Herzlich Wil kommen!

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1 Herzlich Willkommen!

2 Vorstellen des Schulungsablaufes Modul 1 / Einführung / Gesetzliche Grundlagen, Voraussetzungen für (M. Sturm / B. Krick) Modul 2 / Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung (M. Sturm) Modul 3 / Modul 4 / Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers, Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten (M. Sturm) Krankheitsbilder: Psychiatrische Erkrankungen (S. Donath) 2

3 Modul 5 / Modul 6 / Modul 7 / Modul 8 / Modul 9 / Krankheitsbilder: Demenz, Umgang mit Demenzkranken (S. Donath) Sozialleistungen gemäß SGB (M. Sturm) Krankheitsbilder und Behinderungen: Geistige Behinderung (E. Hahn) Reflektion der Betreuerrolle (W.Latsch / T.Jansohn) Begleitungs- und Beratungsmöglichkeiten, Aufwandspauschale, Versicherung, Auswertung der Schulung, Arbeitshilfen (M. Sturm) 3

4 Einführung ins Thema Die Betreuerin/der Betreuer handelt, wie es dem Wohl und den Wünschen der Betreuten/des Betreuten entspricht 1901 BGB. 4

5 Haltung und Rolle der Betreuerin/des Betreuers (ms / bk) Orientierung an den Grundrechten (Artikel 1, 2, 3 GG) Umsetzung durch das Betreuungsrecht ( 1896 ff. BGB) Für jeden Menschen gilt somit unabhängig von seiner körperlichen oder seelisch-geistigen Verfassung: Er bleibt im Besitz von Würde und Persönlichkeitsrechten. Aufgabe der Betreuerin/des Betreuers ist nicht die Erziehung oder Therapie der Betreuten/des Betreuten, sondern die Akzeptanz ihres/seines Lebensmodells. Dies erfordert oftmals eine hohe Toleranz von Betreuerinnen und Betreuern. 5

6 Begriffsklärung (ms / bk) Rechtsinstitut Betreuung als rechtliche (Interessen-) Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und Assistenz bei der Umsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung im persönlichen Kontakt. Begriff Betreuung unscharf. 6

7 Grundlagen des Betreuungsrechts (ms) Betreuung ersetzt seit 1992 Vormundschaft und Pflegschaft. Eingriff in die Rechte Betreuter nur soweit unumgänglich. Beachtung der Wünsche der Betreuten - nur bei erheblicher Eigengefährdung kann ausnahmsweise gegen den Willen den gehandelt werden. Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit der Betreuten. Eheschließung und Testamentserstellung sind trotz einer Betreuung möglich. Aktives und passives Wahlrecht bleiben erhalten. 7

8 Fallbeispiel (1) aus der Praxis (ms) Ihre Betreute, Frau H., ist 89 Jahre alt und lebte bisher allein; Selbständigkeit und Unabhängigkeit waren ihr immer wichtig. Frau H. ist zunehmend eingeschränkt: Mobilität und Eigenversorgung zu Hause werden mühsamer, laut Hausarzt liegt auch eine beginnende Demenz vor. Die Menschen in ihrem Umfeld (Hausarzt, entfernte Angehörige, Nachbarn ) raten dringend zu einem Umzug in ein Pflegeheim, um Schlimmeres zu verhüten. Frau H. lehnt dies ab. 8

9 Fallbeispiel (2) aus der Praxis (ms) Ihr Betreuter lebt allein in einer eigenen Wohnung, hat jedoch große Probleme bei der Bewältigung alltagspraktischer Anforderungen, d.h. Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen etc. werden kaum selbständig bewältigt. Der Betreute nimmt entsprechende Hilfe und Unterstützung gerne an und schlägt vor, dass Sie mehrmals in der Woche kommen und ihn bei der Alltagsbewältigung unterstützen. 9

10 Gesetzliche Grundlagen Betreuungsrecht greift in Grundrechte ein. Reform des Betreuungsrechts im Jahre 1992 und Ablösung des Vormundschafts- und Gebrechlichkeitspflegschaftsrechts bei Erwachsenen. Anwendbarkeit der aus dem Vormundschaftsrecht auf die Betreuung gem. 1908i BGB. Reform des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), in Kraft seit Reformen des Betreuungsrechts in den Jahren 1999, 2005 und

11 Voraussetzungen der Betreuung gemäß 1896 BGB Volljährigkeit der Betroffenen/des Betroffenen und Unfähigkeit der Betroffenen/des Betroffenen, ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen und Vorliegen einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung. 11

12 Erforderlichkeit der Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers, falls die Besorgung der Angelegenheiten durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen nicht möglich ist. Anordnung der Betreuung auf Antrag der Betroffenen/des Betroffenen selbst oder von Amts wegen (bei vorhergehender Anregung Dritter, z.b. Angehörige, Nachbarn, Krankenhaus). Gegen den freien Willen darf keine Betreuung angeordnet werden ( 1896 Abs. 1a BGB). 12

13 Betreuungsverfahren Zuständigkeit des Betreuungsgerichts für die Anordnung, Ablehnung oder Aufhebung einer Betreuung ( 271 FamFG). Pflicht zur Anhörung der Betroffenen/des Betroffenen ( 278 FamFG). Hinzuziehung der Betreuungsstelle/ zur Aufklärung des Betreuungsbedürfnisses ( 8 BtBG). Einholung eines Sachverständigengutachtens ( 280 FamFG). Prüfung, ob Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist ( 276 FamFG). 13

14 Gelegenheit zur Äußerung für Verwandte und/oder nahestehende Personen ( 7, 279 FamFG). Überprüfung spätestens nach 7 Jahren, kürzere Überprüfungsfristen, wenn anzunehmen ist, dass sich die Voraussetzungen der Bestellung verändern können oder tatsächlich verändert haben ( 295 FamFG). Vorläufige Betreuung in der Mehrheit der Fälle als Eilmaßnahme ( 286, 300, 302 FamFG): Dauer maximal 6 Monate, läuft danach kraft Gesetzes aus. 14

15 Arten von Betreuern: Ehrenamtliche Betreuerin/Ehrenamtliche Betreuer, Berufsbetreuerin/Berufsbetreuer, Vereins- und Behördenbetreuerin/Vereins- und Behördenbetreuer, Verein oder Behörde als Betreuer. 15

16 Wechsel der Betreuerin/des Betreuers Ein Betreuerwechsel ist unter bestimmten Umständen möglich ( 1908b BGB), z.b.: Wunsch der Betreuten/des Betreuten, Betreuerin/Betreuer ungeeignet, Verlangen der Betreuerin/des Betreuers aus wichtigem Grund, Tod der Betreuerin/des Betreuers, bei Betreuungsverein/, wenn Betreuung durch natürliche Person möglich ist. 16

17 Ende der Betreuung Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung bei Wegfall der Voraussetzungen ( 1908d BGB). Betroffener kann Angelegenheiten wieder selbst besorgen. Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen besorgt werden. Einzelner Aufgabenkreis hat sich erledigt. 17

18 Aufgaben und Zuständigkeiten des Betreuungsgerichts Amtsgerichte sind sachlich zuständig für Betreuungssachen ( 23a GVG). Betreuungssachen sind Verfahren zur Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes sowie sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen betreffen ( 271 FamFG). Bei Betreuungssachen handelt es sich um ein Amtsverfahren. Demnach kann die Einleitung des Verfahrens angeregt werden ( 24 FamFG). Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz ( 26 FamFG). 18

19 Beteiligte sind heranzuziehen und anzuhören ( 7, 274, 279 FamFG). Die Betroffene/der Betroffene ist persönlich anzuhören ( 278 Abs.1 S.1 FamFG). Vor der Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers ist ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen ( 280 FamFG). Ein Gutachten ist u.a. dann entbehrlich, wenn die Betroffene/der Betroffene selbst Betreuung beantragt ( 281 FamFG). Das Gericht entscheidet durch Beschluss ( 38 FamFG). Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die Betreuerin/den Betreuer wirksam ( 287 FamFG). 19

20 Aufgaben des Betreuungsvereins gem. 1908f BGB Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen/Betreuern. Einführung in die Aufgaben der/des ehrenamtlichen Betreuerin/Betreuers. Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen/Betreuern. Beratung von Bevollmächtigten. Fortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen/Betreuern. Information und Beratung über Möglichkeiten der Vorsorge. Optionell: Beratung bei der Erstellung einer Vollmacht. Übernahme von hauptamtlichen Betreuungen/Betreuung im Tandem. 20

21 Aufgaben der Beratung und Unterstützung von (Berufs-) Betreuerinnen/Betreuern. Einführung und Fortbildung von Berufsbetreuerinnen/Berufsbetreuern. Gewinnung von Betreuerinnen/Betreuern und Benennung an das Betreuungsgericht. Förderung der Tätigkeit von Einzelpersonen und Vereinen. Vorführungsaufgaben und Sachverhaltsaufklärung für das Gericht. Anhörungs- und Beschwerderecht. Übernahme von Betreuungen. Bildung von Regionalen Fachkreisen Betreuungsrecht (ReFaB). Unterschriftsbeglaubigung von (Vorsorge-) Vollmachten. 21

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