IV. Berechnungstabelle zu 57 des Steuergesetzes

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1 123 IV. Berechnungstabelle zu 57 des Steuergesetzes ssteuertarife 1 Die beträgt für eine Steuerperiode 0,0% der ersten ,5% der nächsten ,5% der nächsten ,0% der nächsten ,0% der nächsten ,5% der nächsten ,0% der nächsten ,0% der nächsten ,0% der nächsten ,5% der nächsten ,0% der nächsten Bei über Franken beträgt die 6,1 des s. 2 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die für eine Steuerperiode 0,0% der ersten ,5% der nächsten ,5% der nächsten ,5% der nächsten ,5% der nächsten ,5% der nächsten ,5% der nächsten ,0% der nächsten ,0% der nächsten ,5% der nächsten Bei über Franken beträgt die 5,9 des s. 3 Ein Restbetrag von weniger als 100 Franken fällt bei der Festsetzung des steuerbaren s ausser Betracht. 4 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Absatz 5 aufgehoben 6 Für ausgeschüttete, versteuerte Gewinne aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, an denen die steuerpflichtige Person mit mindestens fünf am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist oder an denen ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens fünf Millionen Franken ausmacht, ermässigt sich die Steuer nach den Absätzen 1 3 auf der Grundlage des Steuersatzes, der dem gesamten steuerbaren entspricht, um die Hälfte.

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