Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung
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- Dieter Schmitt
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1 Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes A. Zielsetzung Zum 4. April 2002 ist das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 aufgehoben worden. Die Bezugnahmen auf dieses Gesetz im Euro-Einführungsgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 müssen daher gestrichen und durch neue Überleitungsanordnungen ersetzt werden. B. Wesentlicher Inhalt Um eine Vereinheitlichung mit den bundesrechtlichen Vorgaben zu erreichen, wird für den Bereich des Landesrechts Baden-Württemberg die Einführung der in Artikel 4 2 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes benannten Zinssätze übernommen. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Anpassung der Zinssätze dürfte zu geringfügigen, nicht exakt bezifferbaren Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte führen. Eingegangen: / Ausgegeben:
2 Staatsministerium Stuttgart, den 16. Dezember 2002 Baden-Württemberg Der Staatssekretär An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs- Gesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen Böhmler Staatssekretär 2
3 Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes Artikel 1 Änderung des Euro-Einführungsgesetzes Baden-Württemberg Das Euro-Einführungsgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 661), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Satz 1 werden die Worte Basiszinssatz im Sinne von 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) durch die Worte Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte die durch Rechtsverordnung nach 3 Abs. 2 Nr. 1 DÜG bestimmte Bezugsgröße durch die Worte der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte die Sätze nach 1 der FIBOR-Überleitungs-Verordnung vom 10. Juli 1998 (BGBl. I S. 1863) durch die Worte die EURO Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 3
4 Begründung A. Allgemeiner Teil 1. Zielsetzung Zum 1. Januar 1999 sind die währungsrechtlichen Kompetenzen der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank übergegangen. Durch das Euro- Einführungsgesetz Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1998 (GBl. S. 661) sind deshalb die bis dahin geltenden Bezugnahmen auf den Diskontsatz sowie verschiedene weitere Spezialzinssätze der Deutschen Bundesbank ersetzt und auf die im Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz des Bundes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) festgelegten Bezugsgrößen übergeleitet worden. Durch Artikel 4 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vom 26. März 2002 (BGBl. I S. 1219) hat der Bund mit Wirkung vom 4. April 2002 das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aufgehoben und für das Bundesrecht neue an 247 BGB orientierte Bezugsgrößen und Basiszinssätze festgelegt. Hintergrund dafür ist, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts u. a. die Vorgaben der EG-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 29. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) in deutsches Recht umgesetzt wurden. Der danach für den Bereich des Privatrechts eingeführte Basiszinssatz nach 247 BGB wird jedoch anders berechnet als die Bezugsgrößen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, so dass für den Bereich des öffentlichen Rechtes ein (geringfügig) abweichender Basiszinssatz gelten würde. Die Reaktion des Bundesgesetzgebers soll daher einen einheitlichen Basiszinssatz für das Bundesrecht gewährleisten. Für das Landesrecht bedeutet dies jedoch, dass die bislang geltenden Verweisungen auf das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz bzw. die darauf gestützten Rechtsverordnungen ins Leere gehen. Mit der Gesetzesänderung soll daher die bundesrechtlich neu geregelte Überleitung der Zinssätze auch für das Landesrecht Baden-Württemberg übernommen und dazu die Verweisung im Euro- Einführungsgesetz entsprechend abgeändert werden. 2. Wesentlicher Inhalt Entsprechend den Ersetzungen, die der Bund in Artikel 4 2 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes vorgenommen hat, werden die Bezugsgrößen in 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes Baden-Württemberg übergeleitet. Da keine Landesgesetze bekannt sind, in denen direkt auf die Bezugsgrößen des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes Bezug genommen wurde, ist eine zusätzliche Überleitungsanordnung für die dort geschaffenen Zinssätze nicht erforderlich. Eine ausdrückliche Nachführung und Änderung aller betroffener Rechtsvorschriften (vgl. etwa 49 a Abs. 3 S. 1 LVwVfG) ist aus Rechtsgründen derzeit nicht erforderlich. Die aus Gründen der Rechtsklarheit aber wünschenswerte Anpassung des jeweiligen Wortlautes bleibt den betroffenen Ressorts zur Korrektur bei ohnehin anstehenden Änderungsgesetzen überlassen. 3. Kosten Die neue Berechnungsmethode der Basiszinssatzbestimmung unterscheidet sich nur geringfügig von den bisher auf Grund des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes getroffenen Festsetzungen. Für den 1. Januar 2002 lag die neue Bezugsgröße um 0,14 % tiefer als der Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes. Die dadurch entstehenden Zins-Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte sind nicht exakt bezifferbar; sie dürften aber angesichts der nur geringfügigen 4
5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 1655 Abweichung nicht maßgeblich ins Gewicht fallen. Bürger und Wirtschaft dagegen werden durch die Änderung im selben Umfange entlastet. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Euro-Einführungsgesetzes Baden-Württemberg) Die in den 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes Baden-Württemberg enthaltenen Bezugnahmen auf das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz oder darauf gestützte Rechtsverordnungen werden gestrichen und durch die neuen bundesrechtlichen Vorgaben aus Artikel 4 2 des Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetzes ersetzt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Da die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes bereits am 4. April 2002 in Kraft trat, ist der baldmöglichste Zeitpunkt gewählt. 5
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