Tierseuchenverfügung. zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis Borken. vom

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1 Entwurf 1.) docx N:\Geflügel\Verfügung Aufstallung Geflügel Riskiogebiete Burloer Str. 93 D Borken Internet: Facheinheit: 39 - Tiere und Lebensmittel Fachabteilung: Organisation, Personal, Budget, Controlling Aktenzeichen: Auskunft erteilt: Frau Pöpping Durchwahl: s.poepping@kreis-borken.de Telefax: Zimmer: 1015 (Etage 0 C) Datum: Tierseuchenverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis Borken vom Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) gilt seit dem eine Aufstallverpflichtung für den Kreis Borken mit Ausnahme der Gemeinden Heek und Legden. Darüber hinaus wird nunmehr angeordnet: I. Alle Halterinnen und Halter von Geflügel in den Gemeinden Heek und Legden (Geltung damit nun für das gesamte Gebiet des Kreises Borken) haben mit sofortiger Wirkung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich 1. in geschlossenen Ställen oder 2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere) Busverbindungen Öffnungszeiten Konto des Kreises Borken aus Isselburg (61), Bocholt, Rhede, mit Linie S 75 bis H Nordring + 10 Min. Fußweg, Mo Mi Uhr Sparkasse Westmünsterland aus Gronau, Heek, Ahaus, Stadtlohn, Südlohn mit Linie R 76 bis H Kreishaus, Uhr BIC: WELADE3WXXX aus Oeding, Burlo mit Linie 754, Stadtverkehr Borken Linien 853, 854 bis H Kreishaus; Do Uhr IBAN: DE weitere Auskünfte gibt die Schlaue Nummer / Fr Uhr

2 Seite: zu halten. II. III. Die sofortige Vollziehung der unter I. getroffenen Anordnung dieser Tierseuchenverfügung wird angeordnet. Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. Begründung: I. Am wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Schleswig- Holstein betroffen. Zuletzt wurde am auch im Kreis Wesel bei einem Wildvogel das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich. Am 09. November 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben. Mit Verfügung vom wurde bereits für das Gebiet des Kreises Borken, ausgenommen die Gemeinden Heek und Legden, aufgrund der hohen Geflügeldichte ein Aufstallungsgebot erlassen. Die letzte Risikoeinschätzung des FLI vom ergibt Folgendes: obwohl nicht annähernd alle totgefundenen Wildvögel untersucht werden konnten, wurden mit Stand vom insgesamt 420 Fällen von HPAI H5N8 bei Wildvögeln und 16 Ausbrüche bei gehaltenen Vögeln festgestellt. Inzwischen sind 13 Bundesländer betroffen: (Schleswig-Holstein (Wildvögel, Geflügel), Baden-Württemberg (Wildvögel), Bayern (Wildvögel), Mecklenburg-Vorpommern (Wildvögel, Geflügel, 3 Tierparks), Sachsen (Wildvögel), Niedersachsen (Wildvögel, 1 Putenmastbetrieb), Hessen (Wildvögel, Tierpark), Nordrhein-Westfalen (Wildvögel), Berlin (Wildvögel), Sachsen-Anhalt (Wildvögel, 1 kleiner Geflügelbestand im Harz), Hansestadt Hamburg (Wildvögel, Tierpark), Hansestadt Bremen (Wildvögel) und Brandenburg (Wildvogel). Insgesamt liegen weitere 14 Verdachtsfälle vor. Am häufigsten wird der Erreger in Proben von verendeten Reiherenten, Schwänen, anderen Tauchentenarten, Tauchern, Sägern, Blesshühnern und einigen Meeresenten nachgewiesen. Es mehren sich allerdings auch Fälle bei Möwen, Greifvögeln einschließlich Seeadler in Gebieten mit gehäuften Wasservogel-Totfunden in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. HPAIV H5N8 wird nun vermehr auch bei Wasservögeln nachgewiesen, die an Binnengewässern in Deutschland tot aufgefunden

3 Seite: wurden. Seit der letzten Risikoeinschätzung des FLI vom sind weitere Ausbrüche festgestellt worden (u.a. Kreis Soest Geflügelbetrieb sowie Kreis Steinfurt mehrere Wildvögel). II. Die Kreisordnungsbehörde ist nach 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der Fassung vom für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig. Zu I.: Rechtsgrundlage für die unter I. angeordnete Aufstallungspflicht ist 13 Absatz 1 und Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist. Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach 13 Absatz 2 Geflügelpest- Verordnung. Bei der im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza (Typ H5N8) handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Auf Grund der Risikobewertung des FLI, zuletzt am wird das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Mit Verfügung vom hatte der Kreis Borken daher bereits, in Abhängigkeit von der Geflügeldichte, für das Gebiet des Kreises Borken mit Ausnahme der Gemeinden Heek und Legden ein Aufstallungsgebot erlassen. Das aktuelle Geschehen, insbesondere die Ausbrüche bei Wildvögeln in den Nachbarkreisen Wesel und Steinfurt macht eine neue Risikobewertung für den Kreis Borken erforderlich. Durch die Häufung der Verbreitungsfälle von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln, hier insbesondere auch die Einschleppung in einen Geflügelbestand im Kreis Soest und die Feststellung des Verdachtes bei Wildvögeln im Kreis Steinfurt rechtfertigt es nicht mehr, einige Orte von der Aufstallung auszunehmen. Die Häufung der Ausbrüche, Einschleppungen und Verdachtsfälle unter Berücksichtigung des geschilderten Geschehens in Deutschland und NRW führt zu der Einschätzung, dass eine Aufstallungspflicht in allen Orten des Kreises Borken geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein Einschleppen der Vogelpest in Bestände zu verhindern. Der aktuellen Risikobewertung wurde gemäß 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 Geflügelpest- Verordnung weiter zugrunde gelegt, dass der Kreis Borken zu einem Gebiet zählt in dem bevorzugt wildlebende Watt- und Wasservögel sich sammeln, rasten oder brüten. Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels.

4 Seite: Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere ggf. mildere Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wurde die Aufstallung des Geflügels in den Gemeinden Heek und Legden angeordnet, so dass diese Anordnung nun für das gesamte Gebiet des Kreises Borken gilt. Zu II.: Gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde unter III. die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Rechtsbehelfe (Widerspruch und Klage) gegen diese Tierseuchenverfügung haben damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen betroffener Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt. Zu III.: Auf Grundlage der 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann wie in III. des Tenors erfolgt- als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats, nachdem er Ihnen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben. Den Widerspruch reichen Sie bitte schriftlich bei dem Landrat des Kreises Borken, Burloer Str. 93, Borken, bei den Verwaltungsnebenstellen in Ahaus, Bahnhofstr. 93 oder in Bocholt, Berliner Platz 1 oder der zuständigen Widerspruchsbehörde, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Leibnitzstr. 10, Recklinghausen, ein. Sie können die genannten Stellen auch aufsuchen und Ihren Widerspruch dort schriftlich aufnehmen lassen. Der Widerspruch kann auch durch mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die virtuelle Poststelle des Kreises Borken übermittelt werden. Die - Adresse lautet: landrat@vps.kreis-borken.de. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung können Sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, Münster beantragen 80 Abs. 5 VwGO. Hinweise In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von der angeordneten Aufstallung genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach 13 Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung

5 Seite: vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen in 13 Absatz 4 bis 7 Geflügelpest-Verordnung sichergestellt ist. Wer gegen die Aufstallungsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, verwirklicht den Bußgeldtatbestand des 64 Nummer 17 Geflügelpest-Verordnung, was nach 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann. Diese Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Kreises Borken abgerufen werden ( Im Auftrag Dr. Albert Groeneveld Ltd. Kreisveterinärdirektor

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