Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen, den
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- Fritz Arthur Bruhn
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1 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen, den Vorlage Nr. 18/320-L/S für die Sitzung der Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen am 27. Februar 2013 Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung (HGebO) A. Problem Wie auch in den Vorjahren wurden im Sommer 2012 die Küstenländer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) über die vorgesehene Anpassung der Sollbetriebseinnahme der Seelotsen mit Wirkung zum 01. Januar 2013 informiert. Da sich letztendlich für das Seelotsrevier Unterweser keine Änderung ergab und für das Revier Außenweser eine Absenkung um 1% vorgesehen war, musste keine Anpassung des bremischen Hafenlotstarifs (An- und Ablegetarif) erfolgen. Ende November 2012 wurde Bremen erneut vom BMVS angeschrieben und über die ebenfalls zum 01. Januar 2013 vorgesehene Erhöhung der Nebenentgelte der Seelotsen informiert und um eine Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2012 gebeten. Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wurde die Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere (Lotstarifverordnung - LTV) geändert (Art. 1 der VO vom BGBL. I. S. 2660). Bremen hat hierüber kein offizielles Schreiben des BMVBS erhalten. Durch diese Änderung erhöhen sich die Nebenkosten wie das zusätzliche Beratungsgeld und das Wartegeld der Seelotsen. Die Hafenlotsen in Bremen und Bremerhaven haben einen Anspruch auf die Umsetzung dieser Erhöhung der Nebenkosten in ihren Tarifen. Da die Änderung der Lotstarifverordnung erst am 14. Dezember vom BMVBS endgültig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, konnte die Anpassung der Nebenentgelte der bremischen Hafenlotsen nicht mehr in der Deputationssit-
2 zung am 28. November 2012 beschlossen werden und muss daher nun rückwirkend zum 01. Januar 2013 umgesetzt werden. Des Weiteren sind redaktionelle Anpassungen der HGebO notwendig. B. Lösung Folgende Änderungen der Bremischen Hafengebührenordnung sind vorzunehmen: 1. Aufgrund des geänderten Abrechnungszeitraums in 6 (Raumgebührberechnung für einen Zeitraum von 5 Tagen statt wie bisher 7 Tagen), muss auch eine redaktionelle Anpassung des 3 Abs. 6 erfolgen, indem dort der Abrechnungszeitraum in Analogie zum 6 umgestellt wird. Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage (vorher 7 Tage) benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen (vorher 14 Tagen) 50% des jeweiligen Gebührensatzes. 2. Im 12 Abs. 8 und 9 sind das zusätzliche Beratungsgeld sowie das Wartegeld für die Hafenlotsen in Bremen und Bremerhaven entsprechend der ab 01. Januar 2013 gültigen Sätze für die Seelotsen anzuheben. 3. In der Deputationssitzung am 07. November 2012 wurde die Aufhebung des 3 Absatz 2 beschlossen und die Absätze wurden neu durchnummeriert. Der Bezug zu 3 in den Anlagen 2 und 3 muss daher angepasst werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Sämtliche Anpassungen müssen rückwirkend zum 01. Januar 2013 gelten. Die Handelskammer Bremen ist gemäß 16 Abs. 2 Bremisches Hafenbetriebsgesetzes am 24. Januar 2013 um Stellungnahme gebeten worden und hat mit Schreiben vom 30. Januar 2013 die vorstehenden Änderungen zur Kenntnis genommen und keine Bedenken dazu geäußert. C. Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender- Prüfung Die Erhöhung dieser Gebühr hat keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Sie verhält sich haushaltsneutral, da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt. Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Die geplanten Änderungen der Hafenge- Seite 2
3 bührenordnung haben keinerlei Einfluss auf die Gleichstellung der Geschlechter in politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. D. Negative Mittelstandsbetroffenheit Die Prüfung nach dem Mittelstandsförderungsgesetz hat keine qualifizierte (negative) Betroffenheit für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen ergeben. E. Beschluss Die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen stimmt der Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung mit Wirkung vom 01. Januar 2013 zu. Anlagen 1. Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung 2. Begründung zur Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Seite 3
4 Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Vom Aufgrund des 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet: Artikel 1 Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2012 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 6 werden die Angabe 7 Tage durch die Angabe 5 Tage und die Angabe 14 Tagen durch die Angabe 10 Tagen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben. Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro 1.1. bis , von bis , von bis , von bis , von bis , über ,00 b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: (9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn 1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. 2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen, aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann. 3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 76,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 57,00 Euro.
5 4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 76,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben. 5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 76,00 Euro. 6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten. 3. In Anlage 2 wird die Angabe (zu 3 Absatz 8) durch die Angabe (zu 3 Absatz 7) ersetzt. 4. In Anlage 3 wird die Angabe (zu 3 Absatz 9) durch die Angabe (zu 3 Absatz 8) ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Bremen, den Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
6 Anlage 2 Begründung zur Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung Bremische Hafengebührenordnung 3 Da der Abrechnungszeitraum für die Raumgebühr in 6 mit Änderungsverordnung vom 7. November 2012 zum 01. Januar 2013 von 7 Tage auf 5 Tage reduziert wurde, muss auch der Absatz 6 im 3 an diesen neuen Zeitraum angepasst werden. Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzen, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50% des jeweiligen Gebührensatzes. Es handelt sich hierbei nur um eine redaktionelle Anpassung in Analogie zur bereits erfolgten Änderung des Mit Wirkung zum 01. Januar 2013 wurde die Tarifordnung für die Seelotsreviere angepasst. Das zusätzliche Beratungsgeld und das Wartegeld für die Seelotsen wurden leicht angehoben. Da diese Änderung auch für die Tarife der Hafenlotsen in Bremen und Bremerhaven zu übernehmen ist, müssen die Absätze 8 und 9 angepasst werden. Zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Hafenlotstarifs in Bremen/Bremerhaven waren diese neuen Sätze noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und konnten daher bisher keine Berücksichtigung finden. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abrechnung mit den Hafenlotsen ist die Anpassung erforderlich. Anlage 2/Anlage 3 Aufgrund der Änderung des 3 durch die Änderungsverordnung vom 07. November 2012 ist hier der Bezug zu den Absätzen zu korrigieren. 1
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