Rechtliche und steuerliche Entwicklungen bei Lebensversicherungen. RA, StB, WP Arne Bruhns Rostock 22. Mai 2015

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1 Rechtliche und steuerliche Entwicklungen bei Lebensversicherungen RA, StB, WP Arne Bruhns Rostock 22. Mai 2015

2 Programm: I. Rechtliche Möglichkeiten zum Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen II. III. Änderungen bei der Besteuerungen von Lebensversicherungen im sog. Zweitmarkt Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)

3 I. Widerruf von Lebensversicherungen 1. Einführung 2. Aktuelle Rechtsprechung des BGH und EuGH zu 5a VVG a.f. 3. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich der Urteile 4. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung 5. Rechtsfolgen

4 I. Widerruf von Lebensversicherungen 1. Einführung Die anhaltende Niedrigzinsphase führt auch bei den Lebensversicherungen zu verschlechterten Renditen. Lebensversicherungen werfen immer weniger ab, was ein Vergleich der durchschnittlichen Ablaufleistungen der vergangenen zehn Jahre gezeigt hat: 2003 bekam man im Durchschnitt bei einem Beitrag von p.a. über 30 Jahre eine Ablaufleistung von bekam man im Durchschnitt bei einem Beitrag von p.a. über 30 Jahre eine Ablaufleistung von

5 I. Widerruf von Lebensversicherungen 1. Einführung Die rückläufigen Renditen bei gleichzeitiger langfristiger Bindung verstärkt die Neigung vieler Versicherter, die Lebensversicherungen zu kündigen oder im Zweitmarkt zu verkaufen. Durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH und des BGH wird nun auch der Widerruf der Lebensversicherung eine finanziell interessante Alternative.

6 I. Widerruf von Lebensversicherungen 2. Rechtsprechung BGH und EuGH Gesetzeslage des 5a VVG: 5a VVG a.f. (1994 bis 2007) (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben, so gilt der Vertrag auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.... (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.... Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.

7 I. Widerruf von Lebensversicherungen 2. Rechtsprechung BGH und EuGH Die Regelung in 5a VVG a.f. hat ihren Ursprung in der Zweiten EU-Richtlinie zu Lebensversicherungen (2. RLV) aus 1990 und der Dritten EU-Richtlinie zu Lebensversicherungen (3. RLV) aus Art RLV und Art RLV sehen entsprechende Widerrufsregelungen zu Gunsten der Verbraucher vor, nicht aber deren zeitliche Beschränkung bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung. Problem: Ist die zeitliche Befristung des Widerrufs im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung mit den EU-Richtlinien vereinbar?

8 I. Widerruf von Lebensversicherungen 2. Rechtsprechung BGH und EuGH EuGH Urteil C vom : Der EuGH hat in seinem Urteil vom entschieden, dass die zeitliche Einschränkung des Widerrufs im Rahmen des sog. Policenmodells gegen EU-Recht verstößt, da die 2. RLV und 3. RLV eine entsprechende Einschränkung der Verbraucherrechte nicht vorsehen und auch keine Ermächtigung der Mitgliedsstatten zu einer entsprechenden Einschränkung vorsehen.

9 I. Widerruf von Lebensversicherungen 2. Rechtsprechung BGH und EuGH Rechtsprechung des BGH: IV ZR 76/11 vom : Zunächst ist der BGH dem EuGH in seiner Entscheidung vom Mai 2014 gefolgt. Widerruf ist danach beim Policenmodell auch nach Ablauf der Jahresfrist bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung möglich. Lebensversicherungsverträge im Policen-Modell nicht generell unzulässig. IV ZR 260/11 vom : Widerruf auch beim Antragsmodell möglich bei fehlerhafter Belehrung.

10 I. Widerruf von Lebensversicherungen 3. Anwendungsbereich Welche Lebensversicherungen fallen unter die Regelungen? Kapitaldeckte Lebens- und Rentenversicherungen, nicht aber: Risikolebensversicherungen! Versicherungen, die zwischen und dem abgeschlossen wurden Widerruf ist auch nach Kündigung und Beendigung der Lebensversicherung noch möglich!

11 I. Widerruf von Lebensversicherungen 4. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Wann ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft? 5a Abs. 2 fordert eine in drucktechnisch deutlicher Form vorgenommene Belehrung über Widerrufsrecht Fristbeginn Dauer

12 I. Widerruf von Lebensversicherungen 5. Rechtsfolgen bei Widerruf Bei Widerruf der Vertragserklärung sind die beiderseitigen Leistungen der Parteien zurück zu gewähren: Gezahlte Beiträge zzgl. gesetzlicher Zinsen Kürzung für die Risikolebensversicherung

13 II. Besteuerung von LV im Zweitmarkt 1. Einführung Bislang war bei einem Wunsch des VN, eine Lebensversicherung vor Ablauf vorzeitig zu beenden, die Veräußerung an einen Aufkäufer von Lebensversicherungen eine Alternative zur Kündigung. Grund hierfür ist, dass die Kaufpreise im Zweitmarkt dann regelmäßig höher sind, als die Rückkaufswerte der Lebensversicherer. Der Aufkäufer führt die Versicherung dann weiter bzw. stellt den Vertrag ruhend. Bei Ablauf der Versicherung wird die LV an den Aufkäufer ausgezahlt.

14 II. Besteuerung von LV im Zweitmarkt 2. Besteuerung von Lebensversicherungen Lebensversicherungen, die bis zum abgeschlossen wurden: Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, Ablaufleistung steuerfrei wenn: - Vertragslaufzeit mind. 12 Jahre, - Beiträge mind. 5 Jahre gezahlt, - Mindesttodesfallschutz 60% - keine Absicherung

15 II. Besteuerung von LV im Zweitmarkt 2. Besteuerung von Lebensversicherungen Lebensversicherungen, die ab dem abgeschlossen wurden: Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, Ablaufleistung unterliegt der Besteuerung mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Ablaufleistung und gezahlten Beiträgen Unterschiedsbetrag unterliegt nur zu 50% der Steuer wenn: - Vertragslaufzeit mind. 12 Jahre, - VN bei Auszahlung mind. 60 Jahre (62 Jahre ab )

16 II. Besteuerung von Lebensversicherungen 3. Änderungen Mit Wirkung zum ist 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7, 8 EStG neu aufgenommen worden: Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und den Erhalt des Versicherungsanspruchs. Satz 7 gilt nicht wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt....

17 III. Lebensversicherungsreformgesetz 1. Absenkung Garantiezins Für Verträge, die ab dem abgeschlossen werden, wurde der Höchstrechnungszins sog. Garantiezins von 1,75% aus 1,25 % abgesenkt Die Änderung führt nicht automatisch zu einer geringeren Verzinsung, sondern nur zu einer geringeren verbindlichen Zusage der Verzinsung Die Änderung betrifft keine Altverträge, die vor dem abgeschlossen wurden.

18 III. Lebensversicherungsreformgesetz 2. Beteiligung an Risikoüberschüssen Die Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen steigt von 75% auf 90% Die Anhebung gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandskunden

19 III. Lebensversicherungsreformgesetz 3. Absenkung Zillmersatz Der gesetzliche Höchstzillmersatz sinkt von 40 0/00 auf 25 0/00. Die Lebensversicherer dürfen in der Folge in den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur in Höhe von bis zu 25 o/oo der Beitragsumme eines Lebensversicherungsvertrages bilanziell anrechnen. In der Folge steigen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung die Rückkaufswerte der Versicherten

20 III. Lebensversicherungsreformgesetz Exkurs: Storno-Rückstellungen Die Absenkung des Zillmersatzes wird uu Auswirkungen auf die Stornierungsbedingungen der Abschlussprovisionen haben. Bei der Bildung von steuermindernden Rückstellungen für das Stornierungsrisiko ist folgendes zu beachten: Zunächst müssen dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Rückstellungen vorhanden sein; d.h. auf Grundlage des Vermittlungsvertrages mit dem Versicherer ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die bei Abschluss gewährte Provision zurück zu zahlen sind Liegen Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellung dem Grunde nach vor, muss zwingend eine ausreichende Dokumentation der Risiken der Höhe nach aufgrund belastbarer Daten erstellt werden:

21 III. Lebensversicherungsreformgesetz Exkurs: Storno-Rückstellungen Inhalt der Dokumentation sollte sein: Getrennte Erfassung der Abschlussprovisionen ggfs. nach den einzelnen Versicherungsarten Erfassung der tatsächlichen Stornierungen und der Auswirkungen auf die Provisionen (tatsächliche Stornoquoten) Vergleich mit den üblichen Stornoquoten Ermittlung und Fortschreibung des konkreten Risikos für das jeweilige Jahr Ohne eine entsprechende Dokumentation droht im Falle einer Betriebsprüfung die Aberkennung der Rückstellung und Nachversteuerung!

22 III. Lebensversicherungsreformgesetz 4. Sonderausgabenabzug Basis-Rente Zum wurde der Höchstsatz des Sonderausgabenabzuges für Beiträge zur Basis-Rente und zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Höchstgrenze liegt nun bei für Ledige und für Verheiratete.

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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