1. Konkubinatspaar ohne Kinder...2 Beide Partner verfügen über Einkommen... 2

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1 Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Tarifwahl, Kinderabzüge, Familienabzug, Zurechnung von Einkommen der Kinder, Abzug für Versicherungsprämien und skosten der Kinder, Vermögenssteuer- Freibeträge StG 10 III; 38 I c, d, f; 63 DBG 9; spaar ohne Kinder...2 Beide Partner verfügen über Einkommen spaar ohne Kinder...2 Frau verfügt über kein Einkommen; sie besorgt den Haushalt spaar mit 2 gemeinsamen Kindern...3 Beide Partner verfügen über Einkommen spaar: Mann ohne Kind, Frau mit Kind...4 Beide Partner verfügen über Einkommen spaar: Mann ohne Kind, Frau mit Kind...5 Frau ist ohne Einkommen und besorgt den Haushalt spaar: Mann ohne Kind, Frau mit Kind...6 Frau ist ohne Einkommen und erhält vom leiblichen Vater für ihr Kind Unterhaltsbeiträge; sie besorgt den Haushalt spaar: Mann mit Kind, Frau mit Kind, keine gemeinsamen Kinder...7 Beide Partner verfügen über Einkommen spaar: Mann mit Kind, Frau mit Kind, plus ein gemeinsames Kind...8 Beide Partner verfügen über Einkommen spaar: Mann mit Kind, Frau mit Kind, plus ein gemeinsames Kind...9 Frau ist ohne Einkommen; sie erhält Unterhaltsbeiträge für ihr (nicht gemeinsames) Kind spaar: Mann mit Kind, Frau mit Kind, plus ein gemeinsames Kind...10 Frau ist ohne Einkommen und erhält keine Unterhalsbeiträge für ihr (nicht gemeinsames) Kind RK ( RK) doc P

2 1. KONKUBINATSPAAR OHNE KINDER Beide Partner verfügen über Einkommen. Einkommen 100'000 50' '000 50'000 Tarif Alleinstehender Alleinstehende Alleinstehender Alleinstehende Familienabzug nein nein Verheiratete Verheiratete 2. KONKUBINATSPAAR OHNE KINDER Frau verfügt über kein Einkommen; sie besorgt den Haushalt. Einkommen 100'000 kein Naturallohn 100'000 kein Naturallohn Tarif Alleinstehender Alleinstehende Alleinstehender Alleinstehende Familienabzug nein nein Verheiratete Abzug für Nicht-Verheiratete Für haushaltführende spartner wird kein Naturallohn aufgerechnet (Praxisänderung vom zu StG doc 2

3 3. KONKUBINATSPAAR MIT 2 GEMEINSAMEN KINDERN Beide Partner verfügen über Einkommen. Einkommen 100'000 50' '000 50'000 der Kinder nein ja nein ja Kinderabzug 2 Mal null 2 Mal null 2 Mal null null null Abzug Vers.Prämien Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja nein Verheiratete Verheiratete plus für 2 Kinder In der Regel obliegt bei nicht verheirateten Eltern das Sorgerecht für die Kinder allein der Mutter. Nur wenn die Eltern für ihre Kinder ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben und der Vater den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit den Kinderabzug erhält, kann der Vater die vermögenssteuerfreien der Kinder beanspruchen, hat dann aber auch Vermögen und Einkommen der Kinder zu versteuern (StG 10 V). In sverhältnissen wird vermutet, dass der spartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (VVzStG 1a). Bund: wie Kanton. Beachte aber die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhalts- oder svertrages (vgl. PFL , Ziff. 2.. Partner, der den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet, d.h. hier der Mann (vgl. aber FN. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die sep. Praxisfestlegung doc); beachte auch die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhalts- oder svertrages (separate PFL 036-c-0. Beachte aber die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund eines Unterhalts- oder svertrages (vgl. PFL , Ziff.. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge gilt es, Folgendes zu beachten: Kinderabzug: spartner mit dem höheren Reineinkommen (vgl. VVzStG 1a). Familienabzug: spartner mit dem höheren Reineinkommen. der Kinder sfreibeträge: Vater doc 3

4 4. KONKUBINATSPAAR: MANN OHNE KIND, FRAU MIT KIND Beide Partner verfügen über Einkommen. Sie erhält vom leiblichen Vater für ihr Kind keine Unterhaltsbeiträge. Einkommen 100'000 50' '000 50'000 des Kindes nein ja nein ja Kinderabzug 1 Mal null 1 Mal null Abzug Vers.Prämien 1 Mal null null null Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja nein Verheiratete Verheiratete plus für 1 Kind Die Mutter ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts des Kindes und hat deshalb Vermögen und Einkommen des Kindes zu versteuern und kann den vermögenssteuerfreien Betrag des Kindes beanspruchen (StG 10 V). Partner, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; widerlegbare Vermutung in sverhältnissen, dass der spartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. VVzStG 1a). Aus Gründen der Veranlagungsökonomie gleiche Behandlung wie beim Kanton. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die separate Praxisfestlegung doc) doc 4

5 5. KONKUBINATSPAAR: MANN OHNE KIND, FRAU MIT KIND Frau ist ohne Einkommen und besorgt den Haushalt. Sie erhält vom leiblichen Vater für ihr Kind keine Unterhaltsbeiträge. Einkommen 100'000 kein Naturallohn 100'000 kein Naturallohn des Kindes nein ja nein ja Kinderabzug 1 Mal null 1 Mal null Abzug Vers.Prämien 1 Mal null null null Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja nein Verheiratete für 1 Kind Für haushaltführende spartner wird kein Naturallohn aufgerechnet (Praxisänderung vom zu StG 1. Die Mutter ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts des Kindes und hat deshalb Vermögen und Einkommen des Kindes zu versteuern und kann den vermögenssteuerfreien Betrag des Kindes beanspruchen (StG 10 V). Partner, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; das ist hier der Mann, da die Mutter über keinerlei Einkommen (auch nicht über Alimente vom Vater des Kindes) verfügt. Aus Gründen der Veranlagungsökonomie gleiche Behandlung wie beim Kanton. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die separate Praxisfestlegung doc) doc 5

6 6. KONKUBINATSPAAR: MANN OHNE KIND, FRAU MIT KIND Frau ist ohne Einkommen und erhält vom leiblichen Vater für ihr Kind Unterhaltsbeiträge; sie besorgt den Haushalt. Einkommen 100'000 Unterhaltsbeiträge für Kind 100'000 Unterhaltsbeiträge für Kind des Kindes Kinderabzug 1 Mal nach 18: Vater Abzug Vers.Prämien nein ja nein ja 1 Mal nach 18: Vater null 1 Mal nach 18: Vater null null null null Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug Ja nein Verheiratete für 1 Kind Für haushaltführende spartner wird kein Naturallohn aufgerechnet (Praxisänderung vom zu StG 1. Die Mutter ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts des Kindes und hat deshalb Vermögen und Einkommen des Kindes zu versteuern und kann den vermögenssteuerfreien Betrag des Kindes beanspruchen (StG 10 V). Person, die den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; das ist hier gemäss der widerlegbaren Vermutung in sverhältnissen, dass der spartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. VVzStG 1a), Selbiger bzw. (nach 18) der zahlende Vater. Aus Gründen der Veranlagungsökonomie gleiche Behandlung wie beim Kanton. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die separate Praxisfestlegung doc) doc 6

7 7. KONKUBINATSPAAR: MANN MIT KIND, FRAU MIT KIND, KEINE GEMEINSAMEN KINDER Beide Partner verfügen über Einkommen. Sie erhält vom leiblichen Vater für ihr Kind keine Unterhaltsbeiträge. Mann Frau Mann Frau Einkommen 100'000 50' '000 50'000 der Kinder 1 Kind 1 Kind 1 Kind 1 Kind Kinderabzug 2 Mal null 2 Mal null Abzug Vers.Prämien 2 Mal null null null Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja nein für 1 Kind für 1 Kind Die Frau kann geltend machen, dass sie den Unterhalt ihres Kindes zur Hauptsache selber bestreitet (vgl. StG 38 d). In diesem Fall sind ihr der Kinderabzug, der Familienabzug und der Verheiratetentarif (beim Kanton: Praxisänderung vom zu StG 10 III [vgl. die separate Praxisfestlegung doc]) zu gewähren. Die Abzüge sind beim Partner entsprechend zu reduzieren. Die Frau und der Mann haben das alleinige Sorgerecht für ihre jeweiligen Kinder; sie versteuern deshalb Vermögen und Einkommen dieser Kinder und können den entsprechenden vermögenssteuerfreien Betrag ihrer Kinder beanspruchen (StG 10 V). Partner, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; widerlegbare (vgl. FN Vermutung in sverhältnissen, dass der spartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. VVzStG 1a). Aus Gründen der Veranlagungsökonomie gleiche Behandlung wie beim Kanton. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die separate Praxisfestlegung doc) doc 7

8 8. KONKUBINATSPAAR: MANN MIT KIND, FRAU MIT KIND, PLUS EIN GEMEINSAMES KIND Beide Partner verfügen über Einkommen. Sie erhält vom leiblichen Vater für ihr Kind keine Unterhaltsbeiträge. Mann Frau Mann Frau Einkommen 100'000 50' '000 50'000 der Kinder 1 Kind 2 Kinder 1 Kind 2 Kinder Kinderabzug 3 Mal null 3 Mal null Abzug Vers.Prämien 3 Mal null null null Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja 8) nein für 1 Kind für 2 Kinder 8) Die Frau kann geltend machen, dass sie den Unterhalt ihres Kindes zur Hauptsache selber bestreitet (vgl. StG 38 d). In diesem Fall sind ihr der Kinderabzug, der Familienabzug und der Verheiratetentarif (beim Kanton: Praxisänderung vom zu StG 10 III [vgl. PFL doc]) zu gewähren. Die Abzüge sind beim Partner entsprechend zu reduzieren. Wenn beiden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zusteht, gilt Folgendes: Kinderabzug, Familienabzug und Verheiratetentarif (beim Kanton: Praxisänderung vom zu StG 10 III [vgl. PFL doc]): Jenem Elternteil, welcher den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet. Mann und Frau haben das alleinige Sorgerecht für die nicht gemeinsamen Kinder; sie versteuern deshalb Vermögen und Einkommen ihrer Kinder und haben Anspruch auf den vermögenssteuerfreien Betrag dieser Kinder. Für das gemeinsame Kind obliegt bei nicht verheirateten Eltern i.d.r. das Sorgerecht der Mutter. Nur wenn für das gemeinsame Kind ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde und der Vater den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit den Kinderabzug erhält, kann er den vermögenssteuerfreien Betrag des Kindes beanspruchen, hat dann aber Vermögen und Einkommen des Kindes zu versteuern (StG 10 V). In sverhältnissen wird vermutet, dass der spartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (VVzStG 1a). Bund: wie Kanton. Für das gemeinsame Kind beachte die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen infolge Unterhalts- oder svertrages (PFL , Ziff. 2.. Partner, der den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet, d.h. hier der Mann (vgl. aber FN. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die sep. Praxisfestlegung doc). Für das gemeinsame Kind beachte die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen infolge Unterhalts- oder svertrages (PFL , Ziff doc 8

9 9. KONKUBINATSPAAR: MANN MIT KIND, FRAU MIT KIND, PLUS EIN GEMEINSAMES KIND Frau ist ohne Einkommen; sie erhält Unterhaltsbeiträge für ihr (nicht gemeinsames) Kind. Mann Frau Mann Frau Einkommen 100'000 Unterhaltsbeiträge 100'000 Unterhaltsbeiträge der Kinder 1 Kind 2 Kinder 1 Kind 2 Kinder Kinderabzug 3 Mal null 3 Mal null Abzug Vers.Prämien 3 Mal null null null Tarif Verheirateter 8) Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja 9) nein für 1 Kind für 2 Kinder 8) 9) Die Frau kann geltend machen, dass sie den Unterhalt ihres Kindes zur Hauptsache selber bestreitet (vgl. StG 38 d). In diesem Fall sind ihr der Kinderabzug, der Familienabzug und der Verheiratetentarif (beim Kanton: Praxisänderung vom zu StG 10 III [vgl. die separate Praxisfestlegung doc]) zu gewähren. Die Abzüge sind beim Partner entsprechend zu reduzieren. Steht beiden Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, vgl. Fall 8 FN 1. Für haushaltführende spartner wird kein Naturallohn aufgerechnet (vgl. Praxisänderung vom zu StG 1. Der Mann und die Frau haben das alleinige Sorgerecht für die nicht gemeinsamen Kinder; sie versteuern deshalb Vermögen und Einkommen ihrer Kinder und haben dafür Anspruch auf den vermögenssteuerfreien Betrag dieser Kinder. Für das gemeinsame Kind obliegt bei nicht verheirateten Eltern in der Regel das Sorgerecht allein der Mutter. Nur wenn die Eltern für das gemeinsame Kind ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben und der Vater den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit den Kinderabzug erhält, kann der Vater den vermögenssteuerfreien Betrag des Kindes beanspruchen, hat dann aber auch Vermögen und Einkommen des Kindes zu versteuern (StG 10 V). Person, die den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (nach 18. Altersjahr vgl. Fall 6!); widerlegbare Vermutung, dass der spartner mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet (vgl. VVzStG 1a). Bund: wie Kanton. Für das gemeinsame Kind beachte die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen infolge Unterhalts- oder svertrages (PFL , Ziff. 2.. Partner, der den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet, d.h. hier der Mann (vgl. aber FN. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die sep. Praxisfestlegung doc). Für das gemeinsame Kind beachte die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen infolge Unterhalts- oder svertrages (PFL , Ziff doc 9

10 10. KONKUBINATSPAAR: MANN MIT KIND, FRAU MIT KIND, PLUS EIN GEMEINSAMES KIND Frau ist ohne Einkommen; sie erhält keine Unterhaltsbeiträge für nicht gemeinsames Kind. Einkommen 100'000 kein Naturallohn 100'000 kein Naturallohn / 1 Kind 2 Kinder 1 Kind 2 Kinder Vermögen der Kinder Kinderabzug 3 Mal null 3 Mal null 3 Mal null null null Abzug Vers.Prämien Tarif Verheirateter Alleinstehende Verheirateter Alleinstehende Familienabzug ja 8) nein für 1 Kind Abzug für Nicht-Verheiratete plus für 2 Kinder 8) Für haushaltführende spartner wird kein Naturallohn aufgerechnet (Praxisänderung vom zu StG 1. Der Mann und die Frau haben das alleinige Sorgerecht für die nicht gemeinsamen Kinder; sie versteuern deshalb Vermögen und Einkommen ihrer Kinder und haben dafür Anspruch auf den vermögenssteuerfreien Betrag dieser Kinder. Für das gemeinsame Kind obliegt bei nicht verheirateten Eltern in der Regel das Sorgerecht allein der Mutter. Nur wenn die Eltern für das gemeinsame Kind ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben und der Vater den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet und somit den Kinderabzug erhält, kann der Vater den vermögenssteuerfreien Betrag des Kindes beanspruchen, hat dann aber auch Vermögen und Einkommen des Kindes zu versteuern (StG 10 V). Partner, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; das ist hier der Mann, da die Mutter über keinerlei Einkommen (auch nicht über Alimente vom leiblichen Vater ihres Kindes) verfügt. Bund: wie Kanton. Für das gemeinsame Kind beachte die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen infolge Unterhalts- oder svertrages (PFL , Ziff. 2.. Partner, der den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache bestreitet, d.h. hier der Mann (vgl. aber FN. Praxisänderung vom zu StG 10 III (vgl. die separate Praxisfestlegung doc). Für das gemeinsame Kind beachte die Praxisänderung vom betr. den Fall der Leistung von Unterhaltsbeiträgen infolge Unterhalts- oder svertrages (PFL , Ziff doc 10

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