Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder?

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1 Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen oder Eltern für ihre Kinder? Referentin: Rechtsanwältin Stephanie Vrey, Kanzlei Seppel & Partner Zeughausstr. 2, Oldenburg

2 Gesetzesgrundlage: 94 SGB XII Grundsatz: Sofern eine leistungsberechtigte Person, für die Leistungen erbracht werden, nach BGB einen Unterhaltsanspruch hat, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

3 Leistungsberechtigte Person Meint Personen, die nach dem SGB Anspruch auf Unterstützung vom Sozialträger haben. Zum Beispiel: Hilfe zum Lebensunterhalt ( 27 bis 40) oder zur Pflege ( 61 bis 66). Unterhalt nach BGB Stellt einen Verweis auf die 1601 ff. BGB dar.

4 Ein Übergang des Anspruches ist ausgeschlossen, wenn: die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des 19 SGB XII gehört, also selbst leistungsberechtigt sind. die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person im zweiten Grad verwandt ist (Geschwister, Großeltern, Enkel) Folglich haben aber Kinder für Ihre Eltern und Eltern für Ihre Kinder zu zahlen!

5 Voraussetzungen für Unterhalt nach 1601 ff BGB Verwandte in gerade Linie ( 1601 BGB) Bedarf des Unterhaltsberechtigten gemäß 1610 BGB Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, 1602 BGB Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach 1603 BGB

6 Bedarf des Unterhaltsberechtigten Der Bedarf hängt von den aktuellen finanziellen Verhältnissen ab, nicht vom früheren Standard. Die untere Grenze des angemessenen Lebensbedarfs ist das Existenzminimum. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht ausreichend Vermögen und Einkommen hat, um die Heim- bzw. Pflegekosten selbst zu tragen. Eltern müssen zunächst ihr Vermögen aufbrauchen. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Eine Leistungsfähigkeit besteht nur, wenn der Unterhaltspflichtige ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt gewähren kann.

7 Leistungsfähigkeit in Zahlen (an Beispielen zum Elternunterhalt) Grundsatz: Als einzusetzendes Einkommen gelten grundsätzlich alle regelmäßige Einkommen. Einkommen ist auch Taschengeld aus dem Einkommen des Ehegatten. Ebenso gilt Wohnvorteil durch Wohnen im Eigenheim als Einkommen (relativer Mietwert)

8 Ermittlung der Leistungsfähigkeit durch Bereinigung des Brutto- Einkommens Auf das Einkommen abzuziehende Steuern Pflichtbeiträge zur Sozial und Arbeitslosenversicherung Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (0,30 /km) Berufsbedingte Aufwendungen Darlehensverpflichtungen (bestehende!) Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge Andere Unterhaltsverpflichtungen (Vorrang 1609 BGB)

9 Keine Bereinigung durch folgende Ausgaben: Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherung Rundfunkgebühren Miete und Mietnebenkosten in Höhe von 450,00 (Ausnahme: tatsächliche Mehraufwendungen werden nachgewiesen)

10 Angemessener Selbstbehalt vom bereinigten Brutto- Einkommen Angemessener Selbstbehalt bei Singles: 1.800,00 Für den Ehepartner werden nochmal angerechnet Freibeträge für Kinder richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle kein Familienselbstbehalt in Höhe von 3.240,00 bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Entlastung durch BGH Entsch. V , Az.: XII ZB 693/14)

11 Von dem bereinigten Brutto- Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes muss der Unterhaltsverpflichtete nur die Hälfte an Elternunterhalt zahlen.

12 Beispiel I: A ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er hat ein bereinigtes Einkommen von 2.000,00. Selbstbehalt: 1.800,00 Rest: 200,00 50 % von 200,00 = 100,00

13 Unterhaltsbeitrag von A Monatliche Heimkosten inkl. Taschengeld: 2.750,00 Rente des Vaters: 500,00 Leistungen der Pflegeversicherung: 1.279,00 Ungedeckter Bedarf des Vaters: 971,00 Bereinigtes Einkommen des A: 2.000,00 Abzüglich Mindestselbstbehalt: 1.800,00

14 Einkommen über den Selbstbehalt: 200,00 50 % hiervon als zusätzlicher Selbstbehalt: 100,00 Individueller Selbstbehalt: 1.900,00 Bereinigtes Einkommen abzüglich individuellem Selbstbehalt = möglicher Unterhalt von A 100,00

15 Beispiel II: A hat geheiratet und ein bereinigtes Einkommen von 3.000,00. Seine Ehefrau (E) hat ein bereinigtes Einkommen von 1.000,00. A soll für seinen Vater Unterhalt zahlen. Monatliche Heimkosten inkl. Taschengeld:2.750,00 Rente des Vaters: 500,00 Leistungen der Pflegeversicherung: 1.279,00 Ungedeckter Bedarf des Vaters: 971,00

16 Bereinigtes Familieneinkommen: 4.000,00 Familienselbstbehalt: 3.240,00 Einkommen über Familienmindestbehalt: 760,00 Besonderheit: Bei Zusammenlebenden wird eine Haushaltsersparnis von 10 % angenommen! Abzüglich Haushaltsersparnis 10 %: 76,00 Einkommen über Familienmindestbehalt: 684,00 50 % als zusätzlicher Selbstbehalt: 342,00 Individueller Selbstbehalt: 3.582,00

17 Ganz wichtig bei verheirateten Unterhaltspflichtigen: Der Unterhaltspflichtige zahlt nur entsprechend seinem prozentualem Anteil am Familieneinkommen! Familieneinkommen: 4.000,00 A= 3.000,00 75 %

18 75% des individuellen Familienselbstbehalt: 2.686,50 Einkommen des Kindes (A): 3.000,00 abzüglich des anteiligen Familienunterhaltes:2.686,50 Einzusetzender Elternunterhalt: 313,50

19 Diese Berechnung gilt auch, wenn A 1.000,00 und E 3.000,00 verdienen würde. Dann wäre die gerade erfolgte Rechnung wie folgt zu ändern: Individueller Familienselbstbehalt: 3.582,00 Anteil von A (25%): 895,50 Einkommen von A: 1.000,00 Abzüglich Beitrag zum Familienunterhalt: 895,50 Einsetzbarer Unterhalt: 104,50

20 Auch Kinder ohne Einkommen können zum Unterhalt verpflichtet werden, sofern Sie verheiratet sind und der Ehepartner ausreichend verdient! Hintergrund ist, dass der nichtverdienende Ehegatte gegen den verdienenden Ehegatten einen Anspruch auf Taschengeld ( 5% - 7%) hat. Dieses Taschengeld wird dann wie Einkommen gegenüber dem Ehegatten angerechnet.

21 Unterhalt, wenn mehrere Kinder vorhanden sind Alle Kinder müssen entsprechend der Leistungsfähigkeit leisten. Jedes Kind kann maximal mit einem, seinem Anteil an der Gesamtleistungsfähigkeit aller Geschwister entsprechenden Anteil, in Anspruch genommen werden.

22 Beispiel III: Es gibt drei Kinder (A,B und C). Der Unterhaltsbedarf der Mutter liegt bei 600, 00. Folgende Leistungsfähigkeit wurde festgestellt: A= 500,00 B= 375,00 C= 125,00

23 Gesamtleistung aller Kinder: = 1.000,00 A hat somit einen Anteil von 50%, B in Höhe von 37,5 % und C einen Anteil von 12,5 %. Der jeweilige prozentuale Anteil der Gesamtleistungsfähigkeit wird nun umgerechnet auf die tatsächliche Bedürftigkeit von 600,00. Es ergibt sich folgende Unterhaltsverpflichtung: A= 300,00 (50% von 600,00 ) B= 225,00 ( 37,5 % von 600,00 ) C= 75,00 (12,5 von 600,00 )

24 Kann Vermögen des Kindes herangezogen werden? Grundsätzlich muss auch Vermögen verwertet werden. Ausnahmen: - Vermögen ist geschützt oder Verwertung unzumutbar (sog. Schonvermögen) - Rücklagen für die Altersvorsorge - Rücklage für unvorhergesehene Notfälle

25 Besteht bei Leistungsfähigkeit immer ein Unterhaltsanspruch? Ein Unterhaltsanspruch scheidet bei unbilliger Härte aus. Dies ist der Fall, wenn die Eltern ihre Kinder stark vernachlässigt oder grob misshandelt haben oder ihre Unterhaltspflichten selbst verletzt haben. Strenge Maßstäbe!

26 Tipp: Wer kranke Angehörige im Pflegeheim unterstützt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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