Lösungsvorschläge zu den Fragen und Aufgaben

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1 1 Lösungsvorschläge zu den Fragen und Aufgaben Kapitel 5 Deontologie 1. Zeigen Sie, dass ein Universalismus moralischer Normen (gleich ob tugendethischer, deontologischer oder teleologischer Art) die Forderung nach Universalisierbarkeit der entsprechenden Verhaltenskomponente (Motivation, Handlung bzw. Konsequenz) nach sich zieht. Weisen Sie also nach, dass unter universalistischer Voraussetzung folgende Beziehungen gelten. (a) Das fragliche Verhalten ist genau dann erlaubt, wenn es verallgemeinerbar ist: (i) V ist erlaubt. Aus dem vorausgesetzten Universalismus folgt, dass V allen Menschen erlaubt sein muss. Also muss V verallgemeinerbar sein (wie unten bei der Annahme in (b) (ii)). (ii) V ist verallgemeinerbar. Annahme: V ist nicht erlaubt (d.h. verboten). Wenn V nicht erlaubt ist, ist es aufgrund des vorausgesetzten Universalismus niemandem erlaubt (d.h. allen verboten). Dann kann V nicht verallgemeinerbar sein, womit sich ein Widerspruch ergibt. Schluss: Also muss V erlaubt sein. (b) Das fragliche Verhalten ist genau dann verboten, wenn es nicht verallgemeinerbar ist: (i) V ist verboten. Aus dem vorausgesetzten Universalismus folgt, dass V allen Menschen verboten sein muss. Also kann V nicht verallgemeinerbar sein (wie oben bei der Annahme in (a) (ii)). (ii) V ist nicht verallgemeinerbar. Annahme: V ist nicht verboten (d.h. erlaubt). Wenn V nicht verboten ist, ist es aufgrund des vorausgesetzten Universalismus niemandem verboten (d.h. allen erlaubt). Dann muss V verallgemeinerbar sein, womit sich ein Widerspruch ergibt. Schluss: Also muss V verboten sein. (c) Das fragliche Verhalten ist genau dann geboten, wenn es zu verallgemeinern ist: (i) V ist geboten. Aus dem vorausgesetzten Universalismus folgt, dass V allen Menschen geboten sein muss. Also ist V zu verallgemeinern. (ii) V ist zu verallgemeinern. Annahme: V ist nicht geboten. Wenn V nicht geboten ist, ist es aufgrund des vorausgesetzten Universalismus niemandem geboten. Dann kann V nicht zu verallgemeinern sein, womit sich ein Widerspruch ergibt. Schluss: Also muss V geboten sein. 2. Wenn nach Kant u.a. Lügen und unterlassene Hilfe nicht universalisierbar und somit verboten sind, so läuft dies unmittelbar darauf hinaus, dass die entsprechend verneinten Handlungen, d.h. unterlassenes Lügen bzw. Hilfe, geboten sein müssen. Demonstrieren Sie, dass Kants Modell, zumindest in diesen Beispielen, insofern konsistent ist, als ein solches Unterlassen bzw. Tun seinerseits tatsächlich universalisierbar und folglich erlaubt ist.

2 2 Lösungsvorschläge zu den Fragen und Aufgaben Die Maxime unterlassenen Lügens bestünde darin, nicht mit unwahrhaftigen Aussagen seine Ziele bei anderen Menschen zu erreichen. (a) Zunächst ist nicht zu erkennen, weshalb es nicht denkbar oder nicht wollbar sein sollte, diese Maxime als festen Naturinstinkt zu haben: Auch wenn der eigenen Person gelegentliche Vorteile entgehen könnten, falls man einen solchen Lügenverzicht als dauerhafte Ausstattung hätte, entstünde weder ein Widerspruch in der eigenen Natur, der die eigene Existenz in Frage stellen würde, noch ein Widerspruch zum vorausgesetzten Willen, in dem die fragliche Maxime am Werk ist. (b) Sodann ist nicht zu sehen, dass es nicht denkbar oder nicht wollbar sein könnte, wenn jene Maxime von allen Menschen befolgt wird: Eine Welt, in der niemand seine Ziele mit unwahrhaftigen Aussagen verfolgt, kann allemal vorgestellt werden, und sie ist auch mit dem vorausgesetzten Willen, seine eigenen Ziele nicht mit unwahrhaftigen Aussagen zu verfolgen, problemlos verträglich. Die Maxime der Hilfe bestünde darin, anderen Menschen bei Bedarf benötigte Unterstützung zu geben. (a) Wiederum ist zunächst nicht zu erkennen, weshalb es nicht denkbar oder nicht wollbar sein sollte, diese Maxime als festen Naturinstinkt zu haben: Obgleich der eigenen Person gelegentliche Anstrengungen zugemutet würden, sofern man jene Hilfsbereitschaft als dauerhafte Ausstattung hätte, käme es weder zu einem Widerspruch in der eigenen Natur, solange keine vollständige Selbstaufopferung gemeint ist, noch zu einem Widerspruch zum vorausgesetzten Willen, der sich zu einer aktuellen Hilfeleistung bestimmen lässt. (b) Überdies ist nicht zu sehen, dass es nicht denkbar oder nicht wollbar sein könnte, dass jene Maxime von allen Menschen befolgt wird: Eine Welt, in der alle Menschen einander Beistand leisten, kann durchaus imaginiert werden, und sie ist auch mit dem vorausgesetzten Willen, selbst in einem gegebenen Moment einem anderen Menschen zu helfen, zweifellos konsistent. 3. Wie wären Diebstahl und Mord gemäß der Gesetzesformel des kategorischen Imperativs zu beurteilen? Geht es hierbei insbesondere um Pflichten gegen sich selbst oder gegen andere, um engere oder um weitere Pflichten? Die Maxime des Diebstahls wäre dahingehend zu rekonstruieren, dass man bei eigenem Bedarf oder bei entsprechender Lust anderen Menschen ihr jeweiliges Gut nimmt, um es selbst zu nutzen. (a) Dass diese Maxime als fester eigener Naturinstinkt nicht denkbar oder nicht wollbar sein sollte, lässt sich nicht unmittelbar erkennen. Entsprechend dürfte es sich bei Diebstahl nicht um die Verletzung einer Pflicht gegen sich selbst handeln. (b) Allerdings entstünde ein Problem, wenn diese Maxime von allen anderen Menschen ebenfalls befolgt würde. Zwar schiene eine solche Welt, in der die Menschen sich permanent gegenseitig bestehlen würden, nicht unmöglich: Man könnte vielleicht argumentieren wollen, dass verallgemeinerter Diebstahl zuletzt die Institution des Eigentums aufheben würde (ähnlich wie verallgemeinertes Lügen die Institution des Versprechens). Indessen bedarf der Diebstahl, wenn man ihn wie oben als bloßes Wegnehmen von Gütern in fremdem Besitz fasst, der fraglichen Institution des Eigentums auch nicht und wäre daher als allgemeine Praxis durchaus denkbar (in zerfallenden Sozialstrukturen kommen dergleichen Verhältnisse durchaus vor). Aber eine solche Welt widerspräche dem vorausgesetzten Willen, wie er durch die

3 3 fragliche Maxime selbst geprägt ist: Der Dieb müsste in einer solchen Welt jederzeit damit rechnen, dass auch ihm das gestohlene Gut sofort wieder von anderen Dieben entwendet wird, er es also gar nicht nutzen könnte, wie er selbst gerade beabsichtigt. Folglich kann der Dieb nicht wollen, dass seine Maxime von allen Menschen befolgt würde. Insgesamt handelt es sich daher um die Verletzung einer weiteren Pflicht gegen andere. (Gewiss kann der Dieb auch nicht wollen, dass ihm das gestohlene Gut durch eine entsprechende Strafverfolgung, insbesondere seitens Polizei und Justiz, wieder genommen wird. Aber hinter diesen Handlungen steht nicht seine Maxime, und deshalb ist diese Unverträglichkeit nicht von Bedeutung. Wenn man prüft, ob Maximen der geeigneten Diebstahlsverfolgung ihrerseits verallgemeinerbar sind, so zeigt sich, dass dies allemal gegeben ist. Denn sie stehen keineswegs mit sich selbst in Widerspruch, wenn sie von allen Menschen geteilt werden.) Die Maxime des Mordes ließe sich dahingehend explizieren, dass man andere Menschen tötet, wenn es zum eigenen Vorteil ist. (a) Dass eine solche Maxime als dauerhafte eigene Naturausstattung nicht denkbar oder nicht wollbar wäre, ist nicht unmittelbar einzusehen. Somit dürfte Mord nicht die Verletzung einer Pflicht gegen sich selbst darstellen. (b) Allerdings ergäbe sich wiederum eine Schwierigkeit, falls diese Maxime von allen anderen Menschen gleichfalls befolgt würde. Zwar wäre eine derartige Welt, in der die Menschen sich jederzeit gegenseitig ermorden würden, vielleicht nicht unmöglich: Man könnte womöglich fragen wollen, ob verallgemeinerter Mord nicht zuletzt die Existenz der Menschengattung gefährden würde (ähnlich wie instinkthafter Selbstmord die Existenz des Individuums). Indessen muss Mord, wenn er wie vorausgesetzt nur in gezielter Weise zur Erlangung eigenen Vorteils erfolgt, nicht in einer Situation wechselseitiger Ausrottung enden und wäre daher als allgemeine Praxis durchaus denkbar (in prekären Gesellschaftsstadien ist ein solches Muster durchaus anzutreffen). Aber eine derartige Welt wäre unverträglich mit dem vorausgesetzten Willen, wie er durch die untersuchte Maxime selbst bestimmt ist: Der Mörder hätte in einer derartigen Welt immerfort davon auszugehen, dass er selbst zum Opfer von Anschlägen würde, womit ihm alle Vorteile verwehrt wären, die er mit seiner eigenen Tat gerade zu erlangen sucht. Folglich kann der Mörder nicht wollen, dass alle Menschen seiner Maxime nachgingen. Insgesamt handelt es sich somit wiederum um die Verletzung einer weiteren Pflicht gegen andere. (Sicherlich mag ein Mörder sich gegenwärtig stark oder geschickt genug wähnen, um den Anschlägen anderer entgehen zu können. Doch würde er damit unterschätzen, wozu andere Menschen, zumindest in geeigneten Bündnissen und bei hinreichender Planung, fähig sind. Malt er sich die Option universalisierten Mordens also ernsthaft aus, so kann er sie gerade aus seinem eigenen Vorteilsstreben heraus nicht wollen. Auch ein Mörder muss zumindest eine minimale Ordnung dahingehend voraussetzen, dass nicht jeder Passant auf der Straße ihn ebenfalls zu töten bereit ist, und darin zeigt sich, dass er eine ernsthafte Verallgemeinerung seiner eigenen Maxime nicht wollen kann.) 4. Wie wären Diebstahl und Mord gemäß der Zweckformel des kategorischen Imperativs zu bewerten? Wie stellt sich hier der genaue Charakter der verletzten Pflichten dar, insbesondere mit Blick auf ihre Einstufung als negative oder als positive Pflichten?

4 4 Lösungsvorschläge zu den Fragen und Aufgaben Bei Diebstahl und Mord würde das Opfer jeweils nur als Mittel zu eigenen Zwecken benutzt, nämlich zur Erlangung jener Güter, die man ihm entwendet, bzw. zur Erreichung jener Vorteile, für die man es tötet. Dass man es bei anderen Gelegenheiten auch nicht als ein solches Mittel behandelt haben mag, tut nichts zur Sache bei dieser Beurteilung, in der es allein um den vorliegenden Akt und die darin beschlossene Ausnutzung geht. Deutlich wird darin zunächst wiederum, dass es sich um Pflichtverletzungen gegen andere, nicht gegen sich selbst handelt (denn eben die andere Person, nicht die eigene Person wird als bloßes Mittel benutzt). Zudem wird unterstrichen, dass es sich jeweils um ein falsches Tun handelt, nicht um ein falsches Unterlassen (denn das Opfer wird aktiv im eigenen Vollzug als Mittel missbraucht, nicht lediglich passiv in seiner Eigenschaft als Zweck missachtet). Damit stellt sich in diesen beiden Fällen eine Konstellation ein, die in Kants eigenen vier Beispielen nicht auftrat: Die Argumentation gemäß der Gesetzesformel zeichnet beide Fälle als Verletzungen von weiteren Pflichten aus, da die jeweilige Verallgemeinerung zwar denkbar, aber nicht wollbar ist (jedenfalls dürfte dies, gemäß der obigen Darstellung, am glaubhaftesten sein). Die Argumentation in der Zweckformel demonstriert indessen, dass es sich jeweils um negative Pflichten handelt, weil ein aktiver Mitteleinsatz, nicht nur eine passive Zweckvernachlässigung erfolgt (wie auch unmittelbar einleuchtet, da Diebstahl und Mord eben ein Tun, nicht ein Unterlassen darstellen). Mithin träten hier also weitere negative Pflichten auf, während in Kants eigenen Beispielen nur engere negative Pflichten (Verbot von Selbstmord und Lügen) und weitere positive Pflichten (Gebot von Talententwicklung und Hilfeleistung) vorkamen. 5. Im Haupttext wurde skizziert, inwiefern Arztlügen oder Notlügen sich womöglich entlang der Gesetzesformel rechtfertigen lassen könnten, wenn man entweder ihre jeweiligen Maximen als grundsätzliche Wahrhaftigkeitsgebote mit speziellen Ausnahmeregeln formuliert oder aber eine bestehende Kollision konkurrierender Verpflichtungsgründe in einer geeigneten Abwägung auflöst. Stellen Sie entsprechende Überlegungen zu Arztlügen oder Notlügen gemäß der Zweckformel an. In der Arztlüge wird dem Patienten eine schlechte Nachricht über ihn selbst oder jemand anderes vorenthalten, um ihm unnötiges Leid zu ersparen oder seinen medizinischen Zustand nicht zu verschlechtern. (a) Man könnte dafürhalten, dass in einem solchen Akt der Patient überhaupt nicht als bloßes Mittel zu fremden Zwecke gebraucht werde. Schließlich gehe es durchweg um den Patienten selbst, nämlich um seine Gesundheit. Entsprechend sei der Akt auch eigentlich nicht als Lüge aufzufassen, sondern als Bestandteil einer Heilung. Und da in der Heilung der Patient jederzeit als Zweck an sich selbst respektiert werde, liege keinerlei Problem gemäß der Zweckformel vor. (b) Alternativ könnte man einräumen, dass es sich in der Tat um eine Lüge handle, in welcher der Patient als bloßes Mittel zu fremden Zwecken, nämlich einer bewussten Fehlinformation gebraucht werde (was sich nicht zuletzt darin zeige, dass er jener Lüge nicht sinnvoll zustimmen könnte). Diese Handlung werde aber nur vollzogen, um eine weitere Handlung durchzuführen, nämlich die Heilung. Und in dieser Heilung werde der Patient jederzeit als Zweck an sich selbst respektiert, indem es allein um seine Gesundheit gehe (was insbesondere darin deutlich werde, dass er jener Heilung sicherlich zustimmen würde). Da nun die

5 5 Pflicht zur Heilung höher zu gewichten sei als die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, wenn man sie jeweils an der Zweckformel bemesse, sei die Arztlüge gerechtfertigt. In der Notlüge wird einem Menschen eine Unwahrheit erzählt, um sich oder ihn selbst oder weitere Personen vor großem und unverdientem Unheil zu bewahren. (a) Sofern das Unheil dem Belogenen selbst droht, könnte man wieder die Auffassung vertreten, dass er keineswegs als bloßes Mittel zu fremden Zwecke gebraucht werde. Schließlich gehe es jederzeit um seine Belange, um seine Interessen. Diese Argumentation wird allerdings spätestens dann haltlos, wenn nicht das Wohl des Belogenen selbst, sondern das des Sprechers oder von Dritten auf dem Spiel steht. Hier ist nicht mehr erkennbar, in welchem Sinne man den Belogenen als Zweck an sich selbst und nicht als bloßes Mittel gebrauchen würde. (b) Entsprechend wird spätestens bei jener Art von Notlüge, die dem Wohl des Sprechers oder von Dritten dient, der Belogene sehr wohl als bloßes Mittel zu fremden Zwecken, der bewussten Irreführung gebraucht (worin auch immer sie genauer besteht). Diese Handlung wird aber allein begangen, um eine weitere Handlung auszuführen, nämlich Unheil von anderen Menschen abzuwehren. Und in diesem Akt wird jemand anderes als Zweck an sich selbst respektiert (die eigene Person oder eine dritte Person). Da nun die Abwehr jenes Unheils dringender ist als die Wahrhaftigkeit gegenüber dem Fragenden, insofern es laut Voraussetzung um großen und unverdienten Schaden geht, ist die Notlüge gerechtfertigt.

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