Vergleich der Anforderungen zwischen der neuen und der alten Arbeitsstättenverordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergleich der Anforderungen zwischen der neuen und der alten Arbeitsstättenverordnung"

Transkript

1 Vergleich der Anforderungen zwischen der neuen und der alten Arbeitsstättenverordnung Dr. Olaf Gémesi, Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit (BGZ) beim HVBG (Stand: ) Novelle Anforderungen, die wegfallen oder eingeschränkt werden Neue Anforderungen 1 Ziel, Anwendungsbereich Geltungsbereich unverändert, d.h. keine Geltung für: - Seeschiffe nach 1 ArbschG - Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen - Reisegewerbe und Marktverkehr - Transportmittel im öffentlichen Verkehr (u.a. Binnenschiffe) - land- oder forstwirtschaftliche Flächen außerhalb der bebauten Fläche Ausnahmeerlass zur Herstellung öffentlicher Sicherheit 2 Begriffsbestimmungen Räume für körperliche Ausgleichsübungen und Liegeräume werden nicht mehr als eigener Bestandteil der Arbeitsstätte definiert. Ebenso Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit einem Ladengeschäft stehen, nicht als Arbeitstätte. Ersatzlos entfallen sind folgende besondere Anforderungen: 11 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore 14 Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube 16 Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen 26 Steuerstände, Steuerkabinen, Pförtnerlogen 27 Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr 33 Räume für körperliche Ausgleichsübungen 40 Baracken, Tragluftbauten und ähnliche Einrichtungen 51 Anforderungen an Wasserfahrzeuge Für Anforderungen an das Einrichten und Betreiben erfolgt eine klare Abstufung (von hohen zu geringeren Anforderungen) zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsraum und sonstigen Bestandteilen der Arbeitsstätte wie z.b. Verkehrswege, Sanitärräume, Unterkünfte (neu). Die Arbeitgeberpflichten für Arbeitsstätten umfassen das Einrichten (Bereitstellung und Ausgestaltung) und das Betreiben (Benutzen und Instandhalten). Ort im Freien sind als Arbeitsstätten definiert (vorher mit Sonderregelungen), wenn sie zur Nutzung als Arbeitsplätze vorgesehen sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Berücksichtigung der sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Einrichtung und beim Betreiben von Arbeitsstätten ( 3, Abs.1). Aufgrund der engen rechtlichen Verknüpfung zwischen Arbeitsschutzgesetz und neuer Arbeitsstättenverordnung durch 18 ArbSchG gelten die Forderung aus 4 Nr. 3 ArbSchG. Mit der Einhaltung der künftigen Regeln für Arbeitsstätten wird angenommen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen. Dazu muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG durchführen, entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und feststellen, ob die von ihm gewählten Maßnahmen genauso wirksam sind, um die ermittelte Gefährdung - 1 -

2 auszuschließen/ ebenso zu verringern. Dieses Ergebnis muss er gemäß 6 ArbSchG dokumentieren. Rechtsgrundlage für die Anordnungsbefugnis von Einzelmaßnahmen zur Abwehr besonderer Gefahren durch die Behörden ( 3, Abs. 3 alte ArbStättV) jetzt 22, Abs. 3 ArbSchG. Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen insbesondere für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte. Dient der Umsetzung des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen. Eine entsprechende Forderung ergab sich schon aus der europäischen Richtlinie über Mindestvorschriften in Arbeitsstätten (89/654/EWG). Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, haben deren besonderen Belange zu berücksichtigen. Bei Ausnahmen von Vorschriften der Verordnung wegen unverhältnismäßiger Härte sollen die Belange der kleineren Betriebe besonders berücksichtigt werden (schriftlicher Antrag des Arbeitgebers). 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten Lagerung von Gegenständen oder gefährlichen Arbeitsstoffen an Arbeitsplätzen nur in solcher Menge, die nicht zur Gefährdung führen können ( 52, Abs. 2). Keine Lagerung von Gegenständen oder Arbeitsstoffen in Pausen, Sanitär-, Sanitäts- und Bereitschaftsräumen, die nicht dem Zweck dieser Räume dienen ( 52, Abs. 3). Konkrete Prüffristen für Sicherheitseinrichtungen, Feuerlöscher und raumlufttechnische Anlagen ( 53 Abs. 2). Die Arbeit ist einzustellen, wenn eine unmittelbare erhebliche Gefahr vorliegt (bislang bei dringender Gefahr) und die Mängel nicht unverzüglich beseitigt werden können. Sicherheitseinrichtungen sind sachgerecht in regelmäßigen Abständen zu prüfen (vgl. 3, Abs. 3, Betriebssicherheitsverordnung) 5 Nichtraucherschutz Nichtraucherschutz für alle Betriebe. Regelung geht über die Vorgaben der EG-Arbeitsstättenrichtlinie und der EG-Baustellenrichtlinie hinaus, dort sind Vorgaben nur für Pausen bzw. Unterbringungsmöglichkeiten enthalten (vorher in 3a geregelt). 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Konkreten Zahlenangaben für Mindestgrundfläche, lichte Höhe und Mindestluftraum für Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume ( 23, 29, 30). Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume mit ausreichender Grundfläche, Höhe und Luftraum

3 Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Werden mehr als fünf Arbeitnehmer (verschiedenen Geschlechts) beschäftigt, dann sollen vollständig getrennte Toiletten vorhanden sein und Nutzung ausschließlich durch Betriebsangehörige ( 37, Abs. 1). Keine konkrete Vorgabe mehr, ab wie viel Arbeitnehmern ein Sanitätsraum einzurichten ist ( 38, Abs. 1). Spezielle Liegeräume für Schwangere oder stillende Frauen ( 31). Anforderungen an Verkaufsstände im Freien ( 50). Getrennte Einrichtung für Männer und Frauen oder getrennte Nutzung von Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen. Schwangere und stillende Frauen müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. Bereitstellung von Unterkünften auf Baustellen, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe, Art der Tätigkeit, Anzahl der Personen, Abgelegenheit dies erfordert. 7 Ausschuss für Arbeitsstätten Ausschuss erarbeitet Regeln zur Konkretisierung der Arbeitsstättenverordnung, die das BMWA bekannt machen kann. Ausschuss mit 15 Mitgliedern paritätisch besetzt: private (2) und öffentliche (1) Arbeitgeber, Gewerkschaften (3), Landesbehörden (3), Unfallversicherungsträger (3) und Wissenschaft (3). 8 Übergangsvorschriften Anordnungsmöglichkeit der Behörde auf Änderungen der Arbeitsstätte trotz der Gültigkeit der Übergangsvorschriften ( 56, Abs. 2). Die Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten, längstens jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten fort. Anhang Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen wurde vorher in verschiedenen Einzelparagraphen geregelt. Rechtsverbindlicher Anhang, wenn die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, Umstände oder Gefahr dies erfordern. 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden Angabe der zulässigen Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen ( 8, Abs. 2). Da Behelfsbauten nicht mehr zu den Arbeitsstätten zählen, entfallen auch die Anforderungen nach 40. Konstruktion und Festigkeit müssen der Nutzungsart entsprechen. 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum Konkrete Zahlenangabe für Mindestgrundfläche, lichte Höhe sowie Mindestluftraum ( 23). Ausnahmen für Gaststätten ( 23) und für Steuerstände ( 26). Arbeitsräume müssen so bemessen sein, dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können

4 1.3 Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung Erst wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden, Einsatz von Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung. Dabei Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Dauerhafte und systematische Sicherheitskennzeichnung. Um eine einheitliche, dem Stand der Technik entsprechende Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung in allen Betrieben sicher zu stellen, haben die BGen empfohlen, die Unfallverhütungsvorschrift BGV A 8 als technische Regel zur Arbeitsstättenverordnung zu übernehmen. 1.4 Energieverteilungsanlagen Schutz der Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile. Von den Anlagen darf keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgehen. 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer Einschränkung für Maschinenräume und Lager in Bezug auf die ebene und rutschhemmende Ausführung sowie die leichte Reinigung. Allerdings gelten die schärferen Anforderungen der novellierten ArbStättV nur in Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, Umstände oder Gefahr dies erfordern (vgl. Präambel Anhang neue ArbStättV). Für den gesamten Arbeitsplatz ist eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie Isolierung gegen Feuchtigkeit gefordert (vorher nur für Standflächen). Zusätzlich Kennzeichnung von lichtdurchlässigen Wänden. Betreten von nicht durchtrittsicheren Dächern, nur wenn Absturzsicherung vorhanden ist, die sicheres Arbeiten ermöglicht. 1.6 Fenster, Oberlichter Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und feststellen lassen. Die Reinigung muss ohne Gefährdung möglich sein. 1.7 Türen, Tore Türen müssen für Fußgänger leicht zu öffnen/schließen sein ( 10, Abs. 2). Weitergehende Anforderungen zu kraftbetriebenen Toren ( 11), die mittlerweile in Normen fixiert sind. Kraftbetätigte Tore müssen bei Stromausfall gefahrlos selbsttätig schließen, sofern sie einen Brandabschluss bilden ( 11, Abs. 4). Selbsttätige Sicherung kraftbetätigter Türen. Kennzeichnung durchsichtiger Türen in Augenhöhe. Die Forderung, dass kraftbetätigte Tore auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen, ist problematisch, da die Kräfte an gewerblichen Toren zu hoch sein können

5 1.8 Verkehrswege Die konkreten Maßzahlen für Sicherheitsabstände: 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges ( 17, Abs. 2), 1 m Abstand von Toren. Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten ( 17, Abs. 3) sowie Maßzahlen für die Begrenzungskennzeichnung von Verkehrswegen ( 17, Abs. 4). Bemessung der Verkehrswege muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten (vorher nach dem Bestimmungszweck). 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige Vermeidung Quetsch- und Scherstellen, automatischer Stillstand bei Mangel, Erkennbarkeit der Laufrichtung und Stillstand nach Nothalt ( 18). Ausstattung mit notwendigen Sicherheitsvorrichtungen Laderampen Mindestbreite 0,80 m ( 21, Abs. 1). Zwei Abgänge bei betriebstechnischer Abhängigkeit -, bei Laderampen mit mehr als 20 m Länge; Art des Abgangs, Sicherung der Treppenabgänge ( 21, Abs. 2). Absturzsicherung bei mehr als 1 m Höhe ( 21, Abs. 3). Schutz unter Laderampen neben Gleisanlangen ( 21, Abs. 4). Laderampen sind entsprechend der Abmessung der Transportmittel und der Ladung auszulegen Steigleitern, Steigeisengänge 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen 2.2 Schutz vor Entstehungsbränden Einsatz von Steigleitern nur wenn Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen geringer Unfallgefahr nicht nötig ( 20). Absturzsicherung bei mehr als 5 m Länge und wenn betrieblich möglich. Ruhebühnen in Abständen von höchstens 10 m bei mehr als 80 Neigung. Absturzsicherung, vorzugsweise Steigschutzeinrichtung, wenn notwendig. Ruhebühnen in angemessenen Abständen, wenn notwendig. Entsprechende Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Neben einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen müssen Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein, falls die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert

6 2.3 Fluchtwege und Notausgänge Notrufeinrichtungen an Arbeitsplätzen mit besonderer Unfallgefahr außerhalb der Sicht- und Rufweite zu anderen Arbeitsplätzen, insbesondere Einzelarbeitsplätze mit besonderen Unfallgefahren ( 27). Angemessene und dauerhafte Kennzeichnung. Sicherheitsbeleuchtung, wenn gefahrloses Verlassen nicht möglich (es fehlen optische Sicherheitsleitsysteme als Oberbegriff). Im Verlauf von Notausgängen, die speziell für den Notfall konzipiert und ausschließlich dafür genutzt werden, dürfen Schiebeund Karusselltüren nicht eingesetzt werden (auch wenn es sich um automatische Schiebetüren mit fehlersicherer Steuerung handelt, die bauaufsichtrechtlich zugelassen und nach den einschlägigen harmonisierten Normen gefertigt sind). 3.1 Bewegungsfläche Konkrete Zahlenangabe für die Bewegungsfläche und die Mindestbreite am Arbeitsplatz ( 24). 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze Gefährdungen, die von der Anordnung der Arbeitsplätze ausgehen können, sind bei der Planung zu berücksichtigen. 3.3 Ausstattung Ausstattung der Arbeitsstätte mit Sitzgelegenheiten und Abfallbehältern ( 25). Ausstattung mit abschließbarem Fach für persönliche Wertgegenstände, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind ( 34, Abs. 6). Ausstattung mit abschließbarem Fach für persönliche Wertgegenstände, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind, nur für Baustellen gefordert. 3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben ( 7, Abs. 1). Mindestbeleuchtungsstärke 15 Lux ( 7, Abs. 3). Mindestbeleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung ( 7, Abs.4). Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten (auch Verkaufsräume, Gaststätten und Hallen mit Oberlichtern). 3.5 Raumtemperatur Mindesttemperatur 21 C in Pausen-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen ( 6, Abs. 3). Gefährdung durch Heizeinrichtungen ( 6, Abs. 2). Kühlung bei Hitzearbeitsplätzen ( 6, Abs. 4). Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung (bisher Abschirmung gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung muss möglich sein)

7 3.6 Lüftung Anforderung wurde auf umschlossene Arbeitsräume begrenzt. Schutz der Arbeitnehmer im Fall einer Störung der raumlufttechnischen Anlage. Schutz vor störendem Luftzug durch raumlufttechnische Anlage. Umgehende Beseitigung von Verunreinigungen an der raumlufttechnischen Anlage, die zu unmittelbaren Gesundheitsgefährdung führen können. 3.7 Lärm Differenzierung des zulässigen Beurteilungspegels nach Art der Tätigkeit: 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten höchstens 55 db (A), 2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten höchstens 70 db (A) ( 15, Abs. 1). Beurteilungspegel in Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume höchstens 55 db (A) ( 15, Abs. 2). In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist ( 16, Abs.1) 4.1 Sanitärräume Ab mehr als 5 Arbeitnehmern müssen Toiletten ausschließlich für Betriebsangehörige zur Verfügung stehen. ( 37, Abs. 1). Konkrete Gestaltungsvorgaben Waschräume ( 35): - lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m² - lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m² - Mindestgrundfläche 4 m² und Umkleideräume ( 34): - lichte Höhe mind. 2,30 m bei Grundfläche von = 30 m² - lichte Höhe mind. 2,50 m bei Grundfläche von > 30 m² - Mindestgrundfläche 6 m² Bei Hitzearbeitsplätzen müssen Umkleideräume in der Nähe sein ( 34, Abs. 2). Möglichkeit Arbeitskleidung zu lüften, zu trocknen und unzugänglich aufzubewahren jetzt auf Baustelleunterkünfte beschränkt. Reinigungsmöglichkeiten für stark verschmutzte Arbeitskleidung. ( 34 Abs. 5) Minimierungsgebot, maximal zulässiger Beurteilungspegels am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen 85 db (A) darf bis zu 5 db (A) überschritten werden. Bei der Umsetzung der neuen EU-Lärm-Richtlinie 2003/10/EG in nationales Recht ist als untere Auslöseschwelle ein Tages- Lärmexpositionspegel L EX,8h =80 db(a) bzw. Spitzenschalldruckpegel L C,peak =135 db(c) und als obere Auslöseschwelle ein L EX,8h =85 db(a) bzw. L C,peak =137 db(c) zu beachten. Der neu in der EU-Richtlinie eingeführte Expositionsgrenzwert von L EX,8h =87 db(a) bzw. L C,peak =140 db(c) gilt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des persönlichen Gehörschützers. (Infos zur betrieblichen Umsetzung 2HA.pdf) Getrennte Einrichtung für Männer und Frauen oder getrennte Nutzung von Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen. Sichtschutz bei Waschräumen. Bereitstellung von Duschen, wenn es die Tätigkeit erfordert. Bereitstellung von kalten und warmen Wasser, Mitteln zum Reinigen, ggf. Desinfizieren und Abtrocknen der Hände. Getrennte Kleiderschränke für Arbeits- und Schutzkleidung und für persönliche Kleidung und Gegenstände, wenn erforderlich

8 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume Konkrete Gestaltungsvorgaben Pausenräume ( 29): lichte Höhe wie Arbeitsräume Grundfläche je Arbeitnehmer 1 m², mindestens 6 m² Ausstattung der Pausenräume mit Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei Bedarf Vorrichtungen zum Anwärmen und Kühlen von Speisen und Getränken. Zur Verfügung Stellen von Trinkwasser ( 29, Abs. 4). Liegeräumen für schwangere stillende Frauen sowie für Frauen, die sich während der Arbeit nicht setzen können ( 31). Räume für körperliche Ausgleichsübungen ( 33). 4.3 Erst-Hilfe- Räume Einrichtung von Erste-Hilfe-Raum von Anzahl der Arbeitnehmer (mehr als 1000) bzw. bei besonderen Unfallgefahren (mehr als 100) abhängig ( 38, Abs. 1). 4.4 Unterkünfte Abmessungen der Unterkunft (lichte Höhe, freie Bodenfläche). Wärmedämmung, Belüftung, Beleuchtung, Wasser- und Energieversorgung, Heizen, Kochgelegenheiten ( 45). Einrichtung von Erste-Hilfe-Raum von Gefährdungsbeurteilung abhängig (z.b. Unfallgefahren, Anzahl der Arbeitnehmer). Aufbewahrung von Erste-Hilfe-Ausstattung überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern (vorher gut erreichbar bei großen Arbeitsstätten). Aushang mit Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste. Trennung nach Geschlechtern. 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten Einrichtung nicht allseits umschlossener und im Freien liegender Arbeitsplätze nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist ( 42, Abs. 1). Ausstattung dauerhafter Arbeitsplätze im Freien mit Brandschutz, Beleuchtung, Lärmschutz, Ausgleiten, Absturz, Schwingungen, zur Verfügung stellen von Sitzgelegenheit und Heizung im Winter ( 41, 42). Schutz der Beschäftigten gegen Gase, Dämpfe, Nebel und Stäube für geschlossene Arbeitsräume ( 14) fehlt in ArbStättV (neu). Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen (z.b. Gase, Dämpfe, Staub) ausgesetzt sind. Die Anwendung aller Anforderungen an geschlossene Räume gilt in allgemeiner Form auch für nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten. Schutz vor Witterungseinflüssen auch mit PSA erreichbar. Einrichtung muss bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und verlassen werden können

9 5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen Ausstattung der Tagesunterkünfte auf Baustellen: Abmessungen, Fenster, Heizung, Schutz vor Brandgefahr, Sitzgelegenheiten, Tische ( 45). Waschgelegenheiten mit warmen und kaltem Wasser und Reinigungsmittel ( 46). Abmessungen, ihrer Belüftung, Beleuchtung, Heizung von Waschräumen ( 47, falls erforderlich). Unterkünfte auf Baustellen sind grundsätzlich einzurichten, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe (wie z.b. Art der ausgeübten Tätigkeit, Anzahl der beschäftigten Personen, Abgelegenheit der Baustelle) dies erfordern und kein anderweitiger Ausgleich möglich (nicht mehr an vier ständige Arbeitnehmer und eine Woche Beschäftigungsdauer geknüpft). Regelmäßige Brandschutzübungen. Stabilisierung räumlicher Begrenzungen bei möglicher Gefährdung. Sicherheitsabstand für Personen auf Verkehrswegen mit Beförderungsmitteln. Regelungen bei Arbeiten mit besonderen Gefährdungen: Standsicherheit bei Arbeiten an tiefer gelegenen oder erhöhten Standorte, Gefährdungen durch Kabel bei Ausschachtungen, Gefahr von Sauerstoffmangel insb. An Einzelarbeitsplätzen, Schutz vor Eindringen von Wasser bei Arbeiten mit Spundwänden, Absturzsicherung an Laderampen, Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen nur unter Aufsicht einer befähigten Person, Verlegung oder Abschaltung von Freileitungen

Werkstätten: Messe 2011

Werkstätten: Messe 2011 Werkstätten: Messe 2011 Arbeitsplatzgestaltung in Werkstätten 1 Rechtsgrundlagen Grundgesetz (GG) Die Würde des Menschen ist zu achten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit Niemand darf wegen

Mehr

Neue Arbeitsstättenverordnung seit in Kraft getreten. Vergleich zwischen der alten und neuen Arbeitsstättenverordnung

Neue Arbeitsstättenverordnung seit in Kraft getreten. Vergleich zwischen der alten und neuen Arbeitsstättenverordnung Neue Arbeitsstättenverordnung seit 25.08.04 in Kraft getreten. Vergleich zwischen der alten und neuen Arbeitsstättenverordnung Alte ArbStättV Beleuchtung Sichtverbindung nach außen 7 Beleuchtung (1) Arbeits-,

Mehr

Vorwort zur 19. Auflage Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3

Vorwort zur 19. Auflage Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3 Vorwort zur 19. Auflage.................................... V 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)............. 3 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten

Verordnung über Arbeitsstätten Verordnung über Arbeitsstätten Textausgabe mit amtlicher Begründung, einer erläuternden Einführung, den Arbeitsstättenrichtlinien, einem Anhang wichtiger Vorschriften und einem ausführlichen Stichwortverzeichnis

Mehr

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay MERKBLATT Recht und Fairplay DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG Am 25.08.2004 ist die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) in Kraft getreten. Mit der Novelle der Arbeitsstättenverordnung wird die Richtlinie

Mehr

1 Ziel, Anwendungsbereich

1 Ziel, Anwendungsbereich Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV wurde als Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I 2179) von der Bundesregierung und dem Bundesministerium

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Motiv für die Novellierung der Arbeitstättenverordnung Deregulierung Schaffung von zusätzlichen Arbeitsstätten Neue Arbeitsplätze sollen entstehen Altes Prinzip Detaillierte Festlegungen für eine Ausstattung

Mehr

Ein Fall aus der Praxis

Ein Fall aus der Praxis Ein Fall aus der Praxis Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines Rechtsstreites zwischen Vermieter und Betreiber. Fettabscheider Mit dem Inkrafttreten der DIN 4040-100 Dezember 2004 wurden die Anforderungen

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten

Verordnung über Arbeitsstätten Verordnung über Arbeitsstätten - ArbStättV - vom 12.08.2004 (letzte Änderung durch Artikel 1 der Verordnung v. 30. Nov. 2016 (BGBl. I S. 2681)) und Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR Dirk Haufe

Mehr

ttenverordnung 7. Erfahrungsaustausch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, BLUME ARBEITSSICHERHEIT

ttenverordnung 7. Erfahrungsaustausch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, BLUME ARBEITSSICHERHEIT 1 ttenverordnung 7. Erfahrungsaustausch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, 17.11.2004, 17.11.2003, Magdeburg Umsetzung von EU-Richtlinien nach Art. 137 EG-Vertrag 2 Artikel 137 EG-Vertrag

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung - Novellierung und aktueller Stand der Regelsetzung 09. Dezember 2014 1 Arbeitsstättenverordnung U m s e t z u n g Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Vortrag im Rahmen des Bayerischen Arbeitsschutztages 2008 am 04.07.2008 in München von Andreas Zapf Prinzip der schutzzielorientierten

Mehr

Es wird sich alles alles wenden!?

Es wird sich alles alles wenden!? 1. Situation des Arbeitsmarktes Es wird sich alles alles wenden!? Oder?? Ein Bericht aus der Praxis des Planers Situation Arbeitsmarkt 1 Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit am nationalen und internationalen

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Vom 20. März 1975, zuletzt geändert am 04.12.1996, BGBl I S.1841 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung

Mehr

Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1

Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 Anforderungen an Arbeitsstätten nach 3 Abs. 1 Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätigkeit, die Umstände oder eine Gefahr dies

Mehr

17. Dresdner Arbeitschutz-Kolloquium Bauen für Unternehmen gemeinsam Arbeitsstätten planen und bauen

17. Dresdner Arbeitschutz-Kolloquium Bauen für Unternehmen gemeinsam Arbeitsstätten planen und bauen 17. Dresdner Arbeitschutz-Kolloquium Bauen für Unternehmen gemeinsam Arbeitsstätten planen und bauen 1 ASR Neue Regeln für Arbeitsstätten 1 Einführung 2 Ausschuss für Arbeitsstätten - ASTA 3 Neue Arbeitsstättenregeln

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII

Inhaltsverzeichnis. 2015 W. Kohlhammer, Stuttgart VII Vorwort zur 20. Auflage........................... V 1 Arbeitsstätten............................. 1 Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 1 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Vom 12. August 2004, BGBl I S Inhaltsübersicht

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Vom 12. August 2004, BGBl I S Inhaltsübersicht Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Vom 12. August 2004, BGBl I S. 2179 Inhaltsübersicht 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Einrichten und Betreiben von

Mehr

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) Inhalt 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten

Verordnung über Arbeitsstätten Verordnung über Arbeitsstätten Vom 2004 Auf Grund des 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten. vom 12. August 2004, BGBl. I S. 2179, ausgegeben am 24.August 2004

Verordnung über Arbeitsstätten. vom 12. August 2004, BGBl. I S. 2179, ausgegeben am 24.August 2004 Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004, BGBl. I S. 2179, ausgegeben am 24.August 2004 Auf Grund des 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Artikel

Mehr

Entwurf. einer. Verordnung über Arbeitsstätten. Vom

Entwurf. einer. Verordnung über Arbeitsstätten. Vom Stand: 20. April 2004 Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten Vom... 2004 Auf Grund des 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert

Mehr

CHV 4 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) 1

CHV 4 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) 1 CHV 4 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) 1 1. Auflage 2004 vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und

Mehr

2.11 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV)

2.11 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Arbeitsstättenverordnung II/2.11 2.11 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBI. 2004 Teil I Nr. 44, Seite 2179); letzte Änderung vom 19. Juli 2010 (BGBI.

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten. ( Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV )

Verordnung über Arbeitsstätten. ( Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV ) GV 11 Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV ) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) Diese Verordnung

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I, Nr. 38, S. 960)

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I, Nr. 38, S. 960)

Mehr

Verordnung. über Arbeitsstätten

Verordnung. über Arbeitsstätten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2179 Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 Auf Grund des 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten

Verordnung über Arbeitsstätten Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über Arbeitsstätten Datum: 20. März 1975 Fundstelle: BGBl I 1975, 729 Textnachweis Geltung ab: 5. 8.1983 Stand: Zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Arbeitsstättenverordnung ArbStättV vom 20. März 1975

Arbeitsstättenverordnung ArbStättV vom 20. März 1975 1 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV vom 20. März 1975 Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich... 1 Begriffsbestimmung... 2 Allgemeine Anforderungen... 3 Nichtraucherschutz...

Mehr

Seite 1 von 12 Unterföhring / München: +49 (89)

Seite 1 von 12 Unterföhring / München: +49 (89) Seite 1 von 12 Unterföhring / München: +49 (89) 9077959-51 www.bekon-akustik.de Verordnung über Arbeitsstätten () ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsstättenverordnung ArbStättV

Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsstättenverordnung ArbStättV A 1610 Verordnung über Arbeitsstätten Arbeitsstättenverordnung ArbStättV Vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 1841) zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 Auszug Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten 1 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten 1 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten 1 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli

Mehr

umwelt-online: Arbeitsstättenverordnung

umwelt-online: Arbeitsstättenverordnung Page 1 of 13 ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung*) Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8.2004 S. 2179; 31.10.2006 S. 2407 06 ; 6.3.2007 S. 261 07 ;:: 20.7.2007 S.

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, ausgegeben am 24. August 2004)

Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, ausgegeben am 24. August 2004) Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179, ausgegeben am 24. August 2004) Artikel 1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung-ArbStättV) Artikel 2 Änderung der

Mehr

Page 1 of 14 ArbStättV - Arbeitsstättenverordnung*) Verordnung über Arbeitsstätten Vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44 vom 24.8.2004 S. 2179; 31.10.2006 S. 2407 06 ; 6.3.2007 S. 261 07 ; 20.7.2007 S. 1595

Mehr

ArbeitsstättenverordnungArbStättVOrdn ArbStättV CHV4 bisherzh1/525

ArbeitsstättenverordnungArbStättVOrdn ArbStättV CHV4 bisherzh1/525 ArbeitsstättenverordnungArbStättVOrdn ArbStättV CHV4 bisherzh1/525 Inhalt Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmung 3 Allgemeine Anforderungen 4 Ausnahmen Zweites Kapitel

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Seite 1 von 10 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung Diese Verordnung dient der Umsetzung 31.10.2006 geändert BGBl. I 2006 S. 2407

Mehr

ArbStätt 2.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

ArbStätt 2.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) zuletzt geändert am 27. September 2002 (BGBl. I S. 3815) Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeine

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Fassung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729) Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 04. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1481)

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten* (Arbeitsstättenverordnung ArbStättVO) Inhaltsübersicht

Verordnung über Arbeitsstätten* (Arbeitsstättenverordnung ArbStättVO) Inhaltsübersicht Verordnung über Arbeitsstätten* (Arbeitsstättenverordnung ArbStättVO) Inhaltsübersicht 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 4 Besondere Anforderungen

Mehr

Die neue Arbeitsstättenverordnung

Die neue Arbeitsstättenverordnung Die neue Arbeitsstättenverordnung Praktische Massnahmen zur sofortigen Einhaltung der neuen Schutzziele von Gerhard Hahn, Thorsten Herbrüggen überarbeitet Die neue Arbeitsstättenverordnung Hahn / Herbrüggen

Mehr

Novellierung des Arbeitsstättenrechts- Neuregelung aus der Sicht des Vollzugs

Novellierung des Arbeitsstättenrechts- Neuregelung aus der Sicht des Vollzugs Novellierung des Arbeitsstättenrechts- Neuregelung aus der Sicht des Vollzugs Dipl. Ing. U. Aich RP Darmstadt Abt. VII/Wi u.aich@afas-wi.hessen.de November 04 FASI Hannover 1 Neuordnung des Arbeitsschutzrechts

Mehr

Vorschlag zur Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV

Vorschlag zur Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Alte Fassung der ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten 1 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Inhaltsübersicht 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten

Verordnung über Arbeitsstätten Stand 2002-09-27 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl.

Mehr

Arbeitsstättenregeln Stand der Regelsetzung

Arbeitsstättenregeln Stand der Regelsetzung SIFA WORKSHOP 2011 Arbeitsstättenregeln Stand der Regelsetzung Foto: Völkner (Agentur FOX) Bettina Görner Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten 1 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten 1 (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Vorbemerkung Wer als Unternehmen qualitativ hochwertige Erzeugnisse oder Dienstleistungen anbieten will, braucht motivierte und engagierte Beschäftigte. Gute Arbeit beginnt mit gesunden Arbeitsbedingungen.

Mehr

Synopse Arbeitsstättenverordnung

Synopse Arbeitsstättenverordnung Synopse Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (bislang

Mehr

Vorwort zur 18. Auflage... 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3

Vorwort zur 18. Auflage... 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort zur 18. Auflage.................................... V 1. Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)............. 3 1.1 Verordnung über Arbeitsstätten

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung - aktuelle Änderungen - Stand Mai 2013 1 Änderungsumfang 1. Begriffsbestimmungen 2. Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV 3. Telearbeit 4. Unterweisung der

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten(Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten(Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten(Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert

Mehr

Gesamtinhaltsverzeichnis 1/3

Gesamtinhaltsverzeichnis 1/3 Gesamtinhaltsverzeichnis 1/3 Seite 1 Gesamtinhaltsverzeichnis 1/3 1/1 Vorwort 1/2 Herausgeber und Autoren 1/3 Gesamtinhaltsverzeichnis 1/4 Stichwortverzeichnis 1/5 Onlinezugang zu Arbeitshilfen und Vorschriften

Mehr

Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.

Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Ergänzende Anforderungen zur ASR A4. - inoffizieller Textauszug - Ausgabe: August 2012 zuletzt geändert GMBl 2017, S. 398 zuletzt geändert GMBl 2018, S. 469 Technische Regeln für Arbeitsstätten Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Mehr

Bundesrat Drucksache 666/03 (Beschluss) Verordnungsentwurf des Bundesrates. Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)

Bundesrat Drucksache 666/03 (Beschluss) Verordnungsentwurf des Bundesrates. Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) Bundesrat Drucksache 666/03 (Beschluss) 12.03.04 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) A. Problem und Ziel Die Verordnung über Arbeitsstätten

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Arbeitsstättenverordnung ArbStättV 549 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert am 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)

Mehr

Prüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände

Prüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Fenster, Türen, Tore, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände In diesem Datenblatt erfahren

Mehr

Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)

Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) Bundesrat Drucksache 666/03 18.09.03 Verordnungsantrag des Freistaates Bayern AS - In - Wi - Wo Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung) A Problem und Ziel Die Verordnung

Mehr

Oft vergessen- die Arbeitsstättenverordnung gilt auch für Baustellen. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1

Oft vergessen- die Arbeitsstättenverordnung gilt auch für Baustellen. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1 Oft vergessen- die Arbeitsstättenverordnung gilt auch für Baustellen Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt 1 Was ist das Arbeitsstättenrecht? Besteht aus ArbStättV und ASR Grundlage: Arbeitsschutzgesetz

Mehr

Arbeitsstätten-Richtlinien 7/5 Seite 1. Vergleichstabelle in Stichworten in der alten und neuen Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstätten-Richtlinien 7/5 Seite 1. Vergleichstabelle in Stichworten in der alten und neuen Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstätten-Richtlinien 7/5 Seite 1 Vergleichstabelle in Stichworten in der alten und neuen Arbeitsstättenverordnung 7/5 Hinweis: In Klammern und kursiv gesetzt sind Begriffe, die in der ArbstättV nicht

Mehr

ASR A4.1 Sanitärräume

ASR A4.1 Sanitärräume SIFA WORKSHOP Dresden 2014 ASR A4.1 Sanitärräume Fotos: Bux (BAuA) Herr Dr. Kersten Bux Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Gruppe 2.4 Arbeitsstätten, Maschinen- und Betriebssicherheit

Mehr

Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach 3 Absatz 1

Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach 3 Absatz 1 Entwurf Änderung der Arbeitsstättenverordnung Fließtext (Änderungen eingearbeitet) (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Stand: 29. Oktober 2014 Inhaltsübersicht 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen

Mehr

GV11 Gesetze und Verordnungen

GV11 Gesetze und Verordnungen Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) GV11

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) Inhaltsübersicht:

Mehr

GV11 Gesetze und Verordnungen

GV11 Gesetze und Verordnungen Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179),zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV) *)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV) *) Seite 1 von 20 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) *) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung 1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a, Seite 1 von 13 RL 89/654/EWG: Arbeitsstättenrichtlinie Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Ziel, Anwendungsbereich

Inhaltsübersicht. 1 Ziel, Anwendungsbereich Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I Nr. 56, S. 2681)

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Arbeitsgemeinschaft Landtechnik und landwirtschaftliches Bauwesen in Bayern e.v. (ALB Bayern e.v.) Türen und Tore für Landwirtschaftliche Betriebsgebäude Übersicht zu Regelwerken für Türen, Tore und kraftbetätigte

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Ziel, Anwendungsbereich

Inhaltsübersicht. 1 Ziel, Anwendungsbereich Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) *) Vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I Nr. 69,

Mehr

4.1 Vorschriften für Arbeitsstätten

4.1 Vorschriften für Arbeitsstätten 4.1 Vorschriften für Arbeitsstätten Verordnungen, Vorschriften Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV (Geltungsbereich beachten) Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) ArbStättV Ausfertigungsdatum: 12.08.2004 Vollzitat: "Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht 5 Vorgaben für Arbeitsstätten und Arbeitsplätze 19 Raumabmessungen und Bewegungsflächen 21 Gesetze, Verordnungen, Regeln 21 Allgemeine Anforderungen 21 Anforderungen an

Mehr

Bedeutung der technischen Regeln für Arbeitsstätten für die Praxis

Bedeutung der technischen Regeln für Arbeitsstätten für die Praxis Bedeutung der technischen Regeln für Arbeitsstätten für die Praxis Dipl. Phys. Ernst-Friedrich Pernack, Referatsleiter Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit Ministerium für Arbeit,

Mehr

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV Novellierung ArbStättV Stand der Regelsetzung November 2013 Dipl.-Ing. Wolfgang Doll, BMAS wolfgang.doll@bmas.bund.de Woher kommen die Vorschriften? Europäische Union

Mehr

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung Seite 1 von 11 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung ArbStättV) Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I vom 24. August 2004, S. 2179)1) 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Diese

Mehr

Arbeitsstättenverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Begründet von. Matthias Nöthlichs

Arbeitsstättenverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Begründet von. Matthias Nöthlichs Arbeitsstätten Arbeitsstättenverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften Ergänzbarer Kommentar nebst Vorschriften, Texten und Arbeitshilfen Begründet von Matthias Nöthlichs ehemals Ministerialdirigent

Mehr

Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie deren Anwendung

Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie deren Anwendung Aktuelles zur Arbeitsstättenverordnung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten sowie deren Anwendung Saarbrücken, 26.11.2015 Heiko Rokoschoski Inhalt Rechtssystematik Inhalt der Arbeitsstättenverordnung

Mehr

ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG

ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ArbStättV 3 Vorbemerkung Die fortschreitende Digitalisierung wird die Arbeitswelt tiefgreifend und in rasanter Weise verändern. Die Ein führung neuer

Mehr

Die neue Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden

Die neue Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden Fachtagung Handlungshilfen zur Arbeitsstättenverordnung BG-Akademie Hennef, 14./15. Juni 2007 Die neue Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden 1. Ist das

Mehr

Änderungen des Bundesrates in rot

Änderungen des Bundesrates in rot Änderungen des Bundesrates in rot Änderung der Verordnung über Arbeitsstätten Stand: 18.02.2015 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV Inhaltsübersicht 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3

Mehr

Aktueller Stand und künftige Weiterentwicklung der. Arbeitsstättenverordnung

Aktueller Stand und künftige Weiterentwicklung der. Arbeitsstättenverordnung Aktueller Stand und künftige Weiterentwicklung der Arbeitsstättenverordnung 1 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 20. März 1975 Fundstelle: BGBl I 1975, 729 ArbStättV Eingangsformel: Auf Grund

Mehr

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Uli-Faber@t-online.de www.judix.de Übersicht 1. Funktion der technischen Regeln 2. Vermutungswirkung 2 Die Regelungstechnik der ArbStättV ttv Die ArbStättV

Mehr

Änderungen im Regelwerk im Bereich der Arbeitsstättenverordnung

Änderungen im Regelwerk im Bereich der Arbeitsstättenverordnung Änderungen im Regelwerk im Bereich der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) 1 Inhalt 1. Gründe

Mehr

ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG

ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ARBEITSSTÄTTEN- VERORDNUNG ArbStättV 3 Vorbemerkung Die fortschreitende Digitalisierung wird die Arbeitswelt tiefgreifend und in rasanter Weise verändern. Die Ein führung neuer

Mehr

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen

Mehr

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstättenverordnung Arbeitsstättenverordnung mit geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verfasst von Alexander Heider Leiter der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit Arbeiterkammer Wien

Mehr

Synopse Arbeitsstättenverordnung / (Alte) Fassung vom (Aktuelle) Fassung vom Bemerkung Ziffer.

Synopse Arbeitsstättenverordnung / (Alte) Fassung vom (Aktuelle) Fassung vom Bemerkung Ziffer. Inhaltsübersicht 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten 5

Mehr

SIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3)

SIFA WORKSHOP Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3) SIFA WORKSHOP 2011 Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung (ASR A2.3 und ASR A3.4-3) 3) Fotos: Bux (BAuA) Herr Dr. Kersten Bux Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dresden Gruppe 2.4 Arbeitsstätten,

Mehr

1. Arbeitsstätten. ArbStättV. EINLEITUNG zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

1. Arbeitsstätten. ArbStättV. EINLEITUNG zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) VO. v. 12.8.2004 Einleitung ArbStättV 1. Arbeitsstätten EINLEITUNG zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004, zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 wurde

Mehr

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. 1 Ziel, Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. (2) Für folgende Arbeitsstätten gelten

Mehr

Vorschriften für Arbeitsstätten

Vorschriften für Arbeitsstätten Das bisherige Regelwerk zur die Arbeitsstättenrichtlinie gilt bis zum 25.08.2010 fort und soll bis dahin durch technische Regeln für Arbeitsstätten ersetzt werden. Allgemeine Anforderungen ArbSchG Betreiben

Mehr