung eventueller Zustellungsmängel. Der Fristbeginn bleibt unklar. Verfristung muss also nicht angenommen werden.

5 Problem: 58 I VwGO Rechtsbehelfsbelehrung 58 I VwGO Inhalt (Art RB, Behörde/Gericht, Sitz, Frist) 58 II VwGO unrichtig / fehlend Folge 1 Jahr Frist Zudem könnte die Frist zur Rechtsmitteleinlegung in diesem Fall ein Jahr betragen. Gemäß 58 II S. 1 VwGO gilt die Jahresfrist, wenn die Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist oder fehlt. Hier ist ein Rechtsmittel (Anfechtungsklage) möglich. Die Behörde erklärte, dass kein Rechtsmittel möglich sei. Die Rechtsmittelbelehrung war also zumindest falsch. Es gilt daher zumindest die Jahresfrist. Allerdings ist hier sogar die zweite Variante von 58 II S. 1 VwGO nämlich eine falsche schriftliche Belehrung, dass kein Rechtsbehelf gegeben sei, erfüllt. Somit erfolgt keine Beschränkung auf die Jahresfrist. Die Klage ist nicht verfristet. VIII. Sachliche / örtliche Zuständigkeit 45, 52 ff. VwGO nur prüfen, falls danach gefragt wird oder bereits Klage erhoben ist sachliche: 45 VwGO 1. Rechtszug Verwaltungsgericht 46 N. 1, 2 f. VwGO Berufung/Beschwerde OVG Normenkontrolle OVG örtliche: 52 Nr. 1 VwGO Ort des Vermögens / Rechtsverhältnisses 52 Nr. 3 VwGO Ort des Erlasses des VA / WB IX. Rechtsschutzbedürfnis stets benötigt (fehlt: falls einfacherer/schnellerer/billigerer Rechtsschutz mgl. ist) Ein effizienterer Weg seine Interessen zu wahren ist für den Kläger nicht ersichtlich, Rechtsschutzbedürfnis liegt daher vor. Damit ist die Klage zulässig. B. Begründetheit

6 Die Klage müsste auch begründet sein. Dafür müsste gem. 113 I VwGO der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt sein. I. Passivlegitimation 78 I S. 1, 2 VwGO Klagegegner: B / L / Körperschaft zu der Erlassbehörde gehört (Ausgangsbescheidbehörde trotz Widerspruchsbescheid) Rechtsträgergrundsatz Zudem müsste die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein. Das ist gemäß 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der Ausgangsbehörde. Allerdings genügt die Bezeichnung der Ausgangsbehörde. II. Ermächtigungsgrundlage benennen, i.d.r. im Bescheid explizit genannt Die Ausgangsbehörde könnte aufgrund 35 I S. 1 GewO ermächtigt gewesen sein. III. Formelle Rechtmäßigkeit Der Verwaltungsakt könnte formell rechtswidrig sein. 1. Zuständigkeit Ausgangsbehörde für Ausgangsbescheid sachlich / örtlich 2. Verfahren 28 I VwVfG Anhörung 3. Form 39 I VwVfG Begründung Fehlerfolge: 44 I VwVfG Nichtigkeit (Stirnbandtheorie) bzw. 44 II Nr. 3? falls nicht nichtig 45 VwVfG ev. Fehler-Heilung möglich? falls keine Heilung 46 VwVfG Fehler ev. unbeachtlich Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörde bestehen keine Bedenken. Es liegt ein Verfahrensfehler nach 28 I VwVfG vor, da die Gewerbeuntersagung völlig ohne Vorwarnung also ohne Anhörung erging und Ausnahmen ( 28 II VwVfG) von der Anhörungspflicht nicht ersichtlich sind. Fraglich ist, ob das zur Aufhebung des VA führen muss. Eine Nichtigkeit der

7 Untersagung kommt nach 44 I, II VwGO nicht in Betracht. Es könnte Heilung eingetreten sein. Dafür müsste gem. 45 I Nr. 3, II VwGO die Anhörung (Möglichkeit zum Vortrag zu entscheidungserheblichen Tatsachen) nachgeholt sein. Im Widerspruch konnte die L-Chemiehandels-GmbH Argumente vortragen. Heilung scheint also eingetreten. Solange der L-Chemiehandels-GmbH die Untersagungsgründe unbekannt sind, ist ein geeigneter Vortrag eigener Argumente nicht möglich. Das spricht gegen eine Heilung. Eine Heilung bleibt aber weiter (im Prozess) möglich. Da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die Untersagung in den schriftlichen Bescheiden nicht begründeten, und keine Ausnahme von der Begründungspflicht i.s. 39 II VwVfG vorliegt, liegt auch ein Verstoß gegen 39 I VwVfG und damit ein Formfehler vor. Auch dieser führt nicht zur Nichtigkeit nach 44 I, II VwVfG. Eine Heilung nach 45 I Nr. 2, II VwVfG kann noch erfolgen (im Prozess). Der Verwaltungsakt ist derzeit formell rechtswidrig. Sofern Verfahrens- und Formfehler nicht mehr geheilt werden, entfällt die Aufhebbarkeit der Untersagung nur, wenn die Fehler offenkundig nicht entscheidungserheblich waren. IV. Materielle Rechtmäßigkeit Der Verwaltungsakt müsste materiell rechtswidrig sein. Das ist er, so er sich nicht im Rahmen der Ermächtigung hält. 1. Tatbestand Sie prüfen, ob der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist. Dabei belegen Sie jedes der im Paragraphen genannten Tatbestandsmerkmale mit der Formulierung des Sachverhalts, die dem Tatbestandsmerkmal entspricht. Einige Tatbestandsmerkamale werden Sie auslegen müssen. Bei problematischen Punkten nutzen Sie den Gutachtenstil: Obersatz Gemäß 1 GewO müsste ein Gewerbe vorliegen. Definition Gewerbe ist jede selbständige Tätigkeit, die Tatbestandsabgleich L-Chemiehandles-GmbH handelt selbständig Feststellung Die untersagte Tätigkeit,Chemikalienhandel,ist Gewerbe.

8 Der Tatbestand des 35 I VwVfG müsste erfüllt sein. Dazu müsste zunächst ein Gewerbe, also eine selbstständige, planmäßige, auf hinreichende Dauer und Gewinnerzielung angelegte, erlaubte Tätigkeit, die kein freier Beruf, keine Urproduktion, keine Verwaltung eigenen Vermögens ist, vorliegen. Die L-Chemiehandel-GmbH ist selbstständig. Von Planmäßigkeit der Handelstätigkeit ist mangels anderer Indizien ebenso auszugehen wie von hinreichender Dauer und Gewinnerzielungsabsicht. Chemiehandel ist natürlich erlaubt. Es geht um ein Gewerbe. Für dieses Gewerbe müsste die L-Chemiehandel-GmbH bzw. eine mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe sein. D.h. diese Person bietet nicht Gewähr für die Erfüllung aller gesetzlichen Pflichten, die aus dem Gewerbe folgen. Lise leitet den Betrieb. Der Verzug der Gewerbesteuerzahlung (eine das Gewerbe betreffende Pflicht) kann eine Unzuverlässigkeit begründen, aber nicht bei einem Verzug von einer Woche und nicht wenn der Verzug erst aufgrund der Untersagung eintrat. Eine alte Schuld bei der SV der Angestellten betrifft zwar eine gewerbliche Pflicht. Allerdings liegt bei planmäßiger Tilgung (Ratenzahlung) keine Unzuverlässigkeit vor. Für die Vorstrafe wegen eines Verkehrsunfalls ist schon kein Bezug zum Gewerbe ersichtlich. Lise ist nicht unzuverlässig. Daher erübrigt sich die Frage, ob die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. 2. Rechtsfolge Wenn Sie den Tatbestand festgestellt haben prüfen Sie die Rechtsfolge. Sofern nur eine Rechtsfolge möglich ist, müssen Sie dies erklären. Da der Tatbestand des 35 I GewO nicht erfüllt ist, kommt eine Untersagung nach dieser Norm nicht in Betracht. Die Untersagung ist also auch materiell rechtswidrig. V. Rechtsverletzung

9 Kläger ist durch rechtswidrigen VA verletzt entweder in einfachgesetzlichen Rechten oder mind. Art 2 I GG, daher nur kurz feststellen Die L-Chemiehandel-GmbH ist durch die formell und materiell rechtswidrige Gewerbeuntersagung in ihren Rechten nach 1 GewO und 35 I GewO verletzt. Da die Klage also zulässig und begründet ist, hat sie Aussicht auf Erfolg. Hausaufgabe: Sie haben die Möglichkeit, die Hausaufgabe bis zum Mittwoch an Antje.Hause@rewi.tu-freiberg.de zu senden. Ich bringe Ihnen diese dann korrigiert zur Übung mit. B. Auwütig hat wenig Freude an seinem schönen, neuen Chalet in bester Lage. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde des sächsischen Landkreises M. forderte ihn direkt nach Fertigstellung zum Abriss dieser baulichen Anlage wegen 79 BauO (Sachen) auf. Natürlich widersprach er unverzüglich. Seit dem hat er den Widerspruchsbescheid (einfacher Brief). Leider bleibt es beim Abriss. Die Ausgangsbescheids hatte nicht einmal erklärt, warum er abreißen soll. Die Widerspruchsbehörde schreibt so Unfug von Naturschutzgebiet und rechtlichem Verbot dort bauliche Anlagen zu errichten so wegen Naturschutzgesetz und Baugesetzbuch. Es kann ja sein, dass er beim Bau streng geschützte Tiere geplättet hat und durch den Verbleib des Gebäudes weitere Exemplare der außergewöhnlich seltenen und schutzbedürftigen Art ausgelöscht werden, aber das sind doch nur Tiere. Er hat heute ( ) Klage beim Verwaltungsgericht Halle/Saale eingelegt. Die Möglichkeit hatte die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid so erklärt. Weil er nach der langen Autofahrt so Probleme mit der Schreibhand hatte, hat er das der netten Beamtin in der Geschäftsstelle diktiert. Hat eine Klage von B. Auwütig Aussicht auf Erfolg? 79 Bau (Sachsen) Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige

10 Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

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