Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

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1 Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /04 R. K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr /04 R. K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Snejana Botoucharova, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. September 2004 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden:

2 2 SACHVERHALT Der 1968 geborene Beschwerdeführer, Herr R. K., ist deutscher Staatsangehöriger und in N., Deutschland, wohnhaft. A) Der Hintergrund der Rechtssache Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Das Ermittlungsverfahren Im Januar 1998 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Beschwerdeführers, um Beweismaterial zu rechtswidriger Amtsanmaßung, die der Beschwerdeführer mutmaßlich im Dezember 1997 begangen hatte, zu beschlagnahmen. Im Januar 1999 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Aachen Anklage gegen den Beschwerdeführer. Im Juli 1999 durchsuchte die Polizei nochmals die Wohnräume des Beschwerdeführers, um Beweisunterlagen zu Urkundenfälschung in drei Fällen, die der Beschwerdeführer im Dezember 1998, April 1999 und Juni 1999 begangen haben sollte, zu beschlagnahmen. Im November 2001 erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Aachen Anklage gegen den Beschwerdeführer. 2. Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen Am 14. Februar 2003 fand vor dem Amtsgericht Aachen, das drei weitere Anklagen wegen von dem Beschwerdeführer im April 1999, November 2000 sowie April, Mai und Juni 2001 mutmaßlich begangener Straftaten mit dem Verfahren verbunden hatte, eine mündliche

3 3 Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer von dem Pflichtverteidiger P. vertreten wurde. Nach der Verhandlung verurteilte das Amtsgericht Aachen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Urkundenfälschung, Körperverletzung und falscher Verdächtigung sowie Beleidigung in vier Fällen zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht berücksichtigte zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass er ein Geständnis abgelegt hatte und die Tatvorwürfe teilweise viele Jahre zurücklagen. 3. Verfahren vor dem Amtsgericht Düren Parallel zu diesem Verfahren leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Düren wegen im Jahr 2002 mutmaßlich begangener Urkundenfälschung ein gesondertes Verfahren ein. Am 14. Februar 2003 bestellte das Amtsgericht Düren Rechtsanwältin W., die den Beschwerdeführer in dem Verfahren vor diesem Gericht vertreten sollte. Da W. den für den 18. Februar 2003 anberaumten Termin nicht wahrnehmen konnte, entband das Amtsgericht sie an demselben Tag von ihren Pflichten. Am 18. Februar 2003 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer, der anwaltlich nicht vertreten war, wegen Urkundenfälschung zu Euro Geldstrafe. 4. Das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers Am 12. Mai 2003 verwarf das Landgericht Aachen die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Urteile vom 14. und 18. Februar 2003 in einem verbundenen Verfahren als unzulässig, weil der Beschwerdeführer zum Verhandlungstermin am 12. Mai 2003 nicht erschienen war. Am 16. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er behauptete, er habe den Gerichtstermin nicht wahrnehmen können, weil er vom 11. bis 13. Mai 2003 wegen eines Notfalls auf die Intensivstation aufgenommen worden sei. Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen benannte er seinen Bruder als Zeugen.

4 4 Am 23. Juni 2006 wies das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Es merkte an, dass der Beschwerdeführer keine hinreichenden Auskünfte über seine Erkrankung erteilt habe, den Namen des behandelnden Arztes oder des Krankenhauses, in das er eingewiesen worden war, nicht genannt habe und auch keine ausreichenden Beweismittel zur Stützung seiner Behauptungen vorgelegt habe. Am 30. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen legte er ein Schreiben der Universitätsklinik Aachen vom 13. Mai 2003 vor. Laut diesem Schreiben war der Beschwerdeführer auf die Intensivstation aufgenommen worden, weil er beim Fönen seiner Haare angeblich einen Stromschlag erlitten hatte. Die ärztliche Untersuchung ließ keine Auffälligkeiten erkennen. Am 5. September 2003 wies das Oberlandesgericht Köln die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Krankenhauses sich ausschließlich auf die Behauptung des Beschwerdeführers zu dem angeblich erlittenen Stromschlag stütze und sich aus der ärztlichen Untersuchung keine Auffälligkeit ergeben habe. 5. Das Revisionsverfahren des Beschwerdeführers. Am 16. Mai 2003 legte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. Mai 2003 Revision ein. Am 30. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die Revision des Beschwerdeführers als unzulässig, weil er das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat begründet habe. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003 zugestellt. Am 9. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug vor, dass der Pflichtverteidiger P. ihm in einem Telefonat versprochen habe, die Revisionsbegründung fristgerecht einzureichen. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung seines Bruders vor.

5 5 Darüber hinaus bat der Beschwerdeführer das Gericht, Pflichtverteidiger P. abzuberufen und für die Revisionsbegründung einen anderen Verteidiger zu bestellen. Am 4. November 2003 teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es die Verfahrensakte dem Landgericht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers übermittelt habe. Am 26. November 2003 wies das Landgericht Aachen den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ab, weil die Revision des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Erfolg habe. Am 8. Dezember 2003 bat der durch Rechtsanwältin W. vertretene Beschwerdeführer das Oberlandesgericht, ihm rechtliches Gehör zu gewähren und das Revisionsverfahren wieder aufzunehmen. Am 13. Januar 2004 verwarf das Oberlandesgericht Köln den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig. Mit Blick auf die abweichenden Schriftsätze von Rechtsanwalt P. war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan habe, dass P. ihm versprochen habe, eine Revisionsbegründung vorzulegen. Der Antrag des Beschwerdeführers sei jedenfalls unzulässig, weil dieser seine Revision weder über einen Anwalt noch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb der Wochenfrist des 45 StPO begründet habe (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten). Das Oberlandesgericht Köln wies überdies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück, weil sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden sei. 6. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 26. Februar 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, mit der er die Durchführung und Dauer des Strafverfahrens rügte. Am 21. Mai 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer aus drei Richtern bestehenden Kammer ab, seine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.

6 6 B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Das Recht auf ein zügiges Verfahren Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert das Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden in jedem Stadium des Verfahrens die Folgerungen aus der Verfahrensdauer ziehen. Ihre Möglichkeiten reichen u. a. von einer Einstellung des Verfahrens nach 153 und 153a StPO, einer Beschränkung der Strafverfolgung nach 154 und 154a StPO oder einer Strafminderung (siehe u. a. Entscheidung vom 24. Dezember 1983 (Az.: 2 BvR 121/83); Entscheidung vom 19. April 1993 (Az.: 2 BvR 1487/90); Entscheidung vom 21. Januar 2004 (Az.: 2 BvR 1471/03, BVerfGK 2, S. 239 ff.; Entscheidung vom 21. Juni 2006 (Az.: 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06)). 2. Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung a) Revision 341 [Frist und Form] 1. Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. 2. Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. 345 [Revisionsbegründungsfrist] 1. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil

7 7 angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. 2. Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 45 [Wiedereinsetzungsantrag] 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall der Hindernisse (...) zu stellen (...). 2. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. (...). RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Ermittlungsverfahrens und des anschließenden Strafverfahrens. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass ihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei. Er beanstandete insbesondere, dass er zu einem Geständnis vor dem Amtsgericht Aachen genötigt, ihm vor dem Amtsgericht Düren anwaltliche Vertretung verwehrt und der Zugang zu den Beschwerdegerichten versagt worden sei. Er machte ferner geltend, dass Pflichtverteidiger P. seine Interessen nicht angemessen vertreten habe. Er brachte schließlich vor, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht Aachen bereits vor der Verhandlung seines Falls präjudiziert gewesen sei. 3. Unter Berufung auf Artikel 2 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass er möglicherweise lebensbedrohliche Komplikationen riskiert hätte, wenn er das Krankenhaus verlassen hätte, um an der Verhandlung vor dem Landgericht teilzunehmen.

8 8 RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte die Dauer des Strafverfahrens und behauptete, dass es nicht fair gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen... Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Er berief sich ferner auf Artikel 2 Abs. 1 der Konvention, der wie folgt lautet: (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer am 14. bzw. 18. Februar 2003 erstinstanzlich verurteilt wurde. Seine Berufung wurde am 12. Mai 2003 verworfen, und seine Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieben ohne Erfolg. Am 30. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln seine Revision. Das anschließende Verfahren vor dem Oberlandesgericht zielte auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme dieser Verfahren ab. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde beim Gerichtshof am 20. September 2004 die Sechs- Monats-Frist eingehalten hatte. Der Gerichtshof hat diese Frage jedoch nicht zu klären, weil die Beschwerde auf jeden Fall unzulässig ist, da der Beschwerdeführer die ihm nach deutschem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe nicht erschöpft hat, wie es Artikel 35 Abs. 1 der Konvention verlangt. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Zweck des Grundsatzes der Rechtswegerschöpfung darin besteht, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, die behaupteten Verstöße gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen. Daher muss die Rüge, mit der später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zuerst bei der zuständigen nationalen Stelle und in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formerfordernissen und Fristen erhoben worden sein

9 9 (siehe u. v. a. Rechtssache Selmouni./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr /94, Randnr. 74, EGMR 1999-V). Was die Wirksamkeit einer Beschwerde zur Beanstandung der Verfahrensdauer angeht, weist der Gerichtshof erneut auf seine neuere Rechtsprechung hin, nach der das deutsche Recht in Bezug auf die überlange Dauer eines Strafverfahrens durch die Möglichkeit einer Strafminderung oder sogar Verfahrenseinstellung wegen der Dauer auf Berufung eines Angeklagten angemessen Abhilfe schafft (siehe Rechtssachen W../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr , 3. April 2007, und S../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr /02, 9. Mai 2007, beide mit weiteren Verweisen). Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung standen, um Abhilfe für die behaupteten Verfahrensverzögerungen zu erlangen. Es bleibt noch festzustellen, ob der Beschwerdeführer von diesen Rechtsbehelfen in Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Formvorschriften Gebrauch gemacht hat. Der Gerichtshof merkt insoweit an, dass das Landgericht Aachen die Berufung des Beschwerdeführers verwarf, weil der Beschwerdeführer in dem Termin zur maßgeblichen Verhandlung ausgeblieben war. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgewiesen, weil er nicht nachgewiesen hatte, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen war, zu dem Verhandlungstermin zu erscheinen. Am 30. September 2003 verwarf das Oberlandesgericht Köln die Revision des Beschwerdeführers, weil er das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat begründet hatte. Der neue Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von demselben Gericht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seine Revisionsbegründung immer noch nicht vorgelegt hatte. Selbst unter der Annahme, dass das Landgericht bei der Ablehnung des ersten Antrags des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überzogene Verfahrensanforderungen an den Beschwerdeführer gestellt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer etwaige Verfahrensmängel durch Einlegung seiner Revision in Übereinstimmung mit den Formvorschriften des innerstaatlichen Rechts hätte beheben können. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht genügt hat, weil er die Revisionsbegründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt und dieser Unterlassung bei Stellung seines zweiten Antrags auf Wiedereinsetzung in den

10 10 vorigen Stand nicht abgeholfen hatte. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die nationalen Gerichte bei Einreichung seines zweiten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 9. Oktober 2003 gebeten hat, für die Revisionsbegründung einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass hier kein Anwaltszwang bestand, weil der Beschwerdeführer seine Revision persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle hätte begründen können. Außerdem hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er nicht in der Lage war, selbst einen anderen Anwalt zu beauftragen. Unter diesen Umständen wurde den Strafgerichten keine Gelegenheit gegeben, die Rügen, die der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde zum Gerichtshof vorgebracht hatte, insbesondere die Rüge der Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens, zu prüfen und Schlussfolgerungen im Hinblick auf das Strafmaß zu ziehen. Folglich konnte das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob die Strafgerichte die Dauer des Strafverfahrens bei der Zumessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe angemessen berücksichtigt hatten. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt seiner Rügen nicht in Übereinstimmung mit den Formvorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgetragen hat. Er hat folglich diesbezüglich die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm der Zugang zu den Beschwerdegerichten versagt worden sei, verweist der Gerichtshof auf seine gefestigte Rechtsprechung, dass Artikel 6 Abs. 1 kein Beschwerderecht als solches garantiert. Wenn jedoch mehrere Rechtszüge vorhanden sind, muss jede Instanz die Garantien des Artikels 6 erfüllen und das Recht auf wirksamen Zugang zu einem Gericht einhalten (siehe Rechtssache Brualla Gómez de la Torre./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2956, Randnr. 37). Darüber hinaus müssen Rechtsmittelführer die ihnen zustehenden Beschwerderechte sinnvoll ausüben können (siehe Rechtssachen Hadjianastassiou./. Griechenland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Bd. 252, S. 16, Randnr. 33, und Marpa Zeeland B.V. und Metal Welding B.V../. Niederlande, Individualbeschwerde Nr /99, Randnr. 48, EGMR 2004-X). Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Gründe ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Beschwerdeführer an der Ausübung seiner Beschwerderechte nicht gehindert war, er die

11 11 Formerfordernisse nach innerstaatlichem Recht, die das Recht auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kern nicht beeinträchtigten, aber nicht erfüllt hat. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 der Konvention anzusehen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Peer LORENZEN Präsident

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