Rundschreiben Nr. 2 August 2016 THEMENÜBERSICHT. Sehr geehrte Damen und Herren, Seite
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- Hansi Buchholz
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1 August 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, nicht nur die äußere Gestaltung dieses Rundschreibens ist neu, sondern auch die darin enthaltenen Themen. Es gibt weder eine Eigenbeteiligung noch ein Sanierungsgeld bei der BVK Zusatzversorgung; Startgutschriften müssen neu bewertet werden. Dies und Weiteres erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Reinhard Graf Walter Dietsch Mitglied des Vorstands Abteilungsleiter THEMENÜBERSICHT Seite 1. Keine Eigenbeteiligung bei der BVK Zusatzversorgung 2 2. Kein Sanierungsgeld bei der BVK Zusatzversorgung 2 3. Rechtsprechung zu Startgutschriften 3 4. Grenzwert der zusätzlichen Umlage 3 5. Eigene Mitgliedschaft bei Ausgliederungen bzw. Beschäftigten in Ortsgemeinden/Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften 3 6. Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Korrektur Versicherungspflicht 4 7. Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung der Beschäftigten (Kranken- bzw. Pflegezusatzversicherung) kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 4 8. Meldung einer Jahressonderzahlung im Zeitraum des Bestehens von Mutterschutz und Elternzeit 4 9. Seminare 5
2 1. KEINE EIGENBETEILIGUNG BEI DER BVK ZUSATZ- VERSORGUNG 2. KEIN SANIERUNGSGELD BEI DER BVK ZUSATZ- VERSORGUNG In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 wurde u.a. ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (Eigenbeteiligung) beschlossen. Danach haben sich ab dem 1. Juli 2016 Beschäftigte mit 0,20 v.h. ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Der Finanzierungsanteil erhöht sich ab 1. Juli 2017 auf jeweils 0,30 v.h., ab 1. Juli 2018 auf 0,4 v.h. für die Arbeitgeber gelten entsprechende Sätze. In den letzten Monaten haben sowohl die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als auch andere Zusatzversorgungseinrichtungen zuvor erhobene Sanierungsgelder an ihre Mitglieder zurückgezahlt. Aus diesem Grund erreichen uns vielfach Anfragen, ob auch die BVK Zusatzversorgung Sanierungsgelder zurückzahlt. Da die BVK Zusatzversorgung zu keinem Zeitpunkt Sanierungsgelder von ihren Mitgliedern erhoben hat, kann und wird keine Rückzahlung an die Mitglieder erfolgen. Diese Regelung gilt jedoch nicht allgemein. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in der Tarifeinigung ausdrücklich nur bestimmte Zusatzversorgungseinrichtungen genannt, für die diese Regelung gelten soll. Die BVK Zusatzversorgung gehört nicht zu den in der Tarifeinigung aufgeführten Kassen, so dass die bei uns versicherten Beschäftigten und ihre Arbeitgeber von dieser Regelung nicht betroffen sind. Allerdings sieht die Tarifeinigung vor, dass, soweit andere in der Tarifeinigung nicht genannte Zusatzversorgungseinrichtungen die Umlage oder den (Zusatz-)Beitrag nach dem 29. Februar 2016 erhöhen, eine entsprechende Beteiligung der Versicherten (und Arbeitgeber) am Finanzierungsaufwand zu erfolgen hat. Damit würde sich also frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die BVK Zusatzversorgung künftig ihre Umlagen- oder Beitragssätze anhebt, eine Eigenbeteiligung der Versicherten am Finanzierungsaufwand ergeben. Zudem wurde in den Tarifverhandlungen festgelegt, dass der Tarifvertrag ATV-K frühestens zum 30. Juni 2026 gekündigt werden kann. Das bedeutet vor allem, dass das im ATV-K benannte Leistungsrecht wie es auch in unserer Satzung wiedergegeben ist zumindest für diesen Zeitraum unverändert belassen wird. Nach dem Systemwechsel im Jahr 2002 wurden die damaligen Umlagesätze der Zusatzversorgungseinrichtungen auf den Stand von November 2001 eingefroren. Soweit die Kassen nicht in eine (teilweise) Kapitaldeckung eingestiegen sind, konnten sie für einen eventuellen zusätzlichen Finanzierungsbedarf infolge der Systemumstellung sog. Sanierungsgelder erheben. Da die BVK Zusatzversorgung nach dem Systemwechsel alsbald einen Umstieg in eine teilweise Kapitaldeckung vollzogen hat, ist ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Vielmehr wurde neben einer abgesenkten Umlage ein sog. Zusatzbeitrag erhoben, durch den neu entstehende Anwartschaften kapitalgedeckt angespart wurden. Mittlerweile wurde ein Kapitaldeckungsgrad erreicht, der es erlaubte, die Umlage ab dem um einen Prozentpunkt abzusenken. Damit gibt es also bei der BVK Zusatzversorgung keine einmalige Rückzahlung von Sanierungsgeldern, sondern vielmehr einen dauerhaft niedrigeren Finanzierungsaufwand. 2
3 3. RECHTSPRECHUNG ZU STARTGUTSCHRIFTEN Anlässlich der Umstellung des Gesamtversorgungssystems auf das Punktemodell zum 1. Januar 2002 wurden sog. Startgutschriften errechnet, mit denen die bis dahin erreichten Rentenanwartschaften ins neue Recht übertragen wurden. Im Jahr 2007 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) die Berechnung der Startgutschriften für sog. rentenferne Jahrgänge (das waren im Wesentlichen Versicherte, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten) für unwirksam. Daraufhin vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung dieser Startgutschriften. Diese wurde nunmehr vom Bundesgerichtshof in zwei Revisionsverfahren ebenfalls für unwirksam erklärt. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Neuregelung nicht die ursprünglich vom BGH im Jahr 2007 festgestellte Ungleichbehandlung der Beschäftigten umfassend beseitige. Nunmehr müssen die Tarifvertragsparteien zunächst eine weitere Neuregelung beschließen, ehe wir dann die Startgutschriften und eventuell davon betroffene Renten neu berechnen können. Ihre Beschäftigten brauchen nicht selbständig tätig zu werden. Sobald eine tarifliche Regelung beschlossen ist, werden wir die Neuberechnungen vollziehen und die betroffenen Versicherten bzw. Rentner hiervon unterrichten. Bisher haben noch keine Tarifgespräche zu einer Neuregelung der Startgutschriften stattgefunden. 4. GRENZWERT DER ZUSÄTZLICHEN UMLAGE Durch die Tarifeinigung vom 29. April 2016 verändern sich die Tabellenentgelte des TVöD ab 1. März 2016 um 2,4 v.h. Dies hat Auswirkungen auf die Grenzwerte der zusätzlichen Umlage ( 76 unserer Satzung). Als Grenzwerte ergeben sich bis ,57 ab ,70 im Monat der Jahressonderzahlung ,77 5. EIGENE MITGLIEDSCHAFT BEI AUSGLIEDERUN- GEN BZW. BESCHÄFTIGTEN IN ORTSGEMEINDEN/ MITGLIEDSGEMEINDEN VON VERWALTUNGS- GEMEINSCHAFTEN Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist nur durch den Arbeitgeber möglich. Gehen Beschäftigte infolge einer Ausgliederung von Aufgaben und Personen auf einen anderen Arbeitgeber über, können die davon betroffenen Beschäftigten grundsätzlich nur dann in der Zusatzversorgung weiter versichert werden, wenn der neue Arbeitgeber eine eigene Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung erwirbt (oder schon besitzt). Nur in Einzelfällen ist es auch möglich, die Versicherungen der übergegangenen Beschäftigten durch den bisherigen Arbeitgeber fortzuführen dies allerdings nur nach Vereinbarung mit der BVK Zusatzversorgung ( 18 Abs. 2 unserer Satzung). Wenn bei einer (Orts-)Gemeinde, die Mitglied einer Verbandsgemeinde/Verwaltungsgemeinschaft ist, eigene Beschäftigungsverhältnisse begründet werden, können diese Beschäftigten nur über ihren Arbeitgeber also die (Orts-)Gemeinde versichert werden. Insoweit muss die Gemeinde eine selbständige Mitgliedschaft in der BVK Zusatzversorgung erwerben; eine Versicherung der Beschäftigten über die Verbandsgemeinde/Verwaltungsgemeinschaft ist nicht möglich. Da die Zusatzversorgung tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart ist, obliegt dem jeweiligen (direkten) Arbeitgeber die Verpflichtung, eine Zusatzversorgung, wie sie im ATV-K geregelt ist, zu verschaffen. Diesem Anspruch wird der Arbeitgeber dann nicht gerecht, wenn er in den beiden obenstehenden Fällen die Beschäftigten nicht selbst versichert, sondern die Versicherung durch Dritte 3
4 erfolgt. Solche Versicherungsverhältnisse durch Dritte sind unwirksam und müssen von uns storniert werden, so dass ggf. eine Haftung des direkten Arbeitgebers besteht, wenn dieser seiner Verpflichtung, eine Zusatzversorgung zu verschaffen, nicht nachgekommen ist. Durch eine rückwirkende Mitgliedschaft des Arbeitgebers kann jedoch nachträglich eine Rechtsgrundlage für die ursprünglich unwirksamen Versicherungsverhältnisse geschaffen werden. 6. SOZIALE TEILHABE AM ARBEITSMARKT KORREKTUR VERSICHERUNGSPFLICHT Mit Rundschreiben 1/2016 hatten wir dargelegt, dass Beschäftigte, die im Rahmen des Bundesprogramms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt nach 420 SGB III durch Zuwendungen des Bundes gefördert werden, in der Zusatzversorgung versicherungsfrei sind. Nach Auskunft des Kommunalen Arbeitgeberverbandes in Bayern unterliegen solche Beschäftigungsverhältnisse jedoch dem TVöD, so dass auch Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung gegeben ist. Wir bitten, dies zu beachten und solche Beschäftigten in der Zusatzversorgung zu versichern. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs können solche Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Kranken- oder Pflegezusatzversicherung etc. jedoch nicht als Sachzuwendungen angesehen werden. Vielmehr müssen Beiträge, die der Arbeitgeber für diese Zusatzversicherungen leistet, vom Arbeitnehmer seit Januar 2014 versteuert werden. Zudem sind Sozialversicherungsabgaben hierauf zu zahlen. Obwohl solche Zahlungen damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind, sind sie in der Zusatzversorgung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie sind geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten, und damit in der Zusatzversorgung nicht als Entgelt zu werten ( 62 Abs. 2 Buchstabe h unserer Satzung). 8. MELDUNG EINER JAHRESSONDERZAHLUNG IM ZEITRAUM DES BESTEHENS VON MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT Besteht im Monat der Zahlung einer Jahressonderzahlung (oder sonstigen Einmalzahlung) für den gesamten Monat Mutterschutz oder Elternzeit, so ist ein eigener Versicherungsabschnitt für den ganzen Monat der Einmalzahlung zu melden. 7. BEITRÄGE DES ARBEITGEBERS ZUR ZUKUNFTS- SICHERUNG DER BESCHÄFTIGTEN (KRANKEN- BZW. PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG) KEIN ZUSATZVERSORGUNGSPFLICHTIGES ENTGELT Seit längerem bieten private Krankenversicherer Arbeitgebern für deren Mitarbeiter/innen einen zusätzlichen Gesundheitsschutz an. Damit sollen Lücken in der gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen werden; zudem werden Extraleistungen angeboten. Bisher wurden solche Beiträge des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen der Freigrenze für Sachbezüge (bis zu 44 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei gestellt. Beispiel: Mutterschutz Elternzeit Jahressonderzahlung November 2016 Meldung Versicherungsmerkmal Umlage Zusatzbeitrag Mutterschutzzeit Elternzeit Jahressonderz. Umlage Jahressonderz. Beitrag 4
5 Wird die Jahressonderzahlung jedoch in einem Monat gezahlt, in dem sowohl Mutterschutz als auch Elternzeit besteht, ist die Meldung der Jahressonderzahlung nicht auf den gesamten Monat der Zahlung zu beziehen, sondern nur auf den Teil, für den entweder Mutterschutz oder Elternzeit gemeldet wird. Beispiel: Mutterschutz Elternzeit Jahressonderzahlung November 2016 Meldung der Jahressonderzahlung entweder: (angelehnt an die Meldung des Mutterschutzes im Monat der Jahressonderzahlung) oder: 9. SEMINARE Auch im zweiten Halbjahr 2016 bieten wir wieder in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule ein- und zweitägige Seminare für Personalsachbearbeiter an. Es besteht auch die Möglichkeit, spezielle Inhouse-Seminare zu buchen. Dabei haben Sie den Vorteil, dass Sie mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Seminarinhalte bzw. Schwerpunkte individuell festlegen können. Ein solches Seminar lohnt sich auch bei nur geringer Teilnehmerzahl. Für die Anmeldung zu den Seminaren bzw. die Buchung von Inhouse-Seminaren wenden Sie sich bitte an die Bayerische Verwaltungsschule (angelehnt an die Meldung der Elternzeit im Monat der Jahressonderzahlung) Die Meldungen sehen dann also wie folgt aus: Meldung Versicherungsmerkmal /20 Umlage/Zusatzbeitrag Mutterschutz /20 Jahressonderzahlung Umlage/Zusatzbeitrag Elternzeit oder /20 Umlage/Zusatzbeitrag Mutterschutz /20 Jahressonderzahlung Umlage/Zusatzbeitrag Elternzeit Insoweit ist unser Handbuch auf Seite 178, Beispiel 3 nicht korrekt. IHRE FRAGEN ZUR ZUSATZVERSORGUNG BEANTWORTEN WIR IHNEN GERNE: Pflichtversicherung und PlusPunktRente info@bvk-zusatzversorgung.de D info@bvk-zusatzversorgung.d .de Jahresabrechnung und Meldeverfahren arbeitgeberservice@versorgungskammer.de Für Mitglieder in der Pfalz Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Denninger Straße München Telefon Telefax info@bvk-zusatzversorgung.de 5
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