AG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch

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1 AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch

2 Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, so gehen wir davon aus, dass Sie es zum Einführungspreis von 45,- kaufen. L will das Buch nicht. Da er aber das Rückporto nicht zahlen will, verschließt er das Buch in seinem Schreibtisch. Als er nach vier Wochen eine Rechnung erhält, teilt L dem Verlag mit, dass er nicht zahlen werde. 1. Muss L zahlen?

3 Anspruch aus 433 II BGB: Bezahlung - Vor.: Kaufvertrag - Vor.: zwei übereinstimmende Willenserklärungen a) Abgabe eines Angebots des V (+) b) Annahme durch L?

4 b) Annahme durch L? aa) Konkludente Erklärung Einschließen (-) kein objektiver Erklärungsinhalt

5 bb) Unterlassen der Rücksendung (Schweigen als WE)? (1) Grundsatz: Schweigen hat keinen Erklärungswert (2) Ausnahme: entsprechende Vereinbarung zwischen L und V, hier aber (-) V kann nicht einseitig bestimmen, daß bloßes Nichtstun als WE gelten soll (arg.: Privatautonomie) (3) Fiktion einer WE gem. 242 BGB? zwischen V und L aber keine entsprechende geschäftliche Übung (arg.: kein Vertrauenstatbestand durch Unterlassen geschaffen)

6 cc) Verzicht auf Zugang 151 S. 1 BGB? nur Verzicht auf Abgabe und Zugang, nicht Verzicht auf WE (1) dagegen: Wortlaut: solche (2) dagegen: Systematik: Rechtsfolgen des Schweigens jeweils speziell geregelt

7 Ergebnis: Anspruch auf Kaufpreiszahlung (-)

8 Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken, so gehen wir davon aus, dass Sie es zum Einführungspreis von 45,- kaufen. L will das Buch nicht. Da er aber das Rückporto nicht zahlen will, verschließt er das Buch in seinem Schreibtisch. Als er nach vier Wochen eine Rechnung erhält, teilt L dem Verlag mit, dass er nicht zahlen werde. 2. Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn L das Buch liest und mit Anmerkungen versieht?

9 1. Anspruch aus 433 II a) wie oben b) Annahme durch Lesen und das Versehen mit Anmerkungen? aa) Konkludent durch Aneignungs- und Gebrauchshandlung aber kein Zugang

10 bb) Aber eventuell 151 S. 1 BGB Zugangsverzicht: hier grundsätzlich (+) cc) aber 241a I BGB? ist bei Auslegung der WE zu berücksichtigen unbestellte Sache (+) V Unternehmer isd 14 I BGB (+) L Verbraucher isd 13 BGB Problem: Geschäft noch nicht geschlossen: hier auf fiktives Geschäft abstellen, daher (+)

11 Ergebnis: Anspruch auf Kaufpreiszahlung (-) 2. andere Ansprüche gem. 241a I BGB (-)

12 AG BGB AT I Fall 2: Die Jugendstiluhr

13 Sachverhalt K sieht im Schaufenster des Antiquitätenhändlers A eine Jugendstiluhr zum Preis von 75,-. Wegen des günstigen Preises betritt er den Laden und sagt, er wolle die Uhr für 75,- kaufen. A erklärt, es handele sich um einen Schreibfehler. Die Uhr koste in Wirklichkeit 750,-. K bietet daraufhin 75,-. A will jedoch nur für 600,- verkaufen, was K ausdrücklich zurückweist. Am nächsten Tag ruft K bei A an und erklärt, er sei mit 600,- einverstanden. A aber erwidert, er werde die Uhr nunmehr seiner Freundin schenken. Kann K die Uhr verlangen?

14 Anspruch aus 433 I 1 BGB: Übergabe und Übereignung - Vor.: Kaufvertrag - Vor.: zwei übereinstimmende WE a) Angebot durch Aufstellung + Preisauszeichnung im Schaufenster? Gefahr von Schadensersatzansprüchen daher objektiv erkennbar kein Rechtsbindungswille kein Angebot Bloße invitatio ad offerendum

15 b) Angebot des K über 75 von A abgelehnt. c) Ablehnung des A = neues Angebot über 750, 150 II BGB. Aber von K abgelehnt. d) Ablehnung des K = neues Angebot über 75, 150 II BGB. Aber von A abgelehnt.

16 e) Ablehnung des A = neues Angebot über 600, 150 II BGB. - Annahme durch Einverständniserklärung am nächsten Tag? Nur, wenn Angebot noch nicht erloschen, 146 BGB. hier durch sofortige Ablehnung erloschen, 146 Alt. 1 BGB f) Einverständniserklärung ist als neues Angebot über 600 des K auszulegen (vgl. auch 150 I BGB). Aber von A abgelehnt.

17 Ergebnis: Anspruch (-)

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