Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft

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1 Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 11. Dezember 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213), hat die Universität - Gesamthochschule Siegen die folgende Studienordnung erlassen:

2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Studienbeginn 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums 5 Ziele des Studiums 6 Zusammenwirken der beteiligten Fachbereiche 7 Inhalte des Studiums 8 Bereiche und ihre Teilgebiete 9 Schulpraktische Studien 10 Aufbau des Studiums 11 Leistungsnachweise im Grundstudium 12 Abschluss des Grundstudiums 13 Studien- und Leistungsnachweise im Hauptstudium 14 Abschluss des Hauptstudiums und Prüfungen 15 Integrierte Prüfung für die Lehrämter Sekundarstufe II und I 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 17 Studienplan 18 Studienberatung 19 Übergangsregelungen und Inkrafttreten

3 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (G.V. NW. S. 564), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung. LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) das Studiums für das Fach Erziehungswissenschaft mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II an der Universität - Gesamthochschule Siegen. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung für das Erziehungswissenschaftliche Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife). (2) Studierende, die eine berufliche Fachrichtung gemäß 43 Abs. 3 oder 4 LPO gewählt haben, müssen eine fachpraktische Ausbildung von 12 Monaten absolvieren; davon sind mindestens 6 Monate vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Sommer- als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung ist in der Regel auf eine Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet. 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit im Sinne von 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfasst für die Primarstufe ( 31 Abs. 1 und 5 LPO) eine Regelstudiendauer von 6 Semestern und eine Prüfungszeit von 1 Semester und beträgt insgesamt 7 Semester; die Sekundarstufe I ( 36 Abs. 1 und 5 LPO) eine Regelstudiendauer von 6 Semestern und eine Prüfungszeit von 1 Semester und beträgt insgesamt 7 Semester; die Sekundarstufe II ( 41 Abs. 1 und 5 LPO) eine Regelstudiendauer von 8 Semestern und eine Prüfungszeit von 1 Semester und beträgt insgesamt 9 Semester. (2) Das Erziehungswissenschaftliche Studium umfasst die Pädagogik sowie für das Lehramt geeignete Studien aus den Fächern Anteile aus Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie und Soziologie (Anlage 1, Ziff. 3 zu 55 LPO). (3) Der Studienumfang beträgt insgesamt 28 (Primarstufe und Sekundarstufe I) bzw. 30 (Sekundarstufe II) Semesterwochenstunden. (4) Das Erziehungswissenschaftliche Studium ist zeitlich kontinuierlich auf die Regelstudienzeit zu verteilen.

4 5 Ziele des Studiums Das Erziehungswissenschaftliche Studium für die Lehrämter soll die Studierenden auf die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben im Berufsfeld Schule vorbereiten. 6 Zusammenwirken der beteiligten Fachbereiche (1) Die Zielsetzung, Organisation und Verwirklichung des Erziehungswissenschaftlichen Studiums sind gemeinsame Aufgabe der Fachbereiche 1 und 2. (2) Die Koordination des Lehrangebots wird durch den Fachbereich 2 in Abstimmung mit den beteiligten Fächern in den Fachbereichen 1 und 2 wahrgenommen. 7 Inhalte des Studiums Das Erziehungswissenschaftliche Studium umfasst Veranstaltungen zur Einführung (gemäß 10 Abs. 3), Veranstaltungen in den 5 Bereichen A E (gemäß 8), schulpraktische Studien (gemäß 9). 8 Bereiche und ihre Teilgebiete (1) Das Erziehungswissenschaftliche Studium ist thematisch in 5 Bereiche und deren Teilgebiete gegliedert; die Gliederung in Teilgebiete ist als inhaltliche Differenzierung der Bereiche zu verstehen. (2) Die Bereiche und ihre Teilgebiete sind: Bereich A: Erziehung und Bildung 1. Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft 2. Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten 3. Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung 4. Wissenschaftstheorie und Methodologie Bereich B: Entwicklung und Lernen 1. Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 2. Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 3. Begabung und Intelligenz Bereich C: Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung 1. Kulturelle Wertorientierung und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbesondere Ursache und Folgen der Migration 2. Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen 3. Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer Sozialisation Bereich D: Institution und Organisationsformen des Bildungswesens 1. Geschichte des Bildungswesens 2. Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland 3. Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschl. der rechtlichen Bedingungen)

5 Bereich E: Unterricht und allgemeine Didaktik 1. Didaktik und Curriculumentwicklung 2. Unterrichtsplanung und -organisation 3. Lernprozessanalyse; Leistungsförderung und -bewertung 9 Schulpraktische Studien (1) Schulpraktische Studien sind verpflichtender Bestandteil des Erziehungswissenschaftlichen Studiums. Sie bestehen aus einem Orientierungspraktikum (Schulpraktische Studien I) und einem Unterrichtspraktikum (Schulpraktische Studien II), die von der Hochschule begleitet werden. Die Teilnahme an weiteren schulpraktischen Studien ist erwünscht. (2) Das Orientierungspraktikum findet in der vorlesungsfreien Zeit nach dem ersten Studiensemester oder semesterbegleitend im zweiten Studiensemester statt. Es besteht aus einem unterrichtspraktischen Teil und aus einem Begleitseminar von 2 Semesterwochenstunden. Der Nachweis einer Teilnahme am Orientierungspraktikum ist Voraussetzung für den Erwerb der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums. (3) Das Unterrichtspraktikum findet in der Regel nach Abschluss des Grundstudiums in der vorlesungsfreien Zeit statt. Es enthält Unterrichtsbesuche, an denen die Hochschule beteiligt werden soll. Es wird durch die Teilnahme an einem Seminar von 2 Semesterwochenstunden vorbereitet. (4) Das Nähere wird durch die Rahmenordnung für schulpraktische Studien der Universität - Gesamthochschule Siegen geregelt (AM 7/1986 vom 24. März 1986). 10 Aufbau des Studiums (1) Das Erziehungswissenschaftliche Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. (2) Das Grundstudium soll in der Regel nach dem 3., bei Studium des Lehramts Sekundarstufe II nach dem 4. Semester, abgeschlossen werden. (3) Zum Grundstudium gehören: 1. je eine einführende Veranstaltung (je 2 Semesterwochenstunden) in 3 der folgenden vier Bereiche nach Wahl: im Bereich A aus dem Fach Philosophie im Bereich B aus den Fach Psychologie im Bereich C aus dem Fach Soziologie im Bereich D aus dem Fach Politikwissenschaft. 2. eine Einführung in den Bereich E ( Einführung in die Didaktik ) aus dem Fach Pädagogik 3. eine Wahlpflichtveranstaltung (2 Semesterwochenstunden) in dem Bereich A aus dem Fach Philosophie oder in dem Bereich B aus dem Fach Psychologie oder in dem Bereich C aus dem Fach Soziologie oder in dem Bereich D aus dem Fach Politikwissenschaft. 4. eine Einführung in die Erziehungswissenschaft des Faches Pädagogik (2 Semesterwochenstunden) 5. ein Begleitseminar zum Orientierungspraktikum.

6 (4) Zum Hauptstudium gehören: 1. 1 Seminar in Pädagogik zur Vorbereitung des Schulpraktikums 2. 2 Lehrveranstaltungen in einer der Wissenschaften Philosophie, Psychologie, Soziologie oder Politikwissenschaft (4 Semesterwochenstunden). Ein Teilgebiet des dieser Wissenschaft zugeordneten Bereichs (s. Abs. 3 Nr. 1) ist für die Prüfung zu wählen Lehrveranstaltung in Pädagogik zum Bereich E, die die besonderen Anforderungen des jeweiligen Lehramts berücksichtigt, für Studierende des Lehramts für die Primarstufe ist das eine Lehrveranstaltung zur Didaktik des Anfangsunterrichts, für Studierende, die eine berufliche Fachrichtung gewählt haben, muss sie Probleme der beruflichen Bildung zum Gegenstand haben Veranstaltung im Teilgebiet C1; 5. 2 Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl in Pädagogik (4 Semesterwochenstunden). 6. Für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II 1 Veranstaltung zu beiden Teilsystemen der Sekundarstufe II. (5) In den Veranstaltungen des Hauptstudiums müssen Studierende einer beruflichen Fachrichtung 4 Lehrveranstaltungen mit berufspädagogischem Schwerpunkt wählen. (6) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist; für das Lehramt für die Primarstufe ist eines der Teilgebiete der Didaktik des Anfangsunterrichts zu entnehmen (Anl. 1 Nr. 4.1 und 5.1 zu 55 LPO). (7) Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 4 Semesterwochenstunden; die Vertiefung in einem Teilgebiet umfasst Studien im Umfang von mindestens 6 Semesterwochenstunden ( 54 Abs. 1 LPO). (8) Die Lehrveranstaltungen müssen von den Lehrenden je einem der verschiedenen Teilgebiete zugeordnet werden. Eine Lehrveranstaltung, die die Probleme mehrerer Bereiche berührt, kann von den Lehrenden höchstens 2 verschiedenen Teilgebieten zugeordnet werden. 11 Leistungsnachweise im Grundstudium (1) Im Grundstudium sind 2 Leistungsnachweise und eine Bescheinigung über die Teilnahme am Orientierungspraktikum mit Begleitseminar (gemäß 10 Abs. 3 Nr. 5) zu erbringen: 1 Leistungsnachweis für die Pflichtveranstaltung gemäß 10 Abs. 3 Nr. 4 ( Einführung in die Erziehungswissenschaft ). Ausnahmsweise kann dieser Leistungsnachweis von Studierenden des Lehramts für die Primarstufe auch im Seminar gemäß 10 Abs. 3 Nr. 5 (Seminar zur Nachbereitung des Orientierungspraktikums) erworben werden, 1 Leistungsnachweis für die Wahlpflichtveranstaltung gemäß 10 Abs. 3 Nr. 3 in einem der Fächer Philosophie, Psychologie, Soziologie oder Politikwissenschaft. (2) Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden zu Beginn der Veranstaltung vom Lehrenden bekanntgegeben. Die Leistungen können in folgender Form erbracht werden: Arbeiten unter Aufsicht Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung schriftliche Hausarbeiten mündliche Prüfungen Praktikumsbericht.

7 12 Abschluss des Grundstudiums Der Abschluss des Grundstudiums wird auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Studiums nach Vorlage der Leistungsnachweise und der Bescheinigung über die Teilnahme am Orientierungspraktikum mit Begleitseminar gemäß 10 Abs. 3 Nr. 5 durch den Fachbereich 2 bescheinigt. 13 Studien- und Leistungsnachweise im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind 1 Leistungsnachweis im Teilgebiet der vertieften Studien und 1 qualifizierter Studiennachweis zu erbringen: 1 Nachweis in der Didaktik (Bereich E). Er ist (gemäß 31 Abs. 3 und Anl. 1 Nr. 4 und 5 zu 55 LPO) in einer Lehrveranstaltung zu erwerben, die die besonderen Anforderungen des jeweiligen Lehramts berücksichtigt, für Studierende des Lehramts für die Primarstufe ist das eine Lehrveranstaltung zur Didaktik des Anfangsunterrichts, für Studierende, die eine berufliche Fachrichtung gewählt haben, muss sie Probleme der beruflichen Bildung zum Gegenstand haben. 1 Nachweis aus den Bereichen A D in einer der am Erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Wissenschaften (einschließlich Pädagogik). Studierende, die eine berufliche Fachrichtung studieren, legen diesen Leistungsnachweis über Probleme der beruflichen Bildung vor. (2) Die Anforderungen an Leistungsnachweise des Hauptstudiums sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die Leistungen können in der Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten oder mündlichen Prüfungen erbracht werden. (3) Die Anforderungen an qualifizierte Studiennachweise beschränken sich auf die Feststellung, ob die Studierenden sich den in den ensprechenden Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben. 14 Abschluss des Hauptstudiums und Prüfungen (1) Die Erste Staatsprüfung im Erziehungswissenschaftlichen Studium besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von 4 Stunden Bearbeitungszeit und einer mündlichen Prüfung (als Einzelprüfung) von insgesamt 40 Minuten Dauer; hiervon entfallen je die Hälfte auf Pädagogik und ein anderes Fach (gemäß 10 Abs. 4 Nr. 2). Für die Klausur und die mündliche Prüfung benennt der Prüfling die gewählten Teilgebiete. Aus dem Teilgebiet der vertieften Studien muss ein Leistungsnachweis vorgelegt werden, aus einem der weiteren Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis gemäß 13 Abs. 1. Zu jedem Teilgebiet gibt der Kandidat / die Kandidatin den besonderen Schwerpunkt seiner / ihrer Studien an. Der Schwerpunkt eines Teilgebiets muss sich auf das angestrebte Lehramt beziehen. Die Schwerpunkte zweier Teilgebiete müssen pädagogische Themen betreffen und von einem Erziehungswissenschaftler /

8 einer Erziehungswissenschaftlerin geprüft werden. Er / Sie schlägt auch in der Regel dem Prüfungsamt die Themen für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht vor. (2) Ausnahmen von dieser Regel finden auf solche Studierende Anwendung, die in dem anderen zu prüfenden Fach mindesten 14 Semesterwochenstunden studiert haben, ohne ihr Studium in Pädagogik dadurch zu reduzieren. In diesem Fall kann der Kandidat / die Kandidatin die schriftliche Arbeit (Klausur) in dem anderen Fach schreiben; die mündliche Prüfung in dieser Wissenschaft wird dann zeitlich reduziert, so daß ca. 2/3 der mündlichen Prüfung für das Fach Pädagogik (2 Teilgebiete) und ca. 1/3 für die andere Wissenschaft verwendet werden. In diesem Fall müssen 2 Schwerpunkte des Studiums in dem gewählten Teilbereich, das dem anderen Fach zugeordnet ist, angegeben werden. Die Themen für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht werden aus diesen beiden Schwerpunkten gestellt. (3) Von den zur mündlichen Prüfung vorgeschlagenen Prüfern / Prüferinnen muss ein Lehrender / eine Lehrende (hauptamtlich) im Fach Pädagogik aus dem Fachbereich 2 der Universität - Gesamthochschule Siegen sein, der / die zweite muss Vertreter / Vertreterin einer anderen am Erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Wissenschaft sein, die für die Prüfung gewählt wird, und ebenfalls Lehrender / Lehrende (hauptamtlich) an der Universität - Gesamthochschule Siegen sein. 15 Integrierte Prüfung für die Lehrämter Sekundarstufe II und I Wer im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben will, muss in Erziehungswissenschaft zusätzliche Studienleistungen im Umfang von 6 8 Semesterwochenstunden nachweisen. Die mündliche Prüfung wird dann um 15 Minuten verlängert, von denen in der Regel je die Hälfte auf ein Thema aus der Pädagogik und aus dem anderen Fach entfallen. 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Auf das Studium werden gemäß 90 Abs. 5 UG Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. (2) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. (3) Bei Studienleistungen trifft die notwendigen Feststellungen der Fachbereich, der für das Fach zuständig ist. (4) Bei Prüfungsleistungen trifft die notwendigen Feststellungen das für den Bereich der Universität - Gesamthochschule Siegen zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach Anhörung des betroffenen Fachbereichs.

9 17 Studienplan Zur Orientierung über einen ordnungsgemäßen Studienaufbau ist als Anlage ein Studienplan beigefügt. 18 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatungsstelle der Universität - Gesamthochschule Siegen sowie durch die Lehrenden der Fachbereiche 1 und 2. (2) Die studienbegleitende Fachberatung im erziehungswissenschaftlichen Studium ist Aufgabe der Lehrenden der Fachbereiche 1 und 2. (3) Bei der Beratung im Rahmen der Prüfungsvorbereitung, insbesondere zu den Schwerpunkten des Studiums, ist darauf hinzuweisen, dass Themen gegebenenfalls von anderen als den vorgeschlagenen oder erwarteten Prüfern / Prüferinnen geprüft werden können. 19 Übergangsregelungen und Inkrafttreten Studierende, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, können ihr Studium nach dieser Studienordnung aufbauen. Studierende, die ihr Lehramtsstudium ab dem Sommersemester 1998 oder später beginnen, müssen nach dieser Studienordnung studieren. Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität - Gesamthochschule Siegen veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs 2 - Erziehungswissenschaft - Psychologie - Sportwissenschaft - vom und und des Beschlusses des Senats der Universität - Gesamthochschule Siegen vom Siegen, den 11. Dezember 1998 Der Rektor ( Universitätsprof. Dr. Walenta )

10 Studienplan gemäß 16 Grundstudium P SI SII 1. je 1 eine einführende Veranstaltung in drei der Bereiche A D (zugleich als Einführung in die am Erziehungswissenschaftlichen Sudium beteiligten Wissenschaften Pädagogik, Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie) 2. 1 Einführung in den Bereich E (Einführung in die Didaktik) 3. 1 Wahlpflichtveranstaltung in den Bereichen A D gemäß 10 Abs. 3 Nr Pflichtveranstaltung in Pädagogik Einführung in die Erziehungswissenschaft 5. 1 Orientierungspraktikum mit Begleitseminar in Pädagogik Im Grundstudium Semesterwochenstunden: Hauptstudium 1. 1 Seminar in Pädagogik zur Vorbereitung des Unterrichtspraktikums* 2. 2 Lehrveranstaltungen in einer der am Erziehungswissenschaftlichen Sudium beteiligten Wissenschaften, die für die Prüfung gewählt wird: Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie 3. 1 Lehrveranstaltung in Pädagogik zum Bereich E * (für Studierende der Primarstufe in Didaktik des Anfangsunterrichts) 4. 1 Veranstaltung im Teilgebiet C (3 für Studierende des Lehramts für die Sekundarstufe II) Lehrveranstaltungen nach Wahl* Insgesamt Semesterwochenstunden: * für Studierende einer beruflichen Fachrichtung Lehrveranstaltungen mit berufspädagogischem Schwerpunkt

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