Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens

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1 LG Bayreuth, Beschluss v T 109/13 Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens Normenketten: FamFG 62 Abs. 1 BGB 1896 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: 1. Feststellung der Rechtswidrigkeit nach einer aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Rechtswidrigkeit, Bundesverfassungsgericht, Betreuung, Unterbringungsverfahren Vorinstanz: AG Bayreuth Beschluss vom XVII 854/12 Rechtsmittelinstanz: BGH Karlsruhe Beschluss vom XII ZB 397/15 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom , Az. 42 T 109/13, den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. 2. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen. 3. Die Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren trägt die Staatskasse. Gebühren für das Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Gründe Gründe: I. Der Beschwerdeführer begehrt nach Aufhebung einer Betreuung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Entscheidungen. Für den Beschwerdeführer war die Errichtung einer sofortigen Betreuung vom Bezirkskrankenhaus mit Telefax vom angeregt worden (vgl. Bl. 1 f. d. A.). Nach Anhörung des Beschwerdeführers ordnete die zuständige Richterin mit Beschluss vom die Einholung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung und einer freiheitsentziehenden Unterbringung an (vgl. Bl. 5 d. A.). Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass eine Betreuung erforderlich sei. Mit Telefax vom wurde vom Bezirkskrankenhaus erneut die Errichtung einer Betreuung angeregt. Nach wiederholten Aufenthalten im Bezirkskrankenhaus teilte der leitende Arzt des Suchtbereiches des Bezirkskrankenhauses mit Telefax vom mit, dass seines Erachtens die Voraussetzungen für eine vorläufige Betreuung vorlägen.

2 Nach Anhörung des Beschwerdeführers ordnete das Amtsgericht Bayreuth mit Beschluss vom die Einholung eines weiteren Gutachtens an und beauftragte den Landgerichtsarzt mit der Erstellung (vgl. Bl. 43 d. A.). Dieser war in einem früheren Gutachten vom im Verfahren 7 XVII 40/12 zum Ergebnis gekommen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung nicht vorlägen. Nach Stellungnahme der Betreuungsbehörde (vgl. Bl. 47 f. d. A.) ordnete das Amtsgericht Bayreuth mit Beschluss vom durch einstweilige Anordnung vorläufige Betreuung an (vgl. Bl. 49 ff. d. A.). Grundlage der Anordnung war ein ärztliches Attest von Dr. S. vom (vgl. Bl. 46 a und b d. A.). Unter dem erstatte der Landgerichtsarzt sein Gutachten (vgl. Bl. 65 ff. d. A.) und kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung aus ärztlicher Sicht nunmehr vorlägen. Nach Anhörung des Betroffenen ordnete das Amtsgericht Bayreuth mit Beschluss vom (vgl. Bl. 81 ff. d. A.) Betreuung an und bestellte dem Beschwerdeführer eine Berufsbetreuerin. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen gegen die Betreuungsanordnung mit Beschluss vom (vgl. Bl. 135 ff. d. A.) zurück, nachdem es wegen einer Beschwerde im Unterbringungsverfahren bereits eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K. eingeholt (vgl. Bl. 87 ff. des Unterbringungsheftes) und den Beschwerdeführer am im Rahmen der Unterbringungsbeschwerde angehört hatte (vgl. Bl. 109 f. des Unterbringungsheftes). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts blieb ebenfalls erfolglos (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom , Sonderband Bl. 29). Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Betreuung. Nach Einholung von Stellungnahmen der Betreuerin (vgl. Bl. 323 d. A.) und der Betreuungsbehörde (vgl. Bl. 387 d. A.) hob das Amtsgericht Bayreuth die Betreuung mit Beschluss vom auf (vgl. Bl. 389 f. d. A.). Mit Beschluss vom stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Beschlüsse des Landgerichts vom und des Bundesgerichtshofs vom den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen, hob die Beschlüsse auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück (vgl. 431 ff. d. A.). Nachdem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden war, dass das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde wegen der Aufhebung der Betreuung entfallen war, hat er mit Schreiben vom (vgl. Bl. 473 ff. d. A.) die Feststellung beantragt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom in rechtswidriger Weise ergangen sei. Zur Begründung führt er aus, dass er einer Betreuerbestellung nie positiv zugestimmt habe und spätestens mit seiner Beschwerde zum Ausdruck gekommen sei, dass er eine Betreuung ablehne und dies auf einem frei gebildeten Willen beruhe. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass mindestens ab der Ebene des Landgerichts verfahrensrechtliche Erfordernisse in gravierender Weise außer Acht gelassen worden seien und hierdurch sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Mit Schriftsätzen vom und hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ergänzend Stellung genommen (vgl. Bl. 464 f. und 479 f. d. A.). Er stellt im Wesentlichen darauf ab, dass das Landgericht den Beschwerdeführer nicht angehört habe. Die Bezirksrevisorin hat zum Feststellungsantrag ebenfalls Stellung genommen (vgl. Bl. 500 d. A.). Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat sich zu dieser Stellungnahme mit Schriftsatz vom geäußert. Das Verfahren, das mit Beschluss vom an den Einzelrichter übertragen worden war, ist mit Beschluss vom nach Anhörung des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auf die Kammer zurück übertragen worden. II. Der zulässige Feststellungsantrag ist teilweise begründet.

3 1. Der Antrag des Beschwerdeführers ist dahingehend auszulegen, dass er zum einen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom begehrt, wie er dies im Schreiben vom ausdrücklich beantragt hat. Sein Begehren ist aber weitergehend so zu verstehen, dass er auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom erreichen will. Denn er selbst führt aus, dass mindestens ab der Ebene des Landgerichts verfahrensrechtliche Erfordernisse in gravierender Weise außer Acht gelassen worden seien und hierdurch sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Auch sein bevollmächtigter Rechtsanwalt begründet die Aufrechterhaltung der Beschwerde im Schriftsatz vom maßgeblich damit, dass der Beschwerdeführer im landgerichtlichen Verfahren vor der Beschwerdeentscheidung vom hätte angehört werden müssen. 2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom und der Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom ist zulässig. a) Der Feststellungsantrag ist statthaft. aa) Gemäß 62 Abs. 1 FamFG spricht das Beschwerdegericht, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ausgeschlossen wird dadurch insbesondere ein Feststellungsverfahren außerhalb eines Beschwerdeverfahrens (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, 62 Rn. 4). Hier hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Bayreuth zurückverwiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig. Da sich die angefochtene Entscheidung aber wegen der Aufhebung der Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom erledigt hat, ist der Antrag des Beschwerdeführers nach 62 FamFG bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vom statthaft. bb) Der Antrag ist auch statthaft, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung beantragt. Zwar kann nach dem Wortlaut des 62 Abs. 1 FamFG nur die Feststellung beantragt werden, dass die Entscheidung des Gerichts erster Instanz den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Darauf hat auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom hingewiesen. Allerdings ist 62 FamFG auf die vorliegende Fallgestaltung entsprechend anzuwenden. Denn hier besteht die Besonderheit, dass das Bundesverfassungsgericht trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Betreuungsanordnung das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen hat, so dass das Verfahren nach wie vor beim Beschwerdegericht anhängig ist. Der Fall ist in 62 FamFG nicht geregelt, insoweit besteht aber eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung des 62 FamFG hinsichtlich der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung geschlossen werden kann. Auch der Bundesgerichtshof hält eine entsprechende Anwendung von 62 FamFG für geboten, wenn eine Erledigung in der Rechtsbeschwerdeinstanz auftritt und stellt dann die Rechtswidrigkeit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts fest (vgl. BGH NJW 2012, 1582). Dem steht nicht entgegen, dass hier das Landgericht über die Rechtswidrigkeit einer eigenen Entscheidung und nicht nur über die eines erstinstanzlichen Gerichts zu befinden hat. Denn auch das Erstgericht wird im Rahmen eines Abhilfeverfahrens als befugt angesehen, die Rechtswidrigkeit der eigenen Entscheidung festzustellen (vgl.

4 Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, 62 Rn. 6; Kretz, in: Jürgens, BetrR, 5. Aufl. 2014, 62 FamFG Rn. 4). Hinzu kommt, dass ein isoliertes Feststellungsverfahren nicht statthaft ist (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, 62 Rn. 4) und daher trotz eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffes keine Feststellung der Rechtswidrigkeit ermöglicht würde. Demnach ist 62 FamFG auf die vorliegende Fallgestaltung hinsichtlich der Beschwerdeentscheidung entsprechend anzuwenden, um das Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz nicht unangemessen zu verkürzen. b) Das nach 62 FamFG erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Mit der Anordnung der Betreuung ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Sinne des 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verbunden (vgl. BVerfG NJW 2010, 3360 und BGH NJW-RR 2013, 195). Der Beschwerdeführer hat daher ein berechtigtes Interesse daran, die Frage der Rechtswidrigkeit der erledigten Betreuungsanordnung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens klären zu lassen. Nichts anderes gilt für die - inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobene - Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht. Insoweit ist das Feststellungsinteresse aufgrund der Aufhebung nicht entfallen. Denn das Aufhebungs- und Feststellungsbegehren sind nebeneinander möglich (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, 62 Rn. 23; Kretz, in: Jürgens, BetrR, 5. Aufl. 2014, 62 FamFG Rn. 4). Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die Aufhebung auf Beseitigung einer belastenden Maßnahme für die Zukunft gerichtet ist, während die Feststellung der Rechtswidrigkeit die Rechtsbeeinträchtigung in der Vergangenheit betrifft. Auch die Tatsache, dass die Betreuung inzwischen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bayreuth vom aufgehoben worden ist, lässt danach das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (vgl. BVerfG NJW 2010, 3360; a.a. Kretz, in: Jürgens, BetrR, 5. Aufl. 2014, 62 FamFG Rn. 8). 3. Der Antrag auf Feststellung ist teilweise begründet. a) Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom wendet. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seiner Beschwerde ohne erneute Anhörung (nach der Anhörung im Unterbringungsverfahren) durch das Beschwerdegericht in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren erstmals ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Betreuung verweigert. Das Bundesverfassungsgericht sah die vorherige Anhörung im Unterbringungsverfahren nicht für ausreichend an, weil nicht erkennbar sei, dass die notwendigen Erkenntnisse über die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, einen freien Willen hinsichtlich der Anordnung seiner Betreuung zu bilden, durch die Anhörung im Unterbringungsverfahren gewonnen worden seien. Insoweit sind im Verfahren nach 62 FamFG keine weiteren Ermittlungen anzustellen, ob die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung auf der unterbliebenen Anhörung beruht (vgl. BGH NJW 2012, 1582). Vielmehr ist dies zugunsten des Betroffenen zu unterstellen, weil eine Heilung nicht möglich ist (vgl. BGH NJW 2012, 1582). Damit ist der Feststellungsantrag insoweit begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen vorlagen. b) Der Antrag auf Feststellung ist allerdings unbegründet, soweit er sich gegen die Anordnung der Betreuung durch das Amtsgericht Bayreuth richtet. Aus dem Sachverständigengutachten vom ergänzt durch die Stellungnahme vom ergibt sich, dass es aufgrund des jahrelangen Alkoholmissbrauchs beim Beschwerdeführer zu einer nachweisbaren Stirnhirnatrophie kam, die zu Funktionseinschränkungen dieses speziellen Hirnbereiches führten, die sich in einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung ausdrücken (vgl. Bl. 73 f. d. A.

5 und Bl. 91 f. des Unterbringungsheftes). Der Sachverständige führt aus, dass der Beschwerdeführer selbst die Persönlichkeitsveränderungen ihm gegenüber als eine Antriebsminderung, mangelnde Eigeninitiative, nachlässige Arbeitshaltung und ein schwerfälliges Denken darstellte (vgl. Bl. 92 des Unterbringungsheftes). Der Beschwerdeführer äußerte dem Gutachter gegenüber, er könne seine Probleme nicht mehr lösen, durchschaue nicht mehr alles, brauche Hilfe; er habe seine Wohnung vernachlässigt, seine Post nicht mehr geöffnet und sich überhaupt nicht mehr um notwendige Dinge gekümmert; er habe sich auch um die Unterhaltsberechnung nicht gekümmert (vgl. Bl. 68 d. A.). Die ehemalige Betreuerin bestätigte insoweit in ihren ersten Berichten an das Gericht, dass vor allem in den Bereichen Wohnungs-, Vermögens- und Postangelegenheiten dringender Handlungsbedarf bestand (vgl. Bl. 58, 60, 87 d. A.). Dass der Gutachter unter anderem für diese Bereiche die medizinischen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung für gegeben ansah (vgl. Bl. 75 f. d. A.) und das Amtsgericht Bayreuth diese nach Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht Bayreuth durfte insoweit annehmen, dass ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten war, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hatte (vgl. BGH NJW 2011, 3518). Da der Beschwerdeführer sich ausweislich des Akteninhalts im erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen die Betreuung gewandt hat, musste das Amtsgericht Bayreuth auch nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung der Betreuung gegen den freien Willen des Beschwerdeführers vorlagen. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass das Amtsgericht Bayreuth durch die Anordnung der Betreuung mit Beschluss vom Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat. c) Im Ergebnis erweist sich der Feststellungsantrag daher nur teilweise als begründet. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 307 FamFG (vgl. zur entsprechenden Anordnung nach 337 Abs. 1 FamFG in einem Unterbringungsverfahren BGH Beschluss vom XII ZB 389/11, juris).

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