Leistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis

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1 Leistungen nach dem AsylbLG Theorie und Praxis RA Elmar Herding c/o Karsten & Kappel RAe Urbanstr Stuttgart elmar.herding@karstenlaw.de

2 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Übersicht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Rechtsprechung 3. Konkrete Berechnung 4. Häufige Anwendungsfehler 5. Vorgehen gegen rechtswidrige Bescheide 6. Geplante Änderungen des AsylbLG 7. Fragen und Diskussion

3 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Gesetzliche Grundlagen: Das Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG

4 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Materielles Sozialrecht: Leistungsberechtigte Grundleistungen Leistungen bei Krankheit etc. Sonstige Leistungen Arbeitsgelegenheiten

5 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Leistungsberechtigte, 1 (1) AsylbLG Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen, 2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, 3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 oder 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 4. eine Duldung nach 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, 6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daßsie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder 7. einen Folgeantrag nach 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

6 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Grundleistungen, 3 (1) AsylbLG Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits-und Körperpflege und Gebrauchs-und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark, 2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Geldbetrag für in Abschiebungs-oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte beträgt 70 vom Hundert des Geldbetrages nach Satz 4.

7 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Grundleistungen, 3 (2) AsylbLG Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungennach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt 1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark, 2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark, 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

8 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, 4 AsylbLG (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sinddie erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei-und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. (3) Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach 72 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

9 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Sonstige Leistungen, 6 AsylbLG (1) Sonstige Leistungen könneninsbesondere gewährt werden, wennsie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. (2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

10 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Arbeitsgelegenheiten, 5 (1-4) AsylbLG (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt. (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daßsie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

11 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Urteil des BVerfG v. 18. Juli 2012: Asylbewerber sind auch Menschen

12 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Urteil des BVerfG v. 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) Leitsätze: Die Höhe der Geldleistungen nach 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist. Art.1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art.1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, darf er bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.

13 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Urteil des BVerfG v. 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) Im Hinblick auf die gesetzlich festgesetzten, jedoch evident unzureichenden Geldleistungsbeträge ist eine Übergangsregelungdurch das Bundesverfassungsgericht geboten. (Rn. 124) Die fortdauernde Anwendung der verfassungswidrigen Normen ist angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen nicht hinnehmbar. Der elementare Lebensbedarf der Leistungsberechtigten ist in dem Augenblick zu befriedigen, in dem er entsteht. (Rn. 125) Für das Bundesverfassungsgericht besteht die Möglichkeit, für eine sachgerechte Übergangsregelung zur Sicherung existenzieller Bedarfe auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz(BGBl I 2011, S. 453) zurückzugreifen. (Rn. 126)

14 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Urteil des BVerfG v. 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) Diese Übergangsregelung ersetzt die Entscheidung des Gesetzgebers nicht. Diesen trifft von Verfassungswegen die Pflicht, eine den grundgesetzlichen Maßgaben entsprechende eigene Entscheidung zu treffen, wie und in welcher Höhe künftig das Existenzminimum des von den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften betroffenen Personenkreises gewährleistet werden soll. (Rn. 127) Die Regelbedarfsstufen1 bis 6 nach 8 RBEG können für die Abgrenzung des jeweiligen von diesen Regelbedarfsstufen erfassten Personenkreises auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungen nach 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG entsprechend herangezogen werden. Die Übergangsregelung gilt, bis eine Neuregelung in Kraft tritt. Solange keine Neuermittlung nach 28 SGB XII erfolgt, werden die Werte und Geldbeträge gemäß 7 RBEG entsprechend der Veränderungsrate des Mischindexes nach 138 in Verbindung mit 28a SGB XII fortgeschrieben. (Rn. 136)

15 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Einpersonenhaushalte, 5 RBEG Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. - gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) Abteilung 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilung 10 (Bildung) Abteilung 11 (Beherbergungs-und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 128,46 Euro 30,40 Euro 30,24 Euro 27,41 Euro 15,55 Euro 22,78 Euro 31,96 Euro 39,96 Euro 1,39 Euro 7,16 Euro 26,50 Euro

16 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Übergangsregelung Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitsund Körperpflege und Gebrauchs-und Verbrauchsgütern des Haushalts wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. soziokulturelles Existenzminimum Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark, 2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungennach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt 1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark, 2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark, 3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark physisches Existenzminimum monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.

17 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Physisches Existenzminimum Verbrauchsausgaben für Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) Nicht: Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)

18 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Soziokulturelles Existenzminimum Verbrauchsausgaben für Abteilungen 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilung 10 (Bildung) Abteilung 11 (Beherbergungs-und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen).

19 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Konkrete Berechnung

20 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 AZ: :724 Link: _RBS_2015.pdf

21 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 AZ: :724 Link: _RBS_2015.pdf

22 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Anlage 2 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 AZ: :724 Link: RS_AsylbLG_- _RBS_2015.pdf

23 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Anlage 2 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 AZ: :724 Link: RS_AsylbLG_- _RBS_2015.pdf

24 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Beispiele für Anwendungsfehler

25 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Beispiele für Anwendungsfehler Grundleistung falsch berechnet Eingruppierung in falsche Regelbedarfsstufe nicht gerechtfertigte Abzüge im Bereich des physischen Existenzminimums unrechtmäßige Kürzung wegen Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit

26 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Bsp. 1: Regelbedarfsstufe Eingruppierung in RBS 3 (haushaltsangehörige Erwachsene) statt RBS 1 (alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene). Sozialgericht Trier: RBS 1 einschlägig bei einer erwachsenen leistungsberechtigten Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt (vgl. Anlage zu 28 SGB XII). Nach 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Unterkunft und Heizung erbracht. Daher lässt sich eine Abgrenzung des Merkmals Führen eines Haushaltes nicht anhand der Verpflichtung zur Zahlung von Unterkunftskosten festmachen.

27 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Bsp. 2: Arbeitsgelegenheit Eine Leistungskürzung kann z. B. rechtswidrig sein, weil bereits der Heranziehungsbescheid nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Höhe der Mehraufwandsentschädigung nicht ausgewiesen ist eine bloße Zuweisung des Leistungsberechtigten an einen Träger erfolgt, dem die Auswahl der Tätigkeit überlassen wird keine Dauer der Tätigkeit genannt wird nicht geprüft wird, ob es sich um zusätzliche Arbeit handelt die Tätigkeit nicht hinreichend klar beschrieben ist keine Ermessenserwägungen angestellt wurden (Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung)

28 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Bsp. 3: Abzugsbeträge Abzug von Abteilung 3 oder Abteilung 6 ohne dass Sachleistungen tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden (str.) Abzüge im Bereich des physischen Existenzminimums betreffen Grundbedarf nach 3 Abs. 2 S. 2 AsylbLG Behandlungskosten sind Gegenstand des Mehrbedarfs nach 4, 6 AsylbLG

29 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Mögliches Vorgehen gegen rechtswidrige Bescheide (Teil-/ Verpflichtungs-) Widerspruch einlegen Einstweiligen Rechtsschutzantrag nach 86 b Abs. 2 SGG auf ungekürzte Leistungsgewährung stellen Bei (negativem) Widerspruchsbescheid: (Teil-/Verpflichtungs-) Klage vor dem Sozialgericht erheben Überprüfungsantrag nach 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. 44 SGB X stellen.

30 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Geplante Änderungen des AsylbLG Aktueller Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG (BT-Drs18/2592) am 6. November 2014 vom Bundestag ohne Änderungen verabschiedet TOP 2 der Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014 (zustimmungsbedürftiges Gesetz) Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt Anrufung des Vermittlungsausschusses Gesetz soll überwiegend am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten

31 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Geplante Änderungen des AsylbLG Änderungen nach Gesetzentwurf der Bundesregierung Verringerung des Bezugs von Grundleistungen von derzeit 48 Montan auf 15 Monate, anschließend können Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden, Koppelung der Wartezeit an Aufenthaltszeit Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels werden aus personalem Anwendungsbereich herausgenommen sofern Entscheidung über Aussetzung der Abschiebung 18 Monate zurückliegt; ebenso Inhaber eines Titels nach 35 Abs. 4a und 4b AufenthG. Einführung eines Freibetrages, der Ansparungen für notwendige Anschaffungen (z. B. Winterbekleidung ermöglicht) Zeitraum für den zu Unrecht vorenthaltene Leistungen rückwirkend erbracht werden können, wird von vier Jahre auf ein Jahr verkürzt Eine geringfügige Abweichung zu den bislang von den Ländern im Rahmen einer Übergangsregelung gewährten Leistungen ergibt sich lediglich insoweit, als darin einzelne Bedarfe berücksichtigt wurden, die bei den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG entweder nicht anfallen oder anderweitig gedeckt werden. Link:

32 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Geplante Änderungen des AsylbLG Änderungswünsche des Bundesrates: Anwendungsbereich des AsylbLG soll auf Asylbewerber und Geduldete beschränkt werden. Personen mit humanitärem Aufenthaltstitel sollen nicht mehr unter AsylbLG fallen. Nach Wartezeit von 12 Monaten sollen Asylbewerber und Geduldete in Leistungssysteme des SGB II bzw. des SGB XII integriert werden. Krankenbehandlung von AsylbLG-Leistungsberechtigten soll auf die Krankenkassen übertragen werden. Mögliche Einschränkungen im Leistungsumfang der gewährten Gesundheitsleistungen sollen einer VO überlassen werden. Aufwendungen der Krankenkassen sollen vollständig durch Bund übernommen werden.

33 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Geplante Änderungen des AsylbLG Gekürzt werden soll: Abteilung 5 (Hausrat) soll nunmehr vollständig außen vor bleiben, da die dort enthaltenden Bedarfe nach dem Konzept des AsybLG( ) gesondert erbracht werden Abteilung 6 (Gesundheitspflege): Verbrauchsausgaben bleiben teilweise unberücksichtigt, weil diese Bedarfe in anderer Weise gesondert gedeckt werden Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen): geringfügiger Betrag wird abgezogen, der dort für die Beschaffung eines Personalausweises ermittelt wurde, da dieser Bedarf bei den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gar nicht anfällt

34 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Rot: Monatliche Leistungen nach Änderungsgesetz; Hintergrund: Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 AZ: :724

35 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Rot: Monatliche Leistungen nach Änderungsgesetz; Hintergrund: Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 10. November 2014 AZ: :724

36 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Screenshot der Seite der Bundesregierung von 19. November 2014 Link: asylbewerberleistungsgesetz-kabinett.html

37 RA Elmar Herding - Asylworkshop Germersheim, 22./ Vielen Dank für Ihre und Eure Aufmerksamkeit!

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