PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 9 reformatio in peius

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht. Fall 9 reformatio in peius"

Transkript

1 Mattias Wendel, Maîtr. en droit (Paris I) Juristische Fakultät Walter-Hallstein-Institut PÜ Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht SoSe 2009, Donnerstag Uhr, Unter den Linden 6, Raum BE 229. Fall 9 reformatio in peius DT/FM/RK/MW K ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft. Er lebt und arbeitet bereits seit vier Jahren in S als Kellner in einem Restaurant. Seit einiger Zeit ist er Mitglied in einer kurdischen Vereinigung und hat mehrfach zu gewalttätigen Aktionen gegen türkische, kurdenfeindliche Gruppen in S aufgerufen. Er wurde im Strafbefehlsverfahren zweifach zur Zahlung einer Geldstrafe wegen Körperverletzung verurteilt. Als es erneut zu einer Gewaltaktion gegen eine türkische Einrichtung in S kommt, an der K beteiligt war, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde A nach Anhörung durch schriftlichen Bescheid vom mit Wirkung zum für die Dauer von drei Jahren aus. Auf den sofort eingelegten Widerspruch des K ergeht am durch die übergeordnete Behörde B ein Bescheid mit folgendem Tenor: 1. Ihr Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Zugleich verkürze ich das Inkrafttreten der Ausweisung auf den Außerdem untersage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung jegliche politische Betätigung in der Bundesrepublik. 4. (Rechtsbehelfsbelehrung) Daraufhin erhebt K am Klage auf Aufhebung der getroffenen Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht. Wie wird dieses entscheiden? Bearbeitervermerk: Es ist von einem mehrstufigen Verwaltungsaufbau mit A als Unterbehörde und B als Mittelbehörde sowie einer uneingeschränkten Anwendbarkeit der des AufhG auf K auszugehen.

2 Seite: 2 47 AufenthG 1 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie 1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 53 AufenthG Zwingende Ausweisung 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsoder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, 54 AufenthG Ausweisung im Regelfall Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn 1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, 55 AufenthG Ermessensausweisung (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist, 1 AufenthG zuletzt geändert am

3 Seite: 3 Fall 9 Lösungshinweise Ausgangsfall Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Keine aufdrängende oder abdrängende Sonderzuweisung für ausländerrechtliche Streitigkeiten. 40 I VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art. Hier jedenfalls Auftreten des Staates gegenüber einem Bürger aufgrund des AufenthG (+) II. Klageart In Betracht kommt eine Anfechtungsklage nach 42 I Alt. 1 VwGO. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird. Der Ausweisungsbescheid der Ausländerbehörde und der Widerspruchsbescheid der übergeordneten Behörde B sind Verwaltungsakte im Sinne des 35 VwVfG. Fraglich ist hier jedoch, welcher der richtige Klagegegenstand ist. Hier begehrt der Kläger zum einen die Aufhebung der Ausweisung und zum anderen die Aufhebung deren früheren Inkrafttretens und des politischen Betätigungsverbots. Er wendet sich somit sowohl gegen den ursprünglichen VA als auch gegen den Widerspruchsbescheid. Nach 79 I Nr. 1 VwGO ist somit Gegenstand der Anfechtungsklage... der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass Ursprungs-VA und Widerspruchsbescheid nicht etwa zwei getrennte VAs sind, sondern als gestufte Rechtsetzung einen einheitlichen VA bilden. Vgl. insoweit etwa OVG Bautzen, NVwZ-RR 2002, 410: Wird ein Widerspruchsverfahren ( 68 ff. VwGO) mit einem Widerspruchsbescheid beendet, ist Gegenstand der Anfechtungsklage gem. 79 I Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bilden danach eine prozessuale Einheit, wobei der Widerspruchsbescheid als letztes Wort der Verwaltung (so die prägnante Formulierung bei Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., 79 Rdnr. 5) dem Bescheid in Tenor und Begründung seine maßgebliche Gestalt gibt. Anmerkung: Nach 79 II VwGO kann die Klage auch allein, dh ohne gleichzeitige Anfechtung auch des AusgangsVA, gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet werden, wenn dieser ein zusätzliche selbständige Beschwer enthält, d.h. den Kläger zusätzlich in formellen oder materiellen Rechten beeinträchtigt (reformatio in peius). Eine erstmalige Beschwer im Sinne des 79 I Nr. 2 VwGO liegt dagegen bei allen VAen mit Drittwirkung vor, wenn ein ursprünglich den Dritten begünstigender VA durch den Widerspruchsbescheid zu dessen Nachteil abgeändert wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 79 Rn. 7, 11) III. Besondere Zulässigkeits- / Sachurteilsvoraussetzungen 1. Klagebefugnis; 42 II VwGO Hier geht es um die Abwehr belastender Maßnahmen. Nach der Möglichkeitstheorie ist K somit wegen des umfassenden Schutzumfangs der Grundrechte klagebefugt. Konkret kommt eine Verletzung des Art. 5 I GG bzgl. des politischen Betätigungsverbots und des Art. 2 I GG bzgl. der Ausweisung (nicht Art. 11 GG, da Deutschengrundrecht ) in Betracht.

4 Seite: 4 2. Vorverfahren Das Vorverfahren wurde in Übereinstimmung mit 68 ff. VwGO durchgeführt. Anmerkung: Nach 68 I Nr. 2 VwGO ist im Fall einer erstmaligen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid die Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens entbehrlich. 68 I Nr. 2 VwGO meint hier jedenfalls in analoger Anwendung sowohl die Fälle, in denen der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer eines Dritten enthält, als auch Fälle, in denen der Widerspruchsbescheid erstmalig den Widerspruchsführer beschwert. Im letzteren Fall ist als erstmalige Beschwer unter Berücksichtigung des 79 II VwGO jede zusätzliche selbständige Beschwer zu sehen (Kopp/Schenke, VwGO, 68 Rn. 20) 3. Frist Die Monatsfrist des 74 I VwGO wurde eingehalten. IV. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen Gegeben. Insbesondere ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des VG Berlin gegeben. K ist als natürliche Person und Kläger Beteiligter nach 61 Nr. 1, 63 Nr. 1 VwGO. Nach 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Verwaltungsträger zu richten, dem die Behörde des ursprünglichen VAs zuzurechnen ist: hier der Verwaltungsträger, zu dem A gehört. Anmerkung: In Berlin gehören sowohl die Bezirke als auch die Senatsverwaltung zum Verwaltungsträger Land Berlin. Die Klage ist somit immer gegen das Land Berlin zu richten. In Flächenstaat ist dagegen regelmäßig die Gemeinde oder der Landkreis untere Verwaltungsebene, während der Widerspruchsbescheid regelmäßig von der nächst höheren Ebene des Regierungspräsidiums oder des Landes entschieden wird. Wenn der Widerspruchsbescheid isoliert angefochten wird, ist er somit gegen den Verwaltungsträger der Oberbehörde zu richten, vgl. 78 II VwGO. In allen Fällen reicht nach 78 I Nr.1, 2. Hs. VwGO die Bezeichnung der Behörde. V. Ergebnis Die Klage ist zulässig. B. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, vgl. 113 I 1 VwGO. I. Ausweisung Anmerkung: ein durchgehend getrennter Aufbau von Ausgangs-VA und Verböserung ist ohne Weiteres möglich, vgl. etwa Schmidt, VerwPR, 12. Aufl Ermächtigungsgrundlage 53, 54 AufenthG kommen als Ermächtigungsgrundlagen nicht in Frage, da die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung oder eine Regelausweisung ersichtlich nicht gegeben sind. In Betracht kommt hier vielmehr 55 I AufenthG mit 55 II Nr. 2 AufenthG. (Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist nicht ersichtlich, auch nicht gegen die jüngst angenommenen EG-Richtlinien über Mindeststandards zum Flüchtlingsstatus.) Zur EGL der Verböserung, siehe unten 2. Formelle Rechtmäßigkeit

5 Seite: 5 a) Zuständigkeit aa) ursprüngliche Ausweisung Laut Sachverhalt war die Ausgangsbehörde A zuständig. bb) zeitliche Ausdehnung der Ausweisung Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt sich aus 73 I Nr. 1 VwGO. Laut Sachverhalt handelte die übergeordnete Behörde, die somit zuständig war. Anmerkung: Die heute herrschende Auffassung folgt dem BVerwG und sieht bei Verschiedenheit von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde die Widerspruchsbehörde dann zur Verböserung durch den Widerspruchsbescheid in der Sache zuständig, wenn sie gleichzeitig Fachaufsichtsbehörde der Ausgangsbehörde ist. (zb VGH Mannheim, NVwZ-RR 2002,4; a.a. Kopp/Schenke, VwGO, 68 Rn. 10 b). b) Verfahren aa) ursprüngliche Ausweisung K wurde bzgl. des Ausgangs-VAs laut Sachverhalt nach 28 VwVfG angehört. bb) zeitliche Ausdehnung der Ausweisung Fraglich ist, ob er wegen 71 VwGO auch vor Erlass der Verböserung hätte angehört werden müssen. Entbehrlichkeit? Eine erneute Anhörung könnte hier jedoch entbehrlich gewesen sein, vgl. - OVG Koblenz, NVwZ 1992, 386: Auch ein Verstoß gegen 28 VwVfG ist bei dem Erlass des Widerspruchsbescheides nicht begangen worden. Wird ein Ausgangsbescheid - wie hier - im Widerspruchsverfahren verbösert, so ist eine vorherige Anhörung, wie sie beispielsweise 367 II 2 AO 1977 für das abgabenrechtliche Einspruchsverfahren und 71 VwGO für die erstmalige Beschwer eines Dritten vorsieht, nach 28 VwVfG nur geboten, wenn neue Tatsachen vorliegen. Erforderlichkeit, aber Nachholbarkeit: so BVerwG NVwZ 1999, 1218 (1219): Die fehlende Anhörung stellt danach stets ein wesentlichen Verfahrensfehler dar, da 71 VwGO nicht nur für Fälle der Beschwer eines Dritten, sondern auch für die reformatio in peius gilt (Überlegung ähnlich wie bei 68 I 2 VwGO); die fehlende Anhörung kann indessen nach 45 I, II VwVfG bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. c) Form 77 I 1 AufenthG erfordert als spezialgesetzliche Vorgabe, die dem VwVfG vorgeht, die Schriftform, die hier eingehalten wurde. 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) ursprüngliche Ausweisung aa) Tatbestand Die nach 55 I AufenthG erforderliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist hier gegeben, vor allem auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelfallnormierung in 55 II Nr. 2 AufenthG. bb) Rechtsfolge

6 Seite: 6 Die Ausländerbehörde besitzt nach 55 I, II AufenthG Ermessen ( kann (insbesondere) ). Ermessensfehler hinsichtlich des Ausgangsbescheids, insbesondere eine Ermessensüberschreitung durch Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sind nicht ersichtlich. b) zeitliche Ausdehnung der Ausweisung Hinsichtlich des Widerspruchsbescheids könnte jedoch im Hinblick auf Art. 19 IV GG ein Ermessensfehler vorliegen, weil die Widerspruchsbehörde aufgrund eines Widerspruchs des K die Ausweisung zeitlich vorzog. aa) (Generelle) Zulässigkeit der reformatio in peius (r.i.p.) Dies wirft die Frage auf, ob es ein Verbot der sog. reformatio in peius im Widerspruchsverfahren gibt. Das Verbot der reformatio in peius ist etwa im Strafprozess anerkannt: Soweit der Angeklagte, nicht aber die Staatsanwaltschaft, Berufung oder Revision einlegt, kann er im Ergebnis nicht schlechter gestellt werden, als im angefochtenen Urteil. Aus Art. 19 IV GG folgt der Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes, der ausgehöhlt würde, wenn das Einlegen eines Rechtsmittels zu einer Schlechterstellung führte. Fraglich ist, ob dieser Gedanke auch für das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren gilt, das gerade kein gerichtliches Rechtschutzverfahren ist, sondern diesem vorgeschaltet ist? Argumente: contra Verböserungsmöglichkeit - spricht Rechtsschutzfunktion des Widerspruchsverfahrens, da dieses notwendige Vorstufe für den gerichtlichen Rechtsschutz ist. Jedoch ist die Effizienz des Rechtsschutz entgegen Art. 19 IV GG gefährdet, wenn der Bürger bei Einlegung eines Rechtsbehelfs mit einer Verböserung zu rechnen hat. - Dispositionsmaxime und Bindung des Gerichts an die Anträge ( 88, 129 VwGO) sprechen zudem gegen r.i.p. pro Verböserungsmöglichkeit (hm): - Das Widerspruchverfahren ist gerade kein gerichtliches Verfahren. Sein Zweck besteht u.a. auch darin, zur Entlastung der Verwaltungsgerichte eine Selbstkorrektur durch die Verwaltung zu ermöglichen (BVerwGE 51, 310, 314). - Rechtsschutzsuchender hat Bestandskraft selbst durch Einlegung eines Rechtsbehelfs verhindert. - Unter Rechtsschutzgesichtspunkten erlangt VA erst mit Ergehen des Widerspruchsbescheids seine endgültige Gestalt, 79 I Nr. 1 VwGO. - Das Gesetz geht in 79 II VwGO selbst von einer zusätzlichen, selbständigen Beschwer des Widerspruchsbescheids aus. - Bund hat soweit man ihm überhaupt die Kompetenz für die abschließende Regelung des Verwaltungsverfahrens zubilligt die r.i.p im Verwaltungsverfahren jedenfalls noch nicht (abschließend) geregelt. Daher ist die r.i.p. auch nicht ausgeschlossen. Zur Anwendung gelangt das einschlägige materielle Bundes- bzw. Landesrecht. BVerwG, NVwZ 1987, 215: Zutreffend hat das BerGer. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG ausgeführt, daß eine "reformatio in peius" im Widerspruchsverfahren nicht generell ausgeschlossen ist; ihre Zulässigkeit folgt zwar nicht schon aus den 68 ff., 73 VwGO, sondern richtet sich vielmehr nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich seiner Zuständigkeitsvorschriften

7 Seite: 7 Mit der hm folgt daraus, dass eine reformatio in peius nicht generell ausgeschlossen ist. bb) Konkrete Voraussetzungen Materiellrechtlich sind für die reformatio in peius die 48 ff. VwVfG (analog) heranzuziehen (Kopp/Schenke, VwGO, 68 Rn. 10 c). Hier überwiegt das Vertrauensinteresse des K jedenfalls nicht das öffentliche Interesse an der schnelleren Ausweisung (a.a. vertretbar). Die übergeordnete Behörde konnte die Ausreisefrist verkürzen. 4. Zwischenergebnis Hinsichtlich der Ausweisung ist der VA in der Form des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. II. Politisches Betätigungsverbot 1. Ermächtigungsgrundlage In Betracht kommt hier 47 I AufenthG. Die durchaus umstrittene Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht sei lt. Sachverhalt unterstellt. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit Grundsätzlich ist die Ausgangsbehörde für den Erlass eines VA zuständig. Die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ergibt sich aus 73 I Nr. 1 VwGO. Insoweit findet ein Kompetenzübergang auf die Widerspruchbehörde statt. Hierbei ist sie in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen auch zu einer reformatio in peius berechtigt. Mit dem OVG Berlin NJW 1977, 1166/1167 ist jedoch anzunehmen, dass die Möglichkeit der Verböserung auf quantitative Änderungen beschränkt ist. Qualitative Änderungen des AusgangsVA in Bereichen, die über den Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, den angegriffenen VA hinausgehen, sind dagegen unzulässig. Hier ist der Widerspruch nur Anlass für die belastende Regelung, die Widerspruchsbehörde erlässt einen eigenen Verwaltungsakt an Stelle der Ausgangsbehörde. Die Zulässigkeit richtet sich in diesem Fall nach dem einschlägigen Organisationsrecht und dem materiellen Verwaltungsverfahrensrecht. Regelmäßig darf sie die Regelung nur treffen, wenn sie gesetzlich dazu ermächtigt ist (etwa weil die Ausgangsbehörde fehlerhaft oder gar nicht exekutiert) oder der von ihr erlassene Verwaltungsakt in ihrer originären Zuständigkeit liegt (die Ausgangsbehörde also zur Entscheidung gar nicht berufen war). Als eigenständige neue Regelung ist das Verbot der politischen Betätigung aufgrund einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage hier nicht von der Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde umfasst. Die Ausgangsbehörde hätte im vorliegenden Fall ein derartiges Verbot wohl vorsehen können nicht aber die Widerspruchsbehörde. b) Zwischenergebnis Die Widerspruchsbehörde war nicht zuständig. 3. Zwischenergebnis Soweit das politische Betätigungsverbot betroffen ist, ist der VA in der Form des Widerspruchsbescheids formell rechtswidrig.

8 Seite: 8 III. Rechtsverletzung Da der Bürger einen Grundrechtseingriff nur hinnehmen muss, wenn dieser formell und materiell rechtmäßig ist, ist K auch in seinen Rechten verletzt. C. Ergebnis Hinsichtlich des politischen Betätigungsverbots ist Klage begründet. Insoweit hebt das VerwG den VA in der Form des Widerspruchsbescheids auf. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage

Mehr

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern

Clip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe

Mehr

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Das allgemeine Verwaltungsverfahren zum Erlass eines Verwaltungsakts II. Das förmliche Verfahren III. Das Planfeststellungsverfahren

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht

Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde

Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 15: Die böse Widerspruchsbehörde Der Rostocker Kleingärtner K besitzt in einer im Bebauungsplan als solcher ausgewiesenen Anlage für Dauerkleingärten einen

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009

2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009 A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning

Mehr

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1

A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1 Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG)

Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung

Mehr

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung 2 2. Inhalt der AS-Skripten 2 3. Die verwaltungsbehördliche Assessorklausur 2 3.1 Entscheidungen

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG

1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1 EINLEITUNG 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 1. ABSCHNITT: DAS WIDERSPRUCHSVERFAHREN 1 EINLEITUNG diff.: Widerspruchsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung und Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit

Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Fall 10: Schlittschuhlaufen

Fall 10: Schlittschuhlaufen Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Jura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Baden-Württemberg. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Baden-Württemberg Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren

Mehr

7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

7 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen Die sächsische Gemeinde R. erhielt antragsgemäß die Anerkennung als Ausflugsort nach 7 II Nr. 3 SächsLadöffG. Den Antrag hatte sie mit dem Jahresaufkommen von 2.000.000 Besuchern begründet. Heute, 5 Jahre

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I 1 VwGO analog Lösungshinweise Fall 5 Hundesteuer Vorüberlegung bezüglich der Art des Vorgehens von W: W geht zur Behörde und erklärt seinen Einspruch gegen den illegalen Bescheid. Seine Erklärung kann trotz falscher

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht

AG 10. Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht AG 10 Sicheres Umgehen mit der Heimaufsicht aus juristischer Sicht 1. Grundsätze und Begrifflichkeiten des Heimrechts 2. Verfahren der behördlichen Qualitätssicherung, Befugnisse der WTG-Behörden 3. Mittel

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818

Mehr

Erster Teil Grundlagen

Erster Teil Grundlagen Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2

INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1. 1 Einleitung 1. A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 1. Abschnitt: Das Widerspruchsverfahren 1 1 Einleitung 1 A) Funktion des Widerspruchsverfahrens 2 B) Rechtsgrundlagen des Widerspruchsverfahrens 3 C) Ablauf des Verfahrens 4 I. Gang des Verfahrens 4 1.

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt

Mehr

Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)

Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren) Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de

Mehr

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage

1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2016 Lösungsskizze zu Fall 4: Wenn die Tochter für die Mutter... Melanie

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 7: Eine Wochenendehe Verwaltungsverfahrensrecht; Verfassungsrecht (UNI-016/SS06) Sachverhalt A ist togoischer Staatsangehöriger.

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...

Inhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1

INHALTSVERZEICHNIS. Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung: Klausurtypen in der öffentlich-rechtlichen Assessorklausur 1 1. Die Aufgabenstellung in der Assessorklausur 1 2. Entscheidungsformen 1 2.1 Entscheidungen der Ausgangsbehörde

Mehr

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung

Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Mehr

I. Das Widerspruchsverfahren

I. Das Widerspruchsverfahren Der Gang des Verfahrens Karte 1 Das Widerspruchsverfahren kann in der öffentlich-rechtlichen Klausur nicht nur als Sachurteilsvoraussetzung einer Anfechtungsklage eine Rolle spielen, sondern es können

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage)

VerwVfR und VerwPR IV (Anfechtungsklage) 3. Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Hintergrund: keine Popularklage im deutschen Recht, d.h. niemand soll sich zum Sachwalter fremder Interessen aufschwingen können; Ausnahmen sind gem. 42 Abs. 2 1.Hs. VwGO

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr

Fall: Obdachloser unter dem Dach

Fall: Obdachloser unter dem Dach Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher

Mehr

Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke

Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 7 Lösung Fall 7 A. Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Transportbetonwerk I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. 40 I VwGO 1. keine aufdrängende

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 7

Finn Mengler Verwaltungsrecht Einheit 7 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Einheit 7 1 Einheit 7 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Widerspruchsverfahren > Grundsätzlich gemäß 68 I 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage geboten: Nachprüfung

Mehr

ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT

ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT als Begleitskript für die Einführungsveranstaltung für Studenten an - Technischen Universitäten - wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten - Fachhochschulen von Prof. Dr. H.

Mehr

Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer

Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Aktuelle Rechtslage hinsichtlich der Ausweisung straffälliger Ausländer Nach geltender Rechtslage ist eine Ausweisung straffälliger Ausländer ohne rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung möglich, wenn

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

Abschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2015

Abschlussprüfung 2018 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2015 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 08 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 05 3. Prüfungsbereich: Verwaltungsrecht

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

Verwaltungsprozessrecht

Verwaltungsprozessrecht ALPMANN SCHMIDT Verwaltungsprozessrecht 4. Auflage 2004 9 783894 767662 ISBN 3-89476-766-9 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Verwaltungsprozessrecht 4., durchgesehene und aktualisierte Auflage 2004 ISBN 3-89476-766-9

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen

Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:

Mehr