Bezügebetreuung Köln, den Neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach 17a bis 17d Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)
|
|
- Dominic Schuster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FACHBEREICH THEMATIK Bezügebetreuung Köln, den Neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach 17a bis 17d Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) Sehr geehrte Damen und Herren, am ist die Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3286) veröffentlicht worden. Danach werden die bisherigen Zulagen für Wechselschichtdienst und Schichtdienst ( 20 EZulV - alte Fassung) in den 17a bis 17d EZulV komplett neu gefasst. Die Neuregelung tritt zum in Kraft. Es handelt sich dabei um eine umfassende und wesentliche Änderung in der Zulagengewährung! Der Name der Zulage ändert sich in Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ). Mit der Zulage sollen die besonderen Belastungen des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einem hohen Anteil von Nachtdienststunden vergütet werden. Verzicht des Schichtdiensterfordernisses Die vorstehenden Belastungen konnten bisher nur vergütet werden, wenn die wechselnden Dienste im Rahmen eines Wechselschicht- bzw. Schichtplanes geleistet wurden ( 20 EZulV). Mit der neuen Regelung wird auf das Erfordernis eines Schichtplanes verzichtet. So soll ermöglicht werden, dass eine Zulage unabhängig von starren Plänen gewährt werden kann, sofern die Beamtin/der Beamte oder die Soldatin/der Soldat mehrmals im Monat zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen wird. Konkurrenzen Nunmehr haben auch Anwärter Anspruch auf eine Zulage. Darüber hinaus entfällt die bisher in 20 Abs. 4 EZulV enthaltene Konkurrenzregel. Damit steht die Zulage beispielsweise Polizeivollzugsbeamten sowie Beamten und Soldaten in Sicherheitsdiensten in ungekürzter Höhe (statt bisher in Höhe von 75 %) zu. Wie bisher keinen Anspruch auf eine Zulage haben Beamte, die Zulagen nach 22 EZulV (GSG 9, Mobile Fahndungseinheiten der Bundespolizei, Einsatzkommandos des BKA, Flugsicherheitsbegleiter usw.) und nach 23m EZulV (Spezialkräfte Bundeswehr) erhalten, ebenso Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind (z.b. Haussicherungsdienst im BKA). Kein Anspruch besteht auch, wenn gleichzeitig Auslandsdienstbezüge STAND
2 bzw. ein Auslandsverwendungszuschlag gewährt werden. Ich bitte den vollständigen Konkurrenzen-Katalog in 17c EZulV neue Fassung zu beachten. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die Zulage nur zusteht, wenn die Beschäftigte bzw. der Beschäftigte zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen wird. Daher können wie bisher - im Rahmen von individuellen bestimmbaren Dienstzeiten, etwa bei Gleitzeitregelungen, geleistete Dienste nicht bei den Anspruchsvoraussetzungen berücksichtigt werden, da es an der Heranziehung zum Dienst mangelt. Ebenso sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes (somit auch Freiwachen) nach wie vor nicht zulagenfähig. Nicht mehr anwendbar sind die 18 und 19 EZulV. Insofern ist z.b. bei Urlaub oder Krankheit eine fiktive Anrechnung von geplanten Nachtdiensten nicht mehr zulässig. Dies wäre wegen der Öffnung der Zulagenansprüche auf Tätigkeitsfelder ohne Schichtpläne auch nicht mehr möglich (darüber hinaus wird dies wegen der zunehmenden Flexibilisierung der Schichtpläne auch bei Schichtdienst kaum noch möglich sein). Unterbrechungen durch Fortbildungen, Urlaub, Krankheit usw. werden zukünftig über den neu eingeführten Übertrag (siehe weiter unten) ausgeglichen. Mindestanforderungen für die Gewährung ( 17a EZulV) Nach 17a EZulV erhalten Beamte und Soldaten eine monatliche Zulage, wenn sie zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Die jeweils als Dienstpaar zu betrachtenden Dienste müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es reicht aus, wenn sich über den Kalendermonat verteilt mindestens vier Dienstpaare (= acht Dienste, zu denen man herangezogen wird) finden lassen, die die nötige Differenz bei den Anfangsuhrzeiten aufweisen. Teilzeitbeschäftigte Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Mindeststundengrenze von 5 Nachtdienststunden entsprechend des Beschäftigungsumfangs. Die Zulage steht Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich zu, wenn sie den Belastungen ausgesetzt sind, die mit der Zulage vergütet werden sollen. Daher erhalten sie die Zulage auch nur, wenn sie zu wechselnden Zeiten herangezogen werden, also im Monat viermal die Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden auseinanderliegen. Die Zulage wird Teilzeitbeschäftigten entsprechend der konkreten Belastungen ungekürzt ausgezahlt (so wie beispielsweise die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten). STAND
3 Höhe der Zulage ( 17b EZulV) Die Zulage setzt sich zusammen aus 1. Grundbetrag von 2,40 EUR je geleisteter Nachtdienststunde (20-6 Uhr), 2. Erhöhungsbetrag von 1,00 EUR für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde und 3. Zusatzbetrag von monatlich 20,- EUR, sofern dreimal im Monat überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Dienst geleistet wurde. Übertrag Der Grundbetrag ist auf monatlich maximal 108,- EUR begrenzt, dies entspricht 45 Nachtdienststunden. Werden im Monat mehr als 45 Nachtdienststunden geleistet, werden die Mehrstunden auf die folgenden Monate übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Der Übertrag wird zum Einen ausgezahlt, wenn in einem Monat die Grundvoraussetzungen für die Zahlung einer Zulage vorliegen, aber weniger als 45 Nachtdienststunden geleistet werden. In diesem Fall wird die Nachtdienststundenzahl aus dem Übertrag bis auf maximal 45 Stunden aufgefüllt. Darüber hinaus wird der Übertag auch ausgezahlt, sofern in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage überhaupt nicht vorliegen (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit). Dann wird nur der vorhandene Übertrag bis maximal 45 Stunden (= 108,- EUR) ausgezahlt. Findet ein Wechsel in den Tagdienst statt, wird der Übertrag bis zur Gesamtgrenze von maximal 45 Nachtdienststunden (bzw. 108,-EUR) pro Monat ausgezahlt. Da der Übertrag auf höchstens 135 Stunden begrenzt ist, wird der Übertrag so spätestens in drei Monaten abgebaut. Bei Eintritt in den Ruhestand kann der Übertrag mittels Einmalzahlung vollständig ausgeglichen werden. Übergangsregelungen ( 25 EZulV) Sofern im September 2013 ein Anspruch auf die alte Wechselschicht- oder Schichtzulage nach 20 EZulV alte Fassung besteht, wird für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013 ein Vorschuss auf der Grundlage der bisherigen Regelungen gewährt... Im Nachhinein werden dann für diesen Zeitraum die Ansprüche nach der neuen Regelung ermittelt. Ergibt sich dabei ein höherer Anspruch werden die Differenzbeträge nachgezahlt. Sollten die neuen Ansprüche geringer ausfallen oder sollte ggf. nach der neuen Regelung ab Oktober 2013 überhaupt kein Anspruch mehr auf eine Zulage bestehen, werden die bereits ausgezahlten Zulagen nicht zurückgefordert. Während des Übergangszeitraumes sind zulagenrelevante Änderungen in der Tätigkeit zu berücksichtigen. Findet also z. B. ein Wechsel vom Wechselschichtdienst in den Schichtdienst statt, darf als Vorschuss nur noch die Schichtzulage gewährt werden. Sofern während des Übergangszeitraumes die zulagenberechtigende Tätigkeit endet, ist auch die Vorschusszahlung einzustellen. Hintergrund: Die Übergangsregelung ist in der Regel nur für Fälle relevant, in denen die alte Zulage derzeit mit den laufenden Bezügen als Vorschuss gewährt wird. STAND
4 Da es sich bei der neuen Zulage nicht mehr um eine Zulage in festen Monatsbeträgen (z.b 76,70 EUR) handelt, sondern der Zulagenbetrag jeden Monat stark variiert, kann die neue Zulage nicht mehr als Vorschuss mit den laufenden Bezügen gewährt werden. Insofern wird die neue Zulage, so wie die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, rückwirkend ausgezahlt. Durch die Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass in der Umstellungsphase der Zahlungsmodalitäten möglichst keine Unterbrechung der Zahlung erfolgt. Wird die alte Zulage bereits jetzt rückwirkend ausgezahlt, erübrigt sich theoretisch eine Verrechnung, da alte und neue Zulage im gleichen Monat zur Auszahlung anstehen, so dass direkt der Zulagenbetrag nach der neuen Regelung ausgezahlt werden kann. Lediglich in den Fällen, in denen nach der neuen Regelung für Oktober bis Dezember 2013 kein Anspruch mehr oder ein geringerer Anspruch als nach der alten Regelung zusteht, ist bis Dezember 2013 der Anspruch nach der alten Fassung rückwirkend auszuzahlen. Überhaupt keine Rolle spielt die Übergangsregelung für Fälle, in denen im September kein Anspruch auf die alte Wechselschicht- oder Schichtzulage besteht, die Betroffenen aber ab Oktober zu wechselnden Zeiten eingesetzt werden und so die Voraussetzungen für die neue Zulage erfüllen. Diese Betroffenen erhalten ab Oktober 2013 die neue Zulage, allerdings rückwirkend und ohne vorherigen Vorschuss. Ab Januar 2014 stehen ausnahmslos nur noch Zulagen nach den neuen Anspruchsgrundlagen zu! Auswirkungen der Änderung von 5 Arbeitszeitverordnung (AZV) auf die Zulagengewährung Neben der Erschwerniszulagenverordnung werden auch die entsprechenden dienstrechtlichen Regelungen angepasst. Nach 5 AZV neue Fassung werden Ruhepausen auf die Arbeitszeit nur angerechnet, sofern Dienst zu wechselnden Zeiten vorliegt und mindestens 35 Nachtdienststunden im Monat geleistet werden. Diese arbeitszeitrechtliche Regelung ist auch bei der Zulagenberechnung zu berücksichtigen. Pausenzeiten dürfen jedoch erst als Dienstzeit gewertet und bei der Ermittlung der zulagenrelevanten Zeiten mitgezählt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind! Die Änderung von 5 AZV hat somit auch Auswirkungen auf die Höhe der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Liegen in einem Monat nicht die nötigen vier Dienstpaare vor oder werden nicht mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet, müssen auch bei der Berechnung dieser Zulage die Pausenzeiten abgezogen werden! Praxis Ich bitte die zuständigen Stellen für die Personalfälle, die im September 2013 einen Anspruch nach 20 EZulV alte Fassung haben, weiterhin die alten Ansprüche bis zum zu prüfen und zu melden. Darüber hinaus bitte ich ab auch die neuen Zulagenansprüche zu übermitteln. Bei der Bundespolizei soll - nach meinen Informationen - ab die neue Zulage automatisch über eplan bzw. über SP- Expert berechnet werden. Für die anderen Behörden werde ich in Kürze einen selbstrechnenden Vordruck für die Berechnung der neuen Zulage zur Verfügung STAND
5 stellen. Dies bedeutet - bei laufender Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulagen: Sollte in der Übergangsphase der alte Anspruch wegfallen, bitte ich mir - wie bisher - eine Einstellungsverfügung zu übermitteln. Zum werde ich alle laufenden Zahlungen der alten Zulage kraft Verordnung einstellen (Einstellungsverfügungen für den erübrigen sich daher). Im Zeitraum von Januar 2014 bis März 2014 beabsichtige ich die Differenzbeträge zwischen alter und neuer Zulage für Oktober bis Dezember 2013 auszuzahlen. Im April 2014 werde ich dann versuchen, die neue Zulage für Januar 2014 auszuzahlen. In der Folgezeit werde ich die neue Zulage möglichst immer im gleichen Monat wie die Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten auszahlen. - bei rückwirkender Zahlung der Wechselschicht- und Schichtzulagen: Auch in diesem Fall bitte ich die alten Ansprüche wie bisher bis zum zu melden. Darüber hinaus bitte ich ab die neuen Ansprüche (die über eplan oder andere Rechenwerke berechnet werden) zu übermitteln. Soweit möglich, bitte ich alte und neue Ansprüche zusammen zu übersenden. Gehen beide Forderungsnachweise im selben Abrechnungsmonat/gleichzeitig hier ein, werde ich auf eine Differenzberechnung verzichten und direkt die neue Zulage auszahlen, sofern diese höher ist als die alte Zulage. Sollte der Anspruch nach der neuen Regelung niedriger als nach der alten Regelung ausfallen, werde ich für den Übergangszeitraum wenigstens die Ansprüche nach der alten Regelung auszahlen. Die Ansprüche für Oktober 2013 werden so vermutlich im Januar 2014 ausgezahlt (sofern die Umstellung reibungslos funktioniert). Durchführungshinweise des BMI Das BMI beabsichtigt in Kürze ausführliche Durchführungshinweise mit Beispielen zur neuen Zulage herauszubringen. Sobald die Hinweise vorliegen, werde ich diese im Internet unter veröffentlichen. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner im BVA gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihre Bezügebetreuung im Bundesverwaltungsamt STAND
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 28. August 2013 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten Vom 20. August 2013 Auf Grund des 47
MehrBeigefügt übersende ich einen Abdruck meines Rundschreibens vom 3. Juni 2014, Az.: D /41#10 mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Statistisches Bundesamt (einschließlich Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung) Bundesamt für Verfassungsschutz Bundeskriminalamt Fachhochschule des Bundes
MehrSteuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten
Dok.-Nr.: 5019221 Niedersächsisches Finanzgericht, 2-K-11208/15 Urteil vom 25.05.2016 Fundstellen Steuerfreiheit nach 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten Orientierungssatz:
MehrVorblatt. B. Lösung Erhöhung der Zulagen zur Abgeltung der besonderen Erschwernisse durch den Schicht- und Wechselschichtdienst um 10 Prozent.
Vorblatt A. Problem und Ziel Belastungen durch den Schicht- und Wechselschichtdienst werden durch Zulagen nach 47 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.v.m. 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Nr. 1 Erschwerniszulagenverordnung
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2009 bis 21.01.2014 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
Mehrposition Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagen-, der Arbeitszeitverordnung
position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagen-, der Erholungsurlaubsund der Arbeitszeitverordnung DGB Bundesvorstand I Abteilung
MehrVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.01.2014 bis 27.07.2015 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser
MehrTarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV-Prakt.) vom 22. März 1991
5.1.7 BO Nr. A 3649 3.8.92/KABl. 1992, S. 139ff.; Nr. A 1604 31.3.93/KABl. 1993, S. 397; Nr. A 2047 10.5.93/KABl. 1993, S. 401; Nr. A 4432 30.9.93/KABl. 1993, S. 491; Nr. A 2006 4.7.94/KABl. 1994, S. 145;
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung
MehrUmsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst: Neuregelung der S-Entgeltgruppen in der Anlage 33 AVR
Umsetzung der Tarifeinigung im Sozial- und Erziehungsdienst: Neuregelung der S-Entgeltgruppen in der Anlage 33 AVR Die Bundeskommission hat ab 01.01.2016 neue Regelungen zur Anlage 33 AVR beschlossen.
Mehrposition Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
position Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten DGB Bundesvorstand I Abteilung Beamte und Öffentlicher
MehrInformationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung
Anlage I Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde die versorgungsrechtliche
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrAuf Ihren mit Schreiben vom übermittelten Antrag auf übertarifliche Maßnahmen
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin BMVBS Referat Z 31 HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Postfach 20 01 00 53170 Bonn TEL +49 (0)30 18 681-4664
MehrErlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes
Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 1. März 2007 Sachbearbeiter: PHK Markus Fuhr Durchwahl: -12 55 Telefax: -12 49 Mail: m.fuhr@innen.saarland.de
MehrNEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016
NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 16 12. Oktober 2017 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 In der Entgeltrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw.
Mehr1. Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. Januar 2012 Anlage 1 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus S t u f e 4-Jahres-Rhythmus 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 1
MehrInformationen zur Novelle des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA)
Informationen zur Novelle des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) Das am 19.04.2018 vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung
MehrVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Mehrarbeitsvergütungssverordnung MVergV 788 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert
MehrStand Besoldungstabelle Bund / Beispielberechnungen : 01. März 2014, ohne Gewähr Stand Layout : 27. Dezember 2014, V.5
Beispiele für Brutto-/Nettobezüge für Beamte während der Ausbildung und nach Eintritt in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes Fachrichtung Feuerwehr Die hier aufgezeigten Berechnungen
MehrÜberblick über die Änderungen im Versicherungsund Rentenrecht durch das Flexirentengesetz
Überblick über die Änderungen im Versicherungsund Rentenrecht durch das Flexirentengesetz Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Versicherungsämter vom 16. bis 17. Mai 2017 in Bad Hersfeld
MehrGemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR)
Gemeinsame Festlegungen zu Begriffen zum Thema Arbeitszeit aus dem Haustarifvertrag des Uniklinikums Magdeburg (AöR) Das Dezernat Personal, die Direktorin des Pflegedienstes und der Personalrat haben gemeinsam
MehrAnlage 1 Gültig ab 1. April 2011 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) S t u f e
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 27 vom 16. November 2011 2 Anlage 1 Gültig ab 1. April 2011 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A 2-Jahres-Rhythmus Grundgehaltssätze
MehrAnlage 1 Gültig ab 1. Januar 2012 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) S t u f e
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 27 vom 16. November 2011 23 Anlage 1 Gültig ab 1. Januar 2012 (ersetzt Anlage IV zum BBesG) 1. Besoldungsordnung A 2-Jahres-Rhythmus Grundgehaltssätze
MehrGesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
7 C 3232 A Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Kiel,. Juli 205 29..205 Gesetz zur Besoldungs- und
MehrRundschreiben Nr. 2/2008
Auskunft erteilt: Münster, 06.08.2008 Herr Geßmann Telefon: 0251 238-2387 Telefax: 0251 238-16 2387 E-Mail: clemens.gessmann@drv-westfalen.de Rundschreiben Nr. 2/2008 an alle Antrag aufnehmenden Stellen
MehrVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV)
Mehrarbeitsvergütungssverordnung MVergV 788 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) zuletzt geändert
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrR U N D S C H R E I B E N
Der Präsident R U N D S C H R E I B E N Prof., WM, SM, Tut Bearbeiterin:: Frau Kahl Stellenzeichen / Telefon : Datum II T 6-1 / 28290 13. 01.2011 Schlagwort : Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 354/11 19 Sa 25/10 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Verkündet am 12. Dezember 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,
Mehrposition Zulagen im Bremischen Beamtenrecht Forderungen des DGB DGB Bremen-Elbe-Weser Abteilung Beamte August 2016 position
position Zulagen im Bremischen Beamtenrecht Forderungen des DGB DGB Bremen-Elbe-Weser Abteilung Beamte August 2016 position Impressum Herausgeber: DGB Bremen-Elbe-Weser Abteilung Beamte Bahnhofsplatz 22-28
Mehr,, geb., ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNGEN
Anlage 4 DOKUMENTATIONSBOGEN ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNGEN Zutreffendes bitte ankreuzen! Allgemeine Einschränkungen Voraussichtlich bis: eingeschränkt in der persönlichen Mobilität (z. B. befreit vom Treppensteigen,
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem
MehrAuswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung
// Flexirente Auswirkungen des Flexirentengesetzes auf die Betriebsrente der kvw-zusatzversorgung Stand: November 2017 Am 1. Januar 2017 trat das Flexirentengesetz in Kraft. Die damit erfolgten Gesetzesänderungen
MehrArbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 73.10 OVG 5 LC 450/08 Verkündet am 27. Oktober 2011 Stowasser Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrBesoldungsrecht des Bundes und der Länder
edition moll Besoldungsrecht des Bundes und der Länder von Dr. Martin Hillebrecht, Uta Kiedrowski, Dr. Kerstin Löhr, Maik Polte, Dr. Kai Schollendorf, Dr. Stefan Werres Grundwerk mit 102. Ergänzungslieferung
MehrHinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017
Hinweise der TdL zur Einführung der Stufe 6 einschließlich landesspezifischer Regelungen vom 29. September 2017 1. Allgemeines... 1 2. Geltung für alle Beschäftigten... 2 3. Wechsel aus der Stufe 5 in
MehrZur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT
MehrKURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit
KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,
MehrEntgelt E 4. Jahressonderzahlung in den Anlagen 31 bis 33
Entgelt E 4 Für die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit sind die Ausschlussfristen des 23 AVR AT zu beachten, nach denen Ansprüche innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend zu machen
MehrVorläufige Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
Vorläufige Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung
MehrArbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)
Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
MehrRechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)
Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
197 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 20. Jahrgang Potsdam, den 14. Juli 2009 Nummer 10 Datum Inhalt Seite 7.7.2009 Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur
MehrÄnderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger
An die Städte, Märkte und Gemeinden, Zweckverbände und Kommunalunternehmen im BAYERISCHEN GEMEINDETAG München, 18. Juni 2009 14/2009 R VI/le Änderung der Bekanntmachung über die pauschalen Steuerfreibeträge
MehrRundschreiben 12/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung
MehrNeuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 323 2013 Verkündet am 1. Juli 2013 Nr. 52 Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen (BremBBVAnpG
MehrVierter Tarifvertrag
Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh
MehrNr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April
Nr. 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2017; Ausgabe 27. April 2017 199 1732/2017 Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Grune\Mehrarbeit\Info Änderungen-01-2008.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus,
MehrVeiwaltungsvorschrift zur Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBI. 2013, S. 340)
Veiwaltungsvorschrift zur Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung vom 23. Juli 2013 (HmbGVBI. 2013, S. 340) Betroffener Personenkreis: Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Wesentlicher Inhalt:
MehrVom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich
1 von 5 07.12.2011 17:17 Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S. 280 Geltungsbereich (1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten 1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des
MehrESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 2014-2020 ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Personalkostenabrechnung bei
MehrMerkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen
Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Stand: 01.08.2016 Welche Auswirkungen haben meine Kindererziehungszeiten auf meine spätere Versorgung? Wurde Ihr Kind bis zum 31.12.1991 geboren, ist die Elternzeit
MehrZwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.
MehrDie in dem vorgenannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern zitierten Rundschreiben habe ich Ihnen wie folgt bekannt gegeben:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrVom 16. Oktober Persönlicher Geltungsbereich. (1) Eine Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten
2032-7 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an Beamte und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderzahlungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - SZG M-V) Vom 16. Oktober 2003 Fundstelle:
MehrSchichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR
Schichtarbeit Zukunft für Ärzte? Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. Juni 2016 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche
MehrÄnderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz
Berlin, im Juli 2012 Änderungen durch das Fachkräftegewinnungsgesetz Am 22. März 2012 ist das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
MehrInformationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG)
Landesverwaltungsamt Berlin Pensionsstelle Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag in der Beamtenversorgung ( 50a 50d LBeamtVG) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindererziehungszuschlag
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 546 2013 Verkündet am 15. Oktober 2013 Nr. 81 Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 1. Oktober 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der
MehrTarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrTarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte
Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (4. Änderungs-TV-Ä Klinikum Görlitz) vom 09.10.2013
MehrI. Arbeitszeit der staatlichen Polizei
Arbeitszeit der staatlichen Polizei 2030.5.1-I Arbeitszeit der staatlichen Polizei Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11. April 2003, Az. IC5-0233.1/2 (AllMBl. S. 179) Zitiervorschlag:
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Gemeindeverwaltung
Verordnung über die gleitende Arbeitszeit Seite 2 Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Der Gemeinderat Walchwil, gestützt auf 6 des Anstellungsreglementes der vom 20. Juni 2006 1), beschliesst: Verordnung
MehrVerordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber
Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrHessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1)
HBVAnpG 2011/2012 1421 Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (HBVAnpG 2011/2012) 1) vom 6.10.2011 (GVBl. S. 530) 1 Anpassung der Besoldung im Jahr 2011 (1) Zum 1. Oktober 2011
Mehrposition Vorläufige Positionierung des DGB zur Neuordnung des Ausgleichssystems für Wechselschicht-, Schicht- und Einsatzdienstleistende des Bundes
position Vorläufige Positionierung des DGB zur Neuordnung des Ausgleichssystems für Wechselschicht-, Schicht- und Einsatzdienstleistende des Bundes DGB Bundesvorstand I Abteilung Beamte und öffentlicher
MehrRundschreiben Nr. 18/2015 zur einmaligen Pauschalzahlung im TVöD
An die Teilnehmer des Personalabrechnungsverfahrens der Pfälzischen Pensionsanstalt Ihr/e Ansprechpartner/in: s. Übersicht Ansprechpartner Durchwahl: 06322 936-0 Bad Dürkheim, den 22.09.2015 Rundschreiben
MehrIG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV
IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:
MehrSatzung des Landkreises Meißen über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 28. August 2008
Satzung des Landkreises Meißen über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung) vom 28. August 2008 Aufgrund von 3 i. V. m. 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 4 1 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. November 2014 Der Landtag des Saarlandes hat
Mehr(VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert durch VO vom
Verordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikanten/Praktikantinnen für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes (Anlage 5b zur AVO)* (VO vom 26. März 1991, ABl. 1991, S. 96, geändert
MehrDienstanweisung Besoldung Nr. 3. Zahlung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz
Abteilung D - Dienstleistungszentrum - D2.31 Bonn, 12. Oktober 2006 - O 1951-4/06 -! 01888/7030-9784 Dienstanweisung Besoldung Nr. 3 Zahlung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz - Stand:
MehrMusterberechnungen. Gültig ab 01. April 2019
Musterberechnungen für Brutto-/Nettobezüge für Beamte während der Ausbildung und nach Eintritt in die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes Fachrichtung Feuerwehr Gültig ab 01. April 2019
MehrVORIS Gesamtes Gesetz. Quelle: Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) in der Fassung vom 7. September 2004
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: NEUrlVO Neugefasst durch Bek. vom: 07.09.2004 Gültig ab: 20.08.2004 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2004, 37 Gliederungs- Nr: 204064 Niedersächsische
MehrNiedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO)
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung NEUrlVO 8.160 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung 1 (NEUrlVO) Vom 7. September 2004 in der Fassung vom 19. September 2013 (Nds. GVBl. 2013 S. 238) Inhaltsverzeichnis
MehrESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration EUROPÄISCHER SOZIALFONDS 2014-2020 ESF Programm Perspektiven in Bayern Perspektiven in Europa Personalkostenabrechnung bei
MehrArbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2
Arbeitszeit innerhalb der Anlagen 30 bis 33 A 7.2 Beispiel 19.1 Altenpfleger B. (Entgeltgruppe P 7 Stufe 5), der nicht im Schichtdienst tätig ist, muss am Samstag von 14.00 bis 20.00 Uhr dienstplanmäßig
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.
MehrBetrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil
Gültig ab 1. Juli 2013 Anlage 14 (ersetzt Anlage IX zum BBesG) Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) - in der Reihenfolge der Gesetzesstellen - Bundesbesoldungsgesetz Nummer
MehrFachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 41 SGB II Berechnung der Leistungen
Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 41 SGB II Berechnung der Leistungen BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.10.2014 Rz. 41.11a, 41.11b
MehrMitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport
Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport MBlSchul Nr. 11 12. September 2007 I N H A L T Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften... 113 Wartefrist für eine Versorgung
MehrLohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe
Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten
MehrTarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die GdP-Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert die GdP-Mitglieder über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Leitentscheidung zur Verringerung
Mehr2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 6. März 205 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin,
MehrTarifvertrag über. Branchenzuschläge
Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen aus Zeitarbeitsunternehmen im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (TV BZ MoVe) 1 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Branchenzuschlag
Mehr